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F-664/2025

F-664/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie auf Englisch und damit nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 1.1, D-7252/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. März 2019 in Schweden um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Schweden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit am 22. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Schweden nicht unterstützt, sondern menschenunwürdig behandelt worden, namentlich seien Termine kurzfristig verschoben und ihm eine neue Rechtsvertretung beigeordnet worden, sowie seine aktenkundigen Zahnschmerzen berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Schweden angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden wie ihn der Beschwerdeführer erhalten hat steht einer Überstellung nicht entgegen. Mit seinen unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, er sei in Schweden weder menschenwürdig behandelt noch fair und vorurteilsfrei angehört worden, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft dartun, dass die schwedischen Behörden sein Asylverfahren nicht rechtskonform durchgeführt hätten oder seine Rechte nicht wahren würden. Insbesondere handelt es sich bei Schweden um einen funktionierenden Rechtsstaat und das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf, die einer Überstellung entgegenstünden (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-6846/2024 vom 18. November 2024 E. 7.2, F-5203/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 5). Soweit er geltend macht, er sei in seinem Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich bei Ländern wie Schweden, bei denen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es bestünden keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), Weiterungen zur Befürchtung von Rückschiebungen in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], Art. 3 EMRK) grundsätzlich erübrigen (vgl. Urteil des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3 m.H. auf das Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den schwedischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (vgl. Art. 40 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Folglich sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-664/2025 Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Schweden an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter ersuchte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Am 31. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie auf Englisch und damit nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 1.1, D-7252/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. März 2019 in Schweden um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Schweden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), zumal die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit am 22. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Schweden nicht unterstützt, sondern menschenunwürdig behandelt worden, namentlich seien Termine kurzfristig verschoben und ihm eine neue Rechtsvertretung beigeordnet worden, sowie seine aktenkundigen Zahnschmerzen berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Schweden angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden wie ihn der Beschwerdeführer erhalten hat steht einer Überstellung nicht entgegen. Mit seinen unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, er sei in Schweden weder menschenwürdig behandelt noch fair und vorurteilsfrei angehört worden, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft dartun, dass die schwedischen Behörden sein Asylverfahren nicht rechtskonform durchgeführt hätten oder seine Rechte nicht wahren würden. Insbesondere handelt es sich bei Schweden um einen funktionierenden Rechtsstaat und das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf, die einer Überstellung entgegenstünden (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-6846/2024 vom 18. November 2024 E. 7.2, F-5203/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 5). Soweit er geltend macht, er sei in seinem Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich bei Ländern wie Schweden, bei denen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es bestünden keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), Weiterungen zur Befürchtung von Rückschiebungen in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], Art. 3 EMRK) grundsätzlich erübrigen (vgl. Urteil des BVGer F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3 m.H. auf das Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den schwedischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten (vgl. Art. 40 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Folglich sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki