Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3 Der in der Beschwerde zitierte Bericht betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermag nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Durch die Weiterreise innert weniger Stunden nach Stellung des Asylgesuchs in Kroatien haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet keine Anwendung.
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 führe eine Überstellung nach Kroatien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben habe.
E. 4.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist aktenkundig, dass er sich wiederholt wegen Schlafstörungen, Halluzinationen sowie Kopf- und Zahnschmerzen beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Den ins Recht gelegten Arztberichten vom 20. November 2024 und 9. Dezember 2024 sind als Diagnosen Kopfschmerzen, Insuffizienz der Venen an den unteren Extremitäten, eine leichte Thrombozytopenie sowie der einzig am 20. November 2024 hausärztlich geäusserte Verdacht auf eine «Psychose mit akustischen Halluzinationen (Schizophrenie?)» zu entnehmen. Als Medikamente wurden dem Beschwerdeführer 1 Zoldorm (Schlafmittel) und Risperidon (Neuroleptikum) verschrieben.
E. 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Umstand, dass hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 noch keine abschliessenden Diagnosen und keine Behandlungsempfehlung erstellt werden konnten, nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Personen (auch) fachärztlich umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme soweit abgeklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 4.5.2; E-3385/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.2.4; je m.H.; D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.1.2; D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5; D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3). Angesichts der ins Recht gelegten Arztberichte (siehe E. 4.1 hiervor) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von weiteren medizinischen Untersuchungen keine neuen rechtserheblichen beziehungsweise mit Blick auf Art. 3 EMRK überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 6.2; F-8216/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1.2; F-7150/2024 vom 29. November 2024 E. 2.1; F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 3; F-6951/2024 vom 11. November 2024 E. 2; F-6606/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 7.3.3; je m.w.H.). Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (siehe E. 4.3 hiernach) ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben worden sein soll (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 sind - auch wenn diese für den Betroffenen mit einen hohen Leidensdruck verbunden sein mögen - nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Dies gilt selbst für den Fall, dass sich der Verdacht auf eine Psychose oder gar eine Schizophrenie bestätigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-7998/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 4.2; F-6212/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 7.1.2 m.H.; D-5349/2024 vom 30. August 2024; D-5365/2023 vom 6. März 2024; F-4718/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 7.4; F-5653/2023 vom 20. Oktober 2023; F-3965/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht in Kroatien für psychisch erkrankte Antragstellende ein ausreichendes medizinisches und psychiatrisches Behandlungsangebot (vgl. Urteile des BVGer F-7601/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.1; E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 7.4.3; D-6700/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 9.6.2; D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3; D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4; D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3; D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4). Die medizinische und psychosoziale Versorgung von Asylsuchenden ist in kroatischen Aufnahmezentren unter anderem durch die Organisation «Médecins du Monde» und das kroatische Rote Kreuz sichergestellt (statt vieler jüngst: Urteile des BVGer F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3; D-5365/2023 vom 6. März 2024; je m.w.H.).
E. 4.4 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-358/2025 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) suchten am 20. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 17. Oktober 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 30. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.c Am 31. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 13. und 14. November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinn einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 20. Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3. Der in der Beschwerde zitierte Bericht betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermag nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Durch die Weiterreise innert weniger Stunden nach Stellung des Asylgesuchs in Kroatien haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet keine Anwendung.
4. Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 führe eine Überstellung nach Kroatien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben habe. 4.1. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist aktenkundig, dass er sich wiederholt wegen Schlafstörungen, Halluzinationen sowie Kopf- und Zahnschmerzen beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Den ins Recht gelegten Arztberichten vom 20. November 2024 und 9. Dezember 2024 sind als Diagnosen Kopfschmerzen, Insuffizienz der Venen an den unteren Extremitäten, eine leichte Thrombozytopenie sowie der einzig am 20. November 2024 hausärztlich geäusserte Verdacht auf eine «Psychose mit akustischen Halluzinationen (Schizophrenie?)» zu entnehmen. Als Medikamente wurden dem Beschwerdeführer 1 Zoldorm (Schlafmittel) und Risperidon (Neuroleptikum) verschrieben. 4.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Umstand, dass hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 noch keine abschliessenden Diagnosen und keine Behandlungsempfehlung erstellt werden konnten, nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Personen (auch) fachärztlich umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme soweit abgeklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 4.5.2; E-3385/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.2.4; je m.H.; D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.1.2; D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5; D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3). Angesichts der ins Recht gelegten Arztberichte (siehe E. 4.1 hiervor) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von weiteren medizinischen Untersuchungen keine neuen rechtserheblichen beziehungsweise mit Blick auf Art. 3 EMRK überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 6.2; F-8216/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1.2; F-7150/2024 vom 29. November 2024 E. 2.1; F-7222/2024 vom 26. November 2024 E. 3; F-6951/2024 vom 11. November 2024 E. 2; F-6606/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 7.3.3; je m.w.H.). Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (siehe E. 4.3 hiernach) ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben worden sein soll (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4.3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 sind - auch wenn diese für den Betroffenen mit einen hohen Leidensdruck verbunden sein mögen - nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Dies gilt selbst für den Fall, dass sich der Verdacht auf eine Psychose oder gar eine Schizophrenie bestätigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-7998/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 4.2; F-6212/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 7.1.2 m.H.; D-5349/2024 vom 30. August 2024; D-5365/2023 vom 6. März 2024; F-4718/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 7.4; F-5653/2023 vom 20. Oktober 2023; F-3965/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht in Kroatien für psychisch erkrankte Antragstellende ein ausreichendes medizinisches und psychiatrisches Behandlungsangebot (vgl. Urteile des BVGer F-7601/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.1; E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 7.4.3; D-6700/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 9.6.2; D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3; D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4; D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3; D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4). Die medizinische und psychosoziale Versorgung von Asylsuchenden ist in kroatischen Aufnahmezentren unter anderem durch die Organisation «Médecins du Monde» und das kroatische Rote Kreuz sichergestellt (statt vieler jüngst: Urteile des BVGer F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3; D-5365/2023 vom 6. März 2024; je m.w.H.). 4.4. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
6. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: