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F-23/2023

F-23/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher sie in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. So habe sich die Vorinstanz nicht konkret mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die geschilderten Erfahrungen näher abzuklären. Zudem habe die Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und ob insbesondere eine Kettenabschiebung nach Burundi erfolgen könnte.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dies trifft auch auf die geltend gemachte Androhung einer Kettenabschiebung in Kroatien zu. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz hat überdies die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin daher mit ihren Vorbringen zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, zielt sie damit ins Leere. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (vgl. unten E. 7.4).

E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der/die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 4.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 1. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 22. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf ihr Asylgesuch einzutreten habe. Bei ihrer Ankunft in Kroatien zusammen mit einer Gruppe weiterer Flüchtlinge seien sie von der kroatischen Polizei sehr schlecht behandelt und rassistisch beleidigt worden. Die Männer seien geschlagen und die Frauen gestossen und anzüglich angefasst worden. Die Behandlung sei herabwürdigend und übergriffig gewesen und sie sei Opfer geschlechterbasierter sexueller Gewalt seitens der kroatischen Beamten geworden. Dabei handle es sich um eine Verletzung von Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) und Art. 5 und Art. 12 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35). Man habe sie ferner draussen im Regen und ohne Essen festgehalten und sie schliesslich gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. In diesem Zusammenhang sei sie nicht über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert worden, was dem in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO verankerten Recht auf Information widerspreche. Insgesamt seien die Erlebnisse als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Sie sei bereits in ihrem Heimatland Opfer sexueller Gewalt geworden und bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihr eine Retraumatisierung. Schliesslich sei sie auf eine medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei.

E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und dem Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1; Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 11.67). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW und der Istanbul-Konvention nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus hat sie nicht ausreichend dargetan, inwiefern ihre Überstellung nach Kroatien diese beiden Konventionen verletzen würde.

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.1 Die von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gravierende Schlafprobleme, Alpträume, starke Kopfschmerzen, Augenprobleme und chronische Sinusitis [Entzündung der Nasennebenhöhlen]) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass weder Arztberichte vorliegen noch Arzttermine ausstehend sind. Gemäss Nachfrage der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 beim zuständigen medizinischen Personal habe die Beschwerdeführerin am 16. November 2022 und am 7. Dezember 2022 aufgrund von Erkältungssymptomen vorgesprochen und Schmerzmittel erhalten. Weitere Beschwerden seien nicht bekannt und auch nicht geltend gemacht worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht ermöglicht worden sein soll, aufgrund ihres psychischen Zustandes einen Facharzt zu konsultieren, ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

E. 7.4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-23/2023 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 1. Oktober 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. B. Am 11. November 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Am 11. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch am 25. November unter Verweis auf die Registrierung der Beschwerdeführerin in Kroatien als Minderjährige (alias (...), geb. (...), Burundi) zunächst ab. D. In der Folge führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals X._______ im Auftrag der Vorinstanz am 8. Dezember 2022 eine Analyse zur Altersbestimmung der Beschwerdeführerin durch. Dem entsprechenden Gutachten vom 14. Dezember 2022 zufolge ergaben die erhobenen Befunde ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 21.1 Jahren, was sich mit dem von der Beschwerdeführerin in der Schweiz angegebenen Alter von (...) Jahren und 2 Monaten (geb. [...]) vereinbaren lasse. Das alternativ in Kroatien registrierte Alter von (...) Jahren und 4 Monaten könne hingegen gemäss der wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. E. Am 16. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden unter Beilage des erstellten Altersgutachtens vom 14. Dezember 2022 um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens (sog. Remonstration). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 22. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 - eröffnet am 27. Dezember 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 3. Januar 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher sie in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. So habe sich die Vorinstanz nicht konkret mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die geschilderten Erfahrungen näher abzuklären. Zudem habe die Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden und ob insbesondere eine Kettenabschiebung nach Burundi erfolgen könnte. 3.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien zeigen auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Dies trifft auch auf die geltend gemachte Androhung einer Kettenabschiebung in Kroatien zu. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz hat überdies die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin daher mit ihren Vorbringen zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, zielt sie damit ins Leere. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (vgl. unten E. 7.4). 4. 4.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der/die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 1. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 22. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

5. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Kroatien würden systemische Mängel vorliegen, weshalb gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz auf ihr Asylgesuch einzutreten habe. Bei ihrer Ankunft in Kroatien zusammen mit einer Gruppe weiterer Flüchtlinge seien sie von der kroatischen Polizei sehr schlecht behandelt und rassistisch beleidigt worden. Die Männer seien geschlagen und die Frauen gestossen und anzüglich angefasst worden. Die Behandlung sei herabwürdigend und übergriffig gewesen und sie sei Opfer geschlechterbasierter sexueller Gewalt seitens der kroatischen Beamten geworden. Dabei handle es sich um eine Verletzung von Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) und Art. 5 und Art. 12 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35). Man habe sie ferner draussen im Regen und ohne Essen festgehalten und sie schliesslich gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. In diesem Zusammenhang sei sie nicht über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert worden, was dem in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO verankerten Recht auf Information widerspreche. Insgesamt seien die Erlebnisse als unmenschliche Behandlung und Folter zu werten. Sie sei bereits in ihrem Heimatland Opfer sexueller Gewalt geworden und bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihr eine Retraumatisierung. Schliesslich sei sie auf eine medizinische Betreuung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. 6. 6.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und dem Verweis auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1; Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, Rz. 11.67). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW und der Istanbul-Konvention nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus hat sie nicht ausreichend dargetan, inwiefern ihre Überstellung nach Kroatien diese beiden Konventionen verletzen würde. 7.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.1. Die von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gravierende Schlafprobleme, Alpträume, starke Kopfschmerzen, Augenprobleme und chronische Sinusitis [Entzündung der Nasennebenhöhlen]) sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass weder Arztberichte vorliegen noch Arzttermine ausstehend sind. Gemäss Nachfrage der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 beim zuständigen medizinischen Personal habe die Beschwerdeführerin am 16. November 2022 und am 7. Dezember 2022 aufgrund von Erkältungssymptomen vorgesprochen und Schmerzmittel erhalten. Weitere Beschwerden seien nicht bekannt und auch nicht geltend gemacht worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht ermöglicht worden sein soll, aufgrund ihres psychischen Zustandes einen Facharzt zu konsultieren, ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. 7.4.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.5. Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: