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F-4950/2024

F-4950/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers aus einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde besteht, deren Begründung teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in englischer Sprache verfasst ist. Da die englische Begründung ohne Weiteres verständlich ist, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen verzichten werden. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und -überschreitens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, erweitert der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt auch in Bezug auf das subsidiäre Rechtsbegehren auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 2 ff. AIG (SR 142.20) bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie vorliegend findet grund-sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Dezember 2023 in Polen und am 8. April 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 4). Am 18. Juli 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 12). Die polnischen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmegesuch am 23. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15). Sie merkten allerdings an, dass im Lichte der Urteile des EuGH C-323-325/21 vom 12. Januar 2023 abzuklären sei, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs wegen des Ablaufs der Überstellungsfristen gemäss Art. 29 Dublin-III-VO nicht auf Deutschland übergegangen sei (SEM-act. 15). Sowohl die schweizerischen als auch die polnischen Behörden haben die Fristen gemäss Dublin-III-VO eingehalten (siehe dazu Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Auf Anfrage des SEM vom 25. Juli 2024 (SEM-act. 17) bestätigten die deutschen Behörden, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin bei Polen liegt (SEM-act. 19-21).

E. 4.3 Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die von den polnischen Behörden zitierte Rechtsprechung (siehe E. 4.1 supra) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer am 8. April 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 4). Daraufhin hatte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht, was Letztere am 26. April 2024 annahmen (SEM-act. 21). Die 6-monatige-Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO ist somit noch nicht abgelaufen. Diese wurde auch vermutlich gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verlängert. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den in Deutschland erlassenen Dublin-Entscheid eingereicht hat und dass die aufschiebende Wirkung gewährt wurde (SEM-act. 20). Durch seine Abreise in die Schweiz hat er jedoch jegliches Interesse an diesem Beschwerdeverfahren in Deutschland verloren.

E. 4.4 Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 7. August 2024 und in seinem Dublin-Gespräch vom 18. Juli 2024 zusammengefasst geltend, dass er nicht nach Polen zurückkehren könne, da er dort Opfer des Verfahrens geworden sei bzw. während dreieinhalb Monaten schmerzhaft gewartet habe. Zudem sei die Lage in Polen für Asylsuchende nicht geeignet und es gebe dort keinen Schutz für ihn. Schliesslich sei sein Fall sehr wichtig für die Schweiz und Europa. Er werde von den USA mit Satellitentechnologien mit dem Tode bedroht und sei an Kopf und Herz geschädigt worden. Er benötige Schutz, Hilfe und medizinische Unterstützung. Auch wolle er seinen Fall vor das ICC bringen (act. 1, SEM-act. 11).

E. 6 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO auf (zuletzt Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 und F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.3). Es wird demnach vermutet, dass Polen die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt unsubstantiiert und ohne Beweismittel vor, dass die Situation in Polen für Asylsuchende ungeeignet sei (act. 1, SEM-act. 11). Ebenfalls unsubstantiiert und ohne Beweismittel macht er geltend, dass er von den USA mit Satellitentechnologien bedroht werde und gesundheitlich geschädigt worden sei, soweit sich dies überhaupt auf seine Situation in Polen bezieht (act. 1, SEM-act. 11). Es ist darauf hingewiesen, dass Polen ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist gehalten, sich an die polnische Polizei zu wenden, sollte er sich dort in irgendeiner Weise bedroht fühlen.

E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab in seinem Dublin-Gespräch vom 18. Juli 2024 selbst an, wegen seiner Kopf- und Herzschmerzen zum Arzt des Bundesasylzentrums B.________ gegangen zu sein. Dort sei er untersucht worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei (SEM-act. 11). In einem Eintrittsschreiben des Bundesasylzentrums vom 12. Juli 2024 wird sodann angeben, dass der Beschwerdeführer keine sichtbare Beeinträchtigung hat (SEM-act. 3). In den Akten befinden sich keine weiteren Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Demnach ist nicht anzunehmen, dass seine gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, dass eine zwangsweise Rückweisung nach Polen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (zur restriktiven Rechtsprechung: vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR, zur neueren Praxis: vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 7.4 m.w.H.).

E. 7.4 Angesichts dessen ist weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz auch hinsichtlich allfälliger «humanitärer Gründe» gemäss Art 29a Abs. 3 AsylV hinreichend gewürdigt. Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung.

E. 8 Im Ergebnis ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Überstellung nach Polen wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4950/2024 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung der Dublin-Gesetzgebung auf sein Gesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. B. Mit Eingabe vom 7. August 2024 (eingegangen am 8. August 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Weiter ersuchte er darum, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Schliesslich beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein Rechtsbeistand beizuordnen sei. C. Am 8. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers aus einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde besteht, deren Begründung teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in englischer Sprache verfasst ist. Da die englische Begründung ohne Weiteres verständlich ist, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen verzichten werden. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und -überschreitens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, erweitert der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt auch in Bezug auf das subsidiäre Rechtsbegehren auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 2 ff. AIG (SR 142.20) bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie vorliegend findet grund-sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Dezember 2023 in Polen und am 8. April 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 4). Am 18. Juli 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 12). Die polnischen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmegesuch am 23. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15). Sie merkten allerdings an, dass im Lichte der Urteile des EuGH C-323-325/21 vom 12. Januar 2023 abzuklären sei, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs wegen des Ablaufs der Überstellungsfristen gemäss Art. 29 Dublin-III-VO nicht auf Deutschland übergegangen sei (SEM-act. 15). Sowohl die schweizerischen als auch die polnischen Behörden haben die Fristen gemäss Dublin-III-VO eingehalten (siehe dazu Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Auf Anfrage des SEM vom 25. Juli 2024 (SEM-act. 17) bestätigten die deutschen Behörden, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin bei Polen liegt (SEM-act. 19-21). 4.3. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die von den polnischen Behörden zitierte Rechtsprechung (siehe E. 4.1 supra) ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer am 8. April 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 4). Daraufhin hatte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht, was Letztere am 26. April 2024 annahmen (SEM-act. 21). Die 6-monatige-Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO ist somit noch nicht abgelaufen. Diese wurde auch vermutlich gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verlängert. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den in Deutschland erlassenen Dublin-Entscheid eingereicht hat und dass die aufschiebende Wirkung gewährt wurde (SEM-act. 20). Durch seine Abreise in die Schweiz hat er jedoch jegliches Interesse an diesem Beschwerdeverfahren in Deutschland verloren. 4.4. Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben.

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 7. August 2024 und in seinem Dublin-Gespräch vom 18. Juli 2024 zusammengefasst geltend, dass er nicht nach Polen zurückkehren könne, da er dort Opfer des Verfahrens geworden sei bzw. während dreieinhalb Monaten schmerzhaft gewartet habe. Zudem sei die Lage in Polen für Asylsuchende nicht geeignet und es gebe dort keinen Schutz für ihn. Schliesslich sei sein Fall sehr wichtig für die Schweiz und Europa. Er werde von den USA mit Satellitentechnologien mit dem Tode bedroht und sei an Kopf und Herz geschädigt worden. Er benötige Schutz, Hilfe und medizinische Unterstützung. Auch wolle er seinen Fall vor das ICC bringen (act. 1, SEM-act. 11). 6. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO auf (zuletzt Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 und F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.3). Es wird demnach vermutet, dass Polen die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. 7. 7.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 7.2. Der Beschwerdeführer bringt unsubstantiiert und ohne Beweismittel vor, dass die Situation in Polen für Asylsuchende ungeeignet sei (act. 1, SEM-act. 11). Ebenfalls unsubstantiiert und ohne Beweismittel macht er geltend, dass er von den USA mit Satellitentechnologien bedroht werde und gesundheitlich geschädigt worden sei, soweit sich dies überhaupt auf seine Situation in Polen bezieht (act. 1, SEM-act. 11). Es ist darauf hingewiesen, dass Polen ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist gehalten, sich an die polnische Polizei zu wenden, sollte er sich dort in irgendeiner Weise bedroht fühlen. 7.3. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab in seinem Dublin-Gespräch vom 18. Juli 2024 selbst an, wegen seiner Kopf- und Herzschmerzen zum Arzt des Bundesasylzentrums B.________ gegangen zu sein. Dort sei er untersucht worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei (SEM-act. 11). In einem Eintrittsschreiben des Bundesasylzentrums vom 12. Juli 2024 wird sodann angeben, dass der Beschwerdeführer keine sichtbare Beeinträchtigung hat (SEM-act. 3). In den Akten befinden sich keine weiteren Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Demnach ist nicht anzunehmen, dass seine gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, dass eine zwangsweise Rückweisung nach Polen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (zur restriktiven Rechtsprechung: vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR, zur neueren Praxis: vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 7.4 m.w.H.). 7.4. Angesichts dessen ist weder ein Kriterium erfüllt, aus dem sich die Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz auch hinsichtlich allfälliger «humanitärer Gründe» gemäss Art 29a Abs. 3 AsylV hinreichend gewürdigt. Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung.

8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Überstellung nach Polen wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz (per Kurier)

- das Migrationsamt des Kantons C.________ (in Kopie)