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F-5203/2024

F-5203/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zum Asylgesuch [SEM-I-act.] 2/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURO- DAC) ergab, dass er bereits am 23. Oktober 2015 in Schweden ein Asyl- gesuch gestellt hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch er- fasst worden war (SEM-I-act. 7/1). B. Am 4. März 2024 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-I-act. 15/7). Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von den schwedischen Behörden zunächst mit Erklärung vom 7. März 2024 abgelehnt (SEM-I-act. 17/1). Nach einer Remonstration der Vorinstanz (SEM-I-act. 18/4) stimmten sie der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers jedoch sodann gestützt auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 14. März 2024 zu (SEM-I-act. 20/1). C. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März 2024) trat die Vo- rinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Schweden an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforde- rung an den Beschwerdeführer, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Von der Vorinstanz wurde der Kan- ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis editions- pflichtigen Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-I-act. 21/13). D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1812/2024 vom 2. April 2024 ab. E. Am 10. Juni 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine als Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes bezeich- nete Eingabe ein, in der er hilfsweise darum ersuchte, die Angelegenheit wiedererwägungsweise zu prüfen (Akten der Vorinstanz zum Wiedererwä- gungsgesuch [SEM-II-act.] 1/3).

F-5203/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Widererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies es dieses ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 15. März 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dar- über hinaus erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-II-act. 5/5). G. Am 21. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht und liess durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhe- ben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid vom 16. Juli 2024 sei auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsge- such resp. Asylgesuch einzutreten, seien Antrag auf internationalen Schutz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen und ihn in der Schweiz auf- zunehmen; eventualiter vorläufig aufzunehmen. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme anzuordnen und das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von einer Kostenvorschusspflicht abzu- sehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht erneut darum, das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jegli- chen Vollzugsmassnahmen abzusehen (BVGer-act. 3). I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verhän- gung eines superprovisorischen Vollzugsstopps ab (BVGer-act. 5).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-5203/2024 Seite 4

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2024 (SEM-II-act. 1/3) zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom- men. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vo- rinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nach- träglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung kön- nen Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom

10. Juni 2024 damit, dass er seit vielen Jahren ohne seine Familie

F-5203/2024 Seite 5 unterwegs sei. Nach der Versöhnung mit seiner Mutter sei er in die Schweiz gereist, wo seine gesamte Familie lebe. Im direkten Kontakt zu seiner Fa- milie sei schnell klar geworden, dass die früheren Streitigkeiten aus- schliesslich auf Missverständnissen basierten und die Familie habe sich erstmals sehr eng verbunden gefühlt. Nach der Ablehnung seines Asylge- suchs habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter ernsthaft ver- schlechtert, sodass sie ärztliche Behandlung in Anspruch habe nehmen müssen. Seine mögliche Ausweisung werde den Gesundheitszustand sei- ner Mutter erheblich gefährden. Dies wäre ein Verstoss gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche den Schutz des Familienlebens garantiere. Da die restliche Familie bereits in der Schweiz aufgenommen worden sei, seien keine vernünftigen Gründe er- sichtlich, weshalb er nicht ebenfalls hierbleiben könne. Vielmehr sei es ge- boten, ihn aus dringenden humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Zwar sei sein Gesundheitszustand nicht unmittelbar gefährdet, der seiner Mutter jedoch dagegen sehr (SEM-II-act. 1/3).

E. 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2024 dagegen aus, dass das Wiedererwägungsgesuch keine neuen Sachverhaltsele- mente enthalte. Bereits im Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten könne. Seine in der Schweiz lebenden Angehörigen würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO Dublin gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz. So lebten seine Mutter und seine Geschwister bereits seit dem

2. April 2018 respektive dem 20. November 2019 ohne den Beschwerde- führer hierzulande. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2024 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzu- weisen (SEM-II-act. 5/5).

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 21. August 2024 führte der Beschwerde- führer aus, er habe als noch Minderjähriger in Schweden einen Asylantrag gestellt, welcher dort abgelehnt worden sei. Trotz mehrfacher Beschwer- den habe er bis heute keinen geregelten Aufenthaltsstatus in Schweden erwirken können. Seit rund neun Jahren lebe er in einem Zustand der Un- gewissheit und Perspektivlosigkeit. Um in der Schweiz bei seiner Familie Schutz und Sicherheit finden und ein normales Leben führen zu können, habe er hierzulande ein Gesuch um Asyl respektive Aufenthaltsgewährung

F-5203/2024 Seite 6 gestellt. Die Vorinstanz habe sein Gesuch jedoch abgelehnt. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. März 2024 ausführe, dass keine be- gründeten Hinweise vorlägen, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme, sei dies unzutreffend. Das Asylsystem in Schweden weise systemische Mängel auf. Seine Rücküberstellung nach Schweden würde gegen das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 7 der Bundesverfassung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen das öffentliche Interesse verstossen (BVGer-act. 1).

E. 5 Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 15. März 2024 (SEM-I-act. 21/13) respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1812/2024 vom 2. April 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Auf- hebung der Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2024 zu bewirken.

Aus den Akten ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise geltend ge- machten Gegebenheiten im schwedischen Asylsystem und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmit- gliedern bereits zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 (SEM-I-act. 21/13) bekannt waren. Im Urteil D-1812/2024 vom 2. Ap- ril 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu zutreffend aus, dass das schwedische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen aufwiesen (vgl. Urteil des BVGer D- 1812/2024 vom 2. April 2024 E. 4.3). Zu den familiären Beziehungen führte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil D-1812/2024 vom 2. April 2024 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er stehe in einem psychi- schen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Ange- hörigen, mithin zu seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern. Auf- grund der Aktenlage spreche jedoch nichts dafür, dass er tatsächlich in ei- nem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen stehen würde. Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen erwachsenen Mann, welcher offenkundig während der letzten Jahre vollständig unabhän- gig von seinen Angehörigen in Schweden gelebt habe. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis sei daher nicht auszugehen, zumal auch nichts dafür spreche, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seinen hier

F-5203/2024 Seite 7 lebenden Angehörigen geleistet werden könne (vgl. Urteil des BVGer D- 1812/2024 vom 2. April 2024 E. 5.3). Mit seinen wiedererwägungsweisen Vorbringen vermag der Beschwerde- führer keine wesentliche Änderung dieser Sachlage darzutun, welche ge- eignet wäre, eine andere Beurteilung zu bewirken.

E. 6 Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung der Sachlage ein- getreten und es liegen nach wie vor keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers hierzulande vor. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2024 zu führen. Die Vorinstanz hat das Wie- dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. So- mit ist auch die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeit- punkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-5203/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5203/2024 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zum Asylgesuch [SEM-I-act.] 2/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 23. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-I-act. 7/1). B. Am 4. März 2024 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-I-act. 15/7). Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von den schwedischen Behörden zunächst mit Erklärung vom 7. März 2024 abgelehnt (SEM-I-act. 17/1). Nach einer Remonstration der Vorinstanz (SEM-I-act. 18/4) stimmten sie der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers jedoch sodann gestützt auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 14. März 2024 zu (SEM-I-act. 20/1). C. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März 2024) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Schweden an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Von der Vorinstanz wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-I-act. 21/13). D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1812/2024 vom 2. April 2024 ab. E. Am 10. Juni 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine als Mehrfachgesuch gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes bezeichnete Eingabe ein, in der er hilfsweise darum ersuchte, die Angelegenheit wiedererwägungsweise zu prüfen (Akten der Vorinstanz zum Wiedererwägungsgesuch [SEM-II-act.] 1/3). F. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Widererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies es dieses ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 15. März 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Darüber hinaus erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-II-act. 5/5). G. Am 21. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch resp. Asylgesuch einzutreten, seien Antrag auf internationalen Schutz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen und ihn in der Schweiz aufzunehmen; eventualiter vorläufig aufzunehmen. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme anzuordnen und das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht erneut darum, das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen (BVGer-act. 3). I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verhängung eines superprovisorischen Vollzugsstopps ab (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2024 (SEM-II-act. 1/3) zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2024 damit, dass er seit vielen Jahren ohne seine Familie unterwegs sei. Nach der Versöhnung mit seiner Mutter sei er in die Schweiz gereist, wo seine gesamte Familie lebe. Im direkten Kontakt zu seiner Familie sei schnell klar geworden, dass die früheren Streitigkeiten ausschliesslich auf Missverständnissen basierten und die Familie habe sich erstmals sehr eng verbunden gefühlt. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter ernsthaft verschlechtert, sodass sie ärztliche Behandlung in Anspruch habe nehmen müssen. Seine mögliche Ausweisung werde den Gesundheitszustand seiner Mutter erheblich gefährden. Dies wäre ein Verstoss gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche den Schutz des Familienlebens garantiere. Da die restliche Familie bereits in der Schweiz aufgenommen worden sei, seien keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb er nicht ebenfalls hierbleiben könne. Vielmehr sei es geboten, ihn aus dringenden humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Zwar sei sein Gesundheitszustand nicht unmittelbar gefährdet, der seiner Mutter jedoch dagegen sehr (SEM-II-act. 1/3). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2024 dagegen aus, dass das Wiedererwägungsgesuch keine neuen Sachverhaltselemente enthalte. Bereits im Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Seine in der Schweiz lebenden Angehörigen würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO Dublin gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz. So lebten seine Mutter und seine Geschwister bereits seit dem 2. April 2018 respektive dem 20. November 2019 ohne den Beschwerdeführer hierzulande. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2024 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen (SEM-II-act. 5/5). 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 21. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe als noch Minderjähriger in Schweden einen Asylantrag gestellt, welcher dort abgelehnt worden sei. Trotz mehrfacher Beschwerden habe er bis heute keinen geregelten Aufenthaltsstatus in Schweden erwirken können. Seit rund neun Jahren lebe er in einem Zustand der Ungewissheit und Perspektivlosigkeit. Um in der Schweiz bei seiner Familie Schutz und Sicherheit finden und ein normales Leben führen zu können, habe er hierzulande ein Gesuch um Asyl respektive Aufenthaltsgewährung gestellt. Die Vorinstanz habe sein Gesuch jedoch abgelehnt. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. März 2024 ausführe, dass keine begründeten Hinweise vorlägen, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme, sei dies unzutreffend. Das Asylsystem in Schweden weise systemische Mängel auf. Seine Rücküberstellung nach Schweden würde gegen das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 7 der Bundesverfassung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen das öffentliche Interesse verstossen (BVGer-act. 1).

5. Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2024 (SEM-I-act. 21/13) respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1812/2024 vom 2. April 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 15. März 2024 zu bewirken. Aus den Akten ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten Gegebenheiten im schwedischen Asylsystem und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern bereits zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 (SEM-I-act. 21/13) bekannt waren. Im Urteil D-1812/2024 vom 2. April 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu zutreffend aus, dass das schwedische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen aufwiesen (vgl. Urteil des BVGer D-1812/2024 vom 2. April 2024 E. 4.3). Zu den familiären Beziehungen führte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil D-1812/2024 vom 2. April 2024 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er stehe in einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen, mithin zu seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern. Aufgrund der Aktenlage spreche jedoch nichts dafür, dass er tatsächlich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen stehen würde. Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen erwachsenen Mann, welcher offenkundig während der letzten Jahre vollständig unabhängig von seinen Angehörigen in Schweden gelebt habe. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis sei daher nicht auszugehen, zumal auch nichts dafür spreche, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seinen hier lebenden Angehörigen geleistet werden könne (vgl. Urteil des BVGer D-1812/2024 vom 2. April 2024 E. 5.3). Mit seinen wiedererwägungsweisen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung dieser Sachlage darzutun, welche geeignet wäre, eine andere Beurteilung zu bewirken.

6. Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten und es liegen nach wie vor keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers hierzulande vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2024 zu führen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Somit ist auch die Beschwerde abzuweisen.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: