Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist zunächst festzuhalten, dass die Eingabe unter Verwendung eines Formulars eingereicht wurde. Die vorgedruckten Formularanweisungen sind dabei in arabischer Schrift verfasst. Das Formular wurde indes auf Deutsch ausgefüllt, womit der massgebende Beschwerdeinhalt in einer Landessprache vorliegt. Da sich der handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Begründung ohne Weiteres entnehmen lässt, was die Beschwerdeführerin mit der Eingabe bezweckt, wird in Anwendung der in diesem Verfahrensbereich üblichen Praxis sowie aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 4 VwVG) der vorgedruckten Formularpassagen verzichtet (vgl. Urteile des BVGer F-664/2025 vom 3. Februar 2025 E. 1.1, F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 1.1, D-7252/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4). Die Eingabe genügt damit den sprachlichen Anforderungen gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG. Es stellt sich ferner die Frage, ob die Rechtsbegehren die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllen. Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen gelten als eingehalten, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit hervorgeht, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielen jedoch auf die Gewährung von Asyl ab, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin handelte indes ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich unter anderem der Überstellung nach Frankreich widersetzen wollte («Zudem möchte ich darlegen, dass nicht nur eine Rückkehr in unser Herkunftsland, sondern auch eine Rückführung nach Frankreich keine sichere Option für uns darstellt, da wir auch dort erheblichen Gefahren ausgesetzt wären. [...]. Die Schweiz ist für mich [...] die einzige realistische Hoffnung auf ein Leben in Sicherheit [...]. Ich bitte Sie mit ganzem Herzen, unseren Fall erneut zu prüfen»). Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-1785/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum für Frankreich verfügt hat; vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt - insbesondere ihre Angaben, wonach ihr Vater im Nordirak bekannt sei, dort Probleme erhalten habe und sie deshalb auch in Frankreich durch kurdische Kreise erkannt und gefährdet werden könnte, sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schilddrüsenunterfunktion und Angstzustände). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gemäss Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Ihre Ausführungen, wonach ihr Vater über drei Jahrzehnte als unabhängiger Journalist im kurdischen Fernsehbereich tätig gewesen und eine bekannte Persönlichkeit sei, sind für das vorliegende Dublin-Verfahren nicht von Relevanz. Soweit sie geltend macht, er sowie weitere Familienangehörige - einschliesslich der Beschwerdeführerin selbst - seien aufgrund seiner Berichterstattung nunmehr auch in Frankreich gefährdet, insbesondere wegen der sehr guten Beziehungen, die Frankreich zu den Führungspersonen in Kurdistan und den Eigentümern des Fernsehsenders pflege, bleibt dies unsubstantiiert. Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Gefährdung in Frankreich fehlen. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz und die Durchführung eines menschenrechtskonformen Asylverfahrens zu gewährleisten. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französischen Behörden der Beschwerdeführerin - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würden.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4837/2025 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geb. (...), Irak Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Abgleich mit der europäischen Visadatenbank (CS-VIS) war ihr zuletzt ein vom 29. Dezember 2024 bis zum 29. März 2025 gültiges Visum für Frankreich erteilt worden. B. Am 3. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör in Bezug auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid sowie hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht gezogen wird. Zudem wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 15. April 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 13. Juni 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am 1. Juli 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht («Einsprache gegen die Ablehnung meines Asylantrags») und beantragte sinngemäss, der negative Asylentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. F. Am 3. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist zunächst festzuhalten, dass die Eingabe unter Verwendung eines Formulars eingereicht wurde. Die vorgedruckten Formularanweisungen sind dabei in arabischer Schrift verfasst. Das Formular wurde indes auf Deutsch ausgefüllt, womit der massgebende Beschwerdeinhalt in einer Landessprache vorliegt. Da sich der handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Begründung ohne Weiteres entnehmen lässt, was die Beschwerdeführerin mit der Eingabe bezweckt, wird in Anwendung der in diesem Verfahrensbereich üblichen Praxis sowie aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 4 VwVG) der vorgedruckten Formularpassagen verzichtet (vgl. Urteile des BVGer F-664/2025 vom 3. Februar 2025 E. 1.1, F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 1.1, D-7252/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4). Die Eingabe genügt damit den sprachlichen Anforderungen gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG. Es stellt sich ferner die Frage, ob die Rechtsbegehren die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllen. Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen gelten als eingehalten, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit hervorgeht, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielen jedoch auf die Gewährung von Asyl ab, befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin handelte indes ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich unter anderem der Überstellung nach Frankreich widersetzen wollte («Zudem möchte ich darlegen, dass nicht nur eine Rückkehr in unser Herkunftsland, sondern auch eine Rückführung nach Frankreich keine sichere Option für uns darstellt, da wir auch dort erheblichen Gefahren ausgesetzt wären. [...]. Die Schweiz ist für mich [...] die einzige realistische Hoffnung auf ein Leben in Sicherheit [...]. Ich bitte Sie mit ganzem Herzen, unseren Fall erneut zu prüfen»). Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-1785/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist (da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz noch über ein gültiges Visum für Frankreich verfügt hat; vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt - insbesondere ihre Angaben, wonach ihr Vater im Nordirak bekannt sei, dort Probleme erhalten habe und sie deshalb auch in Frankreich durch kurdische Kreise erkannt und gefährdet werden könnte, sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schilddrüsenunterfunktion und Angstzustände). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gemäss Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Ihre Ausführungen, wonach ihr Vater über drei Jahrzehnte als unabhängiger Journalist im kurdischen Fernsehbereich tätig gewesen und eine bekannte Persönlichkeit sei, sind für das vorliegende Dublin-Verfahren nicht von Relevanz. Soweit sie geltend macht, er sowie weitere Familienangehörige - einschliesslich der Beschwerdeführerin selbst - seien aufgrund seiner Berichterstattung nunmehr auch in Frankreich gefährdet, insbesondere wegen der sehr guten Beziehungen, die Frankreich zu den Führungspersonen in Kurdistan und den Eigentümern des Fernsehsenders pflege, bleibt dies unsubstantiiert. Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Gefährdung in Frankreich fehlen. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz und die Durchführung eines menschenrechtskonformen Asylverfahrens zu gewährleisten. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französischen Behörden der Beschwerdeführerin - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würden.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: