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F-7771/2024

F-7771/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 13. September 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung seines Asylgesuchs trat die Vorinstanz mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. September 2023 auf das Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Belgien. Am 19. Oktober 2023 verliess er die Schweiz unkontrolliert. Am 5. Januar 2024 ersuchte er in Belgien erneut um Asyl. In der Folge wurde er am 10. Januar 2024 in Zürich festgenommen, in Haft versetzt und am 8. Februar 2024 nach Belgien überstellt. A.b Am 1. November 2024 reiste er wieder in die Schweiz ein. Die Kan- tonspolizei Zürich gewährte ihm im Rahmen einer Befragung am 11. No- vember 2024 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens für sein Asylverfahren. A.c Am 13. November 2024 teilte das Migrationsamt Zürich der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz eröffnete ein Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 64a Aus- länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Die belgischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 29. November 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO). B. Die Vorinstanz verfügte am 2. Dezember 2024 – eröffnet am 5. Dezember 2024 – die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dub- lin-Mitgliedstaat Belgien und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 11. Dezember 2024) ge- langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.

F-7771/2024 Seite 3 D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 12. Dezember 2024 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Be- stimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziie- rungsabkommens).

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illega- len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän- digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun-

F-7771/2024 Seite 4 denen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens voraus.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer legte den Behörden keine Reisepapiere vor und bestreitet die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung seines Asylver- fahrens nicht.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt einzig, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Voll- zug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 5.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, gab der Beschwerdeführer an, ko- operationsbereit zu sein und in sein Heimatland Israel gehen zu wollen. Wenn er zuerst nach Belgien zurückreisen müsse, sei er ebenfalls einver- standen. Auf Beschwerdeebene schiebt er nach, er wolle nicht nach Bel- gien zurückkehren, weil er dort von Tschetschenen und Salafisten ange- griffen werde und nicht in Sicherheit sei. Er habe mit seiner Familie in Israel telefoniert, die ihm seine Papiere in die Schweiz schicken werde. Er wolle nach Israel reisen.

E. 5.3 Belgien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind ge- willt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte der Beschwerdefüh- rer sich in irgendeiner Weise bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, die belgischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

E. 5.4 Der Wegweisungsvollzug ist als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug nach Belgien auch mög- lich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Der am 12. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen- dem Urteil dahin.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7771/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität, c/o Kantonspolizei Zürich, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024 / N. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 13. September 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung seines Asylgesuchs trat die Vorinstanz mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. September 2023 auf das Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Belgien. Am 19. Oktober 2023 verliess er die Schweiz unkontrolliert. Am 5. Januar 2024 ersuchte er in Belgien erneut um Asyl. In der Folge wurde er am 10. Januar 2024 in Zürich festgenommen, in Haft versetzt und am 8. Februar 2024 nach Belgien überstellt. A.b Am 1. November 2024 reiste er wieder in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei Zürich gewährte ihm im Rahmen einer Befragung am 11. November 2024 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens für sein Asylverfahren. A.c Am 13. November 2024 teilte das Migrationsamt Zürich der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz eröffnete ein Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 64a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Die belgischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 29. November 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B. Die Vorinstanz verfügte am 2. Dezember 2024 - eröffnet am 5. Dezember 2024 - die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 11. Dezember 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 12. Dezember 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 4.2 Der Beschwerdeführer legte den Behörden keine Reisepapiere vor und bestreitet die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt einzig, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, gab der Beschwerdeführer an, kooperationsbereit zu sein und in sein Heimatland Israel gehen zu wollen. Wenn er zuerst nach Belgien zurückreisen müsse, sei er ebenfalls einverstanden. Auf Beschwerdeebene schiebt er nach, er wolle nicht nach Belgien zurückkehren, weil er dort von Tschetschenen und Salafisten angegriffen werde und nicht in Sicherheit sei. Er habe mit seiner Familie in Israel telefoniert, die ihm seine Papiere in die Schweiz schicken werde. Er wolle nach Israel reisen. 5.3 Belgien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte der Beschwerdeführer sich in irgendeiner Weise bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die dortige Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, die belgischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 5.4 Der Wegweisungsvollzug ist als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug nach Belgien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Der am 12. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: