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D-4272/2022

D-4272/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – beide wohnhaft in Bogotá – verliessen Kolum- bien eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2021 und gelangten am

28. Dezember 2021 in die Schweiz, wo sie am 2. Januar 2022 ein Asylge- such stellten. Am 6. Januar 2022 wurden sie zu ihren Personalien und ih- rem Reiseweg befragt und am 26. Januar 2022 einlässlich sowie der Be- schwerdeführer am 23. Februar 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei Theologe und habe sich seit dem Jahr 2016 sozial engagiert und sich für Menschenrechte eingesetzt. Er sei Mitgründer ver- schiedener sozialer Organisation namens (…), (…) und (…). Sie hätten Versammlungen und Proteste organisiert und er habe auch als Kandidat an den Stadtratswahlen teilnehmen wollen. Er sei anlässlich der Proteste mehrfach geschlagen und festgenommen worden. Auf Videos in den sozi- alen Medien seien die Festnahmen und seine Verletzungen zu sehen. In den (sozialen) Medien sei er zudem von Politikern verunglimpft worden. Im Dezember 2016 habe er einen ersten Drohbrief einer paramilitärischen Gruppe namens (…) erhalten, die Teil der (…) seien. Im Februar 2018 sei eine neue schriftliche Drohung, er wisse nicht von wem, trotz Sicherheits- massnahmen an seinem Wohnort unter seiner Tür durchgeschoben wor- den. Er habe 2019 auch einen Drohanruf von einer Gruppe namens (…) erhalten. Der Anrufer habe erwähnt, sie hätten eigene Leute bei den Be- hörden und würden über private Informationen über ihn und seine Familie verfügen. Auf Anraten seiner Organisation habe er aufgrund der Drohbriefe und des Drohanrufs am (…) 2019 Anzeige erstattet. Die Staatsanwalt- schaft habe zwar Schutzbefehle erteilt, die UNP (Unidas Nacional de Protcciòn) habe diese aber nicht umgesetzt. Im Oktober 2019 habe er An- zeige wegen Verleumdung erstattet, nachdem gewisse Medien ihn falsch beschuldigt hätten, eine (…) bei einer Kundgebung geschlagen zu haben. Im August 2021 sei er in einem Nachrichtensender als Guerilla-Mitglied be- ziehungsweise deren Finanzierer bezeichnet worden, was er im Oktober 2021 zur Anzeige gebracht habe. Im gleichen Monat habe die nationale Polizei die Quartiersvorsteherin über ihn ausgefragt. Schliesslich habe er in seiner Nähe auch gegen ihn gerichtete Graffitis der (…) entdeckt und zur Anzeige gebracht. Die Regierung in Kolumbien sei an der Ermordung von sozialen Anführern wie ihn beteiligt. Sie arbeite mit den paramilitärischen Einheiten zusammen. Es sei für ihn nicht möglich, wirksamen Schutz von Seiten der Behörden zu erlangen. Zwei Mitarbeitende der UN-

D-4272/2022 Seite 3 Menschenrechtsorganisation würden über seine Situation Bescheid wis- sen und hätten sich bei der Staatsanwaltschaft für ihn eingesetzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be- weismittel zu den Akten: ein von ihm verfasstes, mehrseitiges spanisches Dokument zu seinen Asylgründen mit verschiedenen Weblinks, Fotos von Graffitis gegen ihn, Ausdruck von Tweets von konservativen Politikern ge- gen ihn sowie seine Anzeige vom (…) Oktober 2019 gegen diese, zwei Drohbriefe der paramilitärischen Organisation (…), seine Anzeige vom (…) Juli 2019 gegen die Drohungen, seine Anzeige vom (…) Oktober 2021 ge- gen den Nachrichtensender wegen Verleumdung, Screen-shots von unbe- kannten Personen vor seinem Haus, Unterlagen in Zusammenhang mit dem Schutzantrag bei UNP, Medienberichte und Bestätigungen über seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seine Gefährdung. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Asylgesuch weitgehend auf die Prob- leme des Beschwerdeführers. B. Am 28. Februar 2022 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 25. August 2022 – eröffnet am 26. August 2022 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Postaufgabe) erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventua- liter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 stellte die damals

D-4272/2022 Seite 4 zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeistän- din ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 2. November 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Mit der Replik wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im März 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin und Gerichtsschreiberin über- tragen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-4272/2022 Seite 5 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und den Untersuchungsgrund- satz verletzt. Diese Rügen gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 3.1 Zur Begründung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe die aktuelle politische und men- schenrechtliche Situation in Kolumbien nicht ausreichend überprüft. Es habe sich nicht mit der Bedeutung von paramilitärischen Gruppen in Ko- lumbien und der tatsächlichen Effizienz der Strafverfolgung in Kolumbien auseinandergesetzt. Die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung sei noch kein Beweis für eine effektive Strafverfolgung. Hierzu gilt es anzumerken, dass das SEM bei der Beurteilung der Schutz- fähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden die politische Situ- ation in Kolumbien ausreichend hat einfliessen lassen, ohne dass es sich mit der Bedeutung von paramilitärischen Gruppen im Einzelnen hätte aus- einandersetzen müssen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Effektivität der Strafverfolgung beziehungsweise der Schutz- fähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden eine andere Mei- nung als die Vorinstanz vertritt, spricht nicht für eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ma- teriellen Beurteilung.

E. 3.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Vorinstanz bezüglich der Angabe, dass sie nicht überprüfen könne, ob der Beschwerdeführer den Schutz der UNP erhalten habe, das rechtliche Gehör gewähren oder eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bezüglich der angeblich fehlenden Schutzmassnahmen an den

D-4272/2022 Seite 6 Anhörungen ausführlich hat darlegen können und auch verschiedene Be- weismittel in diesem Zusammenhang angeboten hat. Hätte er diesbezüg- lich zusätzliche Ausführungen machen oder einschlägige Beweismittel vor- legen können, wäre dies zweifellos zur Sprache gekommen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen.

E. 3.3 Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, bei der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch pa- ramilitärische Gruppen handle es sich grundsätzlich um Drohungen durch Dritte. Der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende Schutz- infrastruktur, welche eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Massnah- men gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige ge- bracht werden. Die kolumbianische Regierung habe für den Schutz be- drohter Personen eine zuständige Institution geschaffen, die UNP, an wel- che sich auch der Beschwerdeführer gewandt habe. Diese biete Betroffe- nen staatlichen Schutz. Das Budget der UNP habe sich in den vergange- nen Jahren stetig erhöht auf aktuell ungefähr 250 Millionen Dollar. Zurzeit

D-4272/2022 Seite 7 stünden mehrere tausend Personen unter solchen Schutzmassnahmen. Grundsätzlich gingen auch Menschenrechtsorganisationen einig, dass die UNP in vielen Fällen ihren Zweck erfülle. Der Beschwerdeführer als Theo- loge und Menschenrechtsaktivist qualifiziere sich offenbar für den Schutz durch die UNP. Diese habe ihm zuletzt Mitte 2021 Schutzmassnahmen zu- gesprochen. Die Behauptung, dass diese nicht umgesetzt worden seien, könne nicht überprüft werden. Mit Hilfe der UNP könne er auch in einen anderen Teil von Kolumbien umziehen, zum Beispiel an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Seit seinem Asylgesuch in der Schweiz habe sich ausserdem die politische Lage in Kolumbien wesentlich zu seinen Gunsten verändert. Am 8. August 2022 sei Gustavo Pedro nach dem Sieg der Lin- ken bei den Parlamentswahlen als Präsident vereidigt worden. In einem der von ihm eingereichten Videos werde er angeblich von einigen konser- vativen Politikern zusammen mit diesem genannt. Die neue Regierung Ko- lumbiens könne daher noch mehr als Garant gesehen werden, dass die staatlichen Schutzmassnahmen tatsächlich umgesetzt würden. Bezüglich der geltend gemachten Verunglimpfung durch konservative Po- litiker in den (sozialen) Medien sei festzuhalten, dass er gegen diese je- weils habe Anzeige erstatten können. Dies zeige, dass der Rechtsstaat in Kolumbien funktioniere. Es möge zwar sein, dass er von Sicherheitsbeam- ten an seinem Wohnort gesucht und bei Protestkundgebungen von der Po- lizei angehalten und geschlagen worden sei. Die von der UNP bewilligten Schutzmassnahmen, seine legale Ausreise aus Kolumbien sowie der Um- stand, dass er sich um Schutz an die Behörden gewandt und diesen erhal- ten habe, lege jedoch nahe, dass er vom kolumbianischen Staat nicht ver- folgt werde.

E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, vorliegend sei von einer staatlichen Verfolgung auszugehen, weil in Kolumbien die Politik auf paramilitärische Gruppen zurückgreife. Der von der Vorinstanz ins Feld ge- führten staatlichen Schutzmöglichkeit sei entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine effektive Strafverfol- gung derjenigen zu erwirken, die ihn bedroht oder verleumdet hätten. Seine Anzeige im Jahr 2019 sei erst nach mehreren Anläufen entgegengenom- men und das Verfahren nach zwei Jahren wegen mangelnder Beweise ein- gestellt worden, ohne dass eine Untersuchung geführt worden wäre, ob- wohl er Drohschreiben habe vorweisen können und den Telefonanruf teil- weise aufgezeichnet habe. Auch die Anzeigen wegen der Verleumdungen und wegen der Graffitis seien nicht weiterverfolgt worden. Somit seien die Verfahren nicht effektiv gewesen. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption

D-4272/2022 Seite 8 in Justiz und Verwaltung sowie der Abhängigkeit von der Politik, sei nicht von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Zu den Schutzmassnahmen durch die UNP sei zunächst festzuhalten, dass in Kolumbien zwischen 2020 und 2021 mindestens 327 soziale An- führer und Menschenrechtsaktivisten ermordet worden seien. Die UNP sei unterfinanziert. Die Schutzmassnahmen würden lange nicht umgesetzt oder seien untauglich. Dies sei durch verschiedene Berichte belegt. Dem Beschwerdeführer seien zwar Schutzmassnahmen zugesprochen worden, diese seien aber nicht umgesetzt worden. Dies könne entgegen der Mei- nung der Vorinstanz anhand der eingereichten Beweise, der gemachten Aussagen und den internationalen Berichten überprüft werden. Auf Ge- heiss der UNP hätte er die Schutzmassnahmen auf einem Posten in sei- nem Sektor beantragen sollen. Dort sei er aber vom Polizeibeamten abge- wimmelt und an einen anderen Ort verwiesen worden. Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid in keiner Weise an, weshalb sie in diesem Punkt an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zweifle. Da die Schutzmassnahmen nicht umgesetzt worden seien, habe sich der Beschwerdeführer an die UNO gewandt und diese ermächtigt, für ihn bei der Staatsanwaltschaft zu intervenieren, welche bisher aber auch nichts habe erreichen können. Schliesslich habe ihn ein ehemaliger Mitarbeiter der Menschenrechtsabtei- lung der Gemeinde beim Selbstschutz unterstützt. Ende November 2021 sei dann in einem Einkaufszentrum in Bogotá ein Anschlag auf den Be- schwerdeführer verübt worden. Mit Hilfe von anderen Personen habe eine Verschleppung verhindert werden können. Die Tochter eines der Helfer sei im Anschluss durch den (…) entführt und dieser selber sowie sein Sohn grundlos verhaftet und nach dem Beschwerdeführer und anderen Aktivis- ten der (…) ausgefragt worden. Dessen Angaben in der Anklage würden dies bestätigen. Der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei entgegen zu halten, dass er ein landesweit bekannter Aktivist sei und die paramilitä- rischen Gruppen in ganz Kolumbien aktiv seien. Die Sicherheitslage in Ko- lumbien habe sich seit dem Regierungswechsel für Aktivisten verschlim- mert, denn die Paramilitärs würden aktuell viele Morde verüben, um die neue Regierung zu sabotieren. Die gemeinsame Namensnennung von ihm und dem Präsidenten in einem Video sei in negativer Weise erfolgt und zeige zudem auf, dass er national bekannt sei und scheinbar von seinen Gegnern als grosse Gefahr wahrgenommen werde. Zur Verleumdung durch konservative Politiker sei festzuhalten, dass es ihm jeweils schwer gemacht worden sei, Anzeige zu erstatten und dass diese bis jetzt wirkungslos geblieben seien. Die Verleumdungen seien auch nicht

D-4272/2022 Seite 9 öffentlich richtiggestellt worden. Im Gegensatz dazu sei er von der Polizei verhaftet und zwei Mal zu Hause aufgesucht worden. Weiter habe er an der Anhörung auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass er sich zum Schutz an die Polizei habe wenden müssen, obwohl er durch diese bedroht worden sei. Offiziell sei der Staat nie rechtlich gegen ihn vorgegangen, in- offiziell aber eben schon. Deshalb habe er auch legal ausreisen können. Die Verleumdungen in den Medien seien zudem nach seiner Flucht mit dem Video vom Februar 2022 weitergegangen. Zur Stützung der Beschwerde wurden ein USB-Stick mit einem Video auf dem er bezüglich der UNP-Massnahmen von einem Polizeibeamten weg- geschickt werde, ein Schreiben der (…), ein Zeitungsartikel über die UNP, die Anzeige wegen der Entführung der Tochter und ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführenden eingereicht. Zudem wurden die Be- schwerdevorbringen mit zahlreichen Links unterlegt.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zu den Daten auf dem USB- Stick fest, die Probleme des Beschwerdeführers und die schwierige Situa- tion in Kolumbien werde nicht in Frage gestellt. Das Schreiben zweier Mit- arbeiter des kolumbianischen Justizwesens beziehe sich jedoch nicht auf die Beschwerdeführenden. Den Entführungsversuch vom letzten Jahr habe der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der schrift- lichen Begründung seines Asylgesuches erwähnt. Bei den in der Anzeige genannten Gründen für die Entführung handle es sich offenbar um Mut- massungen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum ein Entführungs- versuch gegen den Beschwerdeführer vom letzten Jahr erst jetzt angezeigt worden sei. Mindestens sei ersichtlich, dass die Polizei die Anzeige entge- gengenommen habe und den Vorfall untersuchen werde. In Bezug auf die UNP sei festzuhalten, dass einer der engsten Mitarbeiter des neuen Präsi- denten zum Direktor dieser Behörde ernannt worden sei. Der neue Präsi- dent sei offensichtlich darum bemüht, dass die UNP möglichst gut funktio- niere. Die in der Beschwerde vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen, im konkreten Fall an der UNP oder der Polizei, könnten nicht zu einer Änderung des Standpunktes des SEM füh- ren. Zur innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei festzuhalten, dass es in Kolumbien tausende von sogenannten Lideres Sociales gebe, wie der Be- schwerdeführer einer sei, welche sich in ihrer Heimat aufhalten würden und nach wie vor aktiv seien. Die neue Regierung trete für die gleichen Anliegen ein wie diese. Entgegen der Behauptungen der Rechtsvertretung müsse schliesslich festgehalten werden, dass sich die politische Lage in

D-4272/2022 Seite 10 Kolumbien tatsächlich über Nacht verändert habe. Der Sieg der progressi- ven Kräfte gleiche einer Revolution.

E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM verkenne bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit, dass mit der Beschwerde ein Video eingereicht worden sei, auf dem der Beschwerdeführer bei der Polizeidienststelle be- züglich der UNP-Schutzmassnahmen abgewiesen werde. Dies beweise, dass er die zugesprochenen Schutzmassnahmen nie erhalten habe, was das SEM bestreite. Wenn die Vorinstanz mit dem Schreiben zweier Mitar- beiter des kolumbianischen Justizwesens jenes von D._______ und E._______ von der (…) meine, müsse ihr widersprochen werden. Dieses Schreiben beziehe sich nämlich klar auf den Beschwerdeführer. Dass die Entführung der Tochter mit jener des Beschwerdeführers zusammenhänge sei zwar tatsächlich nur eine Mutmassung. Aber durch diese Mutmassun- gen bestätige ein Dritter gegenüber den kolumbianischen Behörden, dass es im letzten Jahr einen Entführungsversuch gegenüber dem Beschwer- deführer gegeben habe. Eine Anzeige habe zwar aufgegeben werden kön- nen, ansonsten hätten die Behörden in der Sache der Entführung der Toch- ter jedoch noch nichts unternommen. Neben der Entführung habe er an der Anhörung viele Dinge nicht erzählen können. Er habe das Gewicht auf die Ereignisse gelegt, die er habe belegen können. Über einen Beweis zur Entführung habe er erst verfügt, als sein Freund die Entführung der Tochter publik gemacht habe. Er habe auch die Wichtigkeit der Entführung nicht erkennen können, da es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass ihm die Vorinstanz nicht glauben würde, dass er nie Schutzmassnahmen der UNP erhalten habe. Weiter sei es nicht üblich, dass man in Kolumbien Übergriffe durch paramilitärische Gruppen bei der Polizei anzeige, weil diese zusam- menarbeiten würden. Eine solche Anzeige erstatte man nicht aus Sicher- heitsgründen, sondern als Teil der politischen Arbeit. Weiter müsse noch- mals darauf verwiesen werden, dass im kolumbianischen Verwaltungs- und Justizapparat nach wie vor viele Anhänger der früheren Regierung tä- tig seien. Die neue Regierung sei keine linke Regierung und könne wohl keine grundlegende Veränderung auch nicht bezüglich Korruption erwir- ken. Sie habe bei der UNP desolate Zustände übernommen und schaffe es nicht einmal, die eigenen Leute zu schützen. Zum Einwand des SEM, wonach ein Staat nicht jeden Bürger schützen könne, sei anzumerken, dass er nicht irgendein Bürger, sondern ein national bekannter Aktivist sei, der von den mächtigsten paramilitärischen Gruppen des Landes verfolgt werde. Die Interessen der sozialen Bewegung hätten in der neuen Regie- rung noch keine Mehrheit gefunden. Es seien schon 36 Aktivisten ermordet worden. Vor ein paar Wochen hätten vermeintliche Vertreter der

D-4272/2022 Seite 11 Paramilitärs den Chat der Onlinesitzung der Bewegung (…) gehackt und Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seine Stellver- treterin sei seinetwegen mit dem Tod bedroht worden. Sie und ein weiteres Mitglied hätten erfolglos Anzeige erstattet. Weiter sei er am (…) September 2022 von der (…) auf Facebook erneut als Terrorist verleumdet worden. Zur Stützung der Replik wurden zwei bereits mit der Beschwerde einge- reichte Beweismittel noch einmal zu den Akten gereicht. Die Vorbringen in der Replik wurden wiederum mit zahlreichen Links unterlegt.

E. 6.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Kei- nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 6.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen gehen von nicht-staatlichen Gruppierungen und somit flüchtlingsrechtlich gesehen von Drittpersonen aus. Ohne die in verschiedenen Gegenden Ko- lumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor solchermassen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Die in der Beschwerde mit Hinweis auf ent- sprechende Literatur vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbia- nischen Schutzstrukturen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu füh- ren.

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E. 6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vermögen sie auch nicht darzutun, dass sich die kolumbianischen Behörden im Einzelfall ihnen gegenüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden. Zunächst merkte das SEM richtig an, dass es in Kolumbien tausende Lideres Socia- les gebe, wie der Beschwerdeführer einer sei, welche sich in ihrer Heimat aufhalten würden und nach wie vor aktiv seien. Auch die Herkunft des Be- schwerdeführers aus der Hauptstadt Bogotá dürfte sich auf die Schutzmög- lichkeiten begünstigend auswirken. Der Beschwerdeführer konnte denn in der Vergangenheit auch jeweils Anzeige erstatten, sowohl wegen der Dro- hungen als auch wegen der medialen Verunglimpfungen. Dass das Verfah- ren nach der Anzeige im Jahr 2019 nach zwei Jahren wegen mangelnder Beweise trotz vorliegendem Drohschreiben und Aufnahme des Drohanrufs eingestellt worden sei, vermag die Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Dass die Behörden in der Sache gar keine Untersuchung geführt hätten, ist eine reine Behauptung des Beschwerdeführers. Ferner hat der Beschwerdeführer seinen Anga- ben zufolge Schutz der UNP zugesprochen erhalten. Es ist zwar bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden. Dass die konkreten Schutzmassnahmen, wie vom Beschwerde- führer behauptet, vorliegend nicht umgesetzt worden seien, lässt sich den eingereichten Beweismitteln aber nicht direkt entnehmen. Dass er von ei- nem Polizeibeamten an einen anderen Ort verwiesen worden sei, vermag jedenfalls nicht auf die Verweigerung der Schutzmassnahmen hinzuwei- sen. Auf dem eingereichten Video ist denn auch vielmehr zu sehen, wie der Polizeibeamte das Dokument bezüglich der Schutzmassnahmen einge- hend studiert und sich Zeit nimmt, dem Beschwerdeführer freundlich und ausführlich zu erklären, wo er sich hinwenden müsse. Zwar gab der Be- schwerdeführer an, er habe sich mehrmals über den fehlenden Schutz bei der Behörde beschwert. Es hätte aber auch die Möglichkeit bestanden, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts – an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit seinem Anliegen Gehör zu verschaffen. Die Beschwerdeführenden nannten überdies jeden- falls keinen konkreten Vorfall, bei welchem der Schutz der kolumbianischen Behörden versagt hätte. Immerhin gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er von einem ehemaligen Mitarbeiter der Gemeinde beim Selbst- schutz unterstützt worden sei. Er macht denn nach seiner Anzeige im Jahr 2019 auch gar keine weiteren Drohungen durch die paramilitärischen Gruppen mehr geltend. Aus den zu den Akten gereichten Fotos von den Graffitis aus dem Jahr 2021 lassen sich jedenfalls keine konkret an den Beschwerdeführer gerichtete Drohungen ableiten. Dass er wie in der

D-4272/2022 Seite 13 Beschwerde geltend gemacht einer Entführung habe entkommen können, qualifiziert das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht als nachgescho- bene blosse Mutmassungen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Einwand in der Replik, dass der Beschwerdeführer viele Dinge nicht habe erzählen können und sich auf die belegbaren Vor- bringen konzentriert habe, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal ein Entführungsversuch ein sehr zentrales Vorbringen ist und er gefragt wurde, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe erzählen können. Dar- über hinaus hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfängli- chen Schutz zu gewährleisten, dies gilt auch für national bekannte Aktivis- ten.

E. 6.4 Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Proteste verschiedene Male mitgenommen und dabei auch geschlagen worden sei, vermag die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfol- gung nicht zu erreichen. Ebenso wenig der Besuch der nationalen Polizei bei ihm zu Hause. Jedenfalls ergibt sich daraus keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung, zumal das SEM in seiner Verfügung richtig da- rauf hingewiesen hat, dass sich die politischen Kräfteverhältnisse seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten verschoben haben. Auch wenn die Staatsstrukturen sich nicht von heute auf morgen ändern, wird doch auch in der Beschwerde eingestanden, dass die neue Regierung mehr Willen dazu zeigt, bedrohte Menschen zu schützen. Die nach der Ausreise erfolgten Verleumdungen gegen den Beschwerdeführer in den sozialen Medien sowie die angeblichen Drohungen in einer Onlinesitzung der Bewegung (…) vermögen an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts grundsätzlich zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer wie er- wähnt bereits in der Vergangenheit möglich war dagegen Anzeige zu er- statten, und die Möglichkeit besteht, den Rechtsweg bei einer Rückkehr erneut zu beschreiten.

E. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass er in Kolumbien über eine innerstaatli- che Ausweichmöglichkeit verfügt zum Beispiel am Herkunftsort der Be- schwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführer derart bekannt sei, dass er überall verfolgt worden sei, kann den Akten so nicht entnommen werden. Dies vermag auch die gemeinsame Namensnennung mit dem Präsidenten auf einem Video in den sozialen Medien nicht zu begründen.

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E. 6.6 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen zu kei- nen anderen Schlussfolgerungen zu führen. Bezüglich des Videos auf dem der Beschwerdeführer wegen der UNP-Massnahmen von einem Polizeibe- amten weggeschickt worden sei und der Anzeige seines Freundes wegen der Entführung von dessen Tochter ist auf obige Erwägungen zu verwei- sen. Zum Schreiben der (…) gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz darin namentlich erwähnt wird. Allerdings handelt es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert, welches vorliegend in der Sache nichts zu ändern vermag. Der Zeitungsartikel über die UNP enthält keine den Beschwerdeführer konkret betreffenden Informationen. Auch das persönliche Bittschreiben der Beschwerdeführenden vermag schlussendlich obige Schlussfolgerungen nicht umzustossen.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Sicher- heitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen – falls notwendig – auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. Folglich vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-4272/2022 Seite 15 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-

D-4272/2022 Seite 16 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht, weshalb die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde ins Leere gehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 10.4.2 und E-2817/2023 vom

30. Mai 2023 E. 8.4.1).

E. 8.3.3 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaft- licher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM führte diesbezüglich richtig aus, dass die Beschwerdeführenden gesund seien und in Kolumbien über ein familiäres Beziehungsnetz verfü- gen würden. Sie seien vor der Ausreise geschäftlichen Aktivitäten nachge- gangen, welche ihnen auch in Zukunft eine finanzielle Existenz bieten könnten. Es sei davon auszugehen, dass ihr breites Netz an privaten, ge- schäftlichen und politischen Kontakten ihnen den Wiedereinstieg in die hei- matliche Gesellschaft erleichtern werde. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Soweit auf das Kindeswohl und das Recht auf ein Familienleben verwiesen wird, weil es der Familie auf- grund der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht möglich sei, in

D-4272/2022 Seite 17 Kolumbien zusammenzuleben, ist auf obenstehende Erwägungen zu ver- weisen, wonach die Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über einen abgelaufenen – die Tochter über einen gültigen – Reisepass verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2022 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.

E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Ver- beiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensaus- gangs zu entschädigen. Sie reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten zu den Akten und macht darin einen Aufwand von ins- gesamt 32 Stunden und Auslagen geltend. Der zeitliche Aufwand scheint dabei jedoch insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Recher- chen und Vorbesprechungen nicht vollumfänglich notwendig und ist zu kür- zen. Mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ist sodann von ei- nem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen (siehe auch in diesem Sinne die Zwischenverfügung vom 28. September 2022). Das Honorar ist demnach auf insgesamt gerundet Fr. 3’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

D-4272/2022 Seite 18

(Dispositiv nächste Seite)

D-4272/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 3’500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4272/2022 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - beide wohnhaft in Bogotá - verliessen Kolumbien eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2021 und gelangten am 28. Dezember 2021 in die Schweiz, wo sie am 2. Januar 2022 ein Asylgesuch stellten. Am 6. Januar 2022 wurden sie zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt und am 26. Januar 2022 einlässlich sowie der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Theologe und habe sich seit dem Jahr 2016 sozial engagiert und sich für Menschenrechte eingesetzt. Er sei Mitgründer verschiedener sozialer Organisation namens (...), (...) und (...). Sie hätten Versammlungen und Proteste organisiert und er habe auch als Kandidat an den Stadtratswahlen teilnehmen wollen. Er sei anlässlich der Proteste mehrfach geschlagen und festgenommen worden. Auf Videos in den sozialen Medien seien die Festnahmen und seine Verletzungen zu sehen. In den (sozialen) Medien sei er zudem von Politikern verunglimpft worden. Im Dezember 2016 habe er einen ersten Drohbrief einer paramilitärischen Gruppe namens (...) erhalten, die Teil der (...) seien. Im Februar 2018 sei eine neue schriftliche Drohung, er wisse nicht von wem, trotz Sicherheitsmassnahmen an seinem Wohnort unter seiner Tür durchgeschoben worden. Er habe 2019 auch einen Drohanruf von einer Gruppe namens (...) erhalten. Der Anrufer habe erwähnt, sie hätten eigene Leute bei den Behörden und würden über private Informationen über ihn und seine Familie verfügen. Auf Anraten seiner Organisation habe er aufgrund der Drohbriefe und des Drohanrufs am (...) 2019 Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe zwar Schutzbefehle erteilt, die UNP (Unidas Nacional de Protcciòn) habe diese aber nicht umgesetzt. Im Oktober 2019 habe er Anzeige wegen Verleumdung erstattet, nachdem gewisse Medien ihn falsch beschuldigt hätten, eine (...) bei einer Kundgebung geschlagen zu haben. Im August 2021 sei er in einem Nachrichtensender als Guerilla-Mitglied beziehungsweise deren Finanzierer bezeichnet worden, was er im Oktober 2021 zur Anzeige gebracht habe. Im gleichen Monat habe die nationale Polizei die Quartiersvorsteherin über ihn ausgefragt. Schliesslich habe er in seiner Nähe auch gegen ihn gerichtete Graffitis der (...) entdeckt und zur Anzeige gebracht. Die Regierung in Kolumbien sei an der Ermordung von sozialen Anführern wie ihn beteiligt. Sie arbeite mit den paramilitärischen Einheiten zusammen. Es sei für ihn nicht möglich, wirksamen Schutz von Seiten der Behörden zu erlangen. Zwei Mitarbeitende der UN-Menschenrechtsorganisation würden über seine Situation Bescheid wissen und hätten sich bei der Staatsanwaltschaft für ihn eingesetzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: ein von ihm verfasstes, mehrseitiges spanisches Dokument zu seinen Asylgründen mit verschiedenen Weblinks, Fotos von Graffitis gegen ihn, Ausdruck von Tweets von konservativen Politikern gegen ihn sowie seine Anzeige vom (...) Oktober 2019 gegen diese, zwei Drohbriefe der paramilitärischen Organisation (...), seine Anzeige vom (...) Juli 2019 gegen die Drohungen, seine Anzeige vom (...) Oktober 2021 gegen den Nachrichtensender wegen Verleumdung, Screen-shots von unbekannten Personen vor seinem Haus, Unterlagen in Zusammenhang mit dem Schutzantrag bei UNP, Medienberichte und Bestätigungen über seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seine Gefährdung. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Asylgesuch weitgehend auf die Probleme des Beschwerdeführers. B. Am 28. Februar 2022 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 25. August 2022 - eröffnet am 26. August 2022 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 2. November 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Mit der Replik wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im März 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin und Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rügen gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.1 Zur Begründung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Kolumbien nicht ausreichend überprüft. Es habe sich nicht mit der Bedeutung von paramilitärischen Gruppen in Kolumbien und der tatsächlichen Effizienz der Strafverfolgung in Kolumbien auseinandergesetzt. Die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung sei noch kein Beweis für eine effektive Strafverfolgung. Hierzu gilt es anzumerken, dass das SEM bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden die politische Situation in Kolumbien ausreichend hat einfliessen lassen, ohne dass es sich mit der Bedeutung von paramilitärischen Gruppen im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Effektivität der Strafverfolgung beziehungsweise der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden eine andere Meinung als die Vorinstanz vertritt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.2 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Vorinstanz bezüglich der Angabe, dass sie nicht überprüfen könne, ob der Beschwerdeführer den Schutz der UNP erhalten habe, das rechtliche Gehör gewähren oder eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bezüglich der angeblich fehlenden Schutzmassnahmen an den Anhörungen ausführlich hat darlegen können und auch verschiedene Beweismittel in diesem Zusammenhang angeboten hat. Hätte er diesbezüglich zusätzliche Ausführungen machen oder einschlägige Beweismittel vorlegen können, wäre dies zweifellos zur Sprache gekommen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen. 3.3 Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, bei der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch paramilitärische Gruppen handle es sich grundsätzlich um Drohungen durch Dritte. Der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, welche eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. Die kolumbianische Regierung habe für den Schutz bedrohter Personen eine zuständige Institution geschaffen, die UNP, an welche sich auch der Beschwerdeführer gewandt habe. Diese biete Betroffenen staatlichen Schutz. Das Budget der UNP habe sich in den vergangenen Jahren stetig erhöht auf aktuell ungefähr 250 Millionen Dollar. Zurzeit stünden mehrere tausend Personen unter solchen Schutzmassnahmen. Grundsätzlich gingen auch Menschenrechtsorganisationen einig, dass die UNP in vielen Fällen ihren Zweck erfülle. Der Beschwerdeführer als Theologe und Menschenrechtsaktivist qualifiziere sich offenbar für den Schutz durch die UNP. Diese habe ihm zuletzt Mitte 2021 Schutzmassnahmen zugesprochen. Die Behauptung, dass diese nicht umgesetzt worden seien, könne nicht überprüft werden. Mit Hilfe der UNP könne er auch in einen anderen Teil von Kolumbien umziehen, zum Beispiel an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Seit seinem Asylgesuch in der Schweiz habe sich ausserdem die politische Lage in Kolumbien wesentlich zu seinen Gunsten verändert. Am 8. August 2022 sei Gustavo Pedro nach dem Sieg der Linken bei den Parlamentswahlen als Präsident vereidigt worden. In einem der von ihm eingereichten Videos werde er angeblich von einigen konservativen Politikern zusammen mit diesem genannt. Die neue Regierung Kolumbiens könne daher noch mehr als Garant gesehen werden, dass die staatlichen Schutzmassnahmen tatsächlich umgesetzt würden. Bezüglich der geltend gemachten Verunglimpfung durch konservative Politiker in den (sozialen) Medien sei festzuhalten, dass er gegen diese jeweils habe Anzeige erstatten können. Dies zeige, dass der Rechtsstaat in Kolumbien funktioniere. Es möge zwar sein, dass er von Sicherheitsbeamten an seinem Wohnort gesucht und bei Protestkundgebungen von der Polizei angehalten und geschlagen worden sei. Die von der UNP bewilligten Schutzmassnahmen, seine legale Ausreise aus Kolumbien sowie der Umstand, dass er sich um Schutz an die Behörden gewandt und diesen erhalten habe, lege jedoch nahe, dass er vom kolumbianischen Staat nicht verfolgt werde. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, vorliegend sei von einer staatlichen Verfolgung auszugehen, weil in Kolumbien die Politik auf paramilitärische Gruppen zurückgreife. Der von der Vorinstanz ins Feld geführten staatlichen Schutzmöglichkeit sei entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine effektive Strafverfolgung derjenigen zu erwirken, die ihn bedroht oder verleumdet hätten. Seine Anzeige im Jahr 2019 sei erst nach mehreren Anläufen entgegengenommen und das Verfahren nach zwei Jahren wegen mangelnder Beweise eingestellt worden, ohne dass eine Untersuchung geführt worden wäre, obwohl er Drohschreiben habe vorweisen können und den Telefonanruf teilweise aufgezeichnet habe. Auch die Anzeigen wegen der Verleumdungen und wegen der Graffitis seien nicht weiterverfolgt worden. Somit seien die Verfahren nicht effektiv gewesen. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Verwaltung sowie der Abhängigkeit von der Politik, sei nicht von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Zu den Schutzmassnahmen durch die UNP sei zunächst festzuhalten, dass in Kolumbien zwischen 2020 und 2021 mindestens 327 soziale Anführer und Menschenrechtsaktivisten ermordet worden seien. Die UNP sei unterfinanziert. Die Schutzmassnahmen würden lange nicht umgesetzt oder seien untauglich. Dies sei durch verschiedene Berichte belegt. Dem Beschwerdeführer seien zwar Schutzmassnahmen zugesprochen worden, diese seien aber nicht umgesetzt worden. Dies könne entgegen der Meinung der Vorinstanz anhand der eingereichten Beweise, der gemachten Aussagen und den internationalen Berichten überprüft werden. Auf Geheiss der UNP hätte er die Schutzmassnahmen auf einem Posten in seinem Sektor beantragen sollen. Dort sei er aber vom Polizeibeamten abgewimmelt und an einen anderen Ort verwiesen worden. Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid in keiner Weise an, weshalb sie in diesem Punkt an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zweifle. Da die Schutzmassnahmen nicht umgesetzt worden seien, habe sich der Beschwerdeführer an die UNO gewandt und diese ermächtigt, für ihn bei der Staatsanwaltschaft zu intervenieren, welche bisher aber auch nichts habe erreichen können. Schliesslich habe ihn ein ehemaliger Mitarbeiter der Menschenrechtsabteilung der Gemeinde beim Selbstschutz unterstützt. Ende November 2021 sei dann in einem Einkaufszentrum in Bogotá ein Anschlag auf den Beschwerdeführer verübt worden. Mit Hilfe von anderen Personen habe eine Verschleppung verhindert werden können. Die Tochter eines der Helfer sei im Anschluss durch den (...) entführt und dieser selber sowie sein Sohn grundlos verhaftet und nach dem Beschwerdeführer und anderen Aktivisten der (...) ausgefragt worden. Dessen Angaben in der Anklage würden dies bestätigen. Der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei entgegen zu halten, dass er ein landesweit bekannter Aktivist sei und die paramilitärischen Gruppen in ganz Kolumbien aktiv seien. Die Sicherheitslage in Kolumbien habe sich seit dem Regierungswechsel für Aktivisten verschlimmert, denn die Paramilitärs würden aktuell viele Morde verüben, um die neue Regierung zu sabotieren. Die gemeinsame Namensnennung von ihm und dem Präsidenten in einem Video sei in negativer Weise erfolgt und zeige zudem auf, dass er national bekannt sei und scheinbar von seinen Gegnern als grosse Gefahr wahrgenommen werde. Zur Verleumdung durch konservative Politiker sei festzuhalten, dass es ihm jeweils schwer gemacht worden sei, Anzeige zu erstatten und dass diese bis jetzt wirkungslos geblieben seien. Die Verleumdungen seien auch nicht öffentlich richtiggestellt worden. Im Gegensatz dazu sei er von der Polizei verhaftet und zwei Mal zu Hause aufgesucht worden. Weiter habe er an der Anhörung auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass er sich zum Schutz an die Polizei habe wenden müssen, obwohl er durch diese bedroht worden sei. Offiziell sei der Staat nie rechtlich gegen ihn vorgegangen, inoffiziell aber eben schon. Deshalb habe er auch legal ausreisen können. Die Verleumdungen in den Medien seien zudem nach seiner Flucht mit dem Video vom Februar 2022 weitergegangen. Zur Stützung der Beschwerde wurden ein USB-Stick mit einem Video auf dem er bezüglich der UNP-Massnahmen von einem Polizeibeamten weggeschickt werde, ein Schreiben der (...), ein Zeitungsartikel über die UNP, die Anzeige wegen der Entführung der Tochter und ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführenden eingereicht. Zudem wurden die Beschwerdevorbringen mit zahlreichen Links unterlegt. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zu den Daten auf dem USB-Stick fest, die Probleme des Beschwerdeführers und die schwierige Situation in Kolumbien werde nicht in Frage gestellt. Das Schreiben zweier Mitarbeiter des kolumbianischen Justizwesens beziehe sich jedoch nicht auf die Beschwerdeführenden. Den Entführungsversuch vom letzten Jahr habe der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der schriftlichen Begründung seines Asylgesuches erwähnt. Bei den in der Anzeige genannten Gründen für die Entführung handle es sich offenbar um Mutmassungen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum ein Entführungsversuch gegen den Beschwerdeführer vom letzten Jahr erst jetzt angezeigt worden sei. Mindestens sei ersichtlich, dass die Polizei die Anzeige entgegengenommen habe und den Vorfall untersuchen werde. In Bezug auf die UNP sei festzuhalten, dass einer der engsten Mitarbeiter des neuen Präsidenten zum Direktor dieser Behörde ernannt worden sei. Der neue Präsident sei offensichtlich darum bemüht, dass die UNP möglichst gut funktioniere. Die in der Beschwerde vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen, im konkreten Fall an der UNP oder der Polizei, könnten nicht zu einer Änderung des Standpunktes des SEM führen. Zur innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei festzuhalten, dass es in Kolumbien tausende von sogenannten Lideres Sociales gebe, wie der Beschwerdeführer einer sei, welche sich in ihrer Heimat aufhalten würden und nach wie vor aktiv seien. Die neue Regierung trete für die gleichen Anliegen ein wie diese. Entgegen der Behauptungen der Rechtsvertretung müsse schliesslich festgehalten werden, dass sich die politische Lage in Kolumbien tatsächlich über Nacht verändert habe. Der Sieg der progressiven Kräfte gleiche einer Revolution. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM verkenne bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit, dass mit der Beschwerde ein Video eingereicht worden sei, auf dem der Beschwerdeführer bei der Polizeidienststelle bezüglich der UNP-Schutzmassnahmen abgewiesen werde. Dies beweise, dass er die zugesprochenen Schutzmassnahmen nie erhalten habe, was das SEM bestreite. Wenn die Vorinstanz mit dem Schreiben zweier Mitarbeiter des kolumbianischen Justizwesens jenes von D._______ und E._______ von der (...) meine, müsse ihr widersprochen werden. Dieses Schreiben beziehe sich nämlich klar auf den Beschwerdeführer. Dass die Entführung der Tochter mit jener des Beschwerdeführers zusammenhänge sei zwar tatsächlich nur eine Mutmassung. Aber durch diese Mutmassungen bestätige ein Dritter gegenüber den kolumbianischen Behörden, dass es im letzten Jahr einen Entführungsversuch gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben habe. Eine Anzeige habe zwar aufgegeben werden können, ansonsten hätten die Behörden in der Sache der Entführung der Tochter jedoch noch nichts unternommen. Neben der Entführung habe er an der Anhörung viele Dinge nicht erzählen können. Er habe das Gewicht auf die Ereignisse gelegt, die er habe belegen können. Über einen Beweis zur Entführung habe er erst verfügt, als sein Freund die Entführung der Tochter publik gemacht habe. Er habe auch die Wichtigkeit der Entführung nicht erkennen können, da es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass ihm die Vorinstanz nicht glauben würde, dass er nie Schutzmassnahmen der UNP erhalten habe. Weiter sei es nicht üblich, dass man in Kolumbien Übergriffe durch paramilitärische Gruppen bei der Polizei anzeige, weil diese zusammenarbeiten würden. Eine solche Anzeige erstatte man nicht aus Sicherheitsgründen, sondern als Teil der politischen Arbeit. Weiter müsse nochmals darauf verwiesen werden, dass im kolumbianischen Verwaltungs- und Justizapparat nach wie vor viele Anhänger der früheren Regierung tätig seien. Die neue Regierung sei keine linke Regierung und könne wohl keine grundlegende Veränderung auch nicht bezüglich Korruption erwirken. Sie habe bei der UNP desolate Zustände übernommen und schaffe es nicht einmal, die eigenen Leute zu schützen. Zum Einwand des SEM, wonach ein Staat nicht jeden Bürger schützen könne, sei anzumerken, dass er nicht irgendein Bürger, sondern ein national bekannter Aktivist sei, der von den mächtigsten paramilitärischen Gruppen des Landes verfolgt werde. Die Interessen der sozialen Bewegung hätten in der neuen Regierung noch keine Mehrheit gefunden. Es seien schon 36 Aktivisten ermordet worden. Vor ein paar Wochen hätten vermeintliche Vertreter der Paramilitärs den Chat der Onlinesitzung der Bewegung (...) gehackt und Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seine Stellvertreterin sei seinetwegen mit dem Tod bedroht worden. Sie und ein weiteres Mitglied hätten erfolglos Anzeige erstattet. Weiter sei er am (...) September 2022 von der (...) auf Facebook erneut als Terrorist verleumdet worden. Zur Stützung der Replik wurden zwei bereits mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel noch einmal zu den Akten gereicht. Die Vorbringen in der Replik wurden wiederum mit zahlreichen Links unterlegt. 6. 6.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen gehen von nicht-staatlichen Gruppierungen und somit flüchtlingsrechtlich gesehen von Drittpersonen aus. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor solchermassen Bedrohungen aus (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2; E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2; E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.3; D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Die in der Beschwerde mit Hinweis auf entsprechende Literatur vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vermögen sie auch nicht darzutun, dass sich die kolumbianischen Behörden im Einzelfall ihnen gegenüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden. Zunächst merkte das SEM richtig an, dass es in Kolumbien tausende Lideres Sociales gebe, wie der Beschwerdeführer einer sei, welche sich in ihrer Heimat aufhalten würden und nach wie vor aktiv seien. Auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Hauptstadt Bogotá dürfte sich auf die Schutzmöglichkeiten begünstigend auswirken. Der Beschwerdeführer konnte denn in der Vergangenheit auch jeweils Anzeige erstatten, sowohl wegen der Drohungen als auch wegen der medialen Verunglimpfungen. Dass das Verfahren nach der Anzeige im Jahr 2019 nach zwei Jahren wegen mangelnder Beweise trotz vorliegendem Drohschreiben und Aufnahme des Drohanrufs eingestellt worden sei, vermag die Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Dass die Behörden in der Sache gar keine Untersuchung geführt hätten, ist eine reine Behauptung des Beschwerdeführers. Ferner hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Schutz der UNP zugesprochen erhalten. Es ist zwar bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden. Dass die konkreten Schutzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vorliegend nicht umgesetzt worden seien, lässt sich den eingereichten Beweismitteln aber nicht direkt entnehmen. Dass er von einem Polizeibeamten an einen anderen Ort verwiesen worden sei, vermag jedenfalls nicht auf die Verweigerung der Schutzmassnahmen hinzuweisen. Auf dem eingereichten Video ist denn auch vielmehr zu sehen, wie der Polizeibeamte das Dokument bezüglich der Schutzmassnahmen eingehend studiert und sich Zeit nimmt, dem Beschwerdeführer freundlich und ausführlich zu erklären, wo er sich hinwenden müsse. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe sich mehrmals über den fehlenden Schutz bei der Behörde beschwert. Es hätte aber auch die Möglichkeit bestanden, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit seinem Anliegen Gehör zu verschaffen. Die Beschwerdeführenden nannten überdies jedenfalls keinen konkreten Vorfall, bei welchem der Schutz der kolumbianischen Behörden versagt hätte. Immerhin gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er von einem ehemaligen Mitarbeiter der Gemeinde beim Selbstschutz unterstützt worden sei. Er macht denn nach seiner Anzeige im Jahr 2019 auch gar keine weiteren Drohungen durch die paramilitärischen Gruppen mehr geltend. Aus den zu den Akten gereichten Fotos von den Graffitis aus dem Jahr 2021 lassen sich jedenfalls keine konkret an den Beschwerdeführer gerichtete Drohungen ableiten. Dass er wie in der Beschwerde geltend gemacht einer Entführung habe entkommen können, qualifiziert das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht als nachgeschobene blosse Mutmassungen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Einwand in der Replik, dass der Beschwerdeführer viele Dinge nicht habe erzählen können und sich auf die belegbaren Vorbringen konzentriert habe, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal ein Entführungsversuch ein sehr zentrales Vorbringen ist und er gefragt wurde, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe erzählen können. Darüber hinaus hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten, dies gilt auch für national bekannte Aktivisten. 6.4 Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Proteste verschiedene Male mitgenommen und dabei auch geschlagen worden sei, vermag die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen. Ebenso wenig der Besuch der nationalen Polizei bei ihm zu Hause. Jedenfalls ergibt sich daraus keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung, zumal das SEM in seiner Verfügung richtig darauf hingewiesen hat, dass sich die politischen Kräfteverhältnisse seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten verschoben haben. Auch wenn die Staatsstrukturen sich nicht von heute auf morgen ändern, wird doch auch in der Beschwerde eingestanden, dass die neue Regierung mehr Willen dazu zeigt, bedrohte Menschen zu schützen. Die nach der Ausreise erfolgten Verleumdungen gegen den Beschwerdeführer in den sozialen Medien sowie die angeblichen Drohungen in einer Onlinesitzung der Bewegung (...) vermögen an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts grundsätzlich zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer wie erwähnt bereits in der Vergangenheit möglich war dagegen Anzeige zu erstatten, und die Möglichkeit besteht, den Rechtsweg bei einer Rückkehr erneut zu beschreiten. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass er in Kolumbien über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügt zum Beispiel am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführer derart bekannt sei, dass er überall verfolgt worden sei, kann den Akten so nicht entnommen werden. Dies vermag auch die gemeinsame Namensnennung mit dem Präsidenten auf einem Video in den sozialen Medien nicht zu begründen. 6.6 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen. Bezüglich des Videos auf dem der Beschwerdeführer wegen der UNP-Massnahmen von einem Polizeibeamten weggeschickt worden sei und der Anzeige seines Freundes wegen der Entführung von dessen Tochter ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Zum Schreiben der (...) gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darin namentlich erwähnt wird. Allerdings handelt es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert, welches vorliegend in der Sache nichts zu ändern vermag. Der Zeitungsartikel über die UNP enthält keine den Beschwerdeführer konkret betreffenden Informationen. Auch das persönliche Bittschreiben der Beschwerdeführenden vermag schlussendlich obige Schlussfolgerungen nicht umzustossen. 6.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen - falls notwendig - auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. Folglich vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht, weshalb die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde ins Leere gehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 10.4.2 und E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1). 8.3.3 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM führte diesbezüglich richtig aus, dass die Beschwerdeführenden gesund seien und in Kolumbien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Sie seien vor der Ausreise geschäftlichen Aktivitäten nachgegangen, welche ihnen auch in Zukunft eine finanzielle Existenz bieten könnten. Es sei davon auszugehen, dass ihr breites Netz an privaten, geschäftlichen und politischen Kontakten ihnen den Wiedereinstieg in die heimatliche Gesellschaft erleichtern werde. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Soweit auf das Kindeswohl und das Recht auf ein Familienleben verwiesen wird, weil es der Familie aufgrund der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht möglich sei, in Kolumbien zusammenzuleben, ist auf obenstehende Erwägungen zu verweisen, wonach die Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über einen abgelaufenen - die Tochter über einen gültigen - Reisepass verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Sie reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten zu den Akten und macht darin einen Aufwand von insgesamt 32 Stunden und Auslagen geltend. Der zeitliche Aufwand scheint dabei jedoch insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Recherchen und Vorbesprechungen nicht vollumfänglich notwendig und ist zu kürzen. Mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ist sodann von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (siehe auch in diesem Sinne die Zwischenverfügung vom 28. September 2022). Das Honorar ist demnach auf insgesamt gerundet Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: