Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2652/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch Karin Fischli, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 21. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 und am 27. Februar 2024 zu den Gesuchsgründen der Beschwerdeführerinnen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie und die minderjährige Beschwerdeführerin seien kolumbianische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt, wo sie als Fachfrau im Gesundheitsbereich tätig gewesen sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Familie hätten sich jeher politisch engagiert, weshalb sie wiederholt bedroht worden seien, dass im Jahr 2014 ein Cousin der Beschwerdeführerinnen bei Demonstrationen getötet worden sei, dass die volljährige Beschwerdeführerin durch Dissidenten der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) erpresst und bei ihren Arbeitgebern verunglimpft worden sei, dass sie zudem geltend machte, die minderjährige Beschwerdeführerin sei im Heimatstaat durch einen unbekannten Mann sexuell missbraucht worden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2024 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter seien sie durch das Gericht persönlich anzuhören, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem ein USB-Stick beilag, auf welchem sich eine diverse Fotografien und Links beinhaltende Power Point Präsentation in spanischer Sprache befand, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozess-führung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2024 abwies und die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, dass sie durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juni 2024 unter anderem Kopien eines Antragsformulars sowie einer E-Mail der Unidad Nacional de Protección (UNP) vom 19. April 2024 und diverse Dokumente zum Tod ihres Cousins (in Kopie) zu den Akten reichen liessen, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag in der Rechtsmitteleingabe auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen respektive Durchführung einer Parteiverhandlung abzuweisen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet (Art. 41 Abs. 1 VGG) und eine mündliche Beratung gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG vorliegend nicht notwendig ist, sind doch weder aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich, dass die (teilweise sinngemässen) formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, unbegründet sind, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin-reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerde-führerinnen - insbesondere ihrem politischen Aktivismus und dem staatlichen Schutz in Kolumbien - sowie ihren diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A35/12 S. 3 und S. 7 ff.), dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, die geltend gemachte Tötung des Cousins der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2014 stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Ausreise neun Jahre später, zumal sie nicht geltend machen, ihnen sei daraus je ein Nachteil entstanden , dass es sich demnach auch erübrigt, auf die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, zumal diese, wenn überhaupt, lediglich den Tod des Vorgenannten im Jahr 2014 zu belegen vermögen, dass die volljährige Beschwerdeführerin sich durch ihr politisches Engagement (insbesondere ihr Mitwirken bei einer Musikgruppe und das angebliche Drehen von Videoaufnahmen, vgl. A16/13 F35 f. und F38) kaum exponiert hat, zumal die angeblich damit in Verbindung stehenden Drohungen (vgl. A33/16 F18 ff.) mangels Intensität nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Power Point Präsentation daran nichts zu ändern vermag, zumal sie kaum einen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweist respektive lediglich ihre niederschwelligen politischen Aktivitäten zu belegen vermag (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Aktivitäten und die eingereichten Beweismittel erweckten nicht den Eindruck, die volljährige Beschwerdeführerin weise ein relevantes politisches Profil auf, dass die angebliche Erpressung ihrer Familie durch Dissidenten der FARC - bei Wahrunterstellung - offensichtlich nicht auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen ist, zumal sie selbst eingestand, sie seien behelligt worden, da die «Disidencias [...] dachten, [sie] hätten viel Geld» (vgl. A16/13 F36), dass diese geltend gemachten Schikanen - bei Wahrunterstellung - ohnehin von nicht-staatlichen Gruppierungen und somit von Drittpersonen ausgehen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4272/2022 vom 5. Juni 2024 E. 6.2 m.w.H.) und die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen zu keinem anderen Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerinnen diese Einschätzung unter anderem durch ihren Antrag an die UNP, welcher offensichtlich entgegengenommen wurde (vgl. Eingabe vom 25. Juni 2024) selber bestätigen, dass den Beschwerdeführerinnen denn auch zuzumuten ist, den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass auch der vorgebrachte sexuelle Missbrauch der minderjährigen Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerinnen aus guten finanziellen Verhältnissen stammen, die volljährige Beschwerdeführerin viel Berufserfahrung aufweist und sie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz sowie Grundeigentum verfügen (vgl. A16/13 F4 ff., F27, F39 ff. und A33/13 F14, F32), weshalb davon auszugehen ist, sie werden sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell reintegrieren können, dass die auf Beschwerdeebene unsubstantiiert geltend gemachte Tumordiagnose bei der minderjährigen Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17) in Ermangelung entsprechender ärztlicher Berichte unbelegt ist und sich den Akten lediglich entnehmen lässt, sie leide an einer chronischen Mandelentzündung, einer Ansammlung von Flüssigkeit im Mittelohr sowie an medikamentös therapierter Epilepsie (vgl. A34/5), dass diese gesundheitlichen Leiden dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegen stehen, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: