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F-2769/2025

F-2769/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich vorliegend als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Spanien erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Februar 2025 bis 13. März 2025 und stimmte der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des spanischen Asyl- und Aufnahmesystems bestünden, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1785/2025 vom 24. März 2025 E. 2.1).

E. 4.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht belegten (gesundheitliche Beschwerden) hinreichend gewürdigt und festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Soweit er unter Verweis auf den aktualisierten Länderbericht 2023 zu Spanien der Asylum Information Database (AIDA) die Befürchtung äussert, als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und Unterkunft zu erhalten, bleibt festzuhalten, dass gemäss dem besagten Länderbericht überstellte Personen gestützt auf die Dublin-III-VO den gleichen Regulierungen unterstehen wie nicht überstellte asylsuchende Personen (< https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-ES_2023-Update.pdf >, vgl. Ziff. 2.7; abgerufen am 23.04.2025). Zudem ist ersichtlich, dass Spanien, soweit erforderlich, entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Empfangszentren beschlossen hat (a.a.O., vgl. Ziff. 1.1, abgerufen am 23.04.2025). Es ist somit davon auszugehen, dass Spanien als Signatarstaat die Sicherheit von asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Asylverfahren erhält, in dem er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist im Übrigen an dieser Stelle unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Vorbingen des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Gewalterfahrungen in Spanien berücksichtigt. Diesbezüglich hat sie zutreffend festgehalten, dass das Land ein schutzfähiger Rechtsstaat sei und er sich bei befürchteten Übergriffen von Drittpersonen oder tatsächlich erlittener Gewalt an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Aus denselben Gründen überzeugen auch die unbelegten beschwerdeweisen Vorbringen nicht, wonach heimatliche Spitzel die dortigen Flüchtlingslager infiltriert hätten, die bei seiner Überstellung die Regierung in Kongo (Kinshasa) über seine Flucht und seinen Aufenthaltsort informieren könnten. Ebenso wenig liegen Belege für die von ihm erwähnten Fälle von Kidnapping in spanischen Flüchtlingscamps vor.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 4.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 22. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2769/2025 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa)Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank CS-VIS ergab, dass er am 12. Februar 2025 ein Schengen-Visum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Februar 2025 bis 13. März 2025 von Spanien erhalten hatte. B. Am 14. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 24. März 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 7. April 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 10. April 2025 (eröffnet am 14. April 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach Spanien abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 22. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich vorliegend als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Spanien erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 17. Februar 2025 bis 13. März 2025 und stimmte der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des spanischen Asyl- und Aufnahmesystems bestünden, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1785/2025 vom 24. März 2025 E. 2.1). 4.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch nicht belegten (gesundheitliche Beschwerden) hinreichend gewürdigt und festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Soweit er unter Verweis auf den aktualisierten Länderbericht 2023 zu Spanien der Asylum Information Database (AIDA) die Befürchtung äussert, als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und Unterkunft zu erhalten, bleibt festzuhalten, dass gemäss dem besagten Länderbericht überstellte Personen gestützt auf die Dublin-III-VO den gleichen Regulierungen unterstehen wie nicht überstellte asylsuchende Personen ( , vgl. Ziff. 2.7; abgerufen am 23.04.2025). Zudem ist ersichtlich, dass Spanien, soweit erforderlich, entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Empfangszentren beschlossen hat (a.a.O., vgl. Ziff. 1.1, abgerufen am 23.04.2025). Es ist somit davon auszugehen, dass Spanien als Signatarstaat die Sicherheit von asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Asylverfahren erhält, in dem er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist im Übrigen an dieser Stelle unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Vorbingen des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Gewalterfahrungen in Spanien berücksichtigt. Diesbezüglich hat sie zutreffend festgehalten, dass das Land ein schutzfähiger Rechtsstaat sei und er sich bei befürchteten Übergriffen von Drittpersonen oder tatsächlich erlittener Gewalt an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Aus denselben Gründen überzeugen auch die unbelegten beschwerdeweisen Vorbringen nicht, wonach heimatliche Spitzel die dortigen Flüchtlingslager infiltriert hätten, die bei seiner Überstellung die Regierung in Kongo (Kinshasa) über seine Flucht und seinen Aufenthaltsort informieren könnten. Ebenso wenig liegen Belege für die von ihm erwähnten Fälle von Kidnapping in spanischen Flüchtlingscamps vor. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abzuweisen. 4.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG).

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 22. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: