Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führen sie an, sie hätten aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da hier zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was innert weniger Tage nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Abhängigkeit der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers - zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (Beschwerde Ziff. 42).
E. 3.2 Die vorherige Rechtsvertretung hatte am gleichen Tag des Erhalts der angefochtenen Verfügung ihr Mandat niedergelegt. Die Beschwerdeführenden hatten damit noch genügend Zeit gehabt, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen (am 2. Tag der Beschwerdefrist) und eine Beschwerde einzureichen, was ihnen gelungen ist. Sie hatten sodann anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen (vgl. auch E. 4 nachfolgend). Es besteht deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführenden bemängeln den angefochtenen Entscheid des SEM in formeller Hinsicht in verschiedenen Punkten, so im Zusammenhang mit systemischen Mängeln im kroatischen Asylverfahren, Push-Backs und Kettenabschiebungen, Polizeigewalt und fehlender rechtlicher Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, Gesundheitsversorgung und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie bezüglich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren und des Kindeswohls. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt. Auch hätte sich sie sich konkret und intensiv mit der Meinung des Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass jene einen adäquaten Eingang ins Verfahren finden würde. Die spezifischen Interessen der Kinder, und mithin das Kindeswohl, würden im Dunkeln bleiben, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob dieses im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1305641-37/17 [nachfolgend: act. 37]) mit ihrer individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihnen angeführten Behandlung nach ihrem Grenzübertritt in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Das SEM hat sich in seiner Verfügung insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden einlässlich und rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben in den Dublin-Gesprächen, den in den Akten liegenden medizinischen Berichten und seinen eigenen Abklärungen, zusammengefasst (vgl. SEM act. 37, S. 7 ff.). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich (vgl. auch nachfolgende E. 8.4). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz hätte sich konkret und intensiv mit der Meinung ihres Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass diese einen adäquaten Eingang ins Verfahren findet, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Der Sohn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Dublin-Gespräche lediglich (Nennung Alter) alt; die Beschwerdeführenden erhielten daher im Rahmen des am 12. Januar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen aus der Sicht ihres Sohnes zu äussern (vgl. SEM act. 1305641-24/3 [nachfolgend: act. 24] S. 2; act. 1305641-25/4 [nachfolgend: act. 25] S. 3), wovon sie Gebrauch machten. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. act. 37 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführenden respektive zur damit im Zusammenhang stehenden Problematik von Push-Backs, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu ihren Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Ebenso enthalten diese Erwägungen mit Blick auf die Anwesenheit von Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz Ausführungen zu Art. 16 Dublin-III-VO sowie eine Prüfung des Kindeswohls (vgl. SEM act. 37 S. 10). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanz-lichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Vorliegend sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, es hätte aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (Nennung Verwandte) Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen müssen. So habe dessen (Nennung Verwandte) aufgrund der erlebten Traumata (Nennung Leiden) und sei auf die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes angewiesen.
E. 6.2.1 Gemäss der besagten Bestimmung Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn ein Antragsteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder bei umgekehrter Konstellation, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, wenn der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 6.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-IIIVO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2, D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4, F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2).
E. 6.2.3 Die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schon seit (Nennung Dauer) in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ist zu verneinen. Weder vermögen die Beschwerdeführenden ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der besagten Bestimmung mit Unterlagen zu belegen noch rechtsgenüglich zu begründen. Es war der (Nennung Verwandte) in den letzten (Nennung Dauer) offensichtlich möglich, ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers auszukommen. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer - und mit ihm auch die übrigen Beschwerdeführenden - das Asylverfahren aufgrund der Anwesenheit von Angehörigen gern in der Schweiz durchlaufen möchte. Es ist nicht zu verkennen, dass er in psychischer Hinsicht belastet sein dürfte, auch wenn er selber anführt, dass er diesbezüglich keine nachhaltigen Probleme habe (vgl. SEM act. 25 S. 3), und die Möglichkeit des Beisammenseins zum psychischen Wohlergehen beitragen könnte. Das Bedürfnis nach gegenseitiger psychischer Unterstützung lässt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner (Nennung Verwandte) im Sinne der besagten Bestimmung aber weder in der einen noch der anderen Konstellation begründen. Im Übrigen hat die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers den Wunsch nach einer solchen Unterstützung auch nicht in der von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderten Weise kundgetan.
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 5 ff.) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 24 und act. 25) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie alle seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Bei einer Rückkehr dorthin drohe eine Retraumatisierung und damit die echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Ihr Kind sei dort mehrmals Zeuge von Gewalttaten und auch von Gewalt gegen den Beschwerdeführer geworden; die psychischen Folgen seien derzeit noch nicht abschätzbar. Sie hätten sich bei den Behörden wiederholt und ohne Erfolg um medizinische Betreuung bezüglich des Gesundheitszustands ihres Kindes gemeldet (vgl. dazu SEM act. 1305641-31/8).
E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das (...)-jährige Kind ist aufgrund seines sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf seine Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, das Kind würde von seinen Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Familie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden - so möglicherweise auch des Kindes - angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.4).
E. 8.4 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin (Nennung Leiden und Therapie). Seither wurden sie beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) F._______ nicht mehr vorstellig (vgl. SEM act. 1305641-34/2 [nachfolgend: act. 34]). Vorgesehene Arzttermine sind keine aktenkundig. Weiter wurde gemäss einem Arztbericht vom (...) der Sohn wegen (Nennung Grund) ärztlich untersucht. (Nennung Beschwerden). Die Beweglichkeit des (Nennung Körperteil) war uneingeschränkt und schmerzfrei. Allenfalls bestehe eine (Nennung ärztlicher Teilbefund). Auch eine Röntgenuntersuchung ergab keine Hinweise auf einer Verletzung. Es wurde Schonung sowie Analgesie empfohlen sowie eine erneute Vorstellung in einer Woche, falls keine Besserung eintrete (vgl. SEM act. 1305641-35/2). Zudem erfolgte infolge der vorgebrachten Sehbeschwerden eine augenärztliche Überweisung. (Nennung vorgesehene ärztliche Termine) (vgl. SEM act. 34). Diesbezüglich ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderungen von weiteren ärztlichen Berichten mit Blick auf den allfälligen (Nennung Termine) verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsmitteleingabe S. 14, Ziff. 41) ist abzuweisen.
E. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-837/2024 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchten zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn C._______ am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 11. Januar 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 11. Januar 2024 fanden die Personalienaufnahmen und am 12. Januar 2024 die persönlichen Gespräche statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde den Beschwerdeführenden unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Es seien ihr die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen und sie bei der Untersuchung erniedrigt und unmenschlich behandelt worden. Drei Frauen hätten sie durchsucht, sie habe die Kleider ausziehen und die Beine bewegen müssen, damit allenfalls versteckte Dinge herausfallen würden. Ausserdem sei sie von einer der Frauen im Intimbereich berührt worden. Als sie zum Auto geführt worden sei, sei sie geschubst worden, worauf sie auf ihr Kind gefallen sei. Sie sei deswegen schon im Spital gewesen, da ihr Kind seit diesem Vorfall hinke und noch immer Wunden habe. Sie seien in Kroatien schlecht behandelt worden, hätten kein Essen erhalten und ihr Mann sei geschlagen worden. Diese Vorfälle würden sie psychisch belasten und sie sei nun auf Medikamente angewiesen, um einschlafen zu können. Ohnehin sei sie psychisch angeschlagen und (Nennung Leiden). In der Türkei habe sie (Nennung Vorfall) und sei bereits in Behandlung gewesen. Sie wolle die schlechten Zeiten hinter sich lassen und in der Schweiz in Frieden leben. Ihr Kind habe in Kroatien Hunger gelitten und seine Gesundheit verloren, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. Sie seien beim Grenzübertritt erwischt und durchsucht worden, wobei ihnen die Handys abgenommen worden seien. Beim Einsteigen ins geschlossene Polizeifahrzeug sei seine Frau mit dem Kind im Arm geschubst worden und umgefallen. Ihr Kind habe deswegen Probleme bekommen. In der Polizeistation hätten sie sich für die Durchsuchung nackt ausziehen müssen. Es sei ihnen verboten worden, frische und trockene Kleider anzuziehen. Anschliessend seien sie für die Nacht in ein Zimmer, in welchem sich bereits über 20 Personen aufgehalten hätten, verbracht worden. Sie hätten kein Essen erhalten und seine Versuche der Polizei klar zu machen, dass ihr Kind hungrig sei und Fieber habe, seien ergebnislos geblieben. Es habe keinen Dolmetscher gegeben. Er sei allgemein schlecht behandelt und auch gestossen worden, so insbesondere als er erklärt habe, kein Asyl beantragen zu wollen. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, dessen Inhalt er nicht kenne. Nach ihrer Freilassung habe er den Schlepper angerufen, der sie in der Folge illegal nach D._______ zurückgebracht habe. Bei einer Rückkehr nach Kroatien würden sie das Gleiche respektive die gleiche feindselige Behandlung nochmals erleben. Das Erlebte sei ein grosses Trauma gewesen, das er seiner Frau und dem Kind nicht noch einmal zumuten wolle. Seine Frau habe psychische Probleme und das Kind leide noch immer an körperlichen Beschwerden als Folge des Sturzes. Die Unterstützung durch die Familie seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) tue seiner Frau und seinem Kind gut. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, dass es ihm eigentlich gut gehe. Er sei erkältet gewesen von der Kälte und der Nässe. Er nehme derzeit fiebersenkende Grippemedikamente. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut, aber er habe keine nachhaltigen Probleme. Er lese, kümmere sich um sein Kind, und arbeite im Camp, um das Trauma zu überwinden. Sein Sohn habe abends und am Morgen rote Augen und er vermute eine Sehschwäche, da er die Sachen immer aus der Nähe betrachte. Ausserdem hinke er aufgrund der Verletzung in Kroatien, auch wenn er keine Schmerzen mehr am Fuss habe. Einen Arzttermin hätten sie noch nicht erhalten. A.d Am 15. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt und beantragten, es sei von einer allfälligen Überstellung nach Kroatien abzusehen und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten. A.f Am 29. Januar 2024 stimmten die kroatischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen bezüglich Unterbringung, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führen sie an, sie hätten aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da hier zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was innert weniger Tage nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Abhängigkeit der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers - zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (Beschwerde Ziff. 42). 3.2 Die vorherige Rechtsvertretung hatte am gleichen Tag des Erhalts der angefochtenen Verfügung ihr Mandat niedergelegt. Die Beschwerdeführenden hatten damit noch genügend Zeit gehabt, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen (am 2. Tag der Beschwerdefrist) und eine Beschwerde einzureichen, was ihnen gelungen ist. Sie hatten sodann anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen (vgl. auch E. 4 nachfolgend). Es besteht deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführenden bemängeln den angefochtenen Entscheid des SEM in formeller Hinsicht in verschiedenen Punkten, so im Zusammenhang mit systemischen Mängeln im kroatischen Asylverfahren, Push-Backs und Kettenabschiebungen, Polizeigewalt und fehlender rechtlicher Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, Gesundheitsversorgung und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie bezüglich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren und des Kindeswohls. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt. Auch hätte sich sie sich konkret und intensiv mit der Meinung des Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass jene einen adäquaten Eingang ins Verfahren finden würde. Die spezifischen Interessen der Kinder, und mithin das Kindeswohl, würden im Dunkeln bleiben, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob dieses im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1305641-37/17 [nachfolgend: act. 37]) mit ihrer individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihnen angeführten Behandlung nach ihrem Grenzübertritt in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Das SEM hat sich in seiner Verfügung insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden einlässlich und rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben in den Dublin-Gesprächen, den in den Akten liegenden medizinischen Berichten und seinen eigenen Abklärungen, zusammengefasst (vgl. SEM act. 37, S. 7 ff.). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich (vgl. auch nachfolgende E. 8.4). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz hätte sich konkret und intensiv mit der Meinung ihres Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass diese einen adäquaten Eingang ins Verfahren findet, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Der Sohn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Dublin-Gespräche lediglich (Nennung Alter) alt; die Beschwerdeführenden erhielten daher im Rahmen des am 12. Januar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen aus der Sicht ihres Sohnes zu äussern (vgl. SEM act. 1305641-24/3 [nachfolgend: act. 24] S. 2; act. 1305641-25/4 [nachfolgend: act. 25] S. 3), wovon sie Gebrauch machten. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. act. 37 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführenden respektive zur damit im Zusammenhang stehenden Problematik von Push-Backs, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu ihren Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Ebenso enthalten diese Erwägungen mit Blick auf die Anwesenheit von Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz Ausführungen zu Art. 16 Dublin-III-VO sowie eine Prüfung des Kindeswohls (vgl. SEM act. 37 S. 10). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanz-lichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Vorliegend sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). 6.2 Die Beschwerdeführenden führen an, es hätte aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (Nennung Verwandte) Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen müssen. So habe dessen (Nennung Verwandte) aufgrund der erlebten Traumata (Nennung Leiden) und sei auf die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. 6.2.1 Gemäss der besagten Bestimmung Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn ein Antragsteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder bei umgekehrter Konstellation, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, wenn der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. 6.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-IIIVO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2, D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4, F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2). 6.2.3 Die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schon seit (Nennung Dauer) in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ist zu verneinen. Weder vermögen die Beschwerdeführenden ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der besagten Bestimmung mit Unterlagen zu belegen noch rechtsgenüglich zu begründen. Es war der (Nennung Verwandte) in den letzten (Nennung Dauer) offensichtlich möglich, ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers auszukommen. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer - und mit ihm auch die übrigen Beschwerdeführenden - das Asylverfahren aufgrund der Anwesenheit von Angehörigen gern in der Schweiz durchlaufen möchte. Es ist nicht zu verkennen, dass er in psychischer Hinsicht belastet sein dürfte, auch wenn er selber anführt, dass er diesbezüglich keine nachhaltigen Probleme habe (vgl. SEM act. 25 S. 3), und die Möglichkeit des Beisammenseins zum psychischen Wohlergehen beitragen könnte. Das Bedürfnis nach gegenseitiger psychischer Unterstützung lässt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner (Nennung Verwandte) im Sinne der besagten Bestimmung aber weder in der einen noch der anderen Konstellation begründen. Im Übrigen hat die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers den Wunsch nach einer solchen Unterstützung auch nicht in der von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderten Weise kundgetan.
7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 5 ff.) - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 24 und act. 25) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie alle seien von den Erlebnissen in Kroatien traumatisiert. Bei einer Rückkehr dorthin drohe eine Retraumatisierung und damit die echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Ihr Kind sei dort mehrmals Zeuge von Gewalttaten und auch von Gewalt gegen den Beschwerdeführer geworden; die psychischen Folgen seien derzeit noch nicht abschätzbar. Sie hätten sich bei den Behörden wiederholt und ohne Erfolg um medizinische Betreuung bezüglich des Gesundheitszustands ihres Kindes gemeldet (vgl. dazu SEM act. 1305641-31/8). 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Das (...)-jährige Kind ist aufgrund seines sehr jungen Alters beziehungsmässig noch stark auf seine Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, das Kind würde von seinen Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Familie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden - so möglicherweise auch des Kindes - angesichts der Erlebnisse der Familie leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.4). 8.4 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin (Nennung Leiden und Therapie). Seither wurden sie beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) F._______ nicht mehr vorstellig (vgl. SEM act. 1305641-34/2 [nachfolgend: act. 34]). Vorgesehene Arzttermine sind keine aktenkundig. Weiter wurde gemäss einem Arztbericht vom (...) der Sohn wegen (Nennung Grund) ärztlich untersucht. (Nennung Beschwerden). Die Beweglichkeit des (Nennung Körperteil) war uneingeschränkt und schmerzfrei. Allenfalls bestehe eine (Nennung ärztlicher Teilbefund). Auch eine Röntgenuntersuchung ergab keine Hinweise auf einer Verletzung. Es wurde Schonung sowie Analgesie empfohlen sowie eine erneute Vorstellung in einer Woche, falls keine Besserung eintrete (vgl. SEM act. 1305641-35/2). Zudem erfolgte infolge der vorgebrachten Sehbeschwerden eine augenärztliche Überweisung. (Nennung vorgesehene ärztliche Termine) (vgl. SEM act. 34). Diesbezüglich ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderungen von weiteren ärztlichen Berichten mit Blick auf den allfälligen (Nennung Termine) verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsmitteleingabe S. 14, Ziff. 41) ist abzuweisen. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: