Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kolumbianische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am
9. November 2021 aus Kolumbien aus. Am 13. November 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 1. Dezember 2021 ein Asylgesuch im Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region F._______. B. B.a Am 14. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des BAZ ihr Mandat an. C. C.a Am 16. Februar 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am
9. März 2022 eine ergänzende Anhörung statt. C.b Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer zusam- menfassend vor, er sei in G._______ geboren und als Jugendlicher mit seiner Familie 1991 nach H._______ (Departement Quindío) umgezogen. Nach seinem Maturaabschluss habe er eine Ausbildung als (…) absolviert. Von 2012 bis zu seiner Ausreise habe er als (…) gearbeitet. Seine Leben- spartnerin B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), mit welcher er seit 2018 offiziell in einem Konkubinat lebe, sein Sohn D._______ und seine Stieftochter C._______ (nachfolgend: die Tochter), über deren Sor- gerecht er verfüge, seien in H._______ geblieben. C.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er und seine Familie 1991 in eine andere Gegend – nach H._______ – umgezogen seien, nachdem eine kriminelle Bande unter der Führung von I._______, der im Drogenhandel aktiv gewesen sei, die dor- tige Dorfbevölkerung unter Druck gesetzt und versucht habe, die Bewoh- ner zu ihren Zwecken zu rekrutieren respektive zu bewaffnen. Diejenigen Personen, welche sich geweigert hätten, seien schikaniert oder bedroht worden. Nach dem Umzug sei er 2016 zum Präsidenten respektive zum sozialen Führer des Quartiers J._______ in H._______ gewählt worden und habe für die Lösung diverser sozialer Probleme des Quartiers sorgen müssen. Zu dieser Zeit hätten Vandalismus, Überfälle, Morde und Drogen- konsum bei Jugendlichen stark zugenommen. Er habe sich mit anderen sozialen Führern anderer Quartiere zusammengeschlossen und auch mit der Polizei, insbesondere mit dem dortigen Polizeichef sowie dem
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 3 Regierungssekretariat zusammengearbeitet. Die Behörden hätten jedoch nicht genügend gegen die Kriminalität unternommen. Er sei nie Mitglied einer Partei oder einer politischen Bewegung gewesen. 2017 und 2018 habe er sogenannte «Frühanzeigen» erstattet, die dazu geführt hätten, dass 80 Mitglieder der in der Gegend aktiven kriminellen Bande Los Fla- cos, die mit der paramilitärischen Bewegung La Cordillera zusammenar- beitet hätten, festgenommen worden seien. Mitglieder der Los Flacos hät- ten den Drogenhandel auf Mikroebene kontrolliert und versucht, Jugendli- che als Drogenverkäufer im Park vor ihrem Haus zu rekrutieren. Nach einer Verhaftungswelle seien jedoch die Hälfte der inhaftieren Bandenmitglieder wieder freigelassen worden. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe und seine Partnerin schwanger gewesen sei, seien sie und die Tochter zu deren Vater respektive Grossvater nach K._______ umgezogen. Später seien sie nach H._______ zurückgekehrt, hätten jedoch aus Sicherheitsgründen in zwei verschiedenen Wohnungen gelebt. 2018 habe eine Führungsperson der Fuerza Alternativa Revolucionaria des Comun (FARC) und der heuti- gen Partido de Comun in der Gegend um H._______ die Bevölkerung dazu aufgerufen, sich ihnen anzuschliessen und sie anlässlich der Wahlen 2021 im Wahlkampf zu unterstützen. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Un- terstützung verweigert und befürchte deshalb, wie andere soziale Führer umgebracht zu werden. Als er am 22. August 2021 mit seiner Familie in einem Park gewesen sei, hätten ihm zwei Männer der Gruppierung La Cor- dillera, die er von seiner Kindheit her gekannt habe, gedroht. Ende Sep- tember 2021 sei er von Personen in einem Auto in seiner Wohnsiedlung beobachtet worden. Danach habe es in seinem Dorf mehrere Anschläge auf den Regierungssekretär gegeben. Nachdem am 30. August 2021 vier- zig Mitglieder der Los Flacos auf freien Fuss gesetzt worden seien, habe er sich Sorgen um sein Leben gemacht. Er habe jedoch nie um Schutz bei den Behörden respektive dem Opferschutz Unidad Nacional de Protección (UNP) ersucht, da die Bearbeitung eines gemeldeten Falles Monate dau- ern würde, um lediglich als einzigen Schutz eine kugelsichere Weste zu erhalten. Dem Gesuch liegen neben dem Pass, der Identitätskarte, der E-Identitäts- karte sowie zwei Führerscheinen des Beschwerdeführers ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben vom 1. Dezember 2021 sowie Kopien von Bestätigungen seiner Arbeitstätigkeit und als sozialer Führer, Listen von 2021 und 2022 ermordeten sozialen Führern, verschiedene Berichte über soziale Führer und kriminelle Personen, Gruppierungen und über die Lage in Kolumbien, Bilder verschiedener Attentate, Artikel über die
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 4 Aussagen des Innenministers über die Bekämpfung von La Cordillera und einer Bestätigung des Konkubinats bei. D. D.a Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 16. März 2022 dem Kanton L._______ zugewiesen. D.b Am 14. März 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Vollmacht vom 30. März 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an. F. Mit Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton L._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 4. April 2022 mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklu- sive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ein- setzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist seine aktuelle finanzielle Situa- tion zu belegen. Danach werde über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung der rubrizierten
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 5 Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 30. Mai 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. J. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom selbigen Tag zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, ebenfalls kolumbianische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge am 17. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchten am 21. November 2022 um Asyl. Den Gesuchen wurden die drei kolumbianischen Pässe der Beschwerde- führenden und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin beigelegt. L. Mit E-Mailnachricht vom 24. November 2022 wurde das SEM durch die Rechtsvertretung des BAZ in M._______ darüber informiert, dass die Be- schwerdeführenden auf eine Anhörung zu ihren Asylgründen verzichteten und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers einbezogen werden möchten. Der Nachricht wurde eine von der Rechtsvertretung unterzeichnete Bestätigung vom selbigen Tag und die Vollmachten der Beschwerdeführenden, ebenfalls vom selbigen Tag, zu den Akten gereicht.
M. M.a Am 25. November 2022 fand die PA der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter statt. M.b Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 2016 in einer Be- ziehung mit dem Beschwerdeführer stehe. Ungefähr 2019 hätten sie ihr Konkubinat offiziell eintragen lassen. Sie sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers ausgereist. N. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder dem Kanton L._______ zugewiesen.
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 6 O. O.a Am 7. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwer- deführerin und der Tochter statt. O.b Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie mit ihren Familienangehö- rigen in K._______ aufgewachsen sei, wo sie die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. 2016 sei sie nach H._______ gezogen, habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und stets gearbeitet. Der Vater ihrer Tochter sei verstorben und sie lebe seit 2018 in einem offiziell beglaubigten Konkubinat mit dem Beschwerdeführer, welcher politisch aktiv gewesen und der Orga- nisation «SIPIS» beigetreten sei, die sich für würdigen Wohnraum einge- setzt habe. Als sozialer Führer habe er sich vor allem für den finanzierbaren und subventionierten Wohnungsbau eingesetzt. Sie habe ihn zu den Ver- sammlungen begleitet und habe auch nach seiner Ausreise weiterhin teil- genommen, bis der Vorsitzende der Organisation von Unbekannten, mut- masslich von durch La Cordillera beauftragten Drogensüchtigen, bedroht worden sei. La Cordillera sehe sich durch die Aktivitäten des Wohnungs- baues bedroht, weil ihnen dadurch Land für den Anbau illegaler Substan- zen weggenommen werden könne und sabotiere diese Bemühungen in je- der Hinsicht. In Kolumbien seien mehrere soziale Führer verfolgt oder um- gebracht worden, Hilfe seitens der Polizei sei nicht zu erwarten. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sie zu ihrer Mutter (in H._______) gezogen, um sich den ständigen Überwachungen durch ihr unbekannte Personen vor ihrem Wohnhaus, ihrem Arbeitsplatz und dem Schulweg der Tochter zu entziehen. Eines Nachts habe jemand versucht, über das Hausdach in die Wohnung einzudringen und einmal seien die Ka- meras an ihrem Haus gestohlen worden. Sie habe den Vorfall zur Anzeige bei der Polizei gebracht, diese hätte ihr jedoch nicht helfen können, son- dern hätte nur ihre Präsenz im Quartier verstärkt. Die Polizei sei jeweils gekommen, wenn sie sie gerufen habe. Auch nach dem Umzug zu ihrer Mutter hätten die stetigen Überwachungen nicht aufgehört. Da sie um die Sicherheit ihrer Kinder gefürchtet habe, habe sie ihnen Begleitpersonen für den Schulweg organisiert und sie ansonsten nicht mehr aus dem Haus ge- lassen. Sie seien in Gefahr gewesen, hätten aber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht früher ausreisen können. Erst nachdem der Be- schwerdeführer in der Schweiz eine Arbeit gefunden und ihnen ihre Aus- reise habe finanzieren können, sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise aus Kolumbien seien sei die Patrouille, die das Quartier bewacht habe und ihre Schwiegermutter angegriffen sowie ein Mitarbeiter des Bürgermeisters be- droht worden.
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 7 O.c Die Tochter führte in ihrer Anhörung aus, dass sie in Kolumbien die Schule besucht habe. Ihre Familienangehörigen hätten sie praktisch nicht mehr aus dem Haus gelassen und hätten sie überall begleitet. Den Grund für diese Einschränkungen und für die Reise in die Schweiz kenne sie nicht. P. Am 7. Juli 2023 wurden die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Q. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll- ten, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Sie wurden verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton L._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. R. Am 24. August 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. S. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder fochten mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2023 die vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flücht- ling und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Ver- fügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, bis über die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren D-2139/2022) ent- schieden worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unent- geltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, sowie die Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie des Entscheids des SEM, eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 6. September 2023, eine Kopie des
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 8 Asylentscheids des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 sowie ein pos- talischer Sendeverlauf beigelegt. T. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Verfahren antragsgemäss mit demjenigen des Beschwerdeführers verei- nigt. U. Am (…) wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und des Be- schwerdeführers geboren. V. V.a Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. V.b Die Vernehmlassung des SEM vom 26. September 2024 wurde den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Verfahren D-2139/2022 und D-5234/2023 wurden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 antragsgemäss vereinigt, weshalb in einem einzigen Urteil über die beiden Beschwerden befunden wird.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde die Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung her- beizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-in- stanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 10 Sinne des Asylgesetzes angehöre. Ausserdem sei in Bezug auf die Art und Weise der täglichen Ermordungen sozialer Führer in Kolumbien eine zu wenig detaillierte Auseinandersetzung erfolgt. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Hinweise vorhanden sind, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 4. April 2022 ungenügend begrün- det hätte. Sie hat hinreichend ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer – insbesondere auch auf- grund seiner Tätigkeit als sozialer Führer – nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. SEM-Akte A29/8 S. 4). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, stellt nicht bereits eine Verlet- zung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Beurteilung (vgl. E. 7 hiernach).
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die formelle Rüge als unbe- gründet erweist. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive sol- che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes- weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver- folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 11 Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, wo- bei die Furcht aus objektivier und subjektiver Sichtweise zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfol- gung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Ver- folgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy- lentscheides aktuell sein.
E. 5.5 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zu- grunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrecht- lich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen indi- viduellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, je- derzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effi- ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktio- nierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 12 Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län- der-spezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).
E. 5.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zum Schluss, dass seine Fluchtgründe asylrechtlich nicht relevant seien. Bei den von ihm geschilderten Vorfällen handle es sich nicht um Verfolgungshandlungen durch staatliche Institutionen, sondern durch Dritte respektive durch kriminelle Gruppierungen. Seine Begründung, dass die Behörden oder die UNP keinen wirksamen Schutz bieten würden, weil ein sozialer Führer aus H._______ trotz deren Schutzgewährung ermordet worden sei, überzeuge nicht. In der eingereichten Liste ermordeter sozialer Führer der Jahre 2021 und 2022 tauche weder der Name dieses sozialen Führers noch einer anderen Person aus dem Departement N._______ auf und es fehlten konkretere Angaben über diese Personen und die Um- stände deren Ermordungen. Einzig aufgrund dieser Listen könne nicht von seiner eigenen Gefährdung ausgegangen und dem kolumbianischen Staat die Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Es sei auch nicht nachvollzieh- bar, weshalb er keinen staatlichen Schutz angefordert habe, zumal gemäss seinen Aussagen sogar der Innenminister bemüht gewesen sei, die sozia- len Führungspersönlichkeiten besser zu schützen. Ausserdem habe er auf- grund der Zusammenarbeit mit dem lokalen Polizeichef direkte Kontakte zur Polizei gehabt und hätte einfacher um Hilfe ersuchen können. Ferner sei es ihm trotz mehrmaliger Nachfrage nicht gelungen, konkrete Hinweise oder Ereignisse seiner Befürchtungen vor einer Verfolgung zu schildern, vielmehr habe er lediglich auf die allgemeine Lage sowie die allgemeinen Probleme hingewiesen, welche diese Gruppierungen in Kolumbien verur- sachen würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 13 sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolum- bianischen Strafverfolgungsbehörden auszugehen.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde unter Ver- weis auf verschiedene Quellen zunächst eingehend zur Qualifikation eines sozialen Führers sowie zur allgemeinen Verfolgungsgefahr solcher Per- sönlichkeiten in Kolumbien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien seine Ausreisegründe asylrechtlich relevant, zumal er aufgrund seiner Ak- tivitäten als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgeset- zes angehöre. Er sei in konkreter sowie individueller Hinsicht bedroht wor- den und werde nach wie vor durch die kriminellen Gruppen gesucht, gegen deren Interessen er mit seiner Arbeit als sozialer Führer agiert habe. Be- reits als Vierzehnjähriger sei er wegen Drohungen durch kriminelle bewaff- nete Gruppierungen gezwungen gewesen, seine Heimatregion zu verlas- sen. Aufgrund seiner Arbeit als Vorsitzender und sozialer Führer sei er den bewaffneten Gruppen Los Flacos und La Cordillera, die in seiner Wohnre- gion aktiv seien, persönlich bekannt. Mindestens zwei Mal sei er durch de- ren Mitglieder überwacht und ausspioniert worden, und sie würden ihn su- chen, da er einige ihrer Mitglieder hinter Gitter gebracht habe. Angesichts dieser Vorfälle sei von einer konkreten, individuellen und einer hinreichend intensiven Verfolgungsgefahr auszugehen. Dem Vorhalt der Vorinstanz, dass er keinen Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht habe, sei zu entgegen, dass der Schutz der kolumbianischen Behörden und insbe- sondere der UNP ungenügend sei. Verschiedenen Berichten sowie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zufolge seien diese langsam, inef- fizient und könnten lediglich eine äusserst kleine Anzahl Schutzsuchender und nur in unzureichender Form beschützen. Angesichts der Langsamkeit und der Dysfunktion des staatlichen Schutzes gegenüber Personen mit ähnlichen Verfolgungsmotiven wie seinen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um behördlichen Schutz bemüht habe.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung bezüglich der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Kinder zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Drittpersonen respektive Furcht vor einer solchen geltend gemacht habe. Die vorgebrachten Observierun- gen seien asylrechtlich jedoch nicht relevant, da ihr Heimatstaat Kolumbien grundsätzlich schutzwillig respektive schutzfähig sei. Bis zu ihrer Ausreise hätten weder sie noch ihre Kinder jemals persönliche konkrete Nachteile durch die sie beobachtenden Personen erfahren. Sie habe ungehindert weiterarbeiten können und habe ihre Arbeitsstelle lediglich in Vorbereitung
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 14 auf ihre Ausreise aus Kolumbien gekündigt. Die hypothetische Befürch- tung, dass ihre Kinder (künftig) schweren Nachteilen ausgesetzt sein könn- ten, genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Vielmehr obliege es ihr, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärun- gen, weshalb sie sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, überzeugten nicht. Gemäss aktueller Rechtsprechung verfüge der kolum- bianische Staat über ausreichende Strukturen zum Schutz seiner Staats- angehörigen und insbesondere über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat. Schliesslich habe auch die Tochter keine eigenen Asyl- gründe geltend gemacht, sondern sei aufgrund des Entschlusses der Be- schwerdeführerin ausgereist.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin und die Kinder machten in ihrer Beschwerde hauptsächlich eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgungsmotive des Beschwerdeführers geltend, welcher sich gegen Bandenkriminalität und Drogenkonsum eingesetzt sowie als sozialer Führer mit der Polizei zusam- mengearbeitet habe. Nachdem verschiedene Kriminelle wegen ihm verur- teilt und manche wieder aus der Haft entlassen worden seien, sei er aus Angst vor Vergeltung gezwungen gewesen, Kolumbien zu verlassen. Da- nach seien die zurückgelassene Beschwerdeführerin und die Kinder durch die Verfolger des Beschwerdeführers überwacht worden. Aus Sicherheits- gründen hätten sie ihre Wohnung gewechselt, seien zu ihrer Mutter res- pektive Grossmutter gezogen und die schulpflichtige Tochter habe auf dem Schulweg begleitet werden müssen. Sie seien bereits aufgrund der Aktivi- täten des Beschwerdeführers überwacht sowie eingeschüchtert worden und befürchteten eine zukünftige Verfolgung.
E. 7.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vorbringen der Be- schwerdeführenden die Glaubhaftigkeit nicht explizit abgesprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten ebenfalls zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Be- schwerdeführerin insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind. Der Be- schwerdeführer fungierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre als sozialer Führer respektive Präsident der (…) in der Gemeinde H._______ im Departement N._______. Zudem war er gemäss dem ein- gereichten Ausweis ein aktives Mitglied der Vereinigung «(…)» in H._______. Auch hat er seine Tätigkeiten als sozialer Führer und die dies- bezüglichen Verknüpfungen zu den jeweiligen Akteuren aus Gesellschaft, Behörden und Politik überzeugend sowie substanziiert dargelegt und mit dem eingereichten Anerkennungsbeschluss als sozialer Führer belegt. Die
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 15 Beschwerdeführerin bestätigte mit ihren Aussagen übereinstimmend des- sen Tätigkeiten und schilderte ihr eigenes Engagement respektive die Teil- nahmen an Sitzungen für die SIPIS, an welchen sie auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers teilgenommen hat (vgl. SEM-Akten A19/11 F42, A22/13 F7-9, F18-23, F42 und A38/17 F62, F67-68; ID/007).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass er auf- grund seiner Position als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes angehöre. Es sei allgemein bekannt, dass soziale Führer täglich von kolumbianischen bewaffneten Truppen getötet würden. Ge- mäss Rechtsprechung impliziert die Tätigkeit als sozialer Führer oder so- ziale Führerin in Kolumbien allein für sich gesehen jedoch keine begrün- dete Frucht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4503 /2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Erstattung sogenannter «Frühanzeigen» die Rache zahlreicher Personen der lokalen kriminellen Bande Los Flacos und der paramilitärischen Gruppe La Cordillera befürchtete, handelt es sich wie bei den verbalen Drohungen im Park am 22. August 2021 durch zwei patrouillierende Männer, die mut- masslich der paramilitärischen La Cordillera angehören, um Behelligungen durch Drittpersonen. Die zweistündige Observierung seiner Familie in sei- nem Wohnquartier Ende September 2021 wurde ebenfalls von Drittperso- nen verursacht (vgl. SEM-Akte A22/13 F7-9, F11-13, F25-31, F38). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Observierungen (mutmasslich durch Drogensüchtige), der nächtliche Einbruchversuch sowie der Dieb- stahl von Überwachungskameras an ihrem Haus sind ebenfalls durch Dritt- personen respektive nicht-staatliche Akteure verübt worden (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S. 8f.], F65-66, F73-74).
E. 7.3.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die kolumbianischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und auch als schutzwillig (vgl. unter vielen etwa die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom
30. August 2024 E: 5.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1). Neben der grundsätzli- chen Schutzwilligkeit der der kolumbianischen Behörden ist vorliegend auch von der individuellen Zumutbarkeit für die Beschwerdeführenden, um entsprechenden Schutz zu ersuchen, auszugehen. Die Beschwerdeführe- rin hatte bereits erfolgreich Hilfe bei der Polizei angefordert, wobei die
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 16 Polizei nach dem von ihr gemeldeten nächtlichen Einbruchversuch einge- schritten ist und ihre Präsenz mittels vermehrter Kontrollen im Wohnquar- tier verstärkt hat (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S.9, zweiter Abschnitt], F62, F64-65). Der Umstand, dass die Täter nicht gefasst werden konnten, stellt keinen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden dar, zumal es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausserdem handelt es sich bei den von ihr erlittenen Behelligungen um gemeinrechtliche Delikte (Einbruch und Diebstahl), deren Vergehen durch das Asylrecht ohnehin nicht geschützt sind. Auch dem Beschwerde- führer gelang es nicht, überzeugend darzulegen, dass die kolumbianischen Behörden oder die UNP ihm gegenüber nicht schutzwillig- oder fähig wä- ren, zumal er sich bisher nie an eine staatliche Institution gewandt und um Schutz ersucht hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm – insbe- sondere vor dem Hintergrund seiner guten Vernetzung und den Kontakten zur lokalen Polizei – deren Inanspruchnahme nicht zuzumuten wäre oder verweigert werden würde.
E. 7.3.3 Sodann beruht die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner verweigerten Unterstützung eines Lokalpolitikers anlässlich der Wahlen 2018 umgebracht zu werden, auf reinen Hypothesen und steht ausserdem nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise, zumal er nach seiner Weigerung noch ungefähr drei Jahre unbehelligt in Kolum- bien gelebt hat (SEM-Akten A19/11 F42; A22/19 F7-9, F32-34). Desglei- chen haben weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer konkrete sie betreffende Nachteile aufgrund der Teilnahme anlässlich der Sitzungen der SIPIS geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft keine solchen zu befürchten haben (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S.9], F62 [S. 11], F63, F67-68).
E. 7.4 Unbesehen davon weisen die erlebten Nachteile (die verschiedenen Observierungen durch Dritte) nicht die für eine Asylrelevanz notwendige Intensität auf. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht überzeugend darzu- legen, dass er in individueller Hinsicht verfolgt worden wäre. Wie die Vor- instanz in ihrer Verfügung richtigerweise festgestellt hat, erweist sich die eingereichte Liste der ermordeten Personen als ungeeignet, um von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies stammte keine der ermordeten Person aus dem Departement N._______ und es fehlen auch Informationen über die konkreten Umstände der Ermor- dungen. Die diesbezüglich eingereichten Berichte mit fehlendem konkre- tem Bezug zur Person des Beschwerdeführers vermögen diese
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 17 Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen (vgl. SEM-Akten ID/008, ID/009, ID/015; ID/017, ID/018, ID/020).
E. 7.5 Schliesslich liegen nach dem Gesagten auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Reflexverfolgung hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin und die Kinder lebten vielmehr unbehelligt noch rund ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Kolumbien, ohne dass ihnen flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile widerfahren waren (vgl. E. 7.3 hiervor). Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge war der Zeitpunkt ihrer Ausreise rein finanzieller Natur geschuldet und ist erst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Arbeit gefunden und die Reise finanzieren konnte (vgl. SEM-Akte A38/17 F58, F59 [S. 9], F70).
E. 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden somit zur Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 18
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-5208/2023 vom 4. September 2024 E. 7.3.2; E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.2 m.w.H.; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2;).
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E. 9.4.3 Es sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium besucht, verfügt über eine Ausbildung als (…) sowie über mehrjährige Berufserfahrung, un- ter anderem als (…). Neben einem familiären Netzwerk in Kolumbien ([…] Geschwister, seine Eltern) kann er auf eine breite soziale Vernetzung auf- grund seiner Tätigkeit als sozialer Führer zurückgreifen. Die Beschwerde- führerin hat elf Schuljahre absolviert und verschiedene Kurse belegt. Sie weist ebenfalls vielfältige Berufserfahrung insbesondere als (…), (…), (…) und (…) auf. Ihre Geschwister und die Eltern leben ebenfalls in Kolumbien. Ausserdem hat sie ihre wirtschaftliche Lage vor ihrer Ausreise als gut be- zeichnet (vgl. SEM-Akten A19/11 F17-18, F24-28; A38/17 F18-23, F40-43, F67). Angesichts der breiten familiären und sozialen Vernetzung wird es ihnen möglich sei, sich erneut in ihrem Heimatland in wirtschaftlicher Hin- sicht zu reintegrieren und auch eine Wohngelegenheit zu finden, wobei sie in der ersten Zeit nötigenfalls erneut bei der Mutter der Beschwerdeführerin unterkommen könnten (vgl. SEM-Akte A38/17 F21-23). Aus den Akten geht ausserdem nicht hervor, dass sie in medizinischer Behandlung oder auf eine regelmässige Therapie angewiesen wären. Die beim Beschwerdefüh- rer durchgeführte (…) (Entfernung des […]) sei gemäss der Abschlusskon- trolle am 13. Dezember 2021 zufriedenstellend verlaufen (vgl. SEM-Akte A12/1). Die gesundheitlichen Beschwerden von (…) sind bereits in Kolum- bien behandelt worden (vgl. SEM-Akte A38/17 F9-10). Bei Bedarf wird das Kind in Kolumbien erneut ärztliche Hilfe beanspruchen können. Eine medi- zinische Notlage ist demnach auszuschliessen. Auch aus Sicht des Kin- deswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Angesichts der kurzen Anwesenheit in der Schweiz ist ohnehin nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszu- gehen. Die beiden (…) sind im Zeitpunkt des Urteils (…) Jahre respektive (…) Jahr alt. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern, mit welchen sie gemeinsam nach Kolumbien zurückkehren. Das ältere Kind wird den bereits zuvor besuchten Schulunterricht in Kolum- bien wieder aufnehmen oder eine Ausbildung in Angriff nehmen können (vgl. SEM-Akte A39/5 F12).
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Die Beschwerdeführenden besitzen einen bis zum 6. Januar 2027 (Be- schwerdeführer) respektive bis zum 16. Mai 2032 (Beschwerdeführerin) respektive 7. Juni 2032 ([…]) respektive bis zum 17. Mai 2032 ([…]) gültige
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 20 Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und einer Papierbeschaffung für das jüngste, in der Schweiz geborene Kind steht nichts entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit den Beschwerden eingegangenen Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzich- tet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt auf Fr. 2'500.— (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) an die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2139/2022 und D-5234/2023 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 2’500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2139/2022 und D-5234/2023 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Kolumbien, alle vertreten durch Victoria Zelada, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 4. April 2022 und vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der kolumbianische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. November 2021 aus Kolumbien aus. Am 13. November 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 1. Dezember 2021 ein Asylgesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______. B. B.a Am 14. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat an. C. C.a Am 16. Februar 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 9. März 2022 eine ergänzende Anhörung statt. C.b Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er sei in G._______ geboren und als Jugendlicher mit seiner Familie 1991 nach H._______ (Departement Quindío) umgezogen. Nach seinem Maturaabschluss habe er eine Ausbildung als (...) absolviert. Von 2012 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet. Seine Lebenspartnerin B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), mit welcher er seit 2018 offiziell in einem Konkubinat lebe, sein Sohn D._______ und seine Stieftochter C._______ (nachfolgend: die Tochter), über deren Sorgerecht er verfüge, seien in H._______ geblieben. C.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er und seine Familie 1991 in eine andere Gegend - nach H._______ - umgezogen seien, nachdem eine kriminelle Bande unter der Führung von I._______, der im Drogenhandel aktiv gewesen sei, die dortige Dorfbevölkerung unter Druck gesetzt und versucht habe, die Bewohner zu ihren Zwecken zu rekrutieren respektive zu bewaffnen. Diejenigen Personen, welche sich geweigert hätten, seien schikaniert oder bedroht worden. Nach dem Umzug sei er 2016 zum Präsidenten respektive zum sozialen Führer des Quartiers J._______ in H._______ gewählt worden und habe für die Lösung diverser sozialer Probleme des Quartiers sorgen müssen. Zu dieser Zeit hätten Vandalismus, Überfälle, Morde und Drogenkonsum bei Jugendlichen stark zugenommen. Er habe sich mit anderen sozialen Führern anderer Quartiere zusammengeschlossen und auch mit der Polizei, insbesondere mit dem dortigen Polizeichef sowie dem Regierungssekretariat zusammengearbeitet. Die Behörden hätten jedoch nicht genügend gegen die Kriminalität unternommen. Er sei nie Mitglied einer Partei oder einer politischen Bewegung gewesen. 2017 und 2018 habe er sogenannte «Frühanzeigen» erstattet, die dazu geführt hätten, dass 80 Mitglieder der in der Gegend aktiven kriminellen Bande Los Flacos, die mit der paramilitärischen Bewegung La Cordillera zusammenarbeitet hätten, festgenommen worden seien. Mitglieder der Los Flacos hätten den Drogenhandel auf Mikroebene kontrolliert und versucht, Jugendliche als Drogenverkäufer im Park vor ihrem Haus zu rekrutieren. Nach einer Verhaftungswelle seien jedoch die Hälfte der inhaftieren Bandenmitglieder wieder freigelassen worden. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe und seine Partnerin schwanger gewesen sei, seien sie und die Tochter zu deren Vater respektive Grossvater nach K._______ umgezogen. Später seien sie nach H._______ zurückgekehrt, hätten jedoch aus Sicherheitsgründen in zwei verschiedenen Wohnungen gelebt. 2018 habe eine Führungsperson der Fuerza Alternativa Revolucionaria des Comun (FARC) und der heutigen Partido de Comun in der Gegend um H._______ die Bevölkerung dazu aufgerufen, sich ihnen anzuschliessen und sie anlässlich der Wahlen 2021 im Wahlkampf zu unterstützen. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Unterstützung verweigert und befürchte deshalb, wie andere soziale Führer umgebracht zu werden. Als er am 22. August 2021 mit seiner Familie in einem Park gewesen sei, hätten ihm zwei Männer der Gruppierung La Cordillera, die er von seiner Kindheit her gekannt habe, gedroht. Ende September 2021 sei er von Personen in einem Auto in seiner Wohnsiedlung beobachtet worden. Danach habe es in seinem Dorf mehrere Anschläge auf den Regierungssekretär gegeben. Nachdem am 30. August 2021 vierzig Mitglieder der Los Flacos auf freien Fuss gesetzt worden seien, habe er sich Sorgen um sein Leben gemacht. Er habe jedoch nie um Schutz bei den Behörden respektive dem Opferschutz Unidad Nacional de Protección (UNP) ersucht, da die Bearbeitung eines gemeldeten Falles Monate dauern würde, um lediglich als einzigen Schutz eine kugelsichere Weste zu erhalten. Dem Gesuch liegen neben dem Pass, der Identitätskarte, der E-Identitätskarte sowie zwei Führerscheinen des Beschwerdeführers ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben vom 1. Dezember 2021 sowie Kopien von Bestätigungen seiner Arbeitstätigkeit und als sozialer Führer, Listen von 2021 und 2022 ermordeten sozialen Führern, verschiedene Berichte über soziale Führer und kriminelle Personen, Gruppierungen und über die Lage in Kolumbien, Bilder verschiedener Attentate, Artikel über die Aussagen des Innenministers über die Bekämpfung von La Cordillera und einer Bestätigung des Konkubinats bei. D. D.a Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 16. März 2022 dem Kanton L._______ zugewiesen. D.b Am 14. März 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Vollmacht vom 30. März 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an. F. Mit Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton L._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 4. April 2022 mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist seine aktuelle finanzielle Situation zu belegen. Danach werde über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Am 30. Mai 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. J. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom selbigen Tag zu den Akten. K. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, ebenfalls kolumbianische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge am 17. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchten am 21. November 2022 um Asyl. Den Gesuchen wurden die drei kolumbianischen Pässe der Beschwerdeführenden und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin beigelegt. L. Mit E-Mailnachricht vom 24. November 2022 wurde das SEM durch die Rechtsvertretung des BAZ in M._______ darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden auf eine Anhörung zu ihren Asylgründen verzichteten und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen werden möchten. Der Nachricht wurde eine von der Rechtsvertretung unterzeichnete Bestätigung vom selbigen Tag und die Vollmachten der Beschwerdeführenden, ebenfalls vom selbigen Tag, zu den Akten gereicht. M. M.a Am 25. November 2022 fand die PA der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter statt. M.b Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 2016 in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer stehe. Ungefähr 2019 hätten sie ihr Konkubinat offiziell eintragen lassen. Sie sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers ausgereist. N. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder dem Kanton L._______ zugewiesen. O. O.a Am 7. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin und der Tochter statt. O.b Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie mit ihren Familienangehörigen in K._______ aufgewachsen sei, wo sie die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. 2016 sei sie nach H._______ gezogen, habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und stets gearbeitet. Der Vater ihrer Tochter sei verstorben und sie lebe seit 2018 in einem offiziell beglaubigten Konkubinat mit dem Beschwerdeführer, welcher politisch aktiv gewesen und der Organisation «SIPIS» beigetreten sei, die sich für würdigen Wohnraum eingesetzt habe. Als sozialer Führer habe er sich vor allem für den finanzierbaren und subventionierten Wohnungsbau eingesetzt. Sie habe ihn zu den Versammlungen begleitet und habe auch nach seiner Ausreise weiterhin teilgenommen, bis der Vorsitzende der Organisation von Unbekannten, mutmasslich von durch La Cordillera beauftragten Drogensüchtigen, bedroht worden sei. La Cordillera sehe sich durch die Aktivitäten des Wohnungsbaues bedroht, weil ihnen dadurch Land für den Anbau illegaler Substanzen weggenommen werden könne und sabotiere diese Bemühungen in jeder Hinsicht. In Kolumbien seien mehrere soziale Führer verfolgt oder umgebracht worden, Hilfe seitens der Polizei sei nicht zu erwarten. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sie zu ihrer Mutter (in H._______) gezogen, um sich den ständigen Überwachungen durch ihr unbekannte Personen vor ihrem Wohnhaus, ihrem Arbeitsplatz und dem Schulweg der Tochter zu entziehen. Eines Nachts habe jemand versucht, über das Hausdach in die Wohnung einzudringen und einmal seien die Kameras an ihrem Haus gestohlen worden. Sie habe den Vorfall zur Anzeige bei der Polizei gebracht, diese hätte ihr jedoch nicht helfen können, sondern hätte nur ihre Präsenz im Quartier verstärkt. Die Polizei sei jeweils gekommen, wenn sie sie gerufen habe. Auch nach dem Umzug zu ihrer Mutter hätten die stetigen Überwachungen nicht aufgehört. Da sie um die Sicherheit ihrer Kinder gefürchtet habe, habe sie ihnen Begleitpersonen für den Schulweg organisiert und sie ansonsten nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie seien in Gefahr gewesen, hätten aber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht früher ausreisen können. Erst nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Arbeit gefunden und ihnen ihre Ausreise habe finanzieren können, sei sie ausgereist. Nach ihrer Ausreise aus Kolumbien seien sei die Patrouille, die das Quartier bewacht habe und ihre Schwiegermutter angegriffen sowie ein Mitarbeiter des Bürgermeisters bedroht worden. O.c Die Tochter führte in ihrer Anhörung aus, dass sie in Kolumbien die Schule besucht habe. Ihre Familienangehörigen hätten sie praktisch nicht mehr aus dem Haus gelassen und hätten sie überall begleitet. Den Grund für diese Einschränkungen und für die Reise in die Schweiz kenne sie nicht. P. Am 7. Juli 2023 wurden die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Q. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Sie wurden verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton L._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. R. Am 24. August 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. S. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder fochten mit Eingabe vom 25. September 2023 die vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, bis über die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren D-2139/2022) entschieden worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, sowie die Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie des Entscheids des SEM, eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 6. September 2023, eine Kopie des Asylentscheids des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 sowie ein postalischer Sendeverlauf beigelegt. T. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Verfahren antragsgemäss mit demjenigen des Beschwerdeführers vereinigt. U. Am (...) wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren. V. V.a Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. V.b Die Vernehmlassung des SEM vom 26. September 2024 wurde den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Verfahren D-2139/2022 und D-5234/2023 wurden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 antragsgemäss vereinigt, weshalb in einem einzigen Urteil über die beiden Beschwerden befunden wird. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde die Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes angehöre. Ausserdem sei in Bezug auf die Art und Weise der täglichen Ermordungen sozialer Führer in Kolumbien eine zu wenig detaillierte Auseinandersetzung erfolgt. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Hinweise vorhanden sind, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 4. April 2022 ungenügend begründet hätte. Sie hat hinreichend ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch aufgrund seiner Tätigkeit als sozialer Führer - nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. SEM-Akte A29/8 S. 4). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, stellt nicht bereits eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Beurteilung (vgl. E. 7 hiernach). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes-weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, wobei die Furcht aus objektivier und subjektiver Sichtweise zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. 5.5 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länder-spezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 5.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass seine Fluchtgründe asylrechtlich nicht relevant seien. Bei den von ihm geschilderten Vorfällen handle es sich nicht um Verfolgungshandlungen durch staatliche Institutionen, sondern durch Dritte respektive durch kriminelle Gruppierungen. Seine Begründung, dass die Behörden oder die UNP keinen wirksamen Schutz bieten würden, weil ein sozialer Führer aus H._______ trotz deren Schutzgewährung ermordet worden sei, überzeuge nicht. In der eingereichten Liste ermordeter sozialer Führer der Jahre 2021 und 2022 tauche weder der Name dieses sozialen Führers noch einer anderen Person aus dem Departement N._______ auf und es fehlten konkretere Angaben über diese Personen und die Umstände deren Ermordungen. Einzig aufgrund dieser Listen könne nicht von seiner eigenen Gefährdung ausgegangen und dem kolumbianischen Staat die Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er keinen staatlichen Schutz angefordert habe, zumal gemäss seinen Aussagen sogar der Innenminister bemüht gewesen sei, die sozialen Führungspersönlichkeiten besser zu schützen. Ausserdem habe er aufgrund der Zusammenarbeit mit dem lokalen Polizeichef direkte Kontakte zur Polizei gehabt und hätte einfacher um Hilfe ersuchen können. Ferner sei es ihm trotz mehrmaliger Nachfrage nicht gelungen, konkrete Hinweise oder Ereignisse seiner Befürchtungen vor einer Verfolgung zu schildern, vielmehr habe er lediglich auf die allgemeine Lage sowie die allgemeinen Probleme hingewiesen, welche diese Gruppierungen in Kolumbien verursachen würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden auszugehen. 6.1.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Quellen zunächst eingehend zur Qualifikation eines sozialen Führers sowie zur allgemeinen Verfolgungsgefahr solcher Persönlichkeiten in Kolumbien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien seine Ausreisegründe asylrechtlich relevant, zumal er aufgrund seiner Aktivitäten als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes angehöre. Er sei in konkreter sowie individueller Hinsicht bedroht worden und werde nach wie vor durch die kriminellen Gruppen gesucht, gegen deren Interessen er mit seiner Arbeit als sozialer Führer agiert habe. Bereits als Vierzehnjähriger sei er wegen Drohungen durch kriminelle bewaffnete Gruppierungen gezwungen gewesen, seine Heimatregion zu verlassen. Aufgrund seiner Arbeit als Vorsitzender und sozialer Führer sei er den bewaffneten Gruppen Los Flacos und La Cordillera, die in seiner Wohnregion aktiv seien, persönlich bekannt. Mindestens zwei Mal sei er durch deren Mitglieder überwacht und ausspioniert worden, und sie würden ihn suchen, da er einige ihrer Mitglieder hinter Gitter gebracht habe. Angesichts dieser Vorfälle sei von einer konkreten, individuellen und einer hinreichend intensiven Verfolgungsgefahr auszugehen. Dem Vorhalt der Vorinstanz, dass er keinen Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht habe, sei zu entgegen, dass der Schutz der kolumbianischen Behörden und insbesondere der UNP ungenügend sei. Verschiedenen Berichten sowie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zufolge seien diese langsam, ineffizient und könnten lediglich eine äusserst kleine Anzahl Schutzsuchender und nur in unzureichender Form beschützen. Angesichts der Langsamkeit und der Dysfunktion des staatlichen Schutzes gegenüber Personen mit ähnlichen Verfolgungsmotiven wie seinen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um behördlichen Schutz bemüht habe. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung bezüglich der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Kinder zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Drittpersonen respektive Furcht vor einer solchen geltend gemacht habe. Die vorgebrachten Observierungen seien asylrechtlich jedoch nicht relevant, da ihr Heimatstaat Kolumbien grundsätzlich schutzwillig respektive schutzfähig sei. Bis zu ihrer Ausreise hätten weder sie noch ihre Kinder jemals persönliche konkrete Nachteile durch die sie beobachtenden Personen erfahren. Sie habe ungehindert weiterarbeiten können und habe ihre Arbeitsstelle lediglich in Vorbereitung auf ihre Ausreise aus Kolumbien gekündigt. Die hypothetische Befürchtung, dass ihre Kinder (künftig) schweren Nachteilen ausgesetzt sein könnten, genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Vielmehr obliege es ihr, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärungen, weshalb sie sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, überzeugten nicht. Gemäss aktueller Rechtsprechung verfüge der kolumbianische Staat über ausreichende Strukturen zum Schutz seiner Staatsangehörigen und insbesondere über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat. Schliesslich habe auch die Tochter keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sei aufgrund des Entschlusses der Beschwerdeführerin ausgereist. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin und die Kinder machten in ihrer Beschwerde hauptsächlich eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgungsmotive des Beschwerdeführers geltend, welcher sich gegen Bandenkriminalität und Drogenkonsum eingesetzt sowie als sozialer Führer mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Nachdem verschiedene Kriminelle wegen ihm verurteilt und manche wieder aus der Haft entlassen worden seien, sei er aus Angst vor Vergeltung gezwungen gewesen, Kolumbien zu verlassen. Danach seien die zurückgelassene Beschwerdeführerin und die Kinder durch die Verfolger des Beschwerdeführers überwacht worden. Aus Sicherheitsgründen hätten sie ihre Wohnung gewechselt, seien zu ihrer Mutter respektive Grossmutter gezogen und die schulpflichtige Tochter habe auf dem Schulweg begleitet werden müssen. Sie seien bereits aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers überwacht sowie eingeschüchtert worden und befürchteten eine zukünftige Verfolgung. 7. 7.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vorbringen der Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeit nicht explizit abgesprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten ebenfalls zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer fungierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre als sozialer Führer respektive Präsident der (...) in der Gemeinde H._______ im Departement N._______. Zudem war er gemäss dem eingereichten Ausweis ein aktives Mitglied der Vereinigung «(...)» in H._______. Auch hat er seine Tätigkeiten als sozialer Führer und die diesbezüglichen Verknüpfungen zu den jeweiligen Akteuren aus Gesellschaft, Behörden und Politik überzeugend sowie substanziiert dargelegt und mit dem eingereichten Anerkennungsbeschluss als sozialer Führer belegt. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihren Aussagen übereinstimmend dessen Tätigkeiten und schilderte ihr eigenes Engagement respektive die Teil-nahmen an Sitzungen für die SIPIS, an welchen sie auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers teilgenommen hat (vgl. SEM-Akten A19/11 F42, A22/13 F7-9, F18-23, F42 und A38/17 F62, F67-68; ID/007). 7.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Position als sozialer Führer einer sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes angehöre. Es sei allgemein bekannt, dass soziale Führer täglich von kolumbianischen bewaffneten Truppen getötet würden. Gemäss Rechtsprechung impliziert die Tätigkeit als sozialer Führer oder soziale Führerin in Kolumbien allein für sich gesehen jedoch keine begründete Frucht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4503 /2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Erstattung sogenannter «Frühanzeigen» die Rache zahlreicher Personen der lokalen kriminellen Bande Los Flacos und der paramilitärischen Gruppe La Cordillera befürchtete, handelt es sich wie bei den verbalen Drohungen im Park am 22. August 2021 durch zwei patrouillierende Männer, die mutmasslich der paramilitärischen La Cordillera angehören, um Behelligungen durch Drittpersonen. Die zweistündige Observierung seiner Familie in seinem Wohnquartier Ende September 2021 wurde ebenfalls von Drittpersonen verursacht (vgl. SEM-Akte A22/13 F7-9, F11-13, F25-31, F38). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Observierungen (mutmasslich durch Drogensüchtige), der nächtliche Einbruchversuch sowie der Diebstahl von Überwachungskameras an ihrem Haus sind ebenfalls durch Drittpersonen respektive nicht-staatliche Akteure verübt worden (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S. 8f.], F65-66, F73-74). 7.3.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die kolumbianischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und auch als schutzwillig (vgl. unter vielen etwa die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E: 5.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1). Neben der grundsätzlichen Schutzwilligkeit der der kolumbianischen Behörden ist vorliegend auch von der individuellen Zumutbarkeit für die Beschwerdeführenden, um entsprechenden Schutz zu ersuchen, auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits erfolgreich Hilfe bei der Polizei angefordert, wobei die Polizei nach dem von ihr gemeldeten nächtlichen Einbruchversuch eingeschritten ist und ihre Präsenz mittels vermehrter Kontrollen im Wohnquartier verstärkt hat (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S.9, zweiter Abschnitt], F62, F64-65). Der Umstand, dass die Täter nicht gefasst werden konnten, stellt keinen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden dar, zumal es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausserdem handelt es sich bei den von ihr erlittenen Behelligungen um gemeinrechtliche Delikte (Einbruch und Diebstahl), deren Vergehen durch das Asylrecht ohnehin nicht geschützt sind. Auch dem Beschwerdeführer gelang es nicht, überzeugend darzulegen, dass die kolumbianischen Behörden oder die UNP ihm gegenüber nicht schutzwillig- oder fähig wären, zumal er sich bisher nie an eine staatliche Institution gewandt und um Schutz ersucht hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm - insbesondere vor dem Hintergrund seiner guten Vernetzung und den Kontakten zur lokalen Polizei - deren Inanspruchnahme nicht zuzumuten wäre oder verweigert werden würde. 7.3.3 Sodann beruht die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner verweigerten Unterstützung eines Lokalpolitikers anlässlich der Wahlen 2018 umgebracht zu werden, auf reinen Hypothesen und steht ausserdem nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise, zumal er nach seiner Weigerung noch ungefähr drei Jahre unbehelligt in Kolumbien gelebt hat (SEM-Akten A19/11 F42; A22/19 F7-9, F32-34). Desgleichen haben weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer konkrete sie betreffende Nachteile aufgrund der Teilnahme anlässlich der Sitzungen der SIPIS geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft keine solchen zu befürchten haben (vgl. SEM-Akte A38/17 F59 [S.9], F62 [S. 11], F63, F67-68). 7.4 Unbesehen davon weisen die erlebten Nachteile (die verschiedenen Observierungen durch Dritte) nicht die für eine Asylrelevanz notwendige Intensität auf. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht überzeugend darzulegen, dass er in individueller Hinsicht verfolgt worden wäre. Wie die Vor-instanz in ihrer Verfügung richtigerweise festgestellt hat, erweist sich die eingereichte Liste der ermordeten Personen als ungeeignet, um von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies stammte keine der ermordeten Person aus dem Departement N._______ und es fehlen auch Informationen über die konkreten Umstände der Ermordungen. Die diesbezüglich eingereichten Berichte mit fehlendem konkretem Bezug zur Person des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen (vgl. SEM-Akten ID/008, ID/009, ID/015; ID/017, ID/018, ID/020). 7.5 Schliesslich liegen nach dem Gesagten auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Reflexverfolgung hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin und die Kinder lebten vielmehr unbehelligt noch rund ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Kolumbien, ohne dass ihnen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile widerfahren waren (vgl. E. 7.3 hiervor). Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge war der Zeitpunkt ihrer Ausreise rein finanzieller Natur geschuldet und ist erst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Arbeit gefunden und die Reise finanzieren konnte (vgl. SEM-Akte A38/17 F58, F59 [S. 9], F70). 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zur Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-5208/2023 vom 4. September 2024 E. 7.3.2; E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.2 m.w.H.; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2;). 9.4.3 Es sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium besucht, verfügt über eine Ausbildung als (...) sowie über mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als (...). Neben einem familiären Netzwerk in Kolumbien ([...] Geschwister, seine Eltern) kann er auf eine breite soziale Vernetzung aufgrund seiner Tätigkeit als sozialer Führer zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin hat elf Schuljahre absolviert und verschiedene Kurse belegt. Sie weist ebenfalls vielfältige Berufserfahrung insbesondere als (...), (...), (...) und (...) auf. Ihre Geschwister und die Eltern leben ebenfalls in Kolumbien. Ausserdem hat sie ihre wirtschaftliche Lage vor ihrer Ausreise als gut bezeichnet (vgl. SEM-Akten A19/11 F17-18, F24-28; A38/17 F18-23, F40-43, F67). Angesichts der breiten familiären und sozialen Vernetzung wird es ihnen möglich sei, sich erneut in ihrem Heimatland in wirtschaftlicher Hinsicht zu reintegrieren und auch eine Wohngelegenheit zu finden, wobei sie in der ersten Zeit nötigenfalls erneut bei der Mutter der Beschwerdeführerin unterkommen könnten (vgl. SEM-Akte A38/17 F21-23). Aus den Akten geht ausserdem nicht hervor, dass sie in medizinischer Behandlung oder auf eine regelmässige Therapie angewiesen wären. Die beim Beschwerdeführer durchgeführte (...) (Entfernung des [...]) sei gemäss der Abschlusskontrolle am 13. Dezember 2021 zufriedenstellend verlaufen (vgl. SEM-Akte A12/1). Die gesundheitlichen Beschwerden von (...) sind bereits in Kolumbien behandelt worden (vgl. SEM-Akte A38/17 F9-10). Bei Bedarf wird das Kind in Kolumbien erneut ärztliche Hilfe beanspruchen können. Eine medizinische Notlage ist demnach auszuschliessen. Auch aus Sicht des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Angesichts der kurzen Anwesenheit in der Schweiz ist ohnehin nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die beiden (...) sind im Zeitpunkt des Urteils (...) Jahre respektive (...) Jahr alt. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern, mit welchen sie gemeinsam nach Kolumbien zurückkehren. Das ältere Kind wird den bereits zuvor besuchten Schulunterricht in Kolumbien wieder aufnehmen oder eine Ausbildung in Angriff nehmen können (vgl. SEM-Akte A39/5 F12). 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführenden besitzen einen bis zum 6. Januar 2027 (Beschwerdeführer) respektive bis zum 16. Mai 2032 (Beschwerdeführerin) respektive 7. Juni 2032 ([...]) respektive bis zum 17. Mai 2032 ([...]) gültige Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und einer Papierbeschaffung für das jüngste, in der Schweiz geborene Kind steht nichts entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit den Beschwerden eingegangenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt auf Fr. 2'500.- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: