Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 4. Juni 2025 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Juli 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu den Asyl- gründen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei kolumbianischer Staatsan- gehöriger und habe aufgrund von Todesdrohungen im Jahre 1996 zusam- men mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von E._______ in F._______ nach G._______ fliehen müssen. In der Folge habe er den Kon- takt zu seinem Vater verloren. Nach dem Tod seiner Mutter hätten sie bei einem Onkel in H._______ gelebt. 2005 habe der Vater den Kontakt zu ihm wiederhergestellt. Erst später habe er erfahren, dass sein Vater ein Mitglied der Gruppierung (...) gewesen und aufgrund schwerwiegender Delikte zur Höchststrafe verurteilt worden sei. Sein Vater verbüsse weiterhin seine Haftstrafe. Aufgrund der Delikte seines Vaters habe er immer versucht, anonym zu arbeiten und möglichst wenig Aufmerksamkeit auf sich zu zie- hen, indem er unter anderem bei Fragen zu seiner Familie angegeben habe, verwaist zu sein. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und in I._______ im Norden Kolumbiens geboren. Im Jahr 2011 habe man sie und ihre Familie nach F._______ vertrieben. 2016 habe sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Als Grund für ihre Ausreise gaben die Beschwerdeführenden im Wesentli- chen die Angst vor einer allfälligen Rache durch Hinterbliebene der Opfer des Vaters des Beschwerdeführers ([…]) sowie die Drohung durch Mitglie- der der Nationalen Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional; ELN) an. Im Februar 2023 hätten unbekannte Personen aus Venezuela ihr Grundstück, wo sie jedoch nicht gewohnt hätten, besetzt. Diese Personen hätten sie zwar mit Hilfe der Polizei vertrieben, jedoch seien am Abend er- neut vier bis fünf bewaffnete Personen gekommen, um sie vom Grundstück zu werfen. Daraufhin seien sie nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage spä- ter hätten Mitglieder der ELN sie zu Hause bedroht und dem Beschwerde- führer mitgeteilt, sie wüssten die Nummer seiner Identitätskarte und wer er sei. Zudem hätten sie ihnen eine Frist von 24 Stunden gesetzt, um das «Departemento de F._______» zu verlassen. Vier Tage später seien sie nach J._______, in H._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt
E-7607/2025 Seite 3 hätten. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich eine Videoge- spräch Ende 2024 mit der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers gewesen. Anlässlich des Telefonats habe sie Fragen zum Tod ihres Onkels und einer allfälligen Verantwortlichkeit des Vaters des Beschwerdeführers daran gestellt. Bei einer Rückkehr fürchten die Beschwerdeführenden eine Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zu K._______ und eine Verfol- gung durch die ELN. Ferner brachten die Beschwerdeführenden die allge- meine Sicherheitslage in Kolumbien sowie die damit verbundene Angst um ihre Kinder vor. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem ein Massaker in ihrem Dorf im (…) 2025, wo der Bruder ihrer Freundin umgebracht worden sei. A.b Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei- nen USB-Stick mit zwei Videos betreffend K._______ sowie nachfolgende Unterlagen in Kopie ein: ihre Heiratsurkunde, einen Handelsregisterauszug des Geschäfts des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Priesters vom
25. Juli 2025, einen Beschluss über die Eintragung in das Opferregister Kolumbiens vom (…), einen Auszug aus dem Opferregister Kolumbiens bezüglich den Beschwerdeführer, einen Ausschnitt aus dem Urteil gegen K._______, einen Auszug aus dem Opferregister Kolumbiens bezüglich K._______, diverse Nachrichtenartikel, mehrere Schreiben des «Ministerio de la Protección Social» aus dem Jahr 2005, ein Schreiben von K._______, Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder sowie diverse Dokumente, welche die Vertreibung der Beschwer- deführerin im Jahre 2011 betreffen. Zudem reichten sie ihre Reisepässe und Identitätskarten (inklusive jene ihres Sohnes und den Reisepass ihrer Tochter) im Original ein. A.c Mit Verfügung vom 3. September 2025 – eröffnet am 4. September 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. September 2025 sei aufzuheben, ihnen und ihren Kindern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-7607/2025 Seite 4 Subeventualiter sei ihnen und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Be- schwerde abzusehen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Damit erübrigen sich die Anträge der Beschwerdeführenden be- treffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wir- kung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7607/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wonach der rechtserheb- liche Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erstellt sei, weil die
E-7607/2025 Seite 6 Vorinstanz es unterlassen habe, die familiäre Beziehung zum Vater des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Exponiertheit bezie- hungsweise Bedrohungslage der Beschwerdeführenden in die Beurteilung miteinzubeziehen, und wonach die Vorinstanz ihre innerstaatlichen Schutz- angebote sowie innerstaatlichen Fluchtalternativen ungenügend abgeklärt habe, verfangen nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor- liegend als hinreichend erstellt, zumal es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht annähernd gelingt, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung darzulegen (vgl. unten E. 6). Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdevorbringen in der angefochtenen Verfügung mit der familiären Beziehung zum Vater des Beschwerdeführers und den daraus allfällig resultierenden Folgen auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 3. September 2025 Ziff. II/2/a). Zudem wa- ren die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie vorliegend sinngemäss geltend gemacht, liegt da- her ebenfalls nicht vor. Die formellen Rügen gehen damit insgesamt fehl. Das Begehren auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden und mithin die Gewährung von Asyl.
E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht zwischen dem geltend gemachten Überfall durch die ELN im Februar 2023 und dem Ausreisezeit- punkt im Juni 2025 kein genügend enger Kausalzusammenhang. Ausser- dem handelt es sich bei der geltend gemachten Drohung durch die ELN sowie auch bei der Hausbesetzung und der Drohung durch Unbekannte kurz zuvor, um Übergriffe durch nicht-staatliche Akteure. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht geht – ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen – in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfä- higkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 6.2; D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2; je m.w.H.). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise hervorgehen, wonach der kolumbianische Staat seiner Schutzpflicht nicht habe nachkommen wollen oder können (bspw. polizeiliche Hilfe anlässlich der Hausbesetzung, Entgegennahme
E-7607/2025 Seite 7 der Anzeige, kleine finanzielle Unterstützung, Eintragung ins Opferregister Kolumbiens). Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge- gengehalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht wissen, was aus ihrer Anzeige geworden ist und mutmassen, die Staatsanwalt- schaft habe diese scheinbar nie weiterverfolgt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Sollten die heimatlichen Behörden untätig bleiben, ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar – allenfalls mit Hilfe ei- ner Anwältin oder eines Anwaltes – den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten (vgl. Urteil des BVGer E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5). Zudem be- stand betreffend die Behelligung durch die ELN in F._______ eine zumut- bare innerstaatliche Schutzalternative in H._______. Die Beschwerdefüh- renden gaben selbst an, nach ihrem Umzug nach J._______ in H._______ habe die ELN sie nicht mehr aufgesucht und sie hätten sich dort eine neue Existenz aufgebaut (vgl. SEM-Akte […]-28 F43).
E. 6.3.1 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie und insbesondere der Beschwerdeführer als Sohn eines Schwerverbre- chers, immer in Angst vor einer Rache der Hinterbliebenen der Opfer von K._______ lebten.
E. 6.3.2 Ein Zusammenhang zwischen dem Überfall durch die ELN und der Verwandtschaft zu K._______ ist aufgrund der unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführenden hierzu zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen ohnehin offenbleiben (vgl. oben E. 6.2).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, es bestehe insbeson- dere aufgrund des Gesprächs mit der ehemaligen Partnerin des Beschwer- deführers eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sie ihn beim Telefonat gefragt, ob sein Vater mitverantwortlich für den Tod ihres Onkels gewesen sei. Er habe dies verneint und damit sei das Thema beendet gewesen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass seit dem Telefonat, welches die Beschwerdeführenden als ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise nannten, weitere sechs Monate bis zur effektiven Ausreise vergangen sind, sie legal mit dem Flugzeug ausreisen konnten und sich aus dem konkreten Inhalt des Gesprächs keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Ver- folgung ableiten lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
E-7607/2025 Seite 8 werden (vgl. Verfügung des SEM vom 3. September 2025 Ziff. II/2/a). Die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Organisation der Ausreise sei komplex gewesen und sie hätten unscheinbar bleiben müssen, weshalb sie nicht sofort nach dem Telefonat mit der ehemaligen Freundin des Be- schwerdeführers geflohen seien, überzeugt nicht. Sie ändert ausserdem nichts daran, dass sie in diesen sechs Monaten gemäss eigenen Angaben unbehelligt im Heimatland leben konnten. Auch der Verweis in der Rechts- mitteleingabe auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen, aus wel- chen die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu K._______ hergeleitet werden könne, ändert nichts an der obengenannten Einschätzung. Selbst wenn daraus auf den Namen des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, zeigt dies nicht auf, dass man den Beschwerdeführer selbst iden- tifiziert hat oder er deswegen Nachteile erfahren sollte. Dies gilt insbeson- dere auch vor dem Hintergrund, dass die aufgeführten Urteile aus den Jah- ren (…) und (…) stammen und damit bereits mehrere Jahre alt sind. Ins- gesamt handelt es sich um eine rein subjektive Furcht der Beschwerdefüh- renden vor Verfolgungshandlungen, welche nicht ausreicht, um eine asyl- rechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 6.4 Die behauptete Behelligung durch die ELN und die geltend gemachte anonyme Lebensweise des Beschwerdeführers lassen angesichts der ge- ringen Intensität auch nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage der Beschwerdeführenden in Kolumbien schliessen, der sie sich lediglich durch eine Flucht hätten entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; 2000 Nr. 17 E. 11b; 1996 Nr. 30 E. 4d.).
E. 6.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vertreibun- gen der Beschwerdeführenden in den Jahren 1996 beziehungsweise 2011 bedauerlich, jedoch mangels Aktualität nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind. Sodann sind auch die geltend gemachte allgemein schlechte Sicher- heitslage in Kolumbien sowie das Massaker im (…) 2025 nicht asylrele- vant, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, von ge- zielten Verfolgungsmassnahmen (vgl. zum Überfall durch die ELN oben E. 6.2) betroffen gewesen zu sein.
E. 6.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist daher zu ver- neinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 E-7607/2025 Seite 9 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxis- gemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen beide über eine gute Schulbildung. Der Beschwerdeführer kann des Weiteren eine mehr- jährige Berufserfahrung vorweisen und führte bereits ein eigenes Geschäft. Zudem war es den Beschwerdeführenden auch bereits nach ihrem Umzug von F._______ nach J._______ möglich, sich (beruflich) zu reintegrieren. Eine Verletzung des Kindeswohls ist vorliegend nicht gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sind gesund, kehren mit ihren Eltern in das
E-7607/2025 Seite 10 Heimatland zurück und halten sich noch kein Jahr in der Schweiz auf, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzu- folge nicht entgegen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Dar- über hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es den Beschwerdefüh- renden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7607/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7607/2025 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 4. Juni 2025 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Juli 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und habe aufgrund von Todesdrohungen im Jahre 1996 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von E._______ in F._______ nach G._______ fliehen müssen. In der Folge habe er den Kontakt zu seinem Vater verloren. Nach dem Tod seiner Mutter hätten sie bei einem Onkel in H._______ gelebt. 2005 habe der Vater den Kontakt zu ihm wiederhergestellt. Erst später habe er erfahren, dass sein Vater ein Mitglied der Gruppierung (...) gewesen und aufgrund schwerwiegender Delikte zur Höchststrafe verurteilt worden sei. Sein Vater verbüsse weiterhin seine Haftstrafe. Aufgrund der Delikte seines Vaters habe er immer versucht, anonym zu arbeiten und möglichst wenig Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, indem er unter anderem bei Fragen zu seiner Familie angegeben habe, verwaist zu sein. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und in I._______ im Norden Kolumbiens geboren. Im Jahr 2011 habe man sie und ihre Familie nach F._______ vertrieben. 2016 habe sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Als Grund für ihre Ausreise gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Angst vor einer allfälligen Rache durch Hinterbliebene der Opfer des Vaters des Beschwerdeführers ([...]) sowie die Drohung durch Mitglieder der Nationalen Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional; ELN) an. Im Februar 2023 hätten unbekannte Personen aus Venezuela ihr Grundstück, wo sie jedoch nicht gewohnt hätten, besetzt. Diese Personen hätten sie zwar mit Hilfe der Polizei vertrieben, jedoch seien am Abend erneut vier bis fünf bewaffnete Personen gekommen, um sie vom Grundstück zu werfen. Daraufhin seien sie nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage später hätten Mitglieder der ELN sie zu Hause bedroht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie wüssten die Nummer seiner Identitätskarte und wer er sei. Zudem hätten sie ihnen eine Frist von 24 Stunden gesetzt, um das «Departemento de F._______» zu verlassen. Vier Tage später seien sie nach J._______, in H._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich eine Videogespräch Ende 2024 mit der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers gewesen. Anlässlich des Telefonats habe sie Fragen zum Tod ihres Onkels und einer allfälligen Verantwortlichkeit des Vaters des Beschwerdeführers daran gestellt. Bei einer Rückkehr fürchten die Beschwerdeführenden eine Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zu K._______ und eine Verfolgung durch die ELN. Ferner brachten die Beschwerdeführenden die allgemeine Sicherheitslage in Kolumbien sowie die damit verbundene Angst um ihre Kinder vor. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem ein Massaker in ihrem Dorf im (...) 2025, wo der Bruder ihrer Freundin umgebracht worden sei. A.b Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit zwei Videos betreffend K._______ sowie nachfolgende Unterlagen in Kopie ein: ihre Heiratsurkunde, einen Handelsregisterauszug des Geschäfts des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Priesters vom 25. Juli 2025, einen Beschluss über die Eintragung in das Opferregister Kolumbiens vom (...), einen Auszug aus dem Opferregister Kolumbiens bezüglich den Beschwerdeführer, einen Ausschnitt aus dem Urteil gegen K._______, einen Auszug aus dem Opferregister Kolumbiens bezüglich K._______, diverse Nachrichtenartikel, mehrere Schreiben des «Ministerio de la Protección Social» aus dem Jahr 2005, ein Schreiben von K._______, Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder sowie diverse Dokumente, welche die Vertreibung der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 betreffen. Zudem reichten sie ihre Reisepässe und Identitätskarten (inklusive jene ihres Sohnes und den Reisepass ihrer Tochter) im Original ein. A.c Mit Verfügung vom 3. September 2025 - eröffnet am 4. September 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. September 2025 sei aufzuheben, ihnen und ihren Kindern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einem Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Damit erübrigen sich die Anträge der Beschwerdeführenden betreffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht vollständig erstellt sei, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die familiäre Beziehung zum Vater des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Exponiertheit beziehungsweise Bedrohungslage der Beschwerdeführenden in die Beurteilung miteinzubeziehen, und wonach die Vorinstanz ihre innerstaatlichen Schutzangebote sowie innerstaatlichen Fluchtalternativen ungenügend abgeklärt habe, verfangen nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend erstellt, zumal es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht annähernd gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen (vgl. unten E. 6). Sodann hat sich die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdevorbringen in der angefochtenen Verfügung mit der familiären Beziehung zum Vater des Beschwerdeführers und den daraus allfällig resultierenden Folgen auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 3. September 2025 Ziff. II/2/a). Zudem waren die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie vorliegend sinngemäss geltend gemacht, liegt daher ebenfalls nicht vor. Die formellen Rügen gehen damit insgesamt fehl. Das Begehren auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und mithin die Gewährung von Asyl. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht zwischen dem geltend gemachten Überfall durch die ELN im Februar 2023 und dem Ausreisezeitpunkt im Juni 2025 kein genügend enger Kausalzusammenhang. Ausserdem handelt es sich bei der geltend gemachten Drohung durch die ELN sowie auch bei der Hausbesetzung und der Drohung durch Unbekannte kurz zuvor, um Übergriffe durch nicht-staatliche Akteure. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht geht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 6.2; D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2; je m.w.H.). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise hervorgehen, wonach der kolumbianische Staat seiner Schutzpflicht nicht habe nachkommen wollen oder können (bspw. polizeiliche Hilfe anlässlich der Hausbesetzung, Entgegennahme der Anzeige, kleine finanzielle Unterstützung, Eintragung ins Opferregister Kolumbiens). Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht wissen, was aus ihrer Anzeige geworden ist und mutmassen, die Staatsanwaltschaft habe diese scheinbar nie weiterverfolgt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Sollten die heimatlichen Behörden untätig bleiben, ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar - allenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes - den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten (vgl. Urteil des BVGer E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5). Zudem bestand betreffend die Behelligung durch die ELN in F._______ eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in H._______. Die Beschwerdeführenden gaben selbst an, nach ihrem Umzug nach J._______ in H._______ habe die ELN sie nicht mehr aufgesucht und sie hätten sich dort eine neue Existenz aufgebaut (vgl. SEM-Akte [...]-28 F43). 6.3 6.3.1 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie und insbesondere der Beschwerdeführer als Sohn eines Schwerverbrechers, immer in Angst vor einer Rache der Hinterbliebenen der Opfer von K._______ lebten. 6.3.2 Ein Zusammenhang zwischen dem Überfall durch die ELN und der Verwandtschaft zu K._______ ist aufgrund der unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführenden hierzu zweifelhaft. Diese Frage kann jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen ohnehin offenbleiben (vgl. oben E. 6.2). 6.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, es bestehe insbesondere aufgrund des Gesprächs mit der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sie ihn beim Telefonat gefragt, ob sein Vater mitverantwortlich für den Tod ihres Onkels gewesen sei. Er habe dies verneint und damit sei das Thema beendet gewesen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass seit dem Telefonat, welches die Beschwerdeführenden als ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise nannten, weitere sechs Monate bis zur effektiven Ausreise vergangen sind, sie legal mit dem Flugzeug ausreisen konnten und sich aus dem konkreten Inhalt des Gesprächs keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 3. September 2025 Ziff. II/2/a). Die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Organisation der Ausreise sei komplex gewesen und sie hätten unscheinbar bleiben müssen, weshalb sie nicht sofort nach dem Telefonat mit der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers geflohen seien, überzeugt nicht. Sie ändert ausserdem nichts daran, dass sie in diesen sechs Monaten gemäss eigenen Angaben unbehelligt im Heimatland leben konnten. Auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen, aus welchen die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu K._______ hergeleitet werden könne, ändert nichts an der obengenannten Einschätzung. Selbst wenn daraus auf den Namen des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, zeigt dies nicht auf, dass man den Beschwerdeführer selbst identifiziert hat oder er deswegen Nachteile erfahren sollte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die aufgeführten Urteile aus den Jahren (...) und (...) stammen und damit bereits mehrere Jahre alt sind. Insgesamt handelt es sich um eine rein subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgungshandlungen, welche nicht ausreicht, um eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.4 Die behauptete Behelligung durch die ELN und die geltend gemachte anonyme Lebensweise des Beschwerdeführers lassen angesichts der geringen Intensität auch nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage der Beschwerdeführenden in Kolumbien schliessen, der sie sich lediglich durch eine Flucht hätten entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; 2000 Nr. 17 E. 11b; 1996 Nr. 30 E. 4d.). 6.5 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vertreibungen der Beschwerdeführenden in den Jahren 1996 beziehungsweise 2011 bedauerlich, jedoch mangels Aktualität nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind. Sodann sind auch die geltend gemachte allgemein schlechte Sicherheitslage in Kolumbien sowie das Massaker im (...) 2025 nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, von gezielten Verfolgungsmassnahmen (vgl. zum Überfall durch die ELN oben E. 6.2) betroffen gewesen zu sein. 6.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen beide über eine gute Schulbildung. Der Beschwerdeführer kann des Weiteren eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen und führte bereits ein eigenes Geschäft. Zudem war es den Beschwerdeführenden auch bereits nach ihrem Umzug von F._______ nach J._______ möglich, sich (beruflich) zu reintegrieren. Eine Verletzung des Kindeswohls ist vorliegend nicht gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sind gesund, kehren mit ihren Eltern in das Heimatland zurück und halten sich noch kein Jahr in der Schweiz auf, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Entwurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug demzufolge nicht entgegen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: