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F-6951/2024

F-6951/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und ihre Begründungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden eingehend auseinandergesetzt. Aufgrund der Aktenlage und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Anhand einer Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid leiten liess. Auch die nicht substantiierte Rüge der Beschwerdeführenden wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der daktyloskopischen Erfassung in der «Eurodac»-Datenbank zu zweifeln, und dass nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, zumal Kroatien seine Zuständigkeit am 8. Oktober 2024 explizit anerkannt hat. Sie hat auch zu Recht festgestellt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführerin: Ess- und Schlafstörungen, chronische Bauchschmerzen, Fieber, Schwindel, Übelkeit, Verdacht auf virale Atemwegsinfektion, Schnittwunde an der Ferse; Beschwerdeführer: erhöhte Werte der Enzyme in der Leber [vgl. SEM-act. 18, 19, 23, 24]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Vorliegend handelt es sich um die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin - respektive die Grosseltern und Tanten/Onkel des Beschwerdeführers - welche die Türkei bereits vor 15 Jahren verlassen haben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat sowohl das übergeordnete Kindsinteresse des minderjährigen Beschwerdeführers gemäss Kinderrechtskonvention (vollständige Referenz: Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) als auch den Umstand berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich bringen sie in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sowie familiären Beziehungen nichts Neues vor. Sodann sind laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht vom April 2024 von «Are You Syrious?», Berichte von «Centre for Peace Studies» vom Januar 2023 und September 2024; Analyse der «Schweizerischen Flüchtlingshilfe» vom Februar 2023) vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.2, F-6012/2023 vom 15. November 2023 E. 4.1.2).

E. 3.3 Schliesslich sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen lassen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen bezüglich der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen. Wie bereits ausgeführt, verfügt Kroatien über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie (vollständige Referenz: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6951/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, B._______, Türkei, beide vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) und ihr minderjähriger Sohn B._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) ersuchten am 6. September in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 6. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und ihre Begründungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden eingehend auseinandergesetzt. Aufgrund der Aktenlage und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Anhand einer Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid leiten liess. Auch die nicht substantiierte Rüge der Beschwerdeführenden wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 3. 3.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Grund besteht, an der daktyloskopischen Erfassung in der «Eurodac»-Datenbank zu zweifeln, und dass nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, zumal Kroatien seine Zuständigkeit am 8. Oktober 2024 explizit anerkannt hat. Sie hat auch zu Recht festgestellt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführerin: Ess- und Schlafstörungen, chronische Bauchschmerzen, Fieber, Schwindel, Übelkeit, Verdacht auf virale Atemwegsinfektion, Schnittwunde an der Ferse; Beschwerdeführer: erhöhte Werte der Enzyme in der Leber [vgl. SEM-act. 18, 19, 23, 24]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Vorliegend handelt es sich um die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin - respektive die Grosseltern und Tanten/Onkel des Beschwerdeführers - welche die Türkei bereits vor 15 Jahren verlassen haben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat sowohl das übergeordnete Kindsinteresse des minderjährigen Beschwerdeführers gemäss Kinderrechtskonvention (vollständige Referenz: Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) als auch den Umstand berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich bringen sie in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sowie familiären Beziehungen nichts Neues vor. Sodann sind laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte (u.a. Bericht vom April 2024 von «Are You Syrious?», Berichte von «Centre for Peace Studies» vom Januar 2023 und September 2024; Analyse der «Schweizerischen Flüchtlingshilfe» vom Februar 2023) vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.2, F-6012/2023 vom 15. November 2023 E. 4.1.2). 3.3. Schliesslich sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen lassen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen bezüglich der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen. Wie bereits ausgeführt, verfügt Kroatien über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie (vollständige Referenz: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: