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F-2716/2024

F-2716/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt sie an, sie habe aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (vgl. Beschwerde Ziff. 30).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen - wenn auch erst am letzten Tag der Frist - und eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Sie hatte sodann anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Es besteht deshalb kein Anlass, ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid des SEM in formeller Hinsicht in verschiedenen Punkten, so im Zusammenhang mit der Situation in Kroatien, systemischen Mängeln im Asylverfahren, Push-Backs und Kettenabschiebungen, Polizeigewalt und fehlender rechtlicher Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, Gesundheitsversorgung und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie bezüglich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren. Die Vorinstanz habe es sodann versäumt, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung ihrer Gesuchsgründe im Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, wodurch Art. 2 Bst. e und f sowie Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe insgesamt wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1316064-26/12 [nachfolgend: act. 26]) mit ihrer individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihr angeführten Behandlung nach ihrem Grenzübertritt, den ihr offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Das SEM hat sich in seiner Verfügung insbesondere auch mit ihrem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben im Dublin-Gespräch und den in den Akten liegenden medizinischen Berichten zusammengefasst (vgl. SEM act. 26, S. 5 ff.). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich (vgl. auch nachfolgende E. 8.4). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe es unterlassen, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung ihrer Gesuchsgründe im Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. Sie selber hat im Verlauf des Verfahrens keine geschlechtsspezifischen Vorbringen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Zudem erhielt sie im Rahmen des am 8. März 2024 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern (vgl. SEM act. 1316064-15/2 [nachfolgend: act. 15]), wovon sie Gebrauch machte.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. act. 26 S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin respektive zur damit im Zusammenhang stehenden Problematik von Push-Backs, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6 Vorliegend sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.; SEM act. 1316064-24/2). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 5 ff.) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 24 und act. 25) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie würde es psychisch nicht ertragen, nach Kroatien zurückkehren, wo sie mit Waffen bedroht und schlecht behandelt worden sei. Sie sei wegen Todesdrohungen aus der Türkei geflohen und in die Schweiz gereist, um hier Schutz zu erbitten (vgl. dazu SEM act. 15/2, S. 2).

E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch kein ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. e und f sowie Art. 3 CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3).

E. 8.4 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anführte, physisch gesund, jedoch aufgrund gewisser Fluchterlebnisse manchmal sehr weinerlich zu sein. Den in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) ist zu entnehmen, dass sie wegen (Nennung Grund) in Behandlung war und anschliessend in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (vgl. SEM act. 1316064-21/2 und 1316064-22/2). Diesbezüglich ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsmitteleingabe S. 10, Ziff. 29) ist abzuweisen.

E. 8.5 Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens).

E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2716/2024 Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.b Am 23. Februar 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 27. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme und am 8. März 2024 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Es seien ihr jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie erinnere sich an keine Daten und könne nicht sagen, wann sie in den Dublin-Raum eingereist sei. Sie wisse nichts über den Stand ihres Asylverfahrens in Kroatien. Dort sei sie in einem Depot festgehalten worden, worauf sie in der Nacht freigelassen worden sei. Zu dieser Zeit habe es keine Züge gegeben, weshalb sie bis am nächsten Morgen habe warten müssen. Danach sei sie von ihrem Schlepper nach B._______ gebracht worden, wo sie erneut aufgegriffen worden sei. Ihr (Nennung Verwandter) habe dann auf der Wache bleiben müssen und sie sei zusammen mit dessen Familie zu einem Camp gebracht worden. Von B._______ sei sie nach C._______ und anschliessend in die Schweiz gereist. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Land und über keine Angehörigen ihrer Kernfamilie in den Dublin-Staaten. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Der Schlepper habe die wiederholte Aufforderung der Polizei, das Auto anzuhalten missachtet und sei schliesslich in eine Barrikade hineingefahren. Daraufhin hätten sie alle auf den dreckigen Boden liegen müssen und seien mit Waffen bedroht worden. Sie seien während zwei Tagen in einem kalten Depot untergebracht worden und die Kinder hätten kein Essen erhalten. Sie seien dort kurz vor dem Tod gestanden und falls sie gestorben wären, hätte niemand davon erfahren. Sie seien gezwungen worden, in einen LKW zu sitzen, obwohl sie den Beamten gesagt habe, dass ihre Verwandte Panikattacken bekommen würde. Sie sei in die Schweiz gekommen um in diesem Staat Schutz zu erbitten. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, dass sie physisch gesund sei. Aufgrund gewisser Erlebnisse auf der Flucht sei sie manchmal sehr weinerlich. A.d Am 12. März 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.e Am 25. März 2024 gingen dem SEM Akten zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführerin zu. A.f Am 26. März 2024 stimmten die kroatischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 - eröffnet am 24. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 2. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt sie an, sie habe aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (vgl. Beschwerde Ziff. 30). 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen - wenn auch erst am letzten Tag der Frist - und eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Sie hatte sodann anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Es besteht deshalb kein Anlass, ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid des SEM in formeller Hinsicht in verschiedenen Punkten, so im Zusammenhang mit der Situation in Kroatien, systemischen Mängeln im Asylverfahren, Push-Backs und Kettenabschiebungen, Polizeigewalt und fehlender rechtlicher Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, Gesundheitsversorgung und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie bezüglich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren. Die Vorinstanz habe es sodann versäumt, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung ihrer Gesuchsgründe im Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, wodurch Art. 2 Bst. e und f sowie Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe insgesamt wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1316064-26/12 [nachfolgend: act. 26]) mit ihrer individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihr angeführten Behandlung nach ihrem Grenzübertritt, den ihr offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Das SEM hat sich in seiner Verfügung insbesondere auch mit ihrem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben im Dublin-Gespräch und den in den Akten liegenden medizinischen Berichten zusammengefasst (vgl. SEM act. 26, S. 5 ff.). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich (vgl. auch nachfolgende E. 8.4). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe es unterlassen, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung ihrer Gesuchsgründe im Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. Sie selber hat im Verlauf des Verfahrens keine geschlechtsspezifischen Vorbringen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Zudem erhielt sie im Rahmen des am 8. März 2024 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern (vgl. SEM act. 1316064-15/2 [nachfolgend: act. 15]), wovon sie Gebrauch machte. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. act. 26 S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin respektive zur damit im Zusammenhang stehenden Problematik von Push-Backs, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

6. Vorliegend sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.; SEM act. 1316064-24/2). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 5 ff.) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 24 und act. 25) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie würde es psychisch nicht ertragen, nach Kroatien zurückkehren, wo sie mit Waffen bedroht und schlecht behandelt worden sei. Sie sei wegen Todesdrohungen aus der Türkei geflohen und in die Schweiz gereist, um hier Schutz zu erbitten (vgl. dazu SEM act. 15/2, S. 2). 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch kein ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. e und f sowie Art. 3 CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.5; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3). 8.4 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anführte, physisch gesund, jedoch aufgrund gewisser Fluchterlebnisse manchmal sehr weinerlich zu sein. Den in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) ist zu entnehmen, dass sie wegen (Nennung Grund) in Behandlung war und anschliessend in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (vgl. SEM act. 1316064-21/2 und 1316064-22/2). Diesbezüglich ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsmitteleingabe S. 10, Ziff. 29) ist abzuweisen. 8.5 Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: