Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Spanien widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung, die Inhaftierung sowie den erlittenen Diebstahl berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung nichts Neues vor. Sodann bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich in Spanien Algerier aufhielten, welche ihn töten wollten, gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Spanien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die spanische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1785/2025 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Dezember 2024 illegal in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 25. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz am 25. Februar 2025 die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. März 2025 gut. C. Mit Verfügung vom 6. März 2025 (eröffnet am 7. März 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Am 17. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Spanien widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung, die Inhaftierung sowie den erlittenen Diebstahl berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf die fehlende Unterbringung und Verpflegung nichts Neues vor. Sodann bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich in Spanien Algerier aufhielten, welche ihn töten wollten, gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Spanien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die spanische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: