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D-3900/2022

D-3900/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am

29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. April 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 7. April 2022 eine Personalienaufnahme (PA) durch. Am 13. Juli 2022 wurde der Beschwer- deführer vertieft zu seinen Asylgründen befragt und am 27. Juli 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. Anlässlich der Befragungen gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Departement D._______), wo er auch aufgewachsen sei. Er habe in E._______ und F._______ "(…)" studiert und anschliessend beim (…), für die Nichtregierungsorganisation (NGO) (…) sowie an der "(…)" als (…) ge- arbeitet. Von 2009 bis 2016 habe er in G._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland habe er bis zu seiner Ausreise wieder in C._______ gewohnt. Er habe für die Organisation (…) ([…]) im Bereich (…) gearbeitet und sei der offizielle Vertreter der NGO (…), welche sich ebenfalls im Bereich (…) engagiert habe, gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe sich politisch engagiert. Er sei ein "Lider Sociales" gewesen und sei am 21. November 2021 zum "Presidente de junta de acción comunal" ernannt worden. In der Wahlperiode 2021/2022 habe er Gustavo Francisco Petro Urrego unter- stützt, wobei er auf Social Media aktiv gewesen sei, in verschiedenen Ge- meinden Personen zur Abstimmung bewogen und auch an "Marchas Soci- ales" teilgenommen habe. Im (…) 2021 oder am (…) 2021 und am (…) 2022 habe er per Telefon Drohnachrichten erhalten, worin er aufgefordert worden sei, nicht mehr Propaganda für Gustavo Francisco Petro Urrego zu betreiben und den ehemaligen Präsidenten Álvaro Uribe Vélez nicht mehr anzugreifen. Er habe Anzeige erstattet und bei der Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen beantragt. In der Folge sei er an die Polizei verwiesen worden, welche ihm lediglich ein Merkblatt ausgehändigt habe. Nachdem er im (…) 2022 von zwei Personen auf einem Motorrad bedroht worden sei, sei er aus Angst um sein Leben am (…) 2022 legal aus Kolumbien ausgereist und nach H._______ gelangt. Von dort aus sei er am (…) 2022 auf dem Landweg in die Schweiz gekommen.

D-3900/2022 Seite 3 A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen folgende Beweismittel zu den Akten: - seinen Reisepass (im Original), - die erste Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (…) 2021, - die Bestätigung der Entgegennahme der ersten Anzeige durch die Staatsanwalt- schaft, - das ausgefüllte Formular "Unidad de Protección Nacional" (UNP) vom (…) 2021, - die Bestätigung der Polizei betreffend die Anzeige, - die zweite Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, - die Bestätigung der Entgegennahme der zweiten Anzeige durch die Staatsanwalt- schaft, - die dritte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, - die Bestätigung der Entgegennahme der dritten Anzeige durch die Staatsanwalt- schaft, - eine Empfangsbestätigung der dritten Anzeige, - eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft betreffend einen Schutzantrag, - eine Bestätigung betreffend die Anzeige über den Schutzantrag, - ein Merkblatt der Polizei, - eine Bestätigung seiner Tätigkeit als Vorsitzender bei einer Stiftung, welche sich für den Umweltschutz einsetzt, - eine Bestätigung seiner Tätigkeit als "Social Leader" bei der Gemeinde vom

28. November 2021, - eine Anerkennung als "Social Leader" und Umweltschützer vom (…) 2021, - ein Bestätigungsschreiben als "Social Leader" und Umweltschützer vom (…) 2022, - ein Bestätigungsschreiben der Stiftung (…) betreffend seine Arbeiten vom (…) 2022 mitsamt deutscher Übersetzung, - seinen Lebenslauf. B. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechts- vertretung am 4. August 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stel- lungnahme. Tags darauf reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. August 2022 stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum

D-3900/2022 Seite 4 spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen. Weiter beauftragte sie den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 10. August 2022 wurde der Beschwerde- führer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kan- ton I._______ zugewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, in materieller Hinsicht, die Aufhebung der Ver- fügung des SEM vom 8. August 2022, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. April 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein undatiertes Schreiben der Organisa- tion (…) bei. E.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags bestä- tigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

D-3900/2022 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Covonarvirus vom 1. April 2020 [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die Bedrohungssituation, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf mögliche Fluchtal- ternativen nicht ausreichend geprüft. Damit wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie der Untersuchungspflicht gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

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E. 4.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd- lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 4.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen und sich in der angefoch- tenen Verfügung eingehend mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit Ko- lumbiens sowie innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten auseinandergesetzt. Auch hat es alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Ein weiterer Abklä- rungsbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Vorbringen respektive die Gefahrenlage anders einschätzt als der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin, lässt weder auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Die Kritik rich- tet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Anset-

D-3900/2022 Seite 7 zung einer weiteren Anhörung an das SEM zurückzuwiesen. Der entspre- chende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) ist dem- entsprechend abzuweisen.

E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als aus- reichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 5.1).

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E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, die von ihm geltend gemachten Probleme und Drohungen wegen seines Engagements für Gustavo Francisco Petro Urrego würden eine Verfolgung durch Dritte darstellen, wobei der kolumbianische Staat schutzwillig und -fähig sei. Den eingereichten Formularen und Korrespon- denzen mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei könne entnommen wer- den, dass die Behörden sowohl seine Anzeigen als auch seinen Schutzan- trag entgegengenommen und seinem Fall eine entsprechende Fallnummer zugewiesen hätten. Der Zugang zu den Behörden sei demnach gewähr- leistet und es sei für ihn möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens illegaler Gruppierungen sowie deren Mitgliedern nachzusuchen. Bei untätig bleiben der Behörde oder einzelner Beamten könne er sich so- dann – nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan- walts – an eine nächsthöhere Instanz wenden. Im Übrigen sei er ausge- reist, ohne die nächsten Schritte abzuwarten oder nachdrücklich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der UNP nachzufragen. Obwohl sozi- ale Führer in Kolumbien teilweise gefährdet seien, bestünde keine begrün- dete Furcht, dass der Beschwerdeführer einer solchen Verfolgung künftig ausgesetzt sein werde, denn die erfolgten Drohungen hätten sich auf sei- nen Einsatz für Gustavo Francisco Petro Urrego bezogen, welcher mittler- weile als neuer Präsident Kolumbiens gewählt worden sei. Ausserdem ver- füge er nicht über einen derartigen politischen Einfluss und ein herausra- gendes Profil, wonach er von einem Verfolgungsinteresse auf dem gesam- ten Staatsgebiet Kolumbiens ausgehen müsste. Auch die Angst um seine Familie scheine unbegründet, zumal diese seinetwegen bisher nie kontak- tiert oder bedroht worden sei. Die geltend gemachten Nachteile würden sich vielmehr aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnah- men ableiten, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, insbesondere nach J._______, E._______ oder

D-3900/2022 Seite 9 K._______, entziehen könnte, selbst wenn dabei aufgrund der Verhältnisse am neuen Zufluchtsort Einbussen in der Lebensqualität oder in den per- sönlichen Entfaltungsmöglichkeiten zu erwarten seien.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, auf- grund seiner Tätigkeiten als "Lider Sociales", "Presidente de junta de ac- ción comunal" und (…), wobei er sich für den Umweltschutz und den Frie- den in Kolumbien eingesetzt habe, weise er ein besonderes Risikoprofil auf, was durch Berichte von Amnesty International und International Crisis Group (ICG) untermauert werde. Die Schutzmassnahmen des kolumbiani- schen Staates für Betroffene seien ineffizient und langsam. Dies stimme mit seinen Angaben anlässlich der Anhörungen überein, wonach in seinem Fall bisher keine Massnahmen ergriffen worden seien, obwohl er bei der Staatsanwaltschaft Anzeigen erhoben habe. Insbesondere gebe es keine Hinweise dafür, dass bisher eine Strafverfolgung gegen die Täter eingelei- tet worden sei und die Anhänger von Álvaro Uribe Vélez effektiv von den kolumbianischen Behörden in seiner Heimatregion bekämpft werden wür- den. Weiter werde die UNP gemäss Human Rights Watch (HRW) mit Schutzgesuchen von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger überhäuft, weshalb die gesetzlichen Behandlungsfristen nicht eingehalten werden könnten. Die Mehrzahl der Anträge werde ohnehin abgelehnt und Schutzmassnahmen würden nur in wenigen Fällen gewährt werden. Weiter würden gemäss Office of the High Commissioner for Human Rights (OH- CHR) die Verzögerungen bei den Entscheiden und der Umsetzung von Schutzmassnahmen insbesondere in ländlichen Gebieten die Risiken für soziale Führer erhöhen. In seiner Heimatregion D._______ würden die meisten Umweltschützer und soziale Anführer ermordet werden. Der blosse Verweis des SEM auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer höheren Instanz kläre damit im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen er und seine Familienangehörigen von den heimatlichen Behörden angemessenen Schutz erhalten könnten. Seit der Anzeige der ersten Drohung bis zu seiner Ausreise seien mehr als drei Mo- nate vergangen, in welchen die Polizei – abgesehen von der Aushändigung eines Infoflyers – nichts unternommen habe, um ihn vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen. Er sei deshalb einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Gemäss Einschätzung des ICG sei das Risiko für soziale Führer mit der Wahl von Gustavo Francisco Petro Urrego als neuen Präsidenten nicht automatisch weggefallen und die Drohungen durch post-paramilitärische Gruppen würden weiterhin anhalten. So wür- den die Einträge im Register, in welchem ermordete soziale Führer und

D-3900/2022 Seite 10 Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger aufgelistet werden wür- den, zeigen, dass auch nach dem Amtsantritt von Gustavo Francisco Petro Urrego weiterhin Mordanschläge verübt worden seien. Die Situation sei derart gravierend, dass in D._______ ein "Plan zum Schutz des Lebens" von Sozialführern und Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger ausgearbeitet werde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, dass sich seine Probleme nur auf seinen Herkunfts- ort beschränken würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er als Anhänger von Gustavo Francisco Petro Urrego auch nach dessen Wahlsieg im ganzen Land der Gefahr von Bedrohungen und Übergriffen durch politische Gegner ausgesetzt sei.

E. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohun- gen seitens mutmasslicher Anhänger von Álvaro Uribe Vélez ist festzustel- len, dass diese Vorbringen – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, denn wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – handelt es sich bei den vor- gebrachten Drohungen um Übergriffe durch Dritte. Ohne die in der Rechts- mittelschrift dargelegte Sicherheitslage Kolumbiens in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbia- nischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3 m.w.H. sowie jüngst D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4). Damit ist an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch nicht- staatliche Akteure nicht schutzlos ausgeliefert und ihm bei Bedarf die Inan- spruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Da- ran vermag auch der Verweis in der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vom 5. August 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 7.2 Insgesamt ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch hei- matliche Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie (vgl. E. 5.2 hiervor) hätte erhalten können beziehungsweise dass ihm – falls notwendig – auch nach seiner Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über innerstaatliche Aufenthalts- möglichkeiten verfügt und er sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in J._______, E._______, F._______ oder K._______ aufhalten könnte, falls er sich an seinem bisherigen Aufenthaltsort in C._______ trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte (vgl. hierzu E. 9.3.2 hiernach). Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig.

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E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105)

D-3900/2022 Seite 13 und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dort E. III, Ziff. 1). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193, m.w.H.). Derart gravierende ge- sundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

D-3900/2022 Seite 14 9.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon- krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies- sen. Er verfügt in seinem Heimatland, wo er aufgewachsen und gemäss eige- nen Angaben – abgesehen von seinem Aufenthalt in G._______ von 2009 bis 2016 – bis zu seiner Ausreise gelebt hat, mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte […]- 14/13 [nachfolgend: SEM-Akte 14/13], F24 ff.), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützten und ihm insbesondere in C._______ oder K._______ eine gesicherte Wohnsituation bieten könnte. Auch ein Aufent- halt an einem anderen Ort in Kolumbien ist offensichtlich zumutbar, zu den- ken ist insbesondere an E._______ und F._______, wo der Beschwerde- führer bereits während seiner Ausbildung gelebt hat (vgl. SEM-Akte 14/13, F7 f.) oder an L._______ und M._______, wo er gearbeitet hat (vgl. SEM- Akte 14/13, F7, F32). Überdies ist davon auszugehen, dass er sich wäh- rend seiner Schul- und Berufsausbildung auch ausserhalb seiner Kernfa- milie ein Umfeld und soziales Netzwerk aufgebaut hat. In beruflicher Hin- sicht kann er auf langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 14/13, F30 ff. und 19/11, F50 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Ein- kommen sorgen kann. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkei- ten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be- völkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeits- plätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar- zustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der

D-3900/2022 Seite 15 Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR. 142.312]), womit ihm der wirt- schaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Alsdann sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwer- deführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erschei- nen lassen würden. Anlässlich der Anhörungen brachte er auf entspre- chende Nachfragen vor, an (…) zu leiden und (…) (…) zu sein (vgl. SEM- Akte 14/13, F5 sowie F60 und 19/11, F19). Obwohl er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich beim Gesundheitsdienst des BAZ zu melden (vgl. SEM-Akte 19/11, S.5), sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich an die Pflege gewendet hätte. Offenbar erachtete er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen selber nicht unbedingt als behandlungsbedürftig. Angesichts dessen, dass er seit dem 7. April 2022 rechtlich vertreten war (vgl. SEM-Akte […]-12/1), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihm bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Bezeichnenderweise wurden denn auch im Laufe des weiteren Asylverfah- ren keine ärztlichen Berichte zu den Akten gereicht, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher Probleme geben würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gül- tigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3900/2022 Seite 16 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zung von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten Mittel- losigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3900/2022 Seite 17

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dort E. III, Ziff. 1). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

E. 9.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Er verfügt in seinem Heimatland, wo er aufgewachsen und gemäss eigenen Angaben - abgesehen von seinem Aufenthalt in G._______ von 2009 bis 2016 - bis zu seiner Ausreise gelebt hat, mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte [...]-14/13 [nachfolgend: SEM-Akte 14/13], F24 ff.), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützten und ihm insbesondere in C._______ oder K._______ eine gesicherte Wohnsituation bieten könnte. Auch ein Aufenthalt an einem anderen Ort in Kolumbien ist offensichtlich zumutbar, zu denken ist insbesondere an E._______ und F._______, wo der Beschwerdeführer bereits während seiner Ausbildung gelebt hat (vgl. SEM-Akte 14/13, F7 f.) oder an L._______ und M._______, wo er gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte 14/13, F7, F32). Überdies ist davon auszugehen, dass er sich während seiner Schul- und Berufsausbildung auch ausserhalb seiner Kernfamilie ein Umfeld und soziales Netzwerk aufgebaut hat. In beruflicher Hinsicht kann er auf langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 14/13, F30 ff. und 19/11, F50 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR. 142.312]), womit ihm der wirtschaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Alsdann sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Anlässlich der Anhörungen brachte er auf entsprechende Nachfragen vor, an (...) zu leiden und (...) (...) zu sein (vgl. SEM-Akte 14/13, F5 sowie F60 und 19/11, F19). Obwohl er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich beim Gesundheitsdienst des BAZ zu melden (vgl. SEM-Akte 19/11, S.5), sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich an die Pflege gewendet hätte. Offenbar erachtete er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen selber nicht unbedingt als behandlungsbedürftig. Angesichts dessen, dass er seit dem 7. April 2022 rechtlich vertreten war (vgl. SEM-Akte [...]-12/1), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihm bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Bezeichnenderweise wurden denn auch im Laufe des weiteren Asylverfahren keine ärztlichen Berichte zu den Akten gereicht, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher Probleme geben würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Februar 2020 D-475/2020, wonach nicht per se davon auszugehen sei, dass der kolumbianische Staat über eine Struktur verfüge, welche seine Bürger schützen könne oder einen angemessenen Polizeiapparat verfüge, nichts daran zu ändern. Aus den vorliegenden Akten geht sodann hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden gegenüber dem Beschwerdefüh- rer bereits in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten. So konnte er am (…) 2021 sowie am (…) 2022 bei der Staatsanwaltschaft we- gen der schriftlichen Drohungen Anzeige erstatten sowie einen Schutzan- trag einreichen, welche auch entgegengenommen wurden (vgl. SEM-Akte […]-3 [Beweismittelcouvert; nachfolgend: SEM-Akte 3], Beilagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8). Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der

D-3900/2022 Seite 11 kolumbianischen Behörden geschlossen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer umfassende Schutzmassnahmen gewünscht hätte. Soweit er behauptete, die Polizei habe anschliessend nichts weiter unternommen als ihm ein Merkblatt aus- zuhändigen, ist einzuwenden, dass selbst wenn die Anzeigen nicht weiter- verfolgt worden wären, die Möglichkeit bestanden hätte, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts – an eine andere oder überge- ordnete Stelle zu wenden, um sich mit seinem Anliegen Gehör zu verschaf- fen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er persönlich wäre nach der zweiten Drohung nicht mehr zur Po- lizei gegangen, sein Anwalt habe ihm jedoch geraten, trotzdem Anzeige zu erstatten, für den Fall, dass ihm, etwas zustossen würde, weil ihm die Po- lizei keinen Schutz gewährt hätte (vgl. SEM-Akte und […]-19/11 [nachfol- gend: SEM-Akte 19/11], F34). Demnach ging offenbar auch sein Anwalt davon aus, dass ihm, falls die Polizeibeamten ihren Pflichten gar nicht oder nur ungenügend nachgekommen wären, Beschwerdemöglichkeiten offen gestanden hätten und er seine Rechtsmittel hätte ausschöpfen können. Sodann erstattete er hinsichtlich der dritten Drohung erst nach seiner Aus- reise am (…) 2022 Anzeige (vgl. SEM-Akte 3, Beilagen 3, 17, 18 und 19), womit er den kolumbianischen Behörden von vornherein keine Gelegen- heit gab, ihren Pflichten nachzukommen und ihren Schutzwillen zu zeigen. Die in der Beschwerde mit Hinweis auf entsprechende Literatur vorgetra- genen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen füh- ren ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus ist darauf hin- zuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Der Vollstän- digkeit halber bleibt anzufügen, dass auch aus den politisch motivierten Ermordungen von sozialen Aktivistinnen und Aktivisten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3900/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. April 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 7. April 2022 eine Personalienaufnahme (PA) durch. Am 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen befragt und am 27. Juli 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. Anlässlich der Befragungen gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Departement D._______), wo er auch aufgewachsen sei. Er habe in E._______ und F._______ "(...)" studiert und anschliessend beim (...), für die Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) sowie an der "(...)" als (...) gearbeitet. Von 2009 bis 2016 habe er in G._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland habe er bis zu seiner Ausreise wieder in C._______ gewohnt. Er habe für die Organisation (...) ([...]) im Bereich (...) gearbeitet und sei der offizielle Vertreter der NGO (...), welche sich ebenfalls im Bereich (...) engagiert habe, gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe sich politisch engagiert. Er sei ein "Lider Sociales" gewesen und sei am 21. November 2021 zum "Presidente de junta de acción comunal" ernannt worden. In der Wahlperiode 2021/2022 habe er Gustavo Francisco Petro Urrego unterstützt, wobei er auf Social Media aktiv gewesen sei, in verschiedenen Gemeinden Personen zur Abstimmung bewogen und auch an "Marchas Sociales" teilgenommen habe. Im (...) 2021 oder am (...) 2021 und am (...) 2022 habe er per Telefon Drohnachrichten erhalten, worin er aufgefordert worden sei, nicht mehr Propaganda für Gustavo Francisco Petro Urrego zu betreiben und den ehemaligen Präsidenten Álvaro Uribe Vélez nicht mehr anzugreifen. Er habe Anzeige erstattet und bei der Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen beantragt. In der Folge sei er an die Polizei verwiesen worden, welche ihm lediglich ein Merkblatt ausgehändigt habe. Nachdem er im (...) 2022 von zwei Personen auf einem Motorrad bedroht worden sei, sei er aus Angst um sein Leben am (...) 2022 legal aus Kolumbien ausgereist und nach H._______ gelangt. Von dort aus sei er am (...) 2022 auf dem Landweg in die Schweiz gekommen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten:

- seinen Reisepass (im Original),

- die erste Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (...) 2021,

- die Bestätigung der Entgegennahme der ersten Anzeige durch die Staatsanwaltschaft,

- das ausgefüllte Formular "Unidad de Protección Nacional" (UNP) vom (...) 2021,

- die Bestätigung der Polizei betreffend die Anzeige,

- die zweite Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022,

- die Bestätigung der Entgegennahme der zweiten Anzeige durch die Staatsanwaltschaft,

- die dritte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022,

- die Bestätigung der Entgegennahme der dritten Anzeige durch die Staatsanwaltschaft,

- eine Empfangsbestätigung der dritten Anzeige,

- eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft betreffend einen Schutzantrag,

- eine Bestätigung betreffend die Anzeige über den Schutzantrag,

- ein Merkblatt der Polizei,

- eine Bestätigung seiner Tätigkeit als Vorsitzender bei einer Stiftung, welche sich für den Umweltschutz einsetzt,

- eine Bestätigung seiner Tätigkeit als "Social Leader" bei der Gemeinde vom 28. November 2021,

- eine Anerkennung als "Social Leader" und Umweltschützer vom (...) 2021,

- ein Bestätigungsschreiben als "Social Leader" und Umweltschützer vom (...) 2022,

- ein Bestätigungsschreiben der Stiftung (...) betreffend seine Arbeiten vom (...) 2022 mitsamt deutscher Übersetzung,

- seinen Lebenslauf. B. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung am 4. August 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Tags darauf reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. August 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Weiter beauftragte sie den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, in materieller Hinsicht, die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. August 2022, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. April 2022, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein undatiertes Schreiben der Organisation (...) bei. E.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Covonarvirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die Bedrohungssituation, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie auf mögliche Fluchtalternativen nicht ausreichend geprüft. Damit wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Untersuchungspflicht gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger / Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 4.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen und sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit Kolumbiens sowie innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten auseinandergesetzt. Auch hat es alle eingereichten Beweismittel gewürdigt. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist vorliegend nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Vorbringen respektive die Gefahrenlage anders einschätzt als der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin, lässt weder auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Die Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Ansetzung einer weiteren Anhörung an das SEM zurückzuwiesen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 5.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, die von ihm geltend gemachten Probleme und Drohungen wegen seines Engagements für Gustavo Francisco Petro Urrego würden eine Verfolgung durch Dritte darstellen, wobei der kolumbianische Staat schutzwillig und -fähig sei. Den eingereichten Formularen und Korrespondenzen mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei könne entnommen werden, dass die Behörden sowohl seine Anzeigen als auch seinen Schutzantrag entgegengenommen und seinem Fall eine entsprechende Fallnummer zugewiesen hätten. Der Zugang zu den Behörden sei demnach gewährleistet und es sei für ihn möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens illegaler Gruppierungen sowie deren Mitgliedern nachzusuchen. Bei untätig bleiben der Behörde oder einzelner Beamten könne er sich sodann - nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts - an eine nächsthöhere Instanz wenden. Im Übrigen sei er ausgereist, ohne die nächsten Schritte abzuwarten oder nachdrücklich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der UNP nachzufragen. Obwohl soziale Führer in Kolumbien teilweise gefährdet seien, bestünde keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer einer solchen Verfolgung künftig ausgesetzt sein werde, denn die erfolgten Drohungen hätten sich auf seinen Einsatz für Gustavo Francisco Petro Urrego bezogen, welcher mittlerweile als neuer Präsident Kolumbiens gewählt worden sei. Ausserdem verfüge er nicht über einen derartigen politischen Einfluss und ein herausragendes Profil, wonach er von einem Verfolgungsinteresse auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens ausgehen müsste. Auch die Angst um seine Familie scheine unbegründet, zumal diese seinetwegen bisher nie kontaktiert oder bedroht worden sei. Die geltend gemachten Nachteile würden sich vielmehr aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, insbesondere nach J._______, E._______ oder K._______, entziehen könnte, selbst wenn dabei aufgrund der Verhältnisse am neuen Zufluchtsort Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten zu erwarten seien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Tätigkeiten als "Lider Sociales", "Presidente de junta de acción comunal" und (...), wobei er sich für den Umweltschutz und den Frieden in Kolumbien eingesetzt habe, weise er ein besonderes Risikoprofil auf, was durch Berichte von Amnesty International und International Crisis Group (ICG) untermauert werde. Die Schutzmassnahmen des kolumbianischen Staates für Betroffene seien ineffizient und langsam. Dies stimme mit seinen Angaben anlässlich der Anhörungen überein, wonach in seinem Fall bisher keine Massnahmen ergriffen worden seien, obwohl er bei der Staatsanwaltschaft Anzeigen erhoben habe. Insbesondere gebe es keine Hinweise dafür, dass bisher eine Strafverfolgung gegen die Täter eingeleitet worden sei und die Anhänger von Álvaro Uribe Vélez effektiv von den kolumbianischen Behörden in seiner Heimatregion bekämpft werden würden. Weiter werde die UNP gemäss Human Rights Watch (HRW) mit Schutzgesuchen von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger überhäuft, weshalb die gesetzlichen Behandlungsfristen nicht eingehalten werden könnten. Die Mehrzahl der Anträge werde ohnehin abgelehnt und Schutzmassnahmen würden nur in wenigen Fällen gewährt werden. Weiter würden gemäss Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) die Verzögerungen bei den Entscheiden und der Umsetzung von Schutzmassnahmen insbesondere in ländlichen Gebieten die Risiken für soziale Führer erhöhen. In seiner Heimatregion D._______ würden die meisten Umweltschützer und soziale Anführer ermordet werden. Der blosse Verweis des SEM auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer höheren Instanz kläre damit im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen er und seine Familienangehörigen von den heimatlichen Behörden angemessenen Schutz erhalten könnten. Seit der Anzeige der ersten Drohung bis zu seiner Ausreise seien mehr als drei Monate vergangen, in welchen die Polizei - abgesehen von der Aushändigung eines Infoflyers - nichts unternommen habe, um ihn vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen. Er sei deshalb einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Gemäss Einschätzung des ICG sei das Risiko für soziale Führer mit der Wahl von Gustavo Francisco Petro Urrego als neuen Präsidenten nicht automatisch weggefallen und die Drohungen durch post-paramilitärische Gruppen würden weiterhin anhalten. So würden die Einträge im Register, in welchem ermordete soziale Führer und Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger aufgelistet werden würden, zeigen, dass auch nach dem Amtsantritt von Gustavo Francisco Petro Urrego weiterhin Mordanschläge verübt worden seien. Die Situation sei derart gravierend, dass in D._______ ein "Plan zum Schutz des Lebens" von Sozialführern und Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger ausgearbeitet werde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, dass sich seine Probleme nur auf seinen Herkunftsort beschränken würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er als Anhänger von Gustavo Francisco Petro Urrego auch nach dessen Wahlsieg im ganzen Land der Gefahr von Bedrohungen und Übergriffen durch politische Gegner ausgesetzt sei. 7. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen seitens mutmasslicher Anhänger von Álvaro Uribe Vélez ist festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, denn wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - handelt es sich bei den vorgebrachten Drohungen um Übergriffe durch Dritte. Ohne die in der Rechtsmittelschrift dargelegte Sicherheitslage Kolumbiens in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3 m.w.H. sowie jüngst D-1023/ 2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4). Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure nicht schutzlos ausgeliefert und ihm bei Bedarf die Inanspruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Daran vermag auch der Verweis in der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vom 5. August 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 D-475/2020, wonach nicht per se davon auszugehen sei, dass der kolumbianische Staat über eine Struktur verfüge, welche seine Bürger schützen könne oder einen angemessenen Polizeiapparat verfüge, nichts daran zu ändern. Aus den vorliegenden Akten geht sodann hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten. So konnte er am (...) 2021 sowie am (...) 2022 bei der Staatsanwaltschaft wegen der schriftlichen Drohungen Anzeige erstatten sowie einen Schutzantrag einreichen, welche auch entgegengenommen wurden (vgl. SEM-Akte [...]-3 [Beweismittelcouvert; nachfolgend: SEM-Akte 3], Beilagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8). Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der kolumbianischen Behörden geschlossen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer umfassende Schutzmassnahmen gewünscht hätte. Soweit er behauptete, die Polizei habe anschliessend nichts weiter unternommen als ihm ein Merkblatt auszuhändigen, ist einzuwenden, dass selbst wenn die Anzeigen nicht weiterverfolgt worden wären, die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit seinem Anliegen Gehör zu verschaffen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er persönlich wäre nach der zweiten Drohung nicht mehr zur Polizei gegangen, sein Anwalt habe ihm jedoch geraten, trotzdem Anzeige zu erstatten, für den Fall, dass ihm, etwas zustossen würde, weil ihm die Polizei keinen Schutz gewährt hätte (vgl. SEM-Akte und [...]-19/11 [nachfolgend: SEM-Akte 19/11], F34). Demnach ging offenbar auch sein Anwalt davon aus, dass ihm, falls die Polizeibeamten ihren Pflichten gar nicht oder nur ungenügend nachgekommen wären, Beschwerdemöglichkeiten offen gestanden hätten und er seine Rechtsmittel hätte ausschöpfen können. Sodann erstattete er hinsichtlich der dritten Drohung erst nach seiner Ausreise am (...) 2022 Anzeige (vgl. SEM-Akte 3, Beilagen 3, 17, 18 und 19), womit er den kolumbianischen Behörden von vornherein keine Gelegenheit gab, ihren Pflichten nachzukommen und ihren Schutzwillen zu zeigen. Die in der Beschwerde mit Hinweis auf entsprechende Literatur vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch aus den politisch motivierten Ermordungen von sozialen Aktivistinnen und Aktivisten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. 7.2 Insgesamt ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie (vgl. E. 5.2 hiervor) hätte erhalten können beziehungsweise dass ihm - falls notwendig - auch nach seiner Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeiten verfügt und er sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens, etwa in J._______, E._______, F._______ oder K._______ aufhalten könnte, falls er sich an seinem bisherigen Aufenthaltsort in C._______ trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte (vgl. hierzu E. 9.3.2 hiernach). Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dort E. III, Ziff. 1). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. 9.2.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Er verfügt in seinem Heimatland, wo er aufgewachsen und gemäss eigenen Angaben - abgesehen von seinem Aufenthalt in G._______ von 2009 bis 2016 - bis zu seiner Ausreise gelebt hat, mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte [...]-14/13 [nachfolgend: SEM-Akte 14/13], F24 ff.), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützten und ihm insbesondere in C._______ oder K._______ eine gesicherte Wohnsituation bieten könnte. Auch ein Aufenthalt an einem anderen Ort in Kolumbien ist offensichtlich zumutbar, zu denken ist insbesondere an E._______ und F._______, wo der Beschwerdeführer bereits während seiner Ausbildung gelebt hat (vgl. SEM-Akte 14/13, F7 f.) oder an L._______ und M._______, wo er gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte 14/13, F7, F32). Überdies ist davon auszugehen, dass er sich während seiner Schul- und Berufsausbildung auch ausserhalb seiner Kernfamilie ein Umfeld und soziales Netzwerk aufgebaut hat. In beruflicher Hinsicht kann er auf langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 14/13, F30 ff. und 19/11, F50 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Kolumbien rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR. 142.312]), womit ihm der wirtschaftliche Wiedereinstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Alsdann sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Anlässlich der Anhörungen brachte er auf entsprechende Nachfragen vor, an (...) zu leiden und (...) (...) zu sein (vgl. SEM-Akte 14/13, F5 sowie F60 und 19/11, F19). Obwohl er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich beim Gesundheitsdienst des BAZ zu melden (vgl. SEM-Akte 19/11, S.5), sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich an die Pflege gewendet hätte. Offenbar erachtete er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen selber nicht unbedingt als behandlungsbedürftig. Angesichts dessen, dass er seit dem 7. April 2022 rechtlich vertreten war (vgl. SEM-Akte [...]-12/1), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihm bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Bezeichnenderweise wurden denn auch im Laufe des weiteren Asylverfahren keine ärztlichen Berichte zu den Akten gereicht, die Hinweise auf das Vorhandensein aktueller gesundheitlicher Probleme geben würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: