Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 28. Juli 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.c Am 5. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 zu ihren Asylgründen an. Dabei brachten sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten bis zu ihrer Ausreise im (…) in D._______, Kolumbien, gelebt, wobei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer ehelichen Probleme zwischenzeitlich in E._______, Kolumbien ([…]) und in F._______, Kolumbien ([…]) gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin 2, die Tochter der Beschwerdeführerin 1, sei während jener Zeit in D._______ bei der Beschwerdeführerin 3, der Mutter der Beschwerdefüh- rerin 1, geblieben. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Beruf (…) gelernt und seit dem Jahr (…) in (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe sie zudem ein Diplom in (…) abgeschlossen. Sie hätten ein sehr gutes Leben gehabt. Die Beschwerdeführerin 3 sei in G._______, Kolumbien, geboren und in D._______ aufgewachsen. Sie habe ein paar Jahre als gelernte (…) gear- beitet und danach die (…) erlernt und auf diesem Beruf gearbeitet. Im Jahr (…) sei sie nach Chile gezogen. Zwischen (…) und (…) habe sie wieder in D._______ gelebt, wobei sie jeweils zwischen Kolumbien und Chile hin- und hergereist sei. Zwischen (…) und der Ausreise in die Schweiz (wobei sie anlässlich der Reise einen Zwischenstopp in Kolumbien eingelegt habe) habe sie wieder in Chile gelebt, wo sie in der (…) und als (…) gear- beitet habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe im (…) geheiratet. Im (…) habe sie sich von ihrem Mann, dem Vater der Beschwerdeführerin 2, getrennt und im (…) sei die Ehe offiziell geschieden worden. Ihr Ex-Mann sei aggressiv und gewalttätig. Als sie (…) die Scheidung verlangt habe, habe sie starke in- nerfamiliäre Gewalt erlebt. Ihr Ex-Mann habe sie fast umgebracht. Er habe sie im (…) verletzt und in den (…) geschlagen. Im (…) habe er auch ver- sucht, sie zu vergewaltigen. Zudem habe er sie am Arbeitsplatz und Zu- hause verfolgt, weshalb sie immer wieder den Arbeitsplatz habe wechseln müssen. Sie sei auch in verschiedene Städte umgezogen, er habe sie aber weiterhin verfolgt und ausfindig gemacht. Er verfüge – vielleicht wegen
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 3 seiner kriminellen Vergangenheit – über die nötigen Kontakte dafür. Da- raufhin habe sie ihn angezeigt. Dieser Gerichtsprozess sei abgeschlossen. Der Ex-Mann sei wegen den Delikten an ihr zu einer zweimonatigen (ins- gesamt mit seinen weiteren Delikten zu einer vierzehnmonatigen) Frei- heitsstrafe verurteilt worden, welche er in Hausarrest habe verbüssen dür- fen. Ursprünglich hätte er zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt werden sollen. Die Staatsanwältin habe aber die Anzeige aufgrund eines Kompromisses mit dem Ex-Mann geändert (von versuchter Tötung auf häusliche Gewalt), um die Strafe zu mildern. Das Thema Korruption spiele diesbezüglich auch eine Rolle. In Kolumbien habe Hausarrest zudem über- haupt keine Konsequenzen. Der Ex-Mann habe trotzdem auf die Strasse gehen, überall auftauchen und die Beschwerdeführerin 1 telefonisch errei- chen können. Anlässlich der Scheidung im Jahr (…) habe das Gericht be- schlossen, dass ihr Ex-Mann die gemeinsame Tochter (Beschwerdeführe- rin 2), weil sie minderjährig sei, nicht besuchen und sich ihr auch nicht nä- hern dürfe. Das Gericht habe auch eine Geldstrafe wegen dem Schaden, den er angerichtet habe, beschlossen und habe ihn zu Unterhaltszahlun- gen verpflichtet. Als Folge davon sei die Verfolgung durch ihn noch schlim- mer geworden. Er habe der Beschwerdeführerin 1 mit dem Tod gedroht. Trotz dem Fernhaltebeschluss sei er manchmal abends mit der Polizei er- schienen und habe verlangt, die Beschwerdeführerin 2 zu sehen. Dies al- les, obwohl die Beschwerdeführerin 1 Schutzmassnahmen seitens der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft zugesprochen bekommen habe. Ihr Ex- Mann habe die Polizisten bezahlt. Er sei gemäss der Staatsanwältin eine korrupte Person und habe mit der Mafia (Gruppierung […]) zu tun. Als die Behörden nach einer Lohnpfändung bei ihm im Büro aufgetaucht seien, um die geschuldeten Alimente einzuziehen, sei er durchgedreht. Sie habe im (…) einen neuen Prozess wegen wiederholten Drohungen gegen ihn ge- startet. Der Prozess sei noch offen. Die Verhandlung sei durch die Anwälte des Ex-Mannes mit dem Ziel, den «Ablauf des Prozessdatums» zu errei- chen, bereits siebenmal verschoben worden, was auch der Staatsanwalt- schaft entgegenkomme, weil diese jeden Tag über 1000 Anzeigen wegen Gewaltanwendung erhalte. Die Staatsanwältin habe der Beschwerdefüh- rerin 1 geraten, Kolumbien zu verlassen, weil es ein langwieriger Prozess werde und die Beschwerdeführerinnen nicht beschützt werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Anzeige zwar zurückgezogen, damit sie von ihrem Ex-Mann die Ausreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 erhalten habe. Sie habe aber gewusst, dass die Anzeige in Kolumbien bei Gewaltanwendung gegen Frauen aktiv bleibe und nie verjähre.
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 4 Bei einer Rückkehr nach Kolumbien könnte die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ex-Mann umgebracht oder die Beschwerdeführerin 2 entführt wer- den. Wenn er der Beschwerdeführerin 1 nicht habhaft werden könne, würde er die Beschwerdeführerin 2 umbringen. Möglicherweise würde die Beschwerdeführerin 1 auch in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wer- den und die Beschwerdeführerin 2 wäre allem ausgeliefert. Die Beschwerdeführerin 3 sei in die Schweiz gekommen, um die Be- schwerdeführerin 1 zu unterstützen, der es sehr schlecht gehe wegen all den Traumas. Die Beschwerdeführerin 1 müsse immer wieder in eine Klinik gehen und könne die Beschwerdeführerin 2 nicht alleine lassen. Zudem habe der Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 im (…) auch die Beschwer- deführerin 3 angegriffen und die Beschwerdeführerin 2 mitgenommen, auch wenn er – als die Polizei gekommen sei – die Beschwerdeführerin 2 wieder an die Beschwerdeführerin 3 übergeben habe. Sie habe den Ex- Mann angezeigt, allerdings sei das Verfahren nie weitergeführt worden. Es habe mehrere solche Gewalttaten gegeben, nicht nur gegen die Beschwer- deführerin 1, sondern gegen alle, die sich ihm widersetzt hätten. Als Mutter der Beschwerdeführerin 1 sei auch sie Ziel der Gewalt- und Verfolgungs- handlungen des Ex-Ehemannes ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, es gehe ihr aktuell gut, sie nehme zur- zeit Medikamente für den (…) sowie gegen die (…) und die (…). Zudem nehme sie (…). Die Beschwerdeführerin 2 sei betroffen, weil sie zuerst ih- ren Vater (sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm) und jetzt ihre ganze Le- bensumgebung verloren habe. A.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Fotos, ein Strafurteil des Strafgerichts D._______ vom (…), ein Antragsformular für Schutzmassnahmen bei der lokalen Staatsan- waltschaft D._______ vom (…), ein Scheidungsurteil vom (…), ein Schrei- ben des Strafgerichts D._______ vom (…), eine notariell beglaubigte Aus- reiseerlaubnis des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom (…), eine Anzeige bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom (…), ein Abklä- rungsbericht der (…) vom (…) (alles in Kopie) sowie eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 für Chile vom (…) und eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs der Beschwerdefüh- rerin 2 zu den Akten. A.e Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführerinnen am 12. Mai 2023 die Entscheidentwürfe zu. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 5 vom 12. Mai 2023 dazu Stellung. Sie brachten vor, sie seien entgegen der Auffassung des SEM in Kolumbien an Leib und Leben gefährdet. Die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sei aufgrund der Vergangen- heit des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 in der organisierten Krimi- nalität stark eingeschränkt. Sie hätten mehrfach versucht, Schutz vom ko- lumbianischen Staat zu erhalten. Die an der Anhörung geltend gemachten Geschehnisse würden die fehlende Schutzfähigkeit deutlich aufzeigen. Zu- dem sei im Falle einer Rückkehr bei der Beschwerdeführerin 1 eine Ver- stärkung der Ängste und eine depressive Reaktion sowie allenfalls mit Ver- zögerung eine posttraumatische Belastungsstörung zu befürchten B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Mai 2023 – beide gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit zwei separaten Eingaben vom
15. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 16. Mai
2023. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde und superprovi- sorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und unentgeltliche Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihre Beschwerdeverfahren koordiniert zu führen. Den Beschwerden lagen Kopien der angefochtenen Verfügungen, ein Be- richt des «(…)» vom (…), ein Schreiben der Kinderarztpraxis (…) vom (…), der Abklärungsbericht der (…) vom (…) und ein Schreiben der Praxis (…) vom (…) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Eingänge der Beschwerden mit Schreiben vom 16. Juni 2023.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichten Beschwerden ist – unter nachstehendem Vorbe- halt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superproviso- risch auszusetzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren D-3441/2023 und D-3442/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 7 Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ge- rügt. Es wird beanstandet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht angehört worden sei, was Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletze.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Mei- nung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen es be- rührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den inner- staatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwal- tungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persön- lich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne per- sönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1).
E. 5.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 vom SEM nicht befragt wurde, gelangte der Standpunkt der (…) Beschwerdeführerin 2 durch die Ausfüh- rungen ihrer Mutter in deren Anhörung vom 5. Mai 2023 genügend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu allfälligen Asylgründen ihrer Tochter und zu allfälligen Hindernissen, die gegen die Rückkehr der Beschwerde- führerin 2 nach Kolumbien sprechen, befragt wurde (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F97). Den Akten sind zudem keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, dass die Interessenlage der Beschwerdeführerin 2 von der ihrer Mutter in einer Weise abweichen würde, dass die Mutter die Interessen ihrer Tochter nicht wahrnehmen könnte, weil insofern ein Konflikt vorliegen würde. Vielmehr wurde anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2023 der Be- schwerdeführerin 1 und deren damaligen Rechtsvertretung, die gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin 2 vertrat, eröffnet, dass auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 verzichtet werde. Weder anlässlich der
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 8 Anhörung noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde interveniert oder eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 ange- regt. Die Vorinstanz durfte demnach auf die persönliche Anhörung der min- derjährigen Beschwerdeführerin 2 verzichten (vgl. auch Urteil des BVGer E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4 f.). Es liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor.
E. 5.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden die Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, unabhängig davon, ob diese glaubhaft seien. Bei den geltend gemachten Problemen mit dem Ex- Mann der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Verfolgung durch einen Dritten. Gemäss Aktenlage bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich sein sollte, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten beziehungsweise sich bei Problemen an die zuständigen kolumbianischen Behörden zu wenden. Kolumbien ver- füge grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und die Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden könne als gegeben erach- tet werden. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass die Anzeigen der Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und ihr Schutzmassnahmen zugesprochen worden seien. Der Umstand,
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 9 dass Beamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft reagiert hätten, be- stätige die Einschätzung, wonach die kolumbianischen Behörden schutz- willig und -fähig seien sowie dass der Beschwerdeführerin 1 eine Inan- spruchnahme des Schutzsystems zumutbar gewesen sei. Es sei zwar ver- ständlich, dass sie aufgrund der Ereignisse in subjektiver Hinsicht be- fürchte, dass ihr etwas zustosse. In objektiver Hinsicht liessen sich den Akten jedoch keine konkreten Hinweise dafür entnehmen. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1, nachdem sie in den Jahren (…) und (…) für kurze Zeit in anderen Städten Kolumbiens gelebt habe, von (…), als sich die Probleme zugespitzt hätten, bis zu ihrer Ausreise am (…) in D._______ in ihrem gewohnten Umfeld verblieben. Den Angaben der Beschwerdeführe- rin 1 liessen sich somit keine Hinweise entnehmen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung durch ihren Ex-Mann befürchten müsse. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern; im Gegenteil würden diese gerade bestätigen, dass das Justizsystem zu- gänglich gewesen sei und sie den nötigen Schutz erhalten habe. Die gel- tend gemachte Verfolgung sei zudem lokal respektive regional beschränkt. Es sei ihr zumutbar, sich innerhalb Kolumbiens einen alternativen Aufent- haltsort zu suchen. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 abgelehnt worden sei, sei auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 3 in diesem Lichte zu betrachten. Ihre Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation lies- sen keine darüberhinausgehenden Hinweise entnehmen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müsse.
E. 7.2 In den Rechtsmittelschriften wird entgegnet, die Beschwerdeführerin 1 sei sowohl während auch als nach der Beziehung von ihrem Ex-Mann psy- chisch und physisch misshandelt worden und habe schwerwiegende kör- perliche und seelische Verletzungen erlitten. Sie habe in ständiger Angst leben und wiederholt den Wohn- und Arbeitsort wechseln müssen. Der Ex- Mann habe die Beschwerdeführerin 1 dennoch immer wieder aufgespürt. Er sei aufgrund der schweren häuslichen Gewalt bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hätte er im Hausarrest absitzen müssen, was er aber nicht getan habe. Stattdes- sen hätten seine Verfolgungshandlungen zugenommen und seien durch Todesdrohungen ergänzt worden. Die behördliche Fernhaltemassnahme, die auch zum Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ausgespro- chen worden sei, habe er ebenfalls missachtet. Mehrmals habe er ver- sucht, sie spät abends zu besuchen. Obwohl die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vermehrt an die kolumbianischen Behörden gelangt seien, habe
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 10 die Verfolgung nicht abgenommen. Der kolumbianische Staat sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz weder willens noch fähig gewesen, die Be- schwerdeführerinnen zu beschützen. Diese Situation stelle eine erhebliche Gefahr dar, was auch der eingereichte Risikobericht belege, welcher die kolumbianischen Behörden dringend dazu aufgefordert habe, entspre- chende Schutzmassnahmen zu treffen. Der kolumbianische Staat sei die- ser Aufforderung aber nicht gefolgt. Die Hauptverhandlung des seit (…) hängigen erneuten Strafverfahrens gegen den Ex-Mann sei wiederholt nach hinten verschoben worden und die im Fall mandatierte Staatsanwältin habe der Beschwerdeführerin 1 schliesslich geraten, das Land zu ihrer ei- genen Sicherheit zu verlassen. Es sei klar, dass die Gewaltbereitschaft und das bisherige Verfolgungsverhalten des Ex-Mannes der Beschwerdeführe- rin 1 bei einer Rückkehr nach Kolumbien auch für die gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 2, eine grosse Gefahr darstelle. Ihr Vater sei un- berechenbar und schrecke auch vor gerichtlich angeordneten Fernhalte- massnahmen nicht zurück. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz stelle es zudem für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Option dar, in einem anderen Ort innerhalb Kolumbiens Schutz zu finden. Dies be- weise die Tatsache, dass sie in Vergangenheit bereits vermehrt ihren Woh- nort gewechselt hätten und dennoch aufgespürt werden konnten. Es müsse zudem angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin 3, als Mutter der Beschwerdeführerin 1, ebenfalls Ziel der Gewalt- und Ver- folgungshandlungen und einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sei. Die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 seien zudem auf die Unterstützung ihrer Mut- ter beziehungsweise Grossmutter angewiesen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Dritten geltend. Eine solche Verfolgung ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur soge- nannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen:
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 11 Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist gemäss ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen (vgl. E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.).
E. 8.3 Entgegen der Auffassung Beschwerdeführerinnen vermögen sie nicht darzutun, dass sich die kolumbianischen Behörden im Einzelfall ihnen ge- genüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden respektive gezeigt hät- ten. Die in den Jahren (…) und (…) erstattete Anzeige gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 wurde entgegengenommen (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63 sowie act. SEM 1184685-21/10 F45 und F54). Wäh- rend das Strafverfahren aufgrund der Anzeige im Jahr (…) noch aktiv läuft (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F66) – was sich auch im Umstand zeigt, dass die Verhandlungen jeweils erneut angesetzt wurden – wurde der Ex-Mann mit Urteil vom (…) (vgl. act. SEM 1184588, Beweismittel 002/8) wegen der häuslichen Gewalt an der Beschwerdeführerin 1 zu einer Freiheitsstrafe (insgesamt […]) verurteilt, wobei er verpflichtet wurde, die Strafe in Haus- arrest zu leisten. Ferner hat den Angaben zufolge die Beschwerdeführerin 1 jederzeitigen Polizeischutz zugesprochen erhalten (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F57 und act. SEM 1184688-21/13). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Schutzverweigerung der kolumbianischen Behörden gesprochen werden. Vielmehr ist den Aussagen der Beschwerdeführerin- nen und den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass die kolum- bianischen Behörden offensichtlich schutzwillig sind. Soweit die Beschwer- deführerinnen hinsichtlich der konkreten Schutzfähigkeit beanstanden, der Hausarrest, die Fernhaltemassnahmen und der Polizeischutz hätten keine Wirkung gezeigt, ist zu wiederholen, dass keine faktische Garantie für lang- fristigen individuellen Schutz von nichtstaatlicher Verfolgung verlangt wer- den kann. Im Übrigen ist den Aussagen der Beschwerdeführerinnen und den weiteren Akten nicht zu entnehmen, dass seit den Vorfällen im Jahr (…) – abgesehen von den Drohungen, aufgrund derer die Behörden tätig geworden sind – weitere Übergriffe stattgefunden hätten. Dies obwohl sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwischen (…) und der Ausreise am (…) dauerhaft in D._______ aufgehalten haben (vgl. act. SEM 1184688- 21/13 F9 ff.). Auch nannten die Beschwerdeführerinnen keinen konkreten Vorfall, bei welchem der Schutz der kolumbianischen Behörden versagt hätte. Vielmehr zeigt sich die Wirkung der Schutzmassnahmen gerade im Beispiel der Beschwerdeführerin 3 aus dem Jahr (…), wonach der
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 12 Kindsvater angeblich die Beschwerdeführerin 3 attackiert und die Be- schwerdeführerin 2 mitgenommen hat, er sie aber nach kurzer Zeit gemäss der Aufforderung der eingetroffenen Polizei wieder an die Beschwerdefüh- rerin 3 übergeben hat (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F49). Selbst wenn der Ex-Mann vereinzelt mit der Polizei bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufgetaucht wäre, sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dies in korrupter Weise geschehen wäre oder die Polizei den Be- schwerdeführerinnen anlässlich der Besuche geschadet statt geholfen hätte (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63). Überhaupt erhärtet sich der – blosse – Verdacht der Korruption im Falle des Ex-Mannes nicht. Nach dem Gesagten sind die kolumbianischen Behörden auch im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen als schutzfähig zu erachten.
E. 8.4 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bekräftigt, dass den Beschwer- deführerinnen 1 und 2 auch in zivilrechtlicher Hinsicht von den kolumbiani- schen Behörden geholfen worden ist. Anlässlich der Scheidung vom (…) wurden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Unterhalt zugesprochen. Diese Forderungen wurden von den kolumbianischen Behörden sodann konsequent durchgesetzt, indem die Behörden den Ex-Mann im Büro auf- gesucht und seinen Lohn gepfändet haben. Zudem wurde der Beschwer- deführerin 1 das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 zugesprochen, wobei dem Vater das Besuchsrecht verweigert worden ist (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63 und F65).
E. 8.5 Der spanische Bericht des «(…)» vom (…) vermag an den obigen Aus- führungen nichts zu ändern. Gemäss Zusammenfassung in der Beschwer- deschrift wird im Bericht festgehalten, dass bei einem erneuten Aufeinan- dertreffen der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex-Mann ein ernsthaftes und reales Risiko einer Verletzung der physischen Integrität der Beschwer- deführerin 1 bestehe. Zudem werde den kolumbianischen Behörden nahe- gelegt, dringend Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Ex-Mann weder der Beschwerdeführerin 1 noch ihrer Familie nähere. Da die kolumbiani- schen Behörden bereits zuvor entsprechende und (mehrheitlich) funktio- nierende Massnahmen ergriffen haben (vgl. insb. E. 8.4) und die Be- schwerdeführerinnen nach Erstellung des Berichts erneut ein Jahr ohne Übergriffe in D._______ leben konnten, vermögen die Beschwerdeführe- rinnen aus dem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerinnen in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Si- cherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen
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– falls notwendig – auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig.
E. 8.7 Folglich vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht standzuhalten. Das SEM hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesu- che abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 In den Rechtsmittelschriften wird bezüglich des Wegweisungsvoll- zugs geltend gemacht, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien Verfolgungshandlungen durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 drohe, welche eine Rückweisung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen liessen. Der kolumbianische Staat sei weder willens noch fähig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Zu- dem habe es die Vorinstanz unterlassen, im Sinne von Art. 2 f. des Über- einkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom
18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) eine individuelle, geschlechts-
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 14 spezifische Prüfung vorzunehmen. Den besonderen Bedürfnissen und dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von (sexuellem) Missbrauch durch ihren Ex-Mann sei nicht Rechnung getragen worden. Weiter müsse aufgrund der zu erwartenden Verletzungen der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdeführerin 2 durch ihren Vater auch mit einer Verletzung von Art. 3 KRK gerechnet werden. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig. Ferner halte der Arztbericht vom (…) fest, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der traumatischen Erlebnisse an einer (…) leide. Sie sei dringend auf ein stabiles Umfeld und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung angewiesen. Auch die Beschwerdeführerin 2 befinde sich zurzeit in psychiatrischer Abklärung, um die traumatischen Erlebnisse der Flucht und die Geschehnisse in Kolumbien aufzuarbeiten. In diesem Zusammen- hang würden sie die Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 benötigen. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe- rinnen auch unzumutbar.
E. 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, weil die Be- schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sodann er- geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 15 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wä- ren. Sollten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr erneut sei- tens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 bedroht werden, hätten sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 f. CEDAW ist festzuhal- ten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskon- forme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3). Die Beschwerdeführerinnen können hier nichts aus den Art. 2 und 3 CEDAW zu ihren Gunsten ableiten, zumal weder ersichtlich ist noch gel- tend gemacht wird, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen der CEDAW ausgelegt hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 10.4.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1).
E. 10.4.3 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaft- licher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten.
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 16 Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine Ausbildung in der (…) und mehr als (…) Arbeitserfahrungen in diesem Bereich (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F16 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen und den Lebensun- terhalt, auch für die Beschwerdeführerin 2, bestreiten kann. Darüber hin- aus stehen ihr Unterhalts- und Allimentezahlungen durch ihren Ex-Mann zu. Es ist davon auszugehen, dass diese nötigenfalls – wie bereits vor ihrer Ausreise – von den kolumbianischen Behörden zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 8.4). Die Beschwerdeführerin 3 ist gelernte (…) und (…) und verfügt ebenfalls über langjährige Berufserfahrung (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F20 f. und F36). Auch bei ihr ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Daran vermag der Um- stand, dass sie seit (…) insgesamt (…) Jahre in Chile gelebt hat, nichts zu ändern, zumal sie zwischen Kolumbien und Chile gependelt ist und zwi- schen (…) und (…) wieder in Kolumbien gelebt hat (vgl. act. SEM 1184685- 21/10 F13 ff.). Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein (fami- liäres) Beziehungsnetz in Kolumbien, insbesondere – aber nicht nur – die (…) Schwestern der Beschwerdeführerin 1 respektive Töchter der Be- schwerdeführerin 3, welche die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen können (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F28 ff. sowie act. SEM 1184688-21/13 F32ff. und F90). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 ist fest- zuhalten, dass sie gemäss Abklärungsbericht der (…) vom (…) an (…) lei- det. Eine Medikation sei nicht dringend indiziert, eine psychiatrisch-psycho- therapeutische Begleitung jedoch wichtig. Anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2023 erklärte sie, dass sie Medikamente wegen ihrem (…), ihrer (…) und ihren (…) sowie (…) nehme. Angesicht dieser dokumentierten Be- schwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitli- chen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem ver- fügt Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.3), so dass die Beschwer- deführerin 1 dort (auch psychiatrisch-psychotherapeutisch) weiterbehan- delt werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer (…) und mög- licherweise an einer (…). Auch diese Beschwerden erreichen die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht und können eben- falls in Kolumbien behandelt werden. In antizipierter Würdigung besteht für
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 17 das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tref- fen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. Fer- ner steht es den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zu- mutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein (…) Kind handelt, dessen Bezugsperson in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbstän- dige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat während der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch kaum stattgefunden. Es kann nicht von einer Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden und die Be- schwerdeführerin 2 dürfte sich problemlos im Heimatstaat wiedereinglie- dern können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Wegweisungsvollzug verletze angesichts des Verhaltens des Kindsvaters Art. 3 KRK, ist darauf hinzuweisen, dass das Sorgerecht – ohne Besuchs- recht des Kindsvaters – bei der Beschwerdeführerin 1 liegt und davon aus- zugehen ist, dass die kolumbianischen Behörden fähig und willig sind, das Scheidungsurteil durchzusetzen und der Beschwerdeführerin 2 im Be- darfsfall Schutz zu bieten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich – soweit not- wendig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als aussichts- los erwiesen haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) – für die beiden vereinigten Verfahren – auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3441/2023 D-3442/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-3441/2023 und D-3442/2023 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3441/2023 D-3442/2023 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geb. am (...),
2. B._______, geb. am (...), beide Kolumbien, Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Verfahren D-3441/2023, und
3. C._______, geb. am (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin 3 Verfahren D-3442/2023, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...) (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) und N (...) (Beschwerdeführerin 3). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 28. Juli 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.c Am 5. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 zu ihren Asylgründen an. Dabei brachten sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten bis zu ihrer Ausreise im (...) in D._______, Kolumbien, gelebt, wobei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer ehelichen Probleme zwischenzeitlich in E._______, Kolumbien ([...]) und in F._______, Kolumbien ([...]) gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin 2, die Tochter der Beschwerdeführerin 1, sei während jener Zeit in D._______ bei der Beschwerdeführerin 3, der Mutter der Beschwerdeführerin 1, geblieben. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Beruf (...) gelernt und seit dem Jahr (...) in (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie zudem ein Diplom in (...) abgeschlossen. Sie hätten ein sehr gutes Leben gehabt. Die Beschwerdeführerin 3 sei in G._______, Kolumbien, geboren und in D._______ aufgewachsen. Sie habe ein paar Jahre als gelernte (...) gearbeitet und danach die (...) erlernt und auf diesem Beruf gearbeitet. Im Jahr (...) sei sie nach Chile gezogen. Zwischen (...) und (...) habe sie wieder in D._______ gelebt, wobei sie jeweils zwischen Kolumbien und Chile hin- und hergereist sei. Zwischen (...) und der Ausreise in die Schweiz (wobei sie anlässlich der Reise einen Zwischenstopp in Kolumbien eingelegt habe) habe sie wieder in Chile gelebt, wo sie in der (...) und als (...) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe im (...) geheiratet. Im (...) habe sie sich von ihrem Mann, dem Vater der Beschwerdeführerin 2, getrennt und im (...) sei die Ehe offiziell geschieden worden. Ihr Ex-Mann sei aggressiv und gewalttätig. Als sie (...) die Scheidung verlangt habe, habe sie starke innerfamiliäre Gewalt erlebt. Ihr Ex-Mann habe sie fast umgebracht. Er habe sie im (...) verletzt und in den (...) geschlagen. Im (...) habe er auch versucht, sie zu vergewaltigen. Zudem habe er sie am Arbeitsplatz und Zuhause verfolgt, weshalb sie immer wieder den Arbeitsplatz habe wechseln müssen. Sie sei auch in verschiedene Städte umgezogen, er habe sie aber weiterhin verfolgt und ausfindig gemacht. Er verfüge - vielleicht wegen seiner kriminellen Vergangenheit - über die nötigen Kontakte dafür. Daraufhin habe sie ihn angezeigt. Dieser Gerichtsprozess sei abgeschlossen. Der Ex-Mann sei wegen den Delikten an ihr zu einer zweimonatigen (insgesamt mit seinen weiteren Delikten zu einer vierzehnmonatigen) Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er in Hausarrest habe verbüssen dürfen. Ursprünglich hätte er zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt werden sollen. Die Staatsanwältin habe aber die Anzeige aufgrund eines Kompromisses mit dem Ex-Mann geändert (von versuchter Tötung auf häusliche Gewalt), um die Strafe zu mildern. Das Thema Korruption spiele diesbezüglich auch eine Rolle. In Kolumbien habe Hausarrest zudem überhaupt keine Konsequenzen. Der Ex-Mann habe trotzdem auf die Strasse gehen, überall auftauchen und die Beschwerdeführerin 1 telefonisch erreichen können. Anlässlich der Scheidung im Jahr (...) habe das Gericht beschlossen, dass ihr Ex-Mann die gemeinsame Tochter (Beschwerdeführerin 2), weil sie minderjährig sei, nicht besuchen und sich ihr auch nicht nähern dürfe. Das Gericht habe auch eine Geldstrafe wegen dem Schaden, den er angerichtet habe, beschlossen und habe ihn zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Als Folge davon sei die Verfolgung durch ihn noch schlimmer geworden. Er habe der Beschwerdeführerin 1 mit dem Tod gedroht. Trotz dem Fernhaltebeschluss sei er manchmal abends mit der Polizei erschienen und habe verlangt, die Beschwerdeführerin 2 zu sehen. Dies alles, obwohl die Beschwerdeführerin 1 Schutzmassnahmen seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft zugesprochen bekommen habe. Ihr Ex-Mann habe die Polizisten bezahlt. Er sei gemäss der Staatsanwältin eine korrupte Person und habe mit der Mafia (Gruppierung [...]) zu tun. Als die Behörden nach einer Lohnpfändung bei ihm im Büro aufgetaucht seien, um die geschuldeten Alimente einzuziehen, sei er durchgedreht. Sie habe im (...) einen neuen Prozess wegen wiederholten Drohungen gegen ihn gestartet. Der Prozess sei noch offen. Die Verhandlung sei durch die Anwälte des Ex-Mannes mit dem Ziel, den «Ablauf des Prozessdatums» zu erreichen, bereits siebenmal verschoben worden, was auch der Staatsanwaltschaft entgegenkomme, weil diese jeden Tag über 1000 Anzeigen wegen Gewaltanwendung erhalte. Die Staatsanwältin habe der Beschwerdeführerin 1 geraten, Kolumbien zu verlassen, weil es ein langwieriger Prozess werde und die Beschwerdeführerinnen nicht beschützt werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Anzeige zwar zurückgezogen, damit sie von ihrem Ex-Mann die Ausreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 erhalten habe. Sie habe aber gewusst, dass die Anzeige in Kolumbien bei Gewaltanwendung gegen Frauen aktiv bleibe und nie verjähre. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien könnte die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ex-Mann umgebracht oder die Beschwerdeführerin 2 entführt werden. Wenn er der Beschwerdeführerin 1 nicht habhaft werden könne, würde er die Beschwerdeführerin 2 umbringen. Möglicherweise würde die Beschwerdeführerin 1 auch in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden und die Beschwerdeführerin 2 wäre allem ausgeliefert. Die Beschwerdeführerin 3 sei in die Schweiz gekommen, um die Beschwerdeführerin 1 zu unterstützen, der es sehr schlecht gehe wegen all den Traumas. Die Beschwerdeführerin 1 müsse immer wieder in eine Klinik gehen und könne die Beschwerdeführerin 2 nicht alleine lassen. Zudem habe der Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 im (...) auch die Beschwerdeführerin 3 angegriffen und die Beschwerdeführerin 2 mitgenommen, auch wenn er - als die Polizei gekommen sei - die Beschwerdeführerin 2 wieder an die Beschwerdeführerin 3 übergeben habe. Sie habe den Ex-Mann angezeigt, allerdings sei das Verfahren nie weitergeführt worden. Es habe mehrere solche Gewalttaten gegeben, nicht nur gegen die Beschwerdeführerin 1, sondern gegen alle, die sich ihm widersetzt hätten. Als Mutter der Beschwerdeführerin 1 sei auch sie Ziel der Gewalt- und Verfolgungshandlungen des Ex-Ehemannes ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, es gehe ihr aktuell gut, sie nehme zurzeit Medikamente für den (...) sowie gegen die (...) und die (...). Zudem nehme sie (...). Die Beschwerdeführerin 2 sei betroffen, weil sie zuerst ihren Vater (sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm) und jetzt ihre ganze Lebensumgebung verloren habe. A.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Fotos, ein Strafurteil des Strafgerichts D._______ vom (...), ein Antragsformular für Schutzmassnahmen bei der lokalen Staatsanwaltschaft D._______ vom (...), ein Scheidungsurteil vom (...), ein Schreiben des Strafgerichts D._______ vom (...), eine notariell beglaubigte Ausreiseerlaubnis des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom (...), eine Anzeige bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom (...), ein Abklärungsbericht der (...) vom (...) (alles in Kopie) sowie eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 für Chile vom (...) und eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. A.e Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführerinnen am 12. Mai 2023 die Entscheidentwürfe zu. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 12. Mai 2023 dazu Stellung. Sie brachten vor, sie seien entgegen der Auffassung des SEM in Kolumbien an Leib und Leben gefährdet. Die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sei aufgrund der Vergangenheit des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 in der organisierten Kriminalität stark eingeschränkt. Sie hätten mehrfach versucht, Schutz vom kolumbianischen Staat zu erhalten. Die an der Anhörung geltend gemachten Geschehnisse würden die fehlende Schutzfähigkeit deutlich aufzeigen. Zudem sei im Falle einer Rückkehr bei der Beschwerdeführerin 1 eine Verstärkung der Ängste und eine depressive Reaktion sowie allenfalls mit Verzögerung eine posttraumatische Belastungsstörung zu befürchten B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Mai 2023 - beide gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit zwei separaten Eingaben vom 15. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2023. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihre Beschwerdeverfahren koordiniert zu führen. Den Beschwerden lagen Kopien der angefochtenen Verfügungen, ein Bericht des «(...)» vom (...), ein Schreiben der Kinderarztpraxis (...) vom (...), der Abklärungsbericht der (...) vom (...) und ein Schreiben der Praxis (...) vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Eingänge der Beschwerden mit Schreiben vom 16. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren D-3441/2023 und D-3442/2023 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt. Es wird beanstandet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht angehört worden sei, was Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletze. 5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). 5.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 vom SEM nicht befragt wurde, gelangte der Standpunkt der (...) Beschwerdeführerin 2 durch die Ausführungen ihrer Mutter in deren Anhörung vom 5. Mai 2023 genügend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu allfälligen Asylgründen ihrer Tochter und zu allfälligen Hindernissen, die gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 nach Kolumbien sprechen, befragt wurde (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F97). Den Akten sind zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Interessenlage der Beschwerdeführerin 2 von der ihrer Mutter in einer Weise abweichen würde, dass die Mutter die Interessen ihrer Tochter nicht wahrnehmen könnte, weil insofern ein Konflikt vorliegen würde. Vielmehr wurde anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2023 der Beschwerdeführerin 1 und deren damaligen Rechtsvertretung, die gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin 2 vertrat, eröffnet, dass auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 verzichtet werde. Weder anlässlich der Anhörung noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde interveniert oder eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 angeregt. Die Vorinstanz durfte demnach auf die persönliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 verzichten (vgl. auch Urteil des BVGer E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4 f.). Es liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor. 5.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, unabhängig davon, ob diese glaubhaft seien. Bei den geltend gemachten Problemen mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Verfolgung durch einen Dritten. Gemäss Aktenlage bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich sein sollte, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten beziehungsweise sich bei Problemen an die zuständigen kolumbianischen Behörden zu wenden. Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und die Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden könne als gegeben erachtet werden. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass die Anzeigen der Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und ihr Schutzmassnahmen zugesprochen worden seien. Der Umstand, dass Beamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft reagiert hätten, bestätige die Einschätzung, wonach die kolumbianischen Behörden schutzwillig und -fähig seien sowie dass der Beschwerdeführerin 1 eine Inanspruchnahme des Schutzsystems zumutbar gewesen sei. Es sei zwar verständlich, dass sie aufgrund der Ereignisse in subjektiver Hinsicht befürchte, dass ihr etwas zustosse. In objektiver Hinsicht liessen sich den Akten jedoch keine konkreten Hinweise dafür entnehmen. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1, nachdem sie in den Jahren (...) und (...) für kurze Zeit in anderen Städten Kolumbiens gelebt habe, von (...), als sich die Probleme zugespitzt hätten, bis zu ihrer Ausreise am (...) in D._______ in ihrem gewohnten Umfeld verblieben. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 liessen sich somit keine Hinweise entnehmen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung durch ihren Ex-Mann befürchten müsse. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern; im Gegenteil würden diese gerade bestätigen, dass das Justizsystem zugänglich gewesen sei und sie den nötigen Schutz erhalten habe. Die geltend gemachte Verfolgung sei zudem lokal respektive regional beschränkt. Es sei ihr zumutbar, sich innerhalb Kolumbiens einen alternativen Aufenthaltsort zu suchen. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 abgelehnt worden sei, sei auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 3 in diesem Lichte zu betrachten. Ihre Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation liessen keine darüberhinausgehenden Hinweise entnehmen, wonach sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müsse. 7.2 In den Rechtsmittelschriften wird entgegnet, die Beschwerdeführerin 1 sei sowohl während auch als nach der Beziehung von ihrem Ex-Mann psychisch und physisch misshandelt worden und habe schwerwiegende körperliche und seelische Verletzungen erlitten. Sie habe in ständiger Angst leben und wiederholt den Wohn- und Arbeitsort wechseln müssen. Der Ex-Mann habe die Beschwerdeführerin 1 dennoch immer wieder aufgespürt. Er sei aufgrund der schweren häuslichen Gewalt bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hätte er im Hausarrest absitzen müssen, was er aber nicht getan habe. Stattdessen hätten seine Verfolgungshandlungen zugenommen und seien durch Todesdrohungen ergänzt worden. Die behördliche Fernhaltemassnahme, die auch zum Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ausgesprochen worden sei, habe er ebenfalls missachtet. Mehrmals habe er versucht, sie spät abends zu besuchen. Obwohl die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vermehrt an die kolumbianischen Behörden gelangt seien, habe die Verfolgung nicht abgenommen. Der kolumbianische Staat sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz weder willens noch fähig gewesen, die Beschwerdeführerinnen zu beschützen. Diese Situation stelle eine erhebliche Gefahr dar, was auch der eingereichte Risikobericht belege, welcher die kolumbianischen Behörden dringend dazu aufgefordert habe, entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen. Der kolumbianische Staat sei dieser Aufforderung aber nicht gefolgt. Die Hauptverhandlung des seit (...) hängigen erneuten Strafverfahrens gegen den Ex-Mann sei wiederholt nach hinten verschoben worden und die im Fall mandatierte Staatsanwältin habe der Beschwerdeführerin 1 schliesslich geraten, das Land zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlassen. Es sei klar, dass die Gewaltbereitschaft und das bisherige Verfolgungsverhalten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Kolumbien auch für die gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 2, eine grosse Gefahr darstelle. Ihr Vater sei unberechenbar und schrecke auch vor gerichtlich angeordneten Fernhaltemassnahmen nicht zurück. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz stelle es zudem für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Option dar, in einem anderen Ort innerhalb Kolumbiens Schutz zu finden. Dies beweise die Tatsache, dass sie in Vergangenheit bereits vermehrt ihren Wohnort gewechselt hätten und dennoch aufgespürt werden konnten. Es müsse zudem angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin 3, als Mutter der Beschwerdeführerin 1, ebenfalls Ziel der Gewalt- und Verfolgungshandlungen und einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien zudem auf die Unterstützung ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter angewiesen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Dritten geltend. Eine solche Verfolgung ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist gemäss ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen (vgl. E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). 8.3 Entgegen der Auffassung Beschwerdeführerinnen vermögen sie nicht darzutun, dass sich die kolumbianischen Behörden im Einzelfall ihnen gegenüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden respektive gezeigt hätten. Die in den Jahren (...) und (...) erstattete Anzeige gegen den Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 wurde entgegengenommen (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63 sowie act. SEM 1184685-21/10 F45 und F54). Während das Strafverfahren aufgrund der Anzeige im Jahr (...) noch aktiv läuft (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F66) - was sich auch im Umstand zeigt, dass die Verhandlungen jeweils erneut angesetzt wurden - wurde der Ex-Mann mit Urteil vom (...) (vgl. act. SEM 1184588, Beweismittel 002/8) wegen der häuslichen Gewalt an der Beschwerdeführerin 1 zu einer Freiheitsstrafe (insgesamt [...]) verurteilt, wobei er verpflichtet wurde, die Strafe in Hausarrest zu leisten. Ferner hat den Angaben zufolge die Beschwerdeführerin 1 jederzeitigen Polizeischutz zugesprochen erhalten (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F57 und act. SEM 1184688-21/13). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Schutzverweigerung der kolumbianischen Behörden gesprochen werden. Vielmehr ist den Aussagen der Beschwerdeführerinnen und den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass die kolumbianischen Behörden offensichtlich schutzwillig sind. Soweit die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der konkreten Schutzfähigkeit beanstanden, der Hausarrest, die Fernhaltemassnahmen und der Polizeischutz hätten keine Wirkung gezeigt, ist zu wiederholen, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz von nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann. Im Übrigen ist den Aussagen der Beschwerdeführerinnen und den weiteren Akten nicht zu entnehmen, dass seit den Vorfällen im Jahr (...) - abgesehen von den Drohungen, aufgrund derer die Behörden tätig geworden sind - weitere Übergriffe stattgefunden hätten. Dies obwohl sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwischen (...) und der Ausreise am (...) dauerhaft in D._______ aufgehalten haben (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F9 ff.). Auch nannten die Beschwerdeführerinnen keinen konkreten Vorfall, bei welchem der Schutz der kolumbianischen Behörden versagt hätte. Vielmehr zeigt sich die Wirkung der Schutzmassnahmen gerade im Beispiel der Beschwerdeführerin 3 aus dem Jahr (...), wonach der Kindsvater angeblich die Beschwerdeführerin 3 attackiert und die Beschwerdeführerin 2 mitgenommen hat, er sie aber nach kurzer Zeit gemäss der Aufforderung der eingetroffenen Polizei wieder an die Beschwerdeführerin 3 übergeben hat (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F49). Selbst wenn der Ex-Mann vereinzelt mit der Polizei bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufgetaucht wäre, sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dies in korrupter Weise geschehen wäre oder die Polizei den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Besuche geschadet statt geholfen hätte (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63). Überhaupt erhärtet sich der - blosse - Verdacht der Korruption im Falle des Ex-Mannes nicht. Nach dem Gesagten sind die kolumbianischen Behörden auch im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen als schutzfähig zu erachten. 8.4 Diese Schlussfolgerung wird dadurch bekräftigt, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch in zivilrechtlicher Hinsicht von den kolumbianischen Behörden geholfen worden ist. Anlässlich der Scheidung vom (...) wurden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Unterhalt zugesprochen. Diese Forderungen wurden von den kolumbianischen Behörden sodann konsequent durchgesetzt, indem die Behörden den Ex-Mann im Büro aufgesucht und seinen Lohn gepfändet haben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin 1 das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 zugesprochen, wobei dem Vater das Besuchsrecht verweigert worden ist (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F63 und F65). 8.5 Der spanische Bericht des «(...)» vom (...) vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Gemäss Zusammenfassung in der Beschwerdeschrift wird im Bericht festgehalten, dass bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ex-Mann ein ernsthaftes und reales Risiko einer Verletzung der physischen Integrität der Beschwerdeführerin 1 bestehe. Zudem werde den kolumbianischen Behörden nahegelegt, dringend Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Ex-Mann weder der Beschwerdeführerin 1 noch ihrer Familie nähere. Da die kolumbianischen Behörden bereits zuvor entsprechende und (mehrheitlich) funktionierende Massnahmen ergriffen haben (vgl. insb. E. 8.4) und die Beschwerdeführerinnen nach Erstellung des Berichts erneut ein Jahr ohne Übergriffe in D._______ leben konnten, vermögen die Beschwerdeführerinnen aus dem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen - falls notwendig - auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. 8.7 Folglich vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 In den Rechtsmittelschriften wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien Verfolgungshandlungen durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 drohe, welche eine Rückweisung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen liessen. Der kolumbianische Staat sei weder willens noch fähig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, im Sinne von Art. 2 f. des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) eine individuelle, geschlechtsspezifische Prüfung vorzunehmen. Den besonderen Bedürfnissen und dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von (sexuellem) Missbrauch durch ihren Ex-Mann sei nicht Rechnung getragen worden. Weiter müsse aufgrund der zu erwartenden Verletzungen der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdeführerin 2 durch ihren Vater auch mit einer Verletzung von Art. 3 KRK gerechnet werden. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen unzulässig. Ferner halte der Arztbericht vom (...) fest, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der traumatischen Erlebnisse an einer (...) leide. Sie sei dringend auf ein stabiles Umfeld und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Auch die Beschwerdeführerin 2 befinde sich zurzeit in psychiatrischer Abklärung, um die traumatischen Erlebnisse der Flucht und die Geschehnisse in Kolumbien aufzuarbeiten. In diesem Zusammenhang würden sie die Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 benötigen. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch unzumutbar. 10.3 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, weil die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Sollten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr erneut seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1 bedroht werden, hätten sie sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 f. CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3). Die Beschwerdeführerinnen können hier nichts aus den Art. 2 und 3 CEDAW zu ihren Gunsten ableiten, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen derCEDAW ausgelegt hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 10.4.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1). 10.4.3 Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine Ausbildung in der (...) und mehr als (...) Arbeitserfahrungen in diesem Bereich (vgl. act. SEM 1184688-21/13 F16 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr an ihre berufliche Laufbahn anknüpfen und den Lebensunterhalt, auch für die Beschwerdeführerin 2, bestreiten kann. Darüber hinaus stehen ihr Unterhalts- und Allimentezahlungen durch ihren Ex-Mann zu. Es ist davon auszugehen, dass diese nötigenfalls - wie bereits vor ihrer Ausreise - von den kolumbianischen Behörden zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 8.4). Die Beschwerdeführerin 3 ist gelernte (...) und (...) und verfügt ebenfalls über langjährige Berufserfahrung (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F20 f. und F36). Auch bei ihr ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Daran vermag der Umstand, dass sie seit (...) insgesamt (...) Jahre in Chile gelebt hat, nichts zu ändern, zumal sie zwischen Kolumbien und Chile gependelt ist und zwischen (...) und (...) wieder in Kolumbien gelebt hat (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F13 ff.). Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein (familiäres) Beziehungsnetz in Kolumbien, insbesondere - aber nicht nur - die (...) Schwestern der Beschwerdeführerin 1 respektive Töchter der Beschwerdeführerin 3, welche die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen können (vgl. act. SEM 1184685-21/10 F28 ff. sowie act. SEM 1184688-21/13 F32ff. und F90). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 ist festzuhalten, dass sie gemäss Abklärungsbericht der (...) vom (...) an (...) leidet. Eine Medikation sei nicht dringend indiziert, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung jedoch wichtig. Anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2023 erklärte sie, dass sie Medikamente wegen ihrem (...), ihrer (...) und ihren (...) sowie (...) nehme. Angesicht dieser dokumentierten Beschwerden ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 werde in eine medizinische Notlage geraten. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt. Zudem verfügt Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.3), so dass die Beschwerdeführerin 1 dort (auch psychiatrisch-psychotherapeutisch) weiterbehandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer (...) und möglicherweise an einer (...). Auch diese Beschwerden erreichen die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht und können ebenfalls in Kolumbien behandelt werden. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. Ferner steht es den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein (...) Kind handelt, dessen Bezugsperson in erster Linie ihre Mutter ist. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände hat während der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch kaum stattgefunden. Es kann nicht von einer Verwurzelung hierzulande ausgegangen werden und die Beschwerdeführerin 2 dürfte sich problemlos im Heimatstaat wiedereingliedern können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Wegweisungsvollzug verletze angesichts des Verhaltens des Kindsvaters Art. 3 KRK, ist darauf hinzuweisen, dass das Sorgerecht - ohne Besuchsrecht des Kindsvaters - bei der Beschwerdeführerin 1 liegt und davon auszugehen ist, dass die kolumbianischen Behörden fähig und willig sind, das Scheidungsurteil durchzusetzen und der Beschwerdeführerin 2 im Bedarfsfall Schutz zu bieten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich - soweit notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) - für die beiden vereinigten Verfahren - auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-3441/2023 und D-3442/2023 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: