opencaselaw.ch

D-7252/2023

D-7252/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die Beschwerde verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.

E. 1.5 Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die Frage eines Transfers in einen französischsprachigen Kanton ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 5. Januar 2024 nicht einzutreten ist.

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die niederländischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich gegeben; sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das niederländische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4718/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu-elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Es besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II). Namentlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, seine Möglichkeiten zum Erlernen der Sprache sowie zum Arbeiten und Studieren seien in den Niederlanden eingeschränkt, keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse darzutun. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, die Niederlande würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen daran auch die Wahlergebnisse der kürzlich ergangenen Parlamentswahlen in den Niederlanden nichts zu ändern. Nicht zuletzt kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch aus der Interpellation vom 15. Dezember 2016 und dem Urteil des BVGer E-6725/2015 vom 4. Juni 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung IV D-7252/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo ([...]), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, gegen eine Rückkehr in die Niederlande würden der fehlende Zugang zur Sprachbildung für Erwachsene, die fehlende Möglichkeit zu studieren und der Umstand, dass er in den Niederlanden im ersten Jahr nicht arbeiten dürfe, sprechen. In B._______ sei er in einem Zimmer im Untergeschoss untergebracht, in welchem es kalt sei, weshalb er erkältet gewesen und seine Psyche etwas destabilisiert sei. A.c Am 15. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen am 23. November 2023 gut. A.d Mit Schreiben vom 21. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) darum, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. A.e Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden ein niederländischer Ausländerausweis, Unterlagen des Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ und ein Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers an das HEKS betreffend seine Unterbringung zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - eröffnet am 27. Dezember 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Geburtsurkunde, ein schweizerischer Ausgangsschein, ein Diplom der Universität von E._______ inklusive französischer Übersetzung sowie E-Mail-Verläufe des Beschwerdeführers mit den Universitäten F._______ und G._______ (alles in Kopie) bei. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit E-Mails vom 29. Dezember 2023 und 2. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um Bestätigung des Beschwerdeeingangs. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 legte der Beschwerdeführer dar, dass aus den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten (namentlich bessere Integration in der Schweiz wegen der französischen Sprache) und mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6725/2015 vom 4. Juni 2018 ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorzunehmen sei. Im Übrigen ersuchte er für den Fall, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, dass er in einen französischsprachigen Kanton transferiert werde. Beigelegt waren eine Interpellation «Cas Dublin et clause de souveraineté - Prise en compte de motifs personnels» vom 15. Dezember 2016 und ein Ausdruck des erwähnten Urteils E-6725/2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die Beschwerde verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 1.5 Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die Frage eines Transfers in einen französischsprachigen Kanton ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 5. Januar 2024 nicht einzutreten ist. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die niederländischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich gegeben; sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das niederländische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4718/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu-elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Es besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II). Namentlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, seine Möglichkeiten zum Erlernen der Sprache sowie zum Arbeiten und Studieren seien in den Niederlanden eingeschränkt, keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse darzutun. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, die Niederlande würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen daran auch die Wahlergebnisse der kürzlich ergangenen Parlamentswahlen in den Niederlanden nichts zu ändern. Nicht zuletzt kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch aus der Interpellation vom 15. Dezember 2016 und dem Urteil des BVGer E-6725/2015 vom 4. Juni 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Nach dem Gesagten ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: