Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Die Vorinstanz nahm am 27. Mai 2022 die Personalien des Beschwerde- führers auf und am 9. Juni 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesund- heitszustand (vgl. SEM-act. 12 und 15). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 – eröffnet am 27. Juli 2022 – trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 23). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
27. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 26. Juli 2022 aufzuheben, auf sein Asyl- gesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 2. August 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 13. Mai 2022 in Italien ille- gal in den Dublin-Raum eingereist und dort nach seinem Aufgriff daktylo- skopiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 7). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 20. Mai 2022 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 25. Mai 2022 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 10 und 21). Da- mit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat
F-3304/2022 Seite 4 selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Be- schwerdeführer also geltend macht, sich für die Schweiz entschieden zu haben, weil er hier gut behandelt werde, ist er damit nicht zu hören. Im Weiteren ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Deshalb liegt es nicht an ihm zu bestimmen, ob und wann seine Fingerab- drücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden.
E. 4 Nicht näher einzugehen ist sodann auf das pauschale und unbelegte Vor- bringen des Beschwerdeführers, die italienischen Behörden hätten ihm vor zwei Monaten mitgeteilt, dass er Italien innert sieben Tagen verlassen müsse. Ein Asylgesuch hat er in Italien noch nicht gestellt. Es steht ihm frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Seinen Bedenken, italienische Staatsangehörige bezie- hungsweise die italienischen Behörden behandelten Asylsuchende schlecht, ist entgegenzuhalten, dass er bei einer allfälligen vorübergehen- den Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht- linie).
E. 5 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völker- rechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vo- rinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwer- deführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3304/2022 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3). B. Die Vorinstanz nahm am 27. Mai 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 9. Juni 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 12 und 15). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 - eröffnet am 27. Juli 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 23). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 26. Juli 2022 aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 2. August 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 13. Mai 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 7). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 20. Mai 2022 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 25. Mai 2022 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 10 und 21). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.2. Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer also geltend macht, sich für die Schweiz entschieden zu haben, weil er hier gut behandelt werde, ist er damit nicht zu hören. Im Weiteren ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem Drittstaat kommend beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen werden, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Deshalb liegt es nicht an ihm zu bestimmen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden.
4. Nicht näher einzugehen ist sodann auf das pauschale und unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers, die italienischen Behörden hätten ihm vor zwei Monaten mitgeteilt, dass er Italien innert sieben Tagen verlassen müsse. Ein Asylgesuch hat er in Italien noch nicht gestellt. Es steht ihm frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Seinen Bedenken, italienische Staatsangehörige beziehungsweise die italienischen Behörden behandelten Asylsuchende schlecht, ist entgegenzuhalten, dass er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Mathias Lanz Versand: