Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – jeweils einzeln zu ih- ren Asylgründen an. Bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 wurde auf- grund des noch jungen Alters von einer persönlichen Anhörung abgese- hen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit seien er und seine Familienangehörigen seitens unbekannter Drittperso- nen respektive Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) mit dem Tod bedroht worden. Nachdem diese Drohungen auch nach einem Umzug innerhalb ihrer Heimatstadt nicht aufgehört hätten, hät- ten sie sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten ihre Anzeigen zwar entgegenge- nommen, jedoch keine sofortigen Schutzmassnahmen getroffen. Aufgrund der anhaltenden Drohungen hätten sie Kolumbien am 21. Mai 2025 auf dem Luftweg verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie die Originale ihrer kolumbia- nischen Reisepässe (gültig bis 9. April 2035) zu den Akten. C. C.a Am 8. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungs- entwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages machten die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne die Ineffektivität der kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden. Ausserdem agiere die FARC landesweit, weshalb ihnen keine innerstaatliche Fluchtal- ternative zur Verfügung stehe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reich- ten sie insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
D-5392/2025 Seite 3 - Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung seitens unbekann- ter Drittpersonen respektive Mitglieder der FARC und die in diesem Zusam- menhang erfolgte Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden; - Unterlage hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 2; - Berichte zur Menschenrechtslage in Kolumbien. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 14. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Datum des Poststempels) erhoben die Be- schwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Ver- fügung und der Ausgangsscheine des zuständigen Bundesasylzentrums – weitere Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung seitens unbekannter Drittpersonen respektive bezüglich Mitglieder der FARC. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
D-5392/2025 Seite 4
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be- schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerdeausführungen, wel- che sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen be- schränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5392/2025 Seite 5 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
E. 4.3 Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2 und E-2047/2025 vom 2. Ap- ril 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung be- steht auch in Würdigung der in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Berichte keine Veranlassung. Sodann geht aus den vorlie- genden Akten hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden den Be- schwerdeführenden gegenüber in der Vergangenheit als schutzfähig und - willig zeigten (vgl. SEM-Akte A36 F28 ff., F37 ff.), weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden sofortige und umfassendere Schutz- massnahmen gewünscht hätten, vermag daran nichts zu ändern. Auf ent- sprechende Nachfrage haben sie vielmehr verneint, jemals Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. SEM-Akte A36 F44). Damit haben sie die Schutzsuche in Kolumbien offen- sichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Dritt- personen ist daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine asylrecht- liche Relevanz zuzuerkennen.
E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnten, falls sie sich
D-5392/2025 Seite 6 an ihrem bisherigen Wohnort trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollten.
E. 4.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
D-5392/2025 Seite 7 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Solches wird von den Be- schwerdeführenden indessen weder vorgebracht noch ergeben sich ent- sprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisge- mäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H.).
E. 6.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer 1 führte erfolgreich ein eigenes Unternehmen, und auch die Beschwerdeführerin 2 war erwerbs- tätig (vgl. SEM-Akten A36 F12 ff.; A37 F11). Es ist daher davon auszuge- hen, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres gelingen wird. Zudem verfügen sie in Kolumbien über Wohneigentum und ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A36 F9, F16; A37 F14), worauf sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 anbelangt, sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verwei- sen, zumal sie selber einräumten, dort bereits psychologische Hilfe in An- spruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A36 F30; A37 F20). Schliesslich ist auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
D-5392/2025 Seite 8 SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal sich die Beschwerde- führenden 3 und 4 erst seit relativ kurzer Zeit (namentlich zwei Monate) in der Schweiz aufhalten.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts- los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset- zungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend ge- machten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5392/2025 Seite 9
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5392/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - jeweils einzeln zu ihren Asylgründen an. Bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 wurde aufgrund des noch jungen Alters von einer persönlichen Anhörung abgesehen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit seien er und seine Familienangehörigen seitens unbekannter Drittpersonen respektive Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) mit dem Tod bedroht worden. Nachdem diese Drohungen auch nach einem Umzug innerhalb ihrer Heimatstadt nicht aufgehört hätten, hätten sie sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten ihre Anzeigen zwar entgegengenommen, jedoch keine sofortigen Schutzmassnahmen getroffen. Aufgrund der anhaltenden Drohungen hätten sie Kolumbien am 21. Mai 2025 auf dem Luftweg verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie die Originale ihrer kolumbianischen Reisepässe (gültig bis 9. April 2035) zu den Akten. C. C.a Am 8. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne die Ineffektivität der kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden. Ausserdem agiere die FARC landesweit, weshalb ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung seitens unbekannter Drittpersonen respektive Mitglieder der FARC und die in diesem Zusammenhang erfolgte Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden;
- Unterlage hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 2;
- Berichte zur Menschenrechtslage in Kolumbien. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 14. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Ausgangsscheine des zuständigen Bundesasylzentrums - weitere Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung seitens unbekannter Drittpersonen respektive bezüglich Mitglieder der FARC. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerdeausführungen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 4.3 Ohne die geltend gemachte, in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2 und E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf angerufenen Berichte keine Veranlassung. Sodann geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden den Beschwerdeführenden gegenüber in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A36 F28 ff., F37 ff.), weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden sofortige und umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätten, vermag daran nichts zu ändern. Auf entsprechende Nachfrage haben sie vielmehr verneint, jemals Beschwerde bei der nächst höheren (gerichtlichen) Instanz erstattet zu haben (vgl. SEM-Akte A36 F44). Damit haben sie die Schutzsuche in Kolumbien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten könnten, falls sie sich an ihrem bisherigen Wohnort trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollten. 4.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird von den Beschwerdeführenden indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H.). 6.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer 1 führte erfolgreich ein eigenes Unternehmen, und auch die Beschwerdeführerin 2 war erwerbstätig (vgl. SEM-Akten A36 F12 ff.; A37 F11). Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres gelingen wird. Zudem verfügen sie in Kolumbien über Wohneigentum und ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A36 F9, F16; A37 F14), worauf sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 anbelangt, sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen, zumal sie selber einräumten, dort bereits psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A36 F30; A37 F20). Schliesslich ist auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst seit relativ kurzer Zeit (namentlich zwei Monate) in der Schweiz aufhalten. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: