Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – er- suchte am 5. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 28. Ja- nuar 2024 über Italien in den europäischen Raum eingereist. A.b Am 7. Februar 2024 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 23. Oktober 2015 von Schweden als Asylantragsteller registriert worden war. A.c Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo der Beschwerde- führer am 8. Februar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung manda- tierte. A.d Am 12. Februar 2024 reichte er über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) von afghanischen Identitätspapieren respektive Ersatzpapieren zu den Akten. B. B.a Am 20. Februar 2024 fand im Beisein der Rechtsvertretung das per- sönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer be- richtete in diesem Rahmen zunächst davon, dass seine Mutter schon seit fünf Jahren in der Schweiz lebe und ein Jahr nach seiner Mutter auch seine beiden [jüngeren] Geschwister in die Schweiz gekommen seien. Vormals sei auch sein Vater in der Schweiz gewesen, er sei aber nach Afghanistan zurückgeschafft worden, nachdem er gegenüber der Mutter gewalttätig ge- worden sei. Er selber sei schon 2015 vom Iran auf dem Landweg nach Schweden gereist, wo er um Asyl ersucht habe. Er habe sich in der Folge während acht Jahren in Schweden aufgehalten, dort jedoch einen negati- ven Entscheid erhalten. Aus diesem Grund habe er in den Iran zurückkeh- ren wollen, was aber wegen der geschlossenen Grenzen nicht möglich ge- wesen sei. Er sei daher nach Deutschland gereist, von wo er mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW in die Türkei gereist sei. Für diese Reise habe er 4'000.– Euro bezahlt. Er habe sich danach während acht Monaten in der Türkei aufgehalten, wobei er im Quartier «Pascha» in der Region von
D-1812/2024 Seite 3 «Saitun Bolo» gelebt habe. Es sei ihm in dieser Zeit schlecht gegangen, weshalb er einmal einen Arzt aufgesucht habe. Dies könne er mit einem Dokument belegen. Er habe zusätzlich ein Busticket aus der Türkei, wel- ches er vorlegen könne. Über weitere Belege zu seinem Aufenthalt in der Türkei verfüge er nicht, da ihm sein Schlepper, welcher ihn per Boot von der Türkei nach Italien gebracht habe, sowohl sein Mobiltelefon als auch seinen Rucksack abgenommen habe. Die Reise von der Türkei nach Ita- lien, von wo er dann die Schweiz erreicht habe, habe ihn 8'000.– Euro ge- kostet. Nach dem Gesagten brachte er auf Nachfrage hin vor, er sei nicht direkt von Schweden zu seiner hier lebenden Familie gereist, weil es [vormals] familiäre Probleme gegeben habe und sich seine Eltern getrennt hätten. Auch habe er sich zu jener Zeit nicht gut mit seiner Mutter verstanden und deshalb nicht zu ihr kommen wollen. Der Beschwerdeführer sprach sich sodann gegen eine Rückkehr nach Schweden aus, weil er dort einen ne- gativen Asylentscheid erhalten habe, gegen welchen er dreimal erfolglos Beschwerde geführt habe. Auf abschliessende Frage nach seinem ge- sundheitlichen Zustand gab er an, es gehe ihm physisch gut, psychisch aber gar nicht, da er seit Jahren unterwegs sei und immer wieder bei null anfangen müsse. Er sei deshalb nervös und unruhig. B.b Am 26. Februar 2024 reichte er über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) eines Bustickets vom 10. Januar 2024 und eines Rechnungsbelegs für Medikamente vom 15. Januar 2024 zu den Akten. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers sandte das SEM am 4. März 2024 ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Schweden; dies ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmeersu- chen wurde von der schwedischen Dublin-Behörde zunächst mit Erklärung vom 7. März 2024 abgelehnt. Nachdem jedoch das SEM diese Erklärung fristgerecht remonstriert hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), kam die schwedische Dublin-Behörde auf die Ablehnung zurück, indem sie sich am
14. März 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der vom SEM genannten Bestimmung bereit erklärte. Darauf wird, soweit wesent- lich, nachfolgend zurückgekommen. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März
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2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Be- schwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt. Das SEM hielt zudem fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden. E. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2024 (Poststempel) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anwei- sung an die Vorinstanz, seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO festzu- stellen und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter verbunden mit der Anweisung, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich als für sein Ge- such zuständig zu erachten, subeventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, weil diese den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe und ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, seiner Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der vorsorglichen Anord- nung vollzugshemmender Massnahmen, sodann um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und schliesslich um Einräumung einer angemessenen Nachfrist für die Nachreichung von Belegen zu seinem Aufenthalt in der Türkei während zirka acht Monaten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesent- lich, nachfolgend eingegangen. F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem
25. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe und seiner Abklärungs- pflicht nicht nachgekommen sei. Das Begehren ist jedoch als unbegründet zu erkennen, da aufgrund der Aktenlage – wie insbesondere auch nachfol- gend aufgezeigt – kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist, und zwar weder betreffend den angeblich achtmonatigen Aufenthalt des Beschwerde-
D-1812/2024 Seite 6 führers in der Türkei (vgl. nachfolgend, E. 5.2) noch betreffend die von ihm angerufene Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (vgl. nachfolgend, E. 5.3). Es ist vor diesem Hintergrund auch keine Frist zum Nachreichen von weiteren Beweismitteln einzuräumen respektive das entsprechende Fristbegehren ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi- gung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.
E. 3.2 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend – findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO.
E. 4.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin- III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Schweden zu prüfen ist und dieser Staat gemäss ständiger Praxis keine solchen Schwachstellen aufweist.
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
D-1812/2024 Seite 7 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hat am 4. März 2024 sein an Schweden gerichtetes Wieder- aufnahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt. Das Er- suchen wurde vom SEM im Rahmen der Remonstration vom 12. März 2024 nochmals näher begründet. Dabei hat das SEM ausdrücklich ausge- wiesen, dass vom Beschwerdeführer unter Vorlage von zwei Beweismitteln geltend gemacht worden sei, er sei nicht von Schweden in die Schweiz eingereist, sondern angeblich aus der Türkei kommend, wo er sich seinen Angaben zufolge während acht Monaten aufgehalten habe. Schweden hat sich demnach am 14. März 2024 in voller Kenntnis der Aktenlage zur Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers nach der vom SEM angerufenen Be- stimmung bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretens- entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Anordnung der Wegweisung nach Schweden grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zuständigkeit von Schweden sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich während zirka acht Monaten in der Türkei und damit mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaaten aufgehalten habe. Das Vorbringen über den angeblich achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei überzeugt jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse verwiesen werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG), welchen der Be- schwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Es ist auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerdevorbringen festzustellen, dass seine Ausführungen über seine angebliche Reise in die Türkei, seinen angeblich achtmonatigen Aufenthalt in diesem Land und seine angebliche Reise von dort über Italien in die Schweiz nicht im Mindesten substanziiert sind und er auch kein Beweismittel vorgelegt hat, welchem hinreichende Beweiskraft zukommen würde und welches trotz der mangelhaften
D-1812/2024 Seite 8 Angaben des Beschwerdeführers ernsthaft für einen persönlichen Aufent- halt in der Türkei sprechen könnte. Aufgrund der Substanzlosigkeit der bis- herigen Angaben ist auch nicht die verlangte Frist zur Vorlage von angeb- lich noch weiteren Beweismitteln einzuräumen (vgl. dazu auch oben, E. 3.1). Da nach dem Gesagten der geltend gemachte Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaa- ten weder belegt noch zumindest glaubhaft gemacht ist, ist dem vorge- nannten Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren sinngemäss darauf, er stehe in einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier leben- den Angehörigen, also seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch nichts dafür, dass er tatsächlich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO stehen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher offenkundig während der letzten Jahre vollständig unabhängig von seinen Angehörigen in Schweden gelebt hat. Von einem rechtlich relevan- ten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist daher nicht auszugehen, zumal auch nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer einer unmit- telbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von sei- nem hier lebenden Angehörigen geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich eine Anwendung der Er- messensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, da ihm im Falle einer Wegweisung nach Schweden angeblich reell eine Abschiebung nach Afghanistan drohe, wo er eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen habe. Das Vorbringen kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil Schweden in seiner Erklärung vom 14. März 2024 aus- drücklich ausgewiesen hat, dass im Falle des Beschwerdeführers am
26. März 2023 der Beschluss zur Abschiebung nach Afghanistan sistiert worden sei.
E. 5.5 Aufgrund der Aktenlage sind schliesslich auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Schweden ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Schweden nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrecht-
D-1812/2024 Seite 9 lichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Schweden die Rechte anerkennt und schützt, die sich für den Be- schwerdeführer aus der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) erge- ben. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer auch in der Lage ist, seine Rechte in Schweden vollumfänglich wahr- zunehmen, da er nach seinem jahrelangen Aufenthalt in diesem Land mit den dortigen Verhältnissen und Abläufen sehr gut vertraut sein dürfte.
E. 5.6 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Ermessens auch genügend unter dem Aspekt der huma- nitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezüg- liche Auseinandersetzung der Vorinstanz als hinreichend erscheint, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. dazu BVGE 2015/9).
E. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss ist der Nichteintretensentscheid in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Schweden zu Recht ergangen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG), inklusive Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG), sowie um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respek- tive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichts- los erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1812/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1812/2024 Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - ersuchte am 5. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 28. Januar 2024 über Italien in den europäischen Raum eingereist. A.b Am 7. Februar 2024 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 23. Oktober 2015 von Schweden als Asylantragsteller registriert worden war. A.c Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. A.d Am 12. Februar 2024 reichte er über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) von afghanischen Identitätspapieren respektive Ersatzpapieren zu den Akten. B. B.a Am 20. Februar 2024 fand im Beisein der Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer berichtete in diesem Rahmen zunächst davon, dass seine Mutter schon seit fünf Jahren in der Schweiz lebe und ein Jahr nach seiner Mutter auch seine beiden [jüngeren] Geschwister in die Schweiz gekommen seien. Vormals sei auch sein Vater in der Schweiz gewesen, er sei aber nach Afghanistan zurückgeschafft worden, nachdem er gegenüber der Mutter gewalttätig geworden sei. Er selber sei schon 2015 vom Iran auf dem Landweg nach Schweden gereist, wo er um Asyl ersucht habe. Er habe sich in der Folge während acht Jahren in Schweden aufgehalten, dort jedoch einen negativen Entscheid erhalten. Aus diesem Grund habe er in den Iran zurückkehren wollen, was aber wegen der geschlossenen Grenzen nicht möglich gewesen sei. Er sei daher nach Deutschland gereist, von wo er mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW in die Türkei gereist sei. Für diese Reise habe er 4'000.- Euro bezahlt. Er habe sich danach während acht Monaten in der Türkei aufgehalten, wobei er im Quartier «Pascha» in der Region von «Saitun Bolo» gelebt habe. Es sei ihm in dieser Zeit schlecht gegangen, weshalb er einmal einen Arzt aufgesucht habe. Dies könne er mit einem Dokument belegen. Er habe zusätzlich ein Busticket aus der Türkei, welches er vorlegen könne. Über weitere Belege zu seinem Aufenthalt in der Türkei verfüge er nicht, da ihm sein Schlepper, welcher ihn per Boot von der Türkei nach Italien gebracht habe, sowohl sein Mobiltelefon als auch seinen Rucksack abgenommen habe. Die Reise von der Türkei nach Italien, von wo er dann die Schweiz erreicht habe, habe ihn 8'000.- Euro gekostet. Nach dem Gesagten brachte er auf Nachfrage hin vor, er sei nicht direkt von Schweden zu seiner hier lebenden Familie gereist, weil es [vormals] familiäre Probleme gegeben habe und sich seine Eltern getrennt hätten. Auch habe er sich zu jener Zeit nicht gut mit seiner Mutter verstanden und deshalb nicht zu ihr kommen wollen. Der Beschwerdeführer sprach sich sodann gegen eine Rückkehr nach Schweden aus, weil er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe, gegen welchen er dreimal erfolglos Beschwerde geführt habe. Auf abschliessende Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, es gehe ihm physisch gut, psychisch aber gar nicht, da er seit Jahren unterwegs sei und immer wieder bei null anfangen müsse. Er sei deshalb nervös und unruhig. B.b Am 26. Februar 2024 reichte er über seine Rechtsvertretung Kopien (Fotos) eines Bustickets vom 10. Januar 2024 und eines Rechnungsbelegs für Medikamente vom 15. Januar 2024 zu den Akten. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers sandte das SEM am 4. März 2024 ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an die zuständige Dublin-Behörde von Schweden; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von der schwedischen Dublin-Behörde zunächst mit Erklärung vom 7. März 2024 abgelehnt. Nachdem jedoch das SEM diese Erklärung fristgerecht remonstriert hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), kam die schwedische Dublin-Behörde auf die Ablehnung zurück, indem sie sich am 14. März 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der vom SEM genannten Bestimmung bereit erklärte. Darauf wird, soweit wesentlich, nachfolgend zurückgekommen. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt zudem fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. E. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO festzustellen und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter verbunden mit der Anweisung, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich als für sein Gesuch zuständig zu erachten, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe und ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und schliesslich um Einräumung einer angemessenen Nachfrist für die Nachreichung von Belegen zu seinem Aufenthalt in der Türkei während zirka acht Monaten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 25. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe und seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Begehren ist jedoch als unbegründet zu erkennen, da aufgrund der Aktenlage - wie insbesondere auch nachfolgend aufgezeigt - kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist, und zwar weder betreffend den angeblich achtmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei (vgl. nachfolgend, E. 5.2) noch betreffend die von ihm angerufene Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (vgl. nachfolgend, E. 5.3). Es ist vor diesem Hintergrund auch keine Frist zum Nachreichen von weiteren Beweismitteln einzuräumen respektive das entsprechende Fristbegehren ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. 3.2 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. 4.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Schweden zu prüfen ist und dieser Staat gemäss ständiger Praxis keine solchen Schwachstellen aufweist. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hat am 4. März 2024 sein an Schweden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt. Das Ersuchen wurde vom SEM im Rahmen der Remonstration vom 12. März 2024 nochmals näher begründet. Dabei hat das SEM ausdrücklich ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer unter Vorlage von zwei Beweismitteln geltend gemacht worden sei, er sei nicht von Schweden in die Schweiz eingereist, sondern angeblich aus der Türkei kommend, wo er sich seinen Angaben zufolge während acht Monaten aufgehalten habe. Schweden hat sich demnach am 14. März 2024 in voller Kenntnis der Aktenlage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der vom SEM angerufenen Bestimmung bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Anordnung der Wegweisung nach Schweden grundsätzlich gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zuständigkeit von Schweden sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich während zirka acht Monaten in der Türkei und damit mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaaten aufgehalten habe. Das Vorbringen über den angeblich achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei überzeugt jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse verwiesen werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG), welchen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Es ist auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerdevorbringen festzustellen, dass seine Ausführungen über seine angebliche Reise in die Türkei, seinen angeblich achtmonatigen Aufenthalt in diesem Land und seine angebliche Reise von dort über Italien in die Schweiz nicht im Mindesten substanziiert sind und er auch kein Beweismittel vorgelegt hat, welchem hinreichende Beweiskraft zukommen würde und welches trotz der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers ernsthaft für einen persönlichen Aufenthalt in der Türkei sprechen könnte. Aufgrund der Substanzlosigkeit der bisherigen Angaben ist auch nicht die verlangte Frist zur Vorlage von angeblich noch weiteren Beweismitteln einzuräumen (vgl. dazu auch oben, E. 3.1). Da nach dem Gesagten der geltend gemachte Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Vertragsstaaten weder belegt noch zumindest glaubhaft gemacht ist, ist dem vorgenannten Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren sinngemäss darauf, er stehe in einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Angehörigen, also seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch nichts dafür, dass er tatsächlich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO stehen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher offenkundig während der letzten Jahre vollständig unabhängig von seinen Angehörigen in Schweden gelebt hat. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist daher nicht auszugehen, zumal auch nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seinem hier lebenden Angehörigen geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). 5.4 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, da ihm im Falle einer Wegweisung nach Schweden angeblich reell eine Abschiebung nach Afghanistan drohe, wo er eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen habe. Das Vorbringen kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil Schweden in seiner Erklärung vom 14. März 2024 ausdrücklich ausgewiesen hat, dass im Falle des Beschwerdeführers am 26. März 2023 der Beschluss zur Abschiebung nach Afghanistan sistiert worden sei. 5.5 Aufgrund der Aktenlage sind schliesslich auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Schweden ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Schweden nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Schweden die Rechte anerkennt und schützt, die sich für den Beschwerdeführer aus der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ergeben. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage ist, seine Rechte in Schweden vollumfänglich wahrzunehmen, da er nach seinem jahrelangen Aufenthalt in diesem Land mit den dortigen Verhältnissen und Abläufen sehr gut vertraut sein dürfte. 5.6 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Ermessens auch genügend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz als hinreichend erscheint, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. dazu BVGE 2015/9). 5.7 Diesen Erwägungen gemäss ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Schweden zu Recht ergangen.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG), inklusive Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG), sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer