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F-4718/2023

F-4718/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 25. August 2023 geborene E._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe sich im angefochtenen Entscheid mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen - weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Würdigung - auseinandergesetzt. Überdies habe es keine weiteren Abklärungen vorgenommen, obwohl er im Dublin-Gespräch angeführt habe, mittlerweile an (Nennung Leiden) zu leiden. Er befinde sich ferner seit (Nennung Zeitpunkt) in stationärer psychiatrischer Behandlung, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Es genüge nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass er sich wegen seiner psychischen Beschwerden nicht bei Medic-Help gemeldet habe. Sodann gehe das SEM in der Verfügung mit keinem Wort darauf ein, weswegen eine individuelle Garantieerklärung betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als nicht erforderlich betrachtet werde. Die Kernaussage des im Kontext zum Dublin-Staat Italien stehende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 (einzelfallspezifische Prüfung, ob die Einholung einer Garantieerklärung vor einer Überstellung vonnöten sei) könne nämlich auch auf den Mitgliedsstaat Niederlande angewendet werden. Im Vorgehen des SEM sei eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden - so insbesondere auch den jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. 1079060-58/3 [nachfolgend: act. 58]) - und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1079060-78/1 [nachfolgend: act. 78]; 1079060-80/3 [nachfolgend: act. 80]; 1079060-81/1 [nachfolgend: act. 81]) mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie derjenigen der Beschwerdeführerin und der Kinder, der Zuständigkeit der niederländischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, den in den Niederlanden offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen Drohungen oder Übergriffe von Drittpersonen zu wehren, ihrem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in den Niederlanden behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Juni 2023 an Medic-Help verwiesen, welche die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während seines Aufenthalts im BAZ darstelle und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete. Medic-Help triagiere und koordiniere den Zugang zu den Partnerärzten (Hausarztmodell). Diese würden dann nötigenfalls eine Zuweisung an einen Facharzt vornehmen (vgl. SEM act. 58, S. 2 unten). Das SEM holte zwischen dem 7. und 18. August 2023, mithin relativ kurz vor seinem Entscheid vom 25. August 2023, Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführenden ein. Medic-Help informierte das SEM am 7. August 2023, dass sich der Beschwerdeführer nie gemeldet habe und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vorliegen würden beziehungsweise eingereicht worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer über die Anlaufstelle bei medizinischen Problemen im Bilde war und er in den folgenden (...) Monaten bis zur Nachfrage des SEM bei Medic-Help offenbar keine Notwendigkeit erkannte, sich wegen gesundheitlicher Probleme dort zu melden, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM keinen Anlass sah respektive sehen konnte, weitere Abklärungen zu veranlassen. In seiner Vernehmlassung hält es denn auch fest, dass sich der Beschwerdeführer, ohne sich an die im BAZ geltenden Aufenthaltsregeln zu halten, am (...), (...) und (...) selbstständig in die (Nennung Klinik) eingewiesen habe. Seit dem (...) halte er sich auf eigenen Wunsch wieder im BAZ auf, befolge nunmehr die Aufenthaltsregeln und nehme seine Medikamente ein. Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in den Niederlanden stellt sodann der Umstand, dass es keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers einholte, bereits aus diesen Gründen keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 1079060-83/15 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der niederländischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführer, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2022 in den Niederlanden Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 26. Mai 2023 und 7. Juli 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die zuständigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juni 2023 betreffend den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (nicht abgeschlossenes Verfahren) und demjenigen vom 27. Juli 2023 betreffend die Beschwerdeführerin und der Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (abgeschlossenes Verfahren) innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in den Niederlanden als auch die Zuständigkeit der dortigen Behörden für die Weiterführung respektive den Abschluss der Verfahren als erstellt zu erachten. Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 5.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden begründen könnten. Die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande bleibt deshalb bestehen.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sind demnach im dortigen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen. Da dies die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Niederlande ihren völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommen und insbesondere die Rechte respektieren und schützen, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und den allfälligen, noch nicht geprüften Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu bearbeiten. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Niederlanden mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sich die Beschwerdeführenden sodann in den Niederlanden tatsächlich durch V. bedroht fühlen, können sie sich (erneut) an die dortigen Polizeibehörden wenden (vgl. dazu SEM act. 58, S. 2). Sie machen weder geltend noch liegen Gründe für die Annahme vor, dass sie in den Niederlanden nicht den allenfalls erforderlichen staatlichen Schutz erlangen könnten. Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nie bei den Pflegefachkräften im BAZ gemeldet hat und auch keinerlei ärztliche Berichte vorliegen. Hinsichtlich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr Kind (Nennung Zeitpunkt) geboren worden ist (vgl. Bst. H. hiervor) und keine Hinweise vorliegen, wonach Mutter oder Kind besonderer medizinischer Betreuung bedürften. Es bestehen keine Vorerkrankungen. Fraglich ist (Nennung Leiden). Die Kinder befinden sich ebenfalls in einem guten Gesundheitszustand. C._______ zeigt jedoch gemäss Auskunft der Ärztin deutliche Entwicklungsauffälligkeiten im sozial-emotionalen Bereich, die abgeklärt werden müssen. Die Grundproblematik sei noch nicht abschätzbar, könne (Nennung mögliche Störungen) reichen. Es liegen keine gesundheitsrelevanten Akten vor (vgl. SEM act. 78, 80 und 81). Mit Eingabe vom 14. September 2023 - sowie mit ihrer Replik - reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) hospitalisiert war und aufgrund der gestellten Diagnosen (Nennung Diagnosen) entsprechend behandelt wurden. Er (Nennung Therapie und weitere Kontrolle). Weiter wies sich der Beschwerdeführer den Beschwerdeakten zufolge am (...) und am (...) erneut selbstständig in die (Nennung Klinik) ein. Am 11. Oktober 2023 orientierte er das SEM, gleichentags in das BAZ zurückkehren zu wollen, hält sich seither an die dortigen Aufenthaltsregeln und nimmt die ihm verschriebenen (Nennung Medikamente) kontrolliert ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ihr Kind am (...) zur Welt (vgl. Bst. H. hiervor).

E. 7.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (...) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15). Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3532/2023 vom 7. Juli 2023 S. 7), weshalb der Beschwerdeführer die von ihm benötigte (Nennung Behandlung) auch dort weiterführen kann. Nötigenfalls kann er ebenso eine (Nennung Behandlung) in Anspruch nehmen. Sodann ist es dort möglich, die Entwicklungsauffälligkeiten von C._______ weiter abzuklären. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den niederländischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend die adäquate medizinische und psychotherapeutische Versorgung bezüglich des Beschwerdeführers einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten bleiben die Niederlande der für die Behandlung respektive Abschluss der Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung in die Niederlande wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und im Übrigen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4718/2023 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ ersuchte am (...) und die Beschwerdeführerin B._______ am (...) - zusammen mit den zwei älteren Kindern - unabhängig voneinander in der Schweiz um Asyl. A.b Am (...) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihres am (...), wegen des damaligen Untertauchens abgeschriebenen Asylverfahrens. Das SEM nahm ihr Verfahren am 29. Juni 2023 wieder auf. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatten. A.d Am 12. Juni 2023 fand das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers statt (vgl. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe seine Heimat letztmals vor (Nennung Zeitpunkt) verlassen und sich in die Niederlande begeben. Seither habe er den Dublin-Raum nicht mehr verlassen. Er habe seinen Namen geändert, da die Leute, mit denen er in Serbien Probleme gehabt habe, Kontakte zur Polizei gehabt hätten. Er sei in den Niederlanden geboren und hätte deshalb dortbleiben können. Er habe einen bis am (...) gültigen Meldepass erhalten. Er habe ausser in den Niederlanden und der Schweiz in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Er beherrsche die deutsche, nicht jedoch die niederländische Sprache. Ausserdem spreche er besser Deutsch als Serbisch. Alle seine Verwandten seien hier in der Schweiz und in den Niederlanden habe er niemanden. Die Leute, mit denen er Probleme habe, würden regelmässig in die Niederlande gehen und die Polizei wisse das auch. Er habe Anzeige erstattet, weil er wolle, dass diese Leute eingesperrt würden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er sich nicht mit diesen Personen treffen solle. Er habe keine Kopie seiner Anzeige, aber die Polizei in den Niederlanden wisse darüber Bescheid. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe (Nennung Leiden). Er sei schon als kleiner Junge in der Schweiz bei einem (Nennung Therapeut) gewesen. Er habe das noch nicht gemeldet. Er habe (Nennung weiteres Leiden), welche repariert werden müssten, damit alles wieder halte. Er habe einen (Nennung Vorfall) gehabt. Auch das habe er noch nicht gemeldet. A.e Am 14. Juni 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 22. Juni 2023 zu. A.f Das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde am 26. Juli 2023 durchgeführt. Ihr wurde ebenfalls das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, sie habe Serbien (Nennung Zeitpunkt) verlassen und sei seither nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt. Sie sei in die Niederlande gereist und habe sich bis im April 2023 dort aufgehalten. Dann sei sie in die Schweiz gekommen. Sie glaube, das Datum des am 7. Dezember 2022 registrierten Asylgesuchs in den Niederlanden sei korrekt. Sie und die Kinder hätten in den Niederlanden Asyl erhalten. Bisher seien sie nur in der Schweiz und den Niederlanden erkennungsdienstlich erfasst worden. Vor langer Zeit sei sie zusammen mit ihrer Mutter in F._______ gewesen. Sie wisse aber nicht, ob da noch etwas sei. Sie habe keine Kenntnis, über welchen Aufenthaltstitel sie und die Kinder in den Niederlanden verfügten. Es sei auch, abgesehen von der Schweiz und den Niederlanden, noch nirgendwo sonst ein Asylgesuch für sie registriert worden. Ihr serbischer Reisepass sei in den Niederlanden geblieben. In der Schweiz hielten sich (Nennung Verwandte) auf. Ihre eigenen Verwandten würden alle in Serbien leben. In den Niederlanden habe sie keine Verwandten. Ferner führte sie an, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) nach Brauch verheiratet zu sein. Weil ihr Mann ein Verbot in der Schweiz habe, habe sie als Vater ihrer Kinder zunächst den Namen einer anderen Person angegeben. Sie seien wegen (Nennung Person) aus den Niederlanden weggegangen, welcher jetzt auch in der Schweiz nach ihnen gesucht habe. In den Niederlanden sei ihr persönlich nichts passiert. Sie habe dort aber einen Psychiater aufgesucht, weil sie sich wegen (Nennung Person) nicht gut gefühlt habe. Sie hätten Schutz verlangt, aber keinen bekommen. Passiert sei zwar nichts, aber (Nennung Person) habe vor allem ihren Mann gesucht und ihnen mit dem Tod gedroht. Dieser sei in den Niederlanden ihr Nachbar gewesen. Sie und ihr Mann hätten wegen (Nennung Person) die Polizei aufgesucht und dies auch im Heim gemeldet, jedoch keinen Schutz erhalten. Vor zwei Wochen sei dieser in die Schweiz gereist. In Serbien sei (Nennung Person) eines Tages in ihrem Haus erschienen und habe ihren Mann zusammengeschlagen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie sodann an, es gehe ihr physisch und psychisch gut. Sie gehe lediglich wegen ihrer Schwangerschaft zum Arzt. A.g Am 27. Juli 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 2. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. A.h Am 7., 14. und 18. August 2023 holte das SEM Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ein. B. Mit Verfügung vom 25. August 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach den Niederlanden an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 1. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer schriftlichen individuellen Zusicherung der niederländischen Behörden bezüglich adäquater psychotherapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unver-züglich anzuweisen, von einer Überstellung ihrer Personen in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 4. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis am 14. September 2023 einen ärztlichen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (inkl. bisherige Therapie und Nachbehandlung) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 14. September 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Am 4. November 2023 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn Emir zur Welt. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 7. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 25. August 2023 geborene E._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe sich im angefochtenen Entscheid mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen - weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Würdigung - auseinandergesetzt. Überdies habe es keine weiteren Abklärungen vorgenommen, obwohl er im Dublin-Gespräch angeführt habe, mittlerweile an (Nennung Leiden) zu leiden. Er befinde sich ferner seit (Nennung Zeitpunkt) in stationärer psychiatrischer Behandlung, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Es genüge nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass er sich wegen seiner psychischen Beschwerden nicht bei Medic-Help gemeldet habe. Sodann gehe das SEM in der Verfügung mit keinem Wort darauf ein, weswegen eine individuelle Garantieerklärung betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als nicht erforderlich betrachtet werde. Die Kernaussage des im Kontext zum Dublin-Staat Italien stehende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 (einzelfallspezifische Prüfung, ob die Einholung einer Garantieerklärung vor einer Überstellung vonnöten sei) könne nämlich auch auf den Mitgliedsstaat Niederlande angewendet werden. Im Vorgehen des SEM sei eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden - so insbesondere auch den jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. 1079060-58/3 [nachfolgend: act. 58]) - und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1079060-78/1 [nachfolgend: act. 78]; 1079060-80/3 [nachfolgend: act. 80]; 1079060-81/1 [nachfolgend: act. 81]) mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie derjenigen der Beschwerdeführerin und der Kinder, der Zuständigkeit der niederländischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, den in den Niederlanden offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen Drohungen oder Übergriffe von Drittpersonen zu wehren, ihrem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in den Niederlanden behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Juni 2023 an Medic-Help verwiesen, welche die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während seines Aufenthalts im BAZ darstelle und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete. Medic-Help triagiere und koordiniere den Zugang zu den Partnerärzten (Hausarztmodell). Diese würden dann nötigenfalls eine Zuweisung an einen Facharzt vornehmen (vgl. SEM act. 58, S. 2 unten). Das SEM holte zwischen dem 7. und 18. August 2023, mithin relativ kurz vor seinem Entscheid vom 25. August 2023, Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführenden ein. Medic-Help informierte das SEM am 7. August 2023, dass sich der Beschwerdeführer nie gemeldet habe und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vorliegen würden beziehungsweise eingereicht worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer über die Anlaufstelle bei medizinischen Problemen im Bilde war und er in den folgenden (...) Monaten bis zur Nachfrage des SEM bei Medic-Help offenbar keine Notwendigkeit erkannte, sich wegen gesundheitlicher Probleme dort zu melden, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM keinen Anlass sah respektive sehen konnte, weitere Abklärungen zu veranlassen. In seiner Vernehmlassung hält es denn auch fest, dass sich der Beschwerdeführer, ohne sich an die im BAZ geltenden Aufenthaltsregeln zu halten, am (...), (...) und (...) selbstständig in die (Nennung Klinik) eingewiesen habe. Seit dem (...) halte er sich auf eigenen Wunsch wieder im BAZ auf, befolge nunmehr die Aufenthaltsregeln und nehme seine Medikamente ein. Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in den Niederlanden stellt sodann der Umstand, dass es keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers einholte, bereits aus diesen Gründen keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 1079060-83/15 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der niederländischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführer, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2022 in den Niederlanden Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 26. Mai 2023 und 7. Juli 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die zuständigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juni 2023 betreffend den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (nicht abgeschlossenes Verfahren) und demjenigen vom 27. Juli 2023 betreffend die Beschwerdeführerin und der Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (abgeschlossenes Verfahren) innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in den Niederlanden als auch die Zuständigkeit der dortigen Behörden für die Weiterführung respektive den Abschluss der Verfahren als erstellt zu erachten. Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). 5.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden begründen könnten. Die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande bleibt deshalb bestehen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sind demnach im dortigen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen. Da dies die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Niederlande ihren völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommen und insbesondere die Rechte respektieren und schützen, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und den allfälligen, noch nicht geprüften Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu bearbeiten. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Niederlanden mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Behörden würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sich die Beschwerdeführenden sodann in den Niederlanden tatsächlich durch V. bedroht fühlen, können sie sich (erneut) an die dortigen Polizeibehörden wenden (vgl. dazu SEM act. 58, S. 2). Sie machen weder geltend noch liegen Gründe für die Annahme vor, dass sie in den Niederlanden nicht den allenfalls erforderlichen staatlichen Schutz erlangen könnten. Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nie bei den Pflegefachkräften im BAZ gemeldet hat und auch keinerlei ärztliche Berichte vorliegen. Hinsichtlich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr Kind (Nennung Zeitpunkt) geboren worden ist (vgl. Bst. H. hiervor) und keine Hinweise vorliegen, wonach Mutter oder Kind besonderer medizinischer Betreuung bedürften. Es bestehen keine Vorerkrankungen. Fraglich ist (Nennung Leiden). Die Kinder befinden sich ebenfalls in einem guten Gesundheitszustand. C._______ zeigt jedoch gemäss Auskunft der Ärztin deutliche Entwicklungsauffälligkeiten im sozial-emotionalen Bereich, die abgeklärt werden müssen. Die Grundproblematik sei noch nicht abschätzbar, könne (Nennung mögliche Störungen) reichen. Es liegen keine gesundheitsrelevanten Akten vor (vgl. SEM act. 78, 80 und 81). Mit Eingabe vom 14. September 2023 - sowie mit ihrer Replik - reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) hospitalisiert war und aufgrund der gestellten Diagnosen (Nennung Diagnosen) entsprechend behandelt wurden. Er (Nennung Therapie und weitere Kontrolle). Weiter wies sich der Beschwerdeführer den Beschwerdeakten zufolge am (...) und am (...) erneut selbstständig in die (Nennung Klinik) ein. Am 11. Oktober 2023 orientierte er das SEM, gleichentags in das BAZ zurückkehren zu wollen, hält sich seither an die dortigen Aufenthaltsregeln und nimmt die ihm verschriebenen (Nennung Medikamente) kontrolliert ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ihr Kind am (...) zur Welt (vgl. Bst. H. hiervor). 7.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (...) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15). Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3532/2023 vom 7. Juli 2023 S. 7), weshalb der Beschwerdeführer die von ihm benötigte (Nennung Behandlung) auch dort weiterführen kann. Nötigenfalls kann er ebenso eine (Nennung Behandlung) in Anspruch nehmen. Sodann ist es dort möglich, die Entwicklungsauffälligkeiten von C._______ weiter abzuklären. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den niederländischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend die adäquate medizinische und psychotherapeutische Versorgung bezüglich des Beschwerdeführers einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten bleiben die Niederlande der für die Behandlung respektive Abschluss der Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung in die Niederlande wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und im Übrigen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: