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D-4201/2024

D-4201/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4201/2024 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A.______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Christopher Bühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Dezember 2023 und am 27. Februar 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in B.______ gelebt, wo er unter anderem bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis 2008 der kolumbianischen Armee angehört und sei dabei Zeuge von Korruption und anderen Verbrechen geworden, dass er dies bei verschiedenen Stellen gemeldet habe, weshalb er sowohl durch seine ehemaligen Vorgesetzten als auch durch kriminelle Banden bedroht werde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem diverse Kopien handschriftlicher Aufzeichnungen sowie maschinell erstellte Schreiben respektive Formulare der Jurisdiccion Especial Para La Paz (JEP) beilagen, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 9. Juli 2024 neuerlich an das Gericht gelangte und auf diverse Internetlinks hinwies, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozess-führung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss innert Frist durch eine Drittperson geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. Januar 2025 unter anderem Kopien diverser spanischsprachiger Dokumente (angeblich ein Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2008 betreffend) sowie einen Internetartikel vom 3. Januar 2025 inklusive Übersetzung zu den Akten reichen liess, dass er am 10. Februar 2025 unter anderem diverse C.______ respektive D.______ betreffende Dokumente in Kopie sowie einen Zeitungsartikel vom 9. November 2016 zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt, unbegründet sind, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen (im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten) Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer - wie er in seiner Rechtsmitteleingabe eingesteht (vgl. Beschwerde S. 9) - die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel dem SEM nie vorlegte, weshalb es offensichtlich ist, dass die Vorinstanz diese gar nie prüfen konnte, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, weder eine Gehörsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, zumal es ihm offensichtlich problemlos möglich war, die Verfügung mit einer elfseitigen Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum zutreffenden Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel liessen weder auf eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person schliessen, noch dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass es seinem Hauptvorbringen, er sei durch ehemalige Vorgesetzte bei der Armee mit dem Tod bedroht worden (vgl. A26/17 F63 ff.), da er deren Verfehlungen gemeldet habe, offensichtlich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2023 mangelt, zumal die diesbezüglichen Ereignisse rund 15 Jahre zurückliegen, dass sich den Akten denn auch nicht entnehmen lässt, es sei bis zur Ausreise zu konkreten weiteren Drohungen gekommen respektive der Beschwerdeführer sei anderweitig behelligt worden (vgl. A26/17 F63, F66 und F80), dass das angeblich im Jahr 2008 gegen ihn geführte Disziplinarverfahren der Armee offensichtlich ebenso wenig im Zusammenhang mit seiner Ausreise steht (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2025), dass mangels entsprechender Hinweise entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen ist, die «Aquilas Negras» respektive der «Clan del Golfo», von welchen ebenfalls eine Gefahr ausgehe, hätten ein konkretes, flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an seiner Person, dass auch die mit Eingabe vom 10. Februar 2025 zu den Akten gereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, da sie entweder keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen oder nicht geeignet sind, eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zu begründen, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, sollte der Beschwerde-führer wider Erwarten durch die Vorgenannten oder seine ehemaligen Vorgesetzten aktuell gefährdet sein, entsprechende Drohungen von nicht-staatlichen Gruppierungen respektive von Drittpersonen ausgehen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteile D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2 m.w.H.), dass die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen sowie die zitierten Berichte/Internetartikel und Hinweise auf diverse auf YouTube veröffentlichte Videodateien daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung durch seine Aussagen und - deren Authentizität vorausgesetzt - die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel bestätigt, zumal sich offenbar diverse Stellen seines Anliegens annahmen und ihn entgegen seinen unsubstantiierten Behauptungen offenbar anhörten (vgl. A26/17 F30 und F32, BM6-12 und 16, Beschwerdebeilage 3), dass folglich nicht darauf zu schliessen ist, der kolumbianische Staat würde dem Beschwerdeführer Schutz verweigern, zumal es ihm auch zuzumuten ist, den Schutz seines Heimatstaates im Bedarfsfall auszuschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/12 S. 8), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: