Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 17. August 2023 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört und am 29. August 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ko- lumbianische Staatsangehörige zu sein und aus C._______ zu stammen. Sie sei mit ihren Eltern und Schwestern in D._______, Departement E._______, aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur dritten Klasse besucht. Sie habe ihren Lebensunterhalt mit dem An- und Weiterverkauf von (…) und (…) verdient. Im April 2009 habe sie mit der siebten Front der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) Probleme bekom- men. Die FARC habe ihre Ware beschlagnahmt, ihr vorgeworfen mit der Nationalarmee zusammen zu arbeiten und ihr gar mit dem Tod gedroht. Später habe man sie erpresst und 30 Million Pesos gefordert, ansonsten ihre Kinder mitgenommen worden wären. Sie sei daraufhin nach F._______, Departement G._______, wo sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht habe, und später nach H._______ geflüchtet. Die Dro- hungen hätten aber nicht aufgehört, selbst nachdem sie mit Hilfe der Poli- zei im Jahre 2010 mit ihren Kindern bei ihrer Schwägerin in C._______ untergekommen sei. Sie habe sich ans Zentrum für Opfer in Kolumbien gewandt und habe daraufhin für zwei Monate polizeilichen Schutz erhalten. Nach mehreren Jahren Aufenthalt in C._______ sei sie mit einem ihrer Kin- der nach I._______, Departement J._______, gezogen, während ihre übri- gen Kinder in C._______ geblieben sein. In I._______ habe der Mann, der sie bislang bedroht habe, versucht, sie zu töten, was aber habe vereitelt werden können. Der Mann sei zwar von der Polizei festgenommen, später aber wieder freigelassen worden, weil er als ehemaliges Mitglied der FARC selbst bedroht sei und durch die Regierung geschützt werde. Nachdem ihr angeraten worden sei, I._______ zu verlassen, sei sie nach K._______, Departement J._______, gezogen, wo sie ihren späteren Lebenspartner kennengelernt habe. Im Jahre 2017 sei sie mit ihm nach L._______, De- partement G._______, gezogen, wo sie einen kleinen (…) geführt hätten. Am 4. August 2021 sei ihr Lebenspartner entführt worden, mutmasslich von Mitgliedern der siebten Front der FARC, die eigentlich sie, die Beschwer- deführerin, hätten mitnehmen wollen. Sie habe sich daraufhin in H._______ in Sicherheit gebracht und über den Gemeindeausschuss von L._______, der in stetigem Austausch mit der Guerilla stehe, erfahren,
E-2047/2025 Seite 3 dass Letztere sich ihren (…) angeeignet hätten. Ihr sei gedroht worden, dass ihr bei einer Rückkehr nach L._______ dasselbe Schicksal drohe wie ihrem Lebenspartner. Im Zusammenhang mit der Entführung ihres Leben- spartners habe sie keine Anzeige erstattet, aber das Rote Kreuz mit der Suche nach ihm beauftragt. Sie habe kein Einkommen mehr erzielt und sei bei Freunden untergekommen, bis sie dann aufgrund der anhaltenden Dro- hungen in die Schweiz gereist sei. Sie nehme an, zwischen ihrer Vertrei- bung im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners im Jahre 2021 bestehe ein Zusammenhang; ebenso vermute sie dieselbe Guerilla als Täterschaft. Ausserdem gehe sie davon aus, dass die siebte Front der FARC von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, weil sie im Jahre 2017 im Rahmen des Friedensprozesses Anzeige bei der Generalstaatsanwalt- schaft Kolumbiens wegen ihrer Vertreibung und der erlittenen Enteignung durch die FARC erstattet habe. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien be- fürchte sie, von Mitgliedern der FARC umgebracht zu werden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren kolumbianischen Reisepass ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie bei der Vorinstanz fol- gende Beweismittel zu den Akten: - Asylgesuch (schriftlich) vom 17. Juni 2023; - Bestätigung, dass die Familie und die Kinder der Beschwerdeführerin Sozialhilfe benötigen (Gesundheit/Bildung) vom 29. September 2009, Gemeinde F._______; - Anzeige bei der Generalsstaatsanwaltschaft Kolumbiens vom 14. März 2017; - Eingangsbestätigung vom 29. September 2017 der Anzeige; - Schreiben an die Einheit für Opfer (Unidad de victima) vom 18. März 2014; - Formular zur Registrierung und Antragsformular für das Schutzpro- gramm, 25. Januar 2010, bereitgestellt vom Innen- und Justizministe- rium der kolumbianischen Republik; - Schreiben an die Soziale Aktion (acción social) vom 21. Juli 2011 be- treffend (finanzielle) Hilfe für Wohnung und Arbeitssuche; - Schreiben an den kolumbianischen Präsidenten vom 8. November 2011 betreffend Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder; - Bestätigung Anerkennung als Opfer von Vertreibung vom 12. April 2014, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer «Unidad para la atención y reparación integral a las victimas»;
E-2047/2025 Seite 4 - Schreiben an das Verwaltungsgericht J._______ wegen Nichtzahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Verwaltungsentschädigung aufgrund der Anerkennung als Opfer der Vertreibung; - Verwaltungsschreiben betreffend Beantragung Gesundheitshilfe vom
23. Oktober 2012; - Schreiben vom 20. Januar 2010 an das Sekretariat des kolumbiani- schen Präsidenten betreffend fehlende finanzielle Hilfe von staatlicher Seite; - Notarielle Erklärung vom 17. März 2014 betreffend die finanzielle Situ- ation der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie sich um (…) Kinder kümmern müsse; - Antrag auf zusätzliches Wohngeld bei der «Einheit für Opfer»; - Ablehnung Antrag «Humanitäre Fürsorge» (atención humanitaria) vom
16. Dezember 2011, Abteilung für sozialen Wohlstand; - Dokument vom 23. Juni 2016, das die Beschwerdeführerin als Famili- enoberhaupt bestätigt, «Einheit für Opfer»; - Schreiben der technischen Direktorin vom 21. September 2017, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wedergutmachung für Opfer; - Antwort auf Ihre Verfahrensstandanfrage vom 22. November 2017, Ein- heit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer; - Entscheid vom 10. Oktober 2017, betreffend finanzielle Unterstützung im Bereich Lebensmittel/Haushalt und Suspendierung finanzielle Un- terstützung im Bereich Wohnung/Unterkunft, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer; - Anmeldung/Antrag Hilfe bei der Sozialen Aktion (acción social) vom
5. Mai 2009; - Schreiben Polizei an A. A. A. vom 23. Februar 2010; - Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Opfer von Vertreibung sind, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergut- machung für Opfer; - Arztbericht des (…) vom 30. Januar 2025. Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung die Akten der Kinder (N […] und N […]) der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 – eröffnet am 3. März 2025 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
E-2047/2025 Seite 5 C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie unter Beilage eines entsprechenden Formulars um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). E. Am 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-2047/2025 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder – sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist – durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs- weise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn kon- kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E-2047/2025 Seite 7
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, dass sich die heutige Situation in Kolumbien in vielerlei Hinsicht grundlegend von der Lage im Jahre 2009 unterscheide, nachdem im Jahr 2016 das Friedensabkommen zwischen der Guerilla FARC – Ejército del Pueblo (EP) und Vertretern der kolumbianischen Regierung unterzeichnet und die Entwaffnung im Jahre 2017 abgeschlossen worden sei. Zudem betreibe der amtierende Präsi- dent eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Ver- handlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören würden. Zwar gebe es Gruppen von FARC-Dissidenten, hauptsächlich von ehemaligen Kom- mandeuren mittleren Ranges gebildet, die sich illegalen Aktivitäten widmen würden. Diese Gruppen hätten aber nur eine geringe ideologische Kohä- renz, nur schwache Verbindung zueinander und bestünden überwiegend aus neu rekrutierten Mitgliedern. In der kolumbianisch-venezolanischen Grenzregion Catacumbo sei der Konflikt zwischen der Nationalen Befrei- ungsarmee (Ejército de Liberación Nacional; ELN) und Dissidenten der ehemaligen FARC jüngst wieder aufgeflammt; es gebe jedoch keine Hin- weise, welche auf ein landesweites Erstarken der Splittergruppen der ehe- maligen FARC hindeuten würden.
E-2047/2025 Seite 8 Sodann begründete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im We- sentlichen damit, dass – ohne die schwierige Situation der Beschwerde- führerin durch die erlittene Vertreibung und Enteignung ab dem Jahre 2009 zu verkennen – aus heutiger Sicht keine konkreten Hinweise erkennbar seien, dass sie einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Ins- besondere seien die von ihr geltend gemachten Nachteile lokal bezie- hungsweise regional beschränkte, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil habe entziehen können. Sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Lebenspartners im August 2021 nach H._______ be- geben und dort während rund zwei Jahren problemlos bei Freunden leben können. Auch wenn sie vorgebracht habe, dass die Drohungen weiter an- gehalten hätten, seien ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise in H._______ einer Gefahr von ehemaligen FARC- Guerilleros ausgesetzt gewesen wäre. Auf Nachfrage hin habe sie diese Drohung ohnehin dahingehend präzisiert, als dass der Vizepräsident des lokalen Gemeindeausschuss, der in Kontakt mit der Guerilla gestanden sei, ihr mitgeteilt habe, dass sie ihrem (…) fernbleiben und sich nicht einmi- schen solle, ansonsten werde sie getötet. Mit einem Wegzug aus L._______ habe sie sich somit den möglichen Verfolgungsmassnahmen bereits entzogen. Des Weiteren könne der Begründung, sie sei in den zwei Jahren in H._______ kaum nach draussen gegangen und habe nur telefo- nisch kommuniziert, weswegen sie nichts weiter über die Bedrohungslage aussagen könne, kaum gefolgt werden. Ihr Vorbringen, die Guerilla seien überall und es handle sich letztlich um ein und dieselbe Guerilla, sei reali- tätsfern. Dasselbe gelte hinsichtlich ihrer Angaben zu den Splittergruppen der ehemaligen FARC. Ihre Schilderungen würden weitestgehend den Ein- druck vermitteln, es habe nie einen Friedensprozess oder eine Demobili- sierung gegeben. Bei der Entführung ihres Lebenspartners und der Aneig- nung des (…) handle es sich um lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen, denen sie sich durch einen Wegzug habe entziehen können, beziehungs- weise, sollte die Verfolgungsmassnahmen noch bestehen, bei einer Rück- kehr nach Kolumbien effektiv entziehen könnte, indem sie die unmittelbare Nähe zu L._______ meide. Es sei unwahrscheinlich, dass sie in einem an- deren Landesteil irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen, ausgehend von FARC-Dissidenten, in Verbindung mit der geltend gemachten Entfüh- rung ihres Lebenspartners ausgesetzt wäre. Ebenso wenig verfüge sie über ein kritisches Profil, welches eine landesweite Verfolgung plausibel erscheinen liesse. Ausserdem sei nicht von einem direkten Zusammen- hang zwischen den Ereignissen im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners auszugehen. Sämtliche ihrer diesbezüglichen Hinweise würden auf Vermutungen ihrerseits oder unbelegten Aussagen von Dritten
E-2047/2025 Seite 9 beruhen. Entsprechend habe auch sie in ihrem schriftlich begründeten Asylgesuch vom 17. Juni 2023 keinen ursächlichen Zusammenhang zwi- schen der Vertreibung und Enteignung ab 2009 einerseits und den Vor- kommnissen im Jahre 2021 andererseits geltend machen können. Schliesslich sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, verfüge und mithin erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr, sollte sie einer erneuten Bedrohung ausgesetzt sein, an die kolumbianischen Behörden wenden könnte. So sei insbeson- dere nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach der Entführung ihres Leben- spartners und der Enteignung ihres (…) lediglich an das Rote Kreuz, je- doch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Ihre Erklärung da- für, sie habe eine (…)verletzung gehabt, es seien viele Formalitäten zu er- ledigen gewesen, trotz grossen Aufwands hätte man doch nicht den not- wendigen Schutz erhalten und die Schwester ihres Lebenspartners habe bereits Anzeige erstattet, sei nicht überzeugend. Es sei davon auszuge- hen, dass die kolumbianischen Behörden ihr effektiven Schutz gewährt hätten, hätte sie sich an sie gewandt, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits in früheren Jahren staatlichen und polizeilichen Schutz und finanzi- elle Unterstützung erhalten habe sowie offiziell als Opfer der Vertreibung anerkannt worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesent- lichen, die Ausführungen des SEM zur Lage in Kolumbien würden die kom- plexe und gefährliche Realität nicht korrekt widerspiegeln. Der Konflikt mit der FARC sei, trotz gewisser Friedensprozesse, weiter anhaltend. So seien zahlreiche Gruppierungen der FARC nie demobilisiert worden und ehema- lige FARC-mitglieder seien wieder aktiv und würden ihre Strukturen stär- ken. Entsprechend sei es auch im Jahre 2025 zu verheerenden Angriffen durch die FARC gekommen. Diese bewaffneten Gruppierungen seien so- wohl in ländlichen Gebieten als auch in den grösseren Städten aktiv, wür- den diverse soziale und wirtschaftliche Sektoren infiltrieren, so dass es un- möglich sei, Personen wie ihr (der Beschwerdeführerin) Sicherheit zu ga- rantieren. Seit dem Jahre 2009 sei sie Opfer von konstanter Verfolgung, welche sie und ihre Familie gezwungen habe, stetig den Wohnort zu wech- seln. Sie lebe in Unsicherheit und Angst und habe in die kolumbianischen Behörden aufgrund der vorherrschenden Korruption kein Vertrauen. Sie habe in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beschwerden eingereicht
E-2047/2025 Seite 10 und einen grossen Aufwand betrieben, ohne entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Ihr zugesprochene Leistungen hätten sich sodann als leere Versprechungen herausgestellt. Auch ihre Kinder hätten aufgrund der aktuellen Bedrohungslage beschlossen, Kolumbien zu verlassen. Ihre Schilderungen würden eine schmerzhafte Realität widerspiegeln. Die erlit- tenen Traumata und die Unsicherheit die Zukunft betreffend hätten ausser- dem einen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen; das SEM könne ihr mit- hin nicht vorwerfen, ihre Vorbringen seien nicht überzeugend.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vor- stehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1).
E. 6.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen, ausgehend von FARC-Dissi- denten, ausgesetzt wäre. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbi- ens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafver- folgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom
30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Die Begründung der Be- schwerdeführerin, wieso sie sich im Zusammenhang mit der geltend ge- machten Entführung ihres Lebenspartners im Jahre 2021 nicht an die hei- matlichen Behörden gewandt hat – trotz grossen administrativen Aufwands hätte man doch keinen Schutz erhalten und die Schwester ihres Lebens- partners habe bereits eine Anzeige erstattet – vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin konnte sich denn in der Ver- gangenheit auch bereits erfolgreich an die kolumbianischen Behörden wenden. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
E-2047/2025 Seite 11 eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte, zumal es ihr mit Blick auf ihre Lebens- und Berufserfahrung zumutbar erscheint, sich in einem Landesteil nach ihrer Wahl niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Wie vom SEM festgehalten ist ausserdem nicht anzunehmen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners besteht. Dass es sich vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kolumbien um dieselbe Täterschaft handeln soll, ist im Übrigen unwahrscheinlich.
E. 6.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vor- getragen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin neue Beweismittel eingereicht. Mithin vermag die Beschwerdeführerin die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Ko- lumbien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärti- gen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-2047/2025 Seite 12 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh- rerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft ma- chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-2047/2025 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.1; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2; D-908/2021 vom
E. 8.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung (s. a.a.O. S. 9 f.) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verfüge über vielseitige und langjährige Arbeitserfahrung, wodurch sie bei einer Rückkehr nach Kolum- bien eigenständig ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, auch unter Be- rücksichtigung der vorgebrachten (…)verletzung. Es sei ihr sodann zuzu- muten, sich in H._______, in Bogotá oder auch in einer anderen kolumbi- anischen Stadt niederzulassen, zumal sie eigenen Angaben zufolge meh- rere Jahre in Bogotá gelebt habe und die Verhältnisse der Stadt kenne. Ausserdem könne sie auf ein soziales Beziehungsnetz (ihre mittlerweile volljährigen Kinder, Schwester des Kindsvaters, Freundeskreis) und deren Unterstützung zurückgreifen. Auch ihre geltend gemachten psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung, moderates bis schweres Angst-Depressionssyndrom ohne Suizidgedanken, aber mit psy- chotischen Symptomen) würden einer Rückkehr nach Kolumbien nicht ent- gegenstehen. So sei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwen- dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands führe. Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage sei aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zu- mal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügte. Es sollte der Beschwerdeführerin mithin möglich sein, in ihrem Heimatstaat bei Be- darf fachärztliche Hilfe zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden – die gemäss ärztlichen Bericht ohnehin zumindest teilweise mit der aktuel- len Situation in der Schweiz zusammenhängen würden – in Anspruch zu nehmen.
E-2047/2025 Seite 14
E. 8.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumut- bar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung ver- wiesen werden. Anzufügen bleibt, dass zwischenzeitlich die zuvor in der Schweiz wohnhafte Tochter (und mutmasslich auch der gemäss Akten un- tergetauchte Sohn) der Beschwerdeführerin freiwillig nach Kolumbien zu- rückgekehrt ist. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Be- schwerdeführerin könne nicht längerfristig bei ihren Freunden unterkom- men, da diese durch sie ebenfalls gefährdet würden und sie keine Bürde für ihr Umfeld sein wolle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen gül- tigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2047/2025 Seite 15
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2047/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 17. August 2023 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört und am 29. August 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, kolumbianische Staatsangehörige zu sein und aus C._______ zu stammen. Sie sei mit ihren Eltern und Schwestern in D._______, Departement E._______, aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur dritten Klasse besucht. Sie habe ihren Lebensunterhalt mit dem An- und Weiterverkauf von (...) und (...) verdient. Im April 2009 habe sie mit der siebten Front der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) Probleme bekommen. Die FARC habe ihre Ware beschlagnahmt, ihr vorgeworfen mit der Nationalarmee zusammen zu arbeiten und ihr gar mit dem Tod gedroht. Später habe man sie erpresst und 30 Million Pesos gefordert, ansonsten ihre Kinder mitgenommen worden wären. Sie sei daraufhin nach F._______, Departement G._______, wo sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht habe, und später nach H._______ geflüchtet. Die Drohungen hätten aber nicht aufgehört, selbst nachdem sie mit Hilfe der Polizei im Jahre 2010 mit ihren Kindern bei ihrer Schwägerin in C._______ untergekommen sei. Sie habe sich ans Zentrum für Opfer in Kolumbien gewandt und habe daraufhin für zwei Monate polizeilichen Schutz erhalten. Nach mehreren Jahren Aufenthalt in C._______ sei sie mit einem ihrer Kinder nach I._______, Departement J._______, gezogen, während ihre übrigen Kinder in C._______ geblieben sein. In I._______ habe der Mann, der sie bislang bedroht habe, versucht, sie zu töten, was aber habe vereitelt werden können. Der Mann sei zwar von der Polizei festgenommen, später aber wieder freigelassen worden, weil er als ehemaliges Mitglied der FARC selbst bedroht sei und durch die Regierung geschützt werde. Nachdem ihr angeraten worden sei, I._______ zu verlassen, sei sie nach K._______, Departement J._______, gezogen, wo sie ihren späteren Lebenspartner kennengelernt habe. Im Jahre 2017 sei sie mit ihm nach L._______, Departement G._______, gezogen, wo sie einen kleinen (...) geführt hätten. Am 4. August 2021 sei ihr Lebenspartner entführt worden, mutmasslich von Mitgliedern der siebten Front der FARC, die eigentlich sie, die Beschwerdeführerin, hätten mitnehmen wollen. Sie habe sich daraufhin in H._______ in Sicherheit gebracht und über den Gemeindeausschuss von L._______, der in stetigem Austausch mit der Guerilla stehe, erfahren, dass Letztere sich ihren (...) angeeignet hätten. Ihr sei gedroht worden, dass ihr bei einer Rückkehr nach L._______ dasselbe Schicksal drohe wie ihrem Lebenspartner. Im Zusammenhang mit der Entführung ihres Lebenspartners habe sie keine Anzeige erstattet, aber das Rote Kreuz mit der Suche nach ihm beauftragt. Sie habe kein Einkommen mehr erzielt und sei bei Freunden untergekommen, bis sie dann aufgrund der anhaltenden Drohungen in die Schweiz gereist sei. Sie nehme an, zwischen ihrer Vertreibung im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners im Jahre 2021 bestehe ein Zusammenhang; ebenso vermute sie dieselbe Guerilla als Täterschaft. Ausserdem gehe sie davon aus, dass die siebte Front der FARC von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, weil sie im Jahre 2017 im Rahmen des Friedensprozesses Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Kolumbiens wegen ihrer Vertreibung und der erlittenen Enteignung durch die FARC erstattet habe. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien befürchte sie, von Mitgliedern der FARC umgebracht zu werden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren kolumbianischen Reisepass ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie bei der Vorinstanz folgende Beweismittel zu den Akten:
- Asylgesuch (schriftlich) vom 17. Juni 2023;
- Bestätigung, dass die Familie und die Kinder der Beschwerdeführerin Sozialhilfe benötigen (Gesundheit/Bildung) vom 29. September 2009, Gemeinde F._______;
- Anzeige bei der Generalsstaatsanwaltschaft Kolumbiens vom 14. März 2017;
- Eingangsbestätigung vom 29. September 2017 der Anzeige;
- Schreiben an die Einheit für Opfer (Unidad de victima) vom 18. März 2014;
- Formular zur Registrierung und Antragsformular für das Schutzprogramm, 25. Januar 2010, bereitgestellt vom Innen- und Justizministerium der kolumbianischen Republik;
- Schreiben an die Soziale Aktion (acción social) vom 21. Juli 2011 betreffend (finanzielle) Hilfe für Wohnung und Arbeitssuche;
- Schreiben an den kolumbianischen Präsidenten vom 8. November 2011 betreffend Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder;
- Bestätigung Anerkennung als Opfer von Vertreibung vom 12. April 2014, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer «Unidad para la atención y reparación integral a las victimas»;
- Schreiben an das Verwaltungsgericht J._______ wegen Nichtzahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Verwaltungsentschädigung aufgrund der Anerkennung als Opfer der Vertreibung;
- Verwaltungsschreiben betreffend Beantragung Gesundheitshilfe vom 23. Oktober 2012;
- Schreiben vom 20. Januar 2010 an das Sekretariat des kolumbianischen Präsidenten betreffend fehlende finanzielle Hilfe von staatlicher Seite;
- Notarielle Erklärung vom 17. März 2014 betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie sich um (...) Kinder kümmern müsse;
- Antrag auf zusätzliches Wohngeld bei der «Einheit für Opfer»;
- Ablehnung Antrag «Humanitäre Fürsorge» (atención humanitaria) vom 16. Dezember 2011, Abteilung für sozialen Wohlstand;
- Dokument vom 23. Juni 2016, das die Beschwerdeführerin als Familienoberhaupt bestätigt, «Einheit für Opfer»;
- Schreiben der technischen Direktorin vom 21. September 2017, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wedergutmachung für Opfer;
- Antwort auf Ihre Verfahrensstandanfrage vom 22. November 2017, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer;
- Entscheid vom 10. Oktober 2017, betreffend finanzielle Unterstützung im Bereich Lebensmittel/Haushalt und Suspendierung finanzielle Unterstützung im Bereich Wohnung/Unterkunft, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer;
- Anmeldung/Antrag Hilfe bei der Sozialen Aktion (acción social) vom 5. Mai 2009;
- Schreiben Polizei an A. A. A. vom 23. Februar 2010;
- Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Opfer von Vertreibung sind, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer;
- Arztbericht des (...) vom 30. Januar 2025. Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung die Akten der Kinder (N [...] und N [...]) der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage eines entsprechenden Formulars um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). E. Am 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder - sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist - durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, dass sich die heutige Situation in Kolumbien in vielerlei Hinsicht grundlegend von der Lage im Jahre 2009 unterscheide, nachdem im Jahr 2016 das Friedensabkommen zwischen der Guerilla FARC - Ejército del Pueblo (EP) und Vertretern der kolumbianischen Regierung unterzeichnet und die Entwaffnung im Jahre 2017 abgeschlossen worden sei. Zudem betreibe der amtierende Präsident eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören würden. Zwar gebe es Gruppen von FARC-Dissidenten, hauptsächlich von ehemaligen Kommandeuren mittleren Ranges gebildet, die sich illegalen Aktivitäten widmen würden. Diese Gruppen hätten aber nur eine geringe ideologische Kohärenz, nur schwache Verbindung zueinander und bestünden überwiegend aus neu rekrutierten Mitgliedern. In der kolumbianisch-venezolanischen Grenzregion Catacumbo sei der Konflikt zwischen der Nationalen Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional; ELN) und Dissidenten der ehemaligen FARC jüngst wieder aufgeflammt; es gebe jedoch keine Hinweise, welche auf ein landesweites Erstarken der Splittergruppen der ehemaligen FARC hindeuten würden. Sodann begründete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass - ohne die schwierige Situation der Beschwerdeführerin durch die erlittene Vertreibung und Enteignung ab dem Jahre 2009 zu verkennen - aus heutiger Sicht keine konkreten Hinweise erkennbar seien, dass sie einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Insbesondere seien die von ihr geltend gemachten Nachteile lokal beziehungsweise regional beschränkte, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil habe entziehen können. Sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Lebenspartners im August 2021 nach H._______ begeben und dort während rund zwei Jahren problemlos bei Freunden leben können. Auch wenn sie vorgebracht habe, dass die Drohungen weiter angehalten hätten, seien ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise in H._______ einer Gefahr von ehemaligen FARC-Guerilleros ausgesetzt gewesen wäre. Auf Nachfrage hin habe sie diese Drohung ohnehin dahingehend präzisiert, als dass der Vizepräsident des lokalen Gemeindeausschuss, der in Kontakt mit der Guerilla gestanden sei, ihr mitgeteilt habe, dass sie ihrem (...) fernbleiben und sich nicht einmischen solle, ansonsten werde sie getötet. Mit einem Wegzug aus L._______ habe sie sich somit den möglichen Verfolgungsmassnahmen bereits entzogen. Des Weiteren könne der Begründung, sie sei in den zwei Jahren in H._______ kaum nach draussen gegangen und habe nur telefonisch kommuniziert, weswegen sie nichts weiter über die Bedrohungslage aussagen könne, kaum gefolgt werden. Ihr Vorbringen, die Guerilla seien überall und es handle sich letztlich um ein und dieselbe Guerilla, sei realitätsfern. Dasselbe gelte hinsichtlich ihrer Angaben zu den Splittergruppen der ehemaligen FARC. Ihre Schilderungen würden weitestgehend den Eindruck vermitteln, es habe nie einen Friedensprozess oder eine Demobilisierung gegeben. Bei der Entführung ihres Lebenspartners und der Aneignung des (...) handle es sich um lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen, denen sie sich durch einen Wegzug habe entziehen können, beziehungsweise, sollte die Verfolgungsmassnahmen noch bestehen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien effektiv entziehen könnte, indem sie die unmittelbare Nähe zu L._______ meide. Es sei unwahrscheinlich, dass sie in einem anderen Landesteil irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen, ausgehend von FARC-Dissidenten, in Verbindung mit der geltend gemachten Entführung ihres Lebenspartners ausgesetzt wäre. Ebenso wenig verfüge sie über ein kritisches Profil, welches eine landesweite Verfolgung plausibel erscheinen liesse. Ausserdem sei nicht von einem direkten Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners auszugehen. Sämtliche ihrer diesbezüglichen Hinweise würden auf Vermutungen ihrerseits oder unbelegten Aussagen von Dritten beruhen. Entsprechend habe auch sie in ihrem schriftlich begründeten Asylgesuch vom 17. Juni 2023 keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vertreibung und Enteignung ab 2009 einerseits und den Vorkommnissen im Jahre 2021 andererseits geltend machen können. Schliesslich sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, verfüge und mithin erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr, sollte sie einer erneuten Bedrohung ausgesetzt sein, an die kolumbianischen Behörden wenden könnte. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach der Entführung ihres Lebenspartners und der Enteignung ihres (...) lediglich an das Rote Kreuz, jedoch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Ihre Erklärung dafür, sie habe eine (...)verletzung gehabt, es seien viele Formalitäten zu erledigen gewesen, trotz grossen Aufwands hätte man doch nicht den notwendigen Schutz erhalten und die Schwester ihres Lebenspartners habe bereits Anzeige erstattet, sei nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass die kolumbianischen Behörden ihr effektiven Schutz gewährt hätten, hätte sie sich an sie gewandt, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits in früheren Jahren staatlichen und polizeilichen Schutz und finanzielle Unterstützung erhalten habe sowie offiziell als Opfer der Vertreibung anerkannt worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, die Ausführungen des SEM zur Lage in Kolumbien würden die komplexe und gefährliche Realität nicht korrekt widerspiegeln. Der Konflikt mit der FARC sei, trotz gewisser Friedensprozesse, weiter anhaltend. So seien zahlreiche Gruppierungen der FARC nie demobilisiert worden und ehemalige FARC-mitglieder seien wieder aktiv und würden ihre Strukturen stärken. Entsprechend sei es auch im Jahre 2025 zu verheerenden Angriffen durch die FARC gekommen. Diese bewaffneten Gruppierungen seien sowohl in ländlichen Gebieten als auch in den grösseren Städten aktiv, würden diverse soziale und wirtschaftliche Sektoren infiltrieren, so dass es unmöglich sei, Personen wie ihr (der Beschwerdeführerin) Sicherheit zu garantieren. Seit dem Jahre 2009 sei sie Opfer von konstanter Verfolgung, welche sie und ihre Familie gezwungen habe, stetig den Wohnort zu wechseln. Sie lebe in Unsicherheit und Angst und habe in die kolumbianischen Behörden aufgrund der vorherrschenden Korruption kein Vertrauen. Sie habe in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beschwerden eingereicht und einen grossen Aufwand betrieben, ohne entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Ihr zugesprochene Leistungen hätten sich sodann als leere Versprechungen herausgestellt. Auch ihre Kinder hätten aufgrund der aktuellen Bedrohungslage beschlossen, Kolumbien zu verlassen. Ihre Schilderungen würden eine schmerzhafte Realität widerspiegeln. Die erlittenen Traumata und die Unsicherheit die Zukunft betreffend hätten ausserdem einen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen; das SEM könne ihr mithin nicht vorwerfen, ihre Vorbringen seien nicht überzeugend. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1). 6.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen, ausgehend von FARC-Dissidenten, ausgesetzt wäre. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Die Begründung der Beschwerdeführerin, wieso sie sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung ihres Lebenspartners im Jahre 2021 nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat - trotz grossen administrativen Aufwands hätte man doch keinen Schutz erhalten und die Schwester ihres Lebenspartners habe bereits eine Anzeige erstattet - vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin konnte sich denn in der Vergangenheit auch bereits erfolgreich an die kolumbianischen Behörden wenden. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte, zumal es ihr mit Blick auf ihre Lebens- und Berufserfahrung zumutbar erscheint, sich in einem Landesteil nach ihrer Wahl niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Wie vom SEM festgehalten ist ausserdem nicht anzunehmen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2009 und der Entführung ihres Lebenspartners besteht. Dass es sich vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kolumbien um dieselbe Täterschaft handeln soll, ist im Übrigen unwahrscheinlich. 6.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin neue Beweismittel eingereicht. Mithin vermag die Beschwerdeführerin die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.1; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2; D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 8.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung (s. a.a.O. S. 9 f.) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verfüge über vielseitige und langjährige Arbeitserfahrung, wodurch sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien eigenständig ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten (...)verletzung. Es sei ihr sodann zuzumuten, sich in H._______, in Bogotá oder auch in einer anderen kolumbianischen Stadt niederzulassen, zumal sie eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre in Bogotá gelebt habe und die Verhältnisse der Stadt kenne. Ausserdem könne sie auf ein soziales Beziehungsnetz (ihre mittlerweile volljährigen Kinder, Schwester des Kindsvaters, Freundeskreis) und deren Unterstützung zurückgreifen. Auch ihre geltend gemachten psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung, moderates bis schweres Angst-Depressionssyndrom ohne Suizidgedanken, aber mit psychotischen Symptomen) würden einer Rückkehr nach Kolumbien nicht entgegenstehen. So sei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage sei aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügte. Es sollte der Beschwerdeführerin mithin möglich sein, in ihrem Heimatstaat bei Bedarf fachärztliche Hilfe zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden - die gemäss ärztlichen Bericht ohnehin zumindest teilweise mit der aktuellen Situation in der Schweiz zusammenhängen würden - in Anspruch zu nehmen. 8.3.4 Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass zwischenzeitlich die zuvor in der Schweiz wohnhafte Tochter (und mutmasslich auch der gemäss Akten untergetauchte Sohn) der Beschwerdeführerin freiwillig nach Kolumbien zurückgekehrt ist. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführerin könne nicht längerfristig bei ihren Freunden unterkommen, da diese durch sie ebenfalls gefährdet würden und sie keine Bürde für ihr Umfeld sein wolle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: