opencaselaw.ch

F-5443/2025

F-5443/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30. November 2024 ein Asyl- gesuch in der Schweiz. Aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs für die Prü- fung ihres Asylantrags trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 auf das Gesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-38/2025 vom

8. Januar 2025 abgewiesen. A.b. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024, welche vom Bundesverwal- tungsgericht am 5. Februar 2025 als Wiedererwägungsgesuch entgegen- genommen wurde, machten die Beschwerdeführerinnen neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Mit Urteil F-749/2025 vom 26. März 2025 trat die damalige Instruktionsrichterin auf das besagte Gesuch nicht ein. B. Am 12. Juni 2025 teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem Staats- sekretariat für Migration (SEM) mit, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten würden. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. C. Im Rahmen einer am 17. Juni 2025 durchgeführten Befragung wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie hinsichtlich ihrer Wegweisung nach Frankreich gewährt. Aufgrund des jungen Alters der übrigen Beschwerdeführerinnen wurde sie auch zu allfälligen Gründen diese betreffend befragt. D. Gestützt auf die vormals festgestellte Zuständigkeit Frankreichs (siehe Bst. A) und einen nichts Neues ergebenden Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ersuchte das SEM am 19. Juni 2025 die französischen Behörden um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

F-5443/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Asyl- und Vollzugsakten. Ge- stützt darauf gewährte das SEM am 30. Juni 2025 Akteneinsicht. F. Am 2. Juli 2025 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeer- suchen zu. Am Folgetag verfügte die Vorinstanz die Wegweisung der Be- schwerdeführerinnen nach Frankreich und stellte fest, eine allfällige Be- schwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführerinnen am 8. Juli 2025 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wandten sich die Beschwerdeführerinnen er- neut an das SEM und beantragten, die ursprüngliche Verfügung aufzuhe- ben und sie als Flüchtlinge aufzunehmen. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Darüber hinaus sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Diese Eingabe wurde zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist am

23. Juli 2025 dort eingegangen (Verfahren F-5443/2025). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am

23. Juli 2025 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden

F-5443/2025 Seite 4 Erwägungen (siehe E. 3.4 f.) – einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin- Assoziierungsabkommens). Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie- rungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7771/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1).

E. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführerinnen die Rechtmässigkeit ihrer Überstellung nach Frankreich. Sie machen insbe- sondere geltend, dass sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versor- gung hätten und in keiner geeigneten Unterkunft untergebracht worden seien. Dadurch seien sie stark psychisch und physisch belastet worden. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Sinngemäss bestreiten sie die Zuständigkeit der französischen Behörden für die materiell-rechtliche Prüfung ihres Asylgesuchs und behaupten, die Schweiz sollte hierfür zu- ständig sein.

E. 3.3 Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffen das vorliegende Ver- fahren nicht. In diesem Zusammenhang wurde bereits rechtskräftig ent- schieden, dass die Schweiz für die Behandlung dieser Fragen nicht zustän- dig ist (vgl. Urteil des BVGer F-38/2025 vom 8. Januar 2025). Da sich der angefochtene Entscheid auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt, be- trifft er nicht den asylrechtlichen Status der Beschwerdeführerinnen. Eine Beschwerde gegen einen negativen Entscheid zu einem

F-5443/2025 Seite 5 Wiedererwägungsgesuch kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einer anfechtbaren Verfügung der Vorinstanz fehlt (vgl. Art. 44 VwVG). Somit ist auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und Frankreich weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Art. 64a AIG ist somit anwendbar.

E. 3.4 Zu prüfen bleibt einzig, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vor- instanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht nur auf den Eventualantrag der Beschwer- deführerinnen eintreten.

E. 4.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 4.3 Als unzumutbar erweist sich der Wegweisungsvollzug, wenn die be- troffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr- det ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Über diese ausdrücklich im Gesetz erwähnten

F-5443/2025 Seite 6 Gründe hinaus kann die Gefährdung auch aus anderen persönlichen Um- ständen resultieren. Dies könnte beispielsweise bei einem übergeordneten Kindesinteresse oder bei einer Kombination von Gründen der Fall sein, die für sich betrachtet die Anforderungen an die nötige Schwere nicht erfüllen, in Kombination jedoch zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führen (BVGE 2014/26, E. 7.5 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung muss klar erkennbar sein, dass deren Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit un- möglich sein wird. Dabei müssen die Ursachen ausserhalb des Einflussbe- reichs der betroffenen Person liegen (BGE 138 I 246 E. 2.3).

E. 5.1 Weder aus der Aktenlage noch aus den auf Rechtsmittelebene darge- legten Gründen ergibt sich, dass einer Wegweisung der Beschwerdeführe- rinnen nach Frankreich technische oder rechtliche Gründe entgegenstehen würden, umso weniger als dieses Land das Übernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich angenommen hat (vgl. SEM-Akten 11/2).

E. 5.2 Des Weiteren erfüllen die von den Beschwerdeführerinnen vorge- brachten Gründe mitnichten den Schweregrad für eine unzulässige oder unzumutbare Durchführung der Wegweisung. Zum einen wurden sie nach Frankreich weggewiesen, das heisst in einen funktionierenden Rechts- staat, dessen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu ge- währen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4837/2025 vom 7. Juli 2025 E. 2.1). Weder wurde von den Beschwerdeführerinnen behauptet noch konnte nachgewiesen werden, dass ihnen eine Gefahr droht, in ein Land abgeschoben zu werden, in dem sie einer unmenschlichen oder erniedri- genden Behandlung ausgesetzt wären. Zum anderen haben sie auf Rechtsmittelebene keine Beweismittel vorgebracht, die ihre Aussagen zu einer mangelhaften Unterkunft und fehlenden medizinischen Versorgung in jenem Land rechtsgenüglich nachweisen würden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten medizinischen Probleme lässt sich den Akten entnehmen, dass sie sich im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs lediglich bezüglich ihrer Migräne äusserte (vgl. SEM-Akten 3/4). Erst bei Beschwerdeeinreichung erwähnte sie Schmerzen im Rückenbe- reich. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es sich um Beschwerden handelt, deren Schweregrad offenkundig nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und

F-5443/2025 Seite 7 Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Im Übrigen lässt sich we- der feststellen, inwieweit eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin 1 nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde, noch dass sie dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zuwiderlaufen würde.

E. 5.3 Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig und zumutbar zu er- achten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 7 Der am 23. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

F-5443/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5443/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Nigeria, c/o RBZ Aarwangen, Eyhalde 11, 4912 Aarwangen, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30. November 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung ihres Asylantrags trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 auf das Gesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-38/2025 vom 8. Januar 2025 abgewiesen. A.b. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2025 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, machten die Beschwerdeführerinnen neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Mit Urteil F-749/2025 vom 26. März 2025 trat die damalige Instruktionsrichterin auf das besagte Gesuch nicht ein. B. Am 12. Juni 2025 teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten würden. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen. C. Im Rahmen einer am 17. Juni 2025 durchgeführten Befragung wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie hinsichtlich ihrer Wegweisung nach Frankreich gewährt. Aufgrund des jungen Alters der übrigen Beschwerdeführerinnen wurde sie auch zu allfälligen Gründen diese betreffend befragt. D. Gestützt auf die vormals festgestellte Zuständigkeit Frankreichs (siehe Bst. A) und einen nichts Neues ergebenden Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ersuchte das SEM am 19. Juni 2025 die französischen Behörden um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Asyl- und Vollzugsakten. Gestützt darauf gewährte das SEM am 30. Juni 2025 Akteneinsicht. F. Am 2. Juli 2025 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. Am Folgetag verfügte die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführerinnen am 8. Juli 2025 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wandten sich die Beschwerdeführerinnen erneut an das SEM und beantragten, die ursprüngliche Verfügung aufzuheben und sie als Flüchtlinge aufzunehmen. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Darüber hinaus sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist am 23. Juli 2025 dort eingegangen (Verfahren F-5443/2025). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am23. Juli 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (siehe E. 3.4 f.) - einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7771/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). 3.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführerinnen die Rechtmässigkeit ihrer Überstellung nach Frankreich. Sie machen insbesondere geltend, dass sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten und in keiner geeigneten Unterkunft untergebracht worden seien. Dadurch seien sie stark psychisch und physisch belastet worden. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Sinngemäss bestreiten sie die Zuständigkeit der französischen Behörden für die materiell-rechtliche Prüfung ihres Asylgesuchs und behaupten, die Schweiz sollte hierfür zuständig sein. 3.3. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffen das vorliegende Verfahren nicht. In diesem Zusammenhang wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schweiz für die Behandlung dieser Fragen nicht zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer F-38/2025 vom 8. Januar 2025). Da sich der angefochtene Entscheid auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt, betrifft er nicht den asylrechtlichen Status der Beschwerdeführerinnen. Eine Beschwerde gegen einen negativen Entscheid zu einem Wiedererwägungsgesuch kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einer anfechtbaren Verfügung der Vorinstanz fehlt (vgl. Art. 44 VwVG). Somit ist auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und Frankreich weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.Art. 64a AIG ist somit anwendbar. 3.4. Zu prüfen bleibt einzig, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht nur auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen eintreten. 4. 4.1. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3. Als unzumutbar erweist sich der Wegweisungsvollzug, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Über diese ausdrücklich im Gesetz erwähnten Gründe hinaus kann die Gefährdung auch aus anderen persönlichen Umständen resultieren. Dies könnte beispielsweise bei einem übergeordneten Kindesinteresse oder bei einer Kombination von Gründen der Fall sein, die für sich betrachtet die Anforderungen an die nötige Schwere nicht erfüllen, in Kombination jedoch zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führen (BVGE 2014/26, E. 7.5 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung muss klar erkennbar sein, dass deren Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird. Dabei müssen die Ursachen ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen (BGE 138 I 246 E. 2.3). 5. 5.1. Weder aus der Aktenlage noch aus den auf Rechtsmittelebene dargelegten Gründen ergibt sich, dass einer Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich technische oder rechtliche Gründe entgegenstehen würden, umso weniger als dieses Land das Übernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich angenommen hat (vgl. SEM-Akten 11/2). 5.2. Des Weiteren erfüllen die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Gründe mitnichten den Schweregrad für eine unzulässige oder unzumutbare Durchführung der Wegweisung. Zum einen wurden sie nach Frankreich weggewiesen, das heisst in einen funktionierenden Rechtsstaat, dessen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4837/2025 vom 7. Juli 2025 E. 2.1). Weder wurde von den Beschwerdeführerinnen behauptet noch konnte nachgewiesen werden, dass ihnen eine Gefahr droht, in ein Land abgeschoben zu werden, in dem sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Zum anderen haben sie auf Rechtsmittelebene keine Beweismittel vorgebracht, die ihre Aussagen zu einer mangelhaften Unterkunft und fehlenden medizinischen Versorgung in jenem Land rechtsgenüglich nachweisen würden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten medizinischen Probleme lässt sich den Akten entnehmen, dass sie sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs lediglich bezüglich ihrer Migräne äusserte (vgl. SEM-Akten 3/4). Erst bei Beschwerdeeinreichung erwähnte sie Schmerzen im Rückenbereich. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es sich um Beschwerden handelt, deren Schweregrad offenkundig nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Im Übrigen lässt sich weder feststellen, inwieweit eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin 1 nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde, noch dass sie dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zuwiderlaufen würde. 5.3. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug nach Frankreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

7. Der am 23. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: