Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7185/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3517/2024 vom 7. Juni 2024 E. 3.3).
E. 4 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Ob hingegen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt ist, wird - wie bereits erwähnt - nicht im vorliegenden, sondern wird im Verfahren F-7185/2024 zu beurteilen sein.
E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht, die sein Alter bestätigten. Die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht, um sein Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren.
E. 4.3 Entgegen dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, die sein Alter bestätigen könnten. Die Vorinstanz ist in einer Gesamtwürdigung der Beweislage und damit auch unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen sowie gestützt auf das Altersgutachten und die Tatsache, dass er bereits in Kroatien als Volljähriger registriert worden war, zum Schluss gekommen, er habe als volljährig zu gelten. Das Altersgutachten lässt nicht auf seine Minderjährigkeit schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Zu prüfen bleibt, ob sie aus anderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.2 Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Dieser bringt gegen eine Überstellung lediglich vor, dass ein Cousin in der Schweiz lebe und er deshalb hier bleiben wolle. Ferner macht er unter Verweis auf diverse Berichte geltend, das Asylverfahren in Kroatien weise systemische Schwachstellen auf, seine Rückführung würde daher gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die EMRK verstossen.
E. 5.3 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3, BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt F-6951/2024 vom 11. November 2024 E. 3.2, E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1, D-6130/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8, je m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt an, bei seiner Überstellung nach Kroatien bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Bezüglich der angeblich erfahrenen Polizeigewalt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewandt hätte.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7149/2024 Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. November 2024 / N. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. September 2024 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender am 27. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei führte er aus, sein Cousin lebe in der Schweiz, weshalb er hierbleiben wolle. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, er sei gesund. Zu seinem Alter führte er aus, er sei aktuell (...) Jahre, (...) Monate und einige Tage alt. Wie alt er bei seiner Ausreise aus seinem Heimatland, vor ungefähr 1.5 Jahren, gewesen sei, wisse er nicht. Seine Taskara sei ihm in der Türkei abgenommen worden, weshalb er sich anschliessend bei seinem Vater nach seinem Geburtsdatum habe erkundigen müssen. Der Beschwerdeführer wurde am Ende des Gesprächs informiert, dass bei ihm eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinem geltend gemachten Alter bestünden. C. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 9. Oktober 2024) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern wurden eine körperliche Untersuchung, eine zahnröntgenologische Untersuchung sowie eine radiologische Untersuchung der Hand und ein CT der medialen Anteile der Schlüsselbeine durchgeführt. Aufgrund des Zahnröntgens ergab sich ein Durchschnittsalter von (...) Jahren. Handröntgen und CT der Schlüsselbeine ergaben ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von(...) Jahren. Damit sei das angegebene Alter ausgeschlossen. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Seine Stellungnahme datiert vom 21. Oktober 2024. Die Vorinstanz änderte am 23. Oktober 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 4. November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 4. November 2024 (eröffnet am 6. November 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Schliesslich hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2024 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM vom 4. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7185/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3517/2024 vom 7. Juni 2024 E. 3.3).
4. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Ob hingegen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt ist, wird - wie bereits erwähnt - nicht im vorliegenden, sondern wird im Verfahren F-7185/2024 zu beurteilen sein. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht, die sein Alter bestätigten. Die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht, um sein Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren. 4.3. Entgegen dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht, die sein Alter bestätigen könnten. Die Vorinstanz ist in einer Gesamtwürdigung der Beweislage und damit auch unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen sowie gestützt auf das Altersgutachten und die Tatsache, dass er bereits in Kroatien als Volljähriger registriert worden war, zum Schluss gekommen, er habe als volljährig zu gelten. Das Altersgutachten lässt nicht auf seine Minderjährigkeit schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Zu prüfen bleibt, ob sie aus anderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.2. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Dieser bringt gegen eine Überstellung lediglich vor, dass ein Cousin in der Schweiz lebe und er deshalb hier bleiben wolle. Ferner macht er unter Verweis auf diverse Berichte geltend, das Asylverfahren in Kroatien weise systemische Schwachstellen auf, seine Rückführung würde daher gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die EMRK verstossen. 5.3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3, BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt F-6951/2024 vom 11. November 2024 E. 3.2, E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1, D-6130/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 8, je m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte vermögen daran nichts zu ändern. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer führt an, bei seiner Überstellung nach Kroatien bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Bezüglich der angeblich erfahrenen Polizeigewalt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewandt hätte.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: