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F-3517/2024

F-3517/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3529/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Ob hingegen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt ist, ist - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, sondern wird im Verfahren F-3529/2024 zu beurteilen sein.

E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und bringt vor, gemäss Altersgutachten könne sein angegebenes Geburtsdatum zutreffen. Seine Angaben zum Geburtsdatum seien mit seiner Tazkira vereinbar, die für seine Minderjährigkeit spreche, auch wenn es sich nur um eine Kopie handle. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Ausführungen, dass er (zum Zeitpunkt der EB UMA) sein Heimatland vor sechs oder sieben Monaten verlassen habe, rechnerisch plausibel. Auch seine Angabe, dass er anlässlich der Machtübernahme der Taliban (...) oder (...) Jahre alt und bei der Ausreise (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei überzeugend. Die Unkenntnis über den Zeitpunkt des Schulbeginns oder das Alter seiner Geschwister, sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Den in Frankreich und Österreich registrierten Geburtsdaten dürfe kein zu grosses Gewicht gegeben werden, zumal die Umstände der Registrierung nicht bekannt und Fehler nicht gänzlich auszuschliessen seien. Die Vorinstanz habe nicht alle Indizien umfassend gewürdigt, seine Aussagen in der Erstbefragung zu wenig berücksichtigt und nicht ausführlich begründet, aus welchen Gründen sie von seiner Volljährigkeit ausgehe.

E. 4.3 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf die widersprüchlichen, unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und die Tatsache, dass er in Frankreich und Österreich als volljährig registriert worden war, zum Schluss, es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Altersgutachten hält fest, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum liege aufgrund der Untersuchungsergebnisse zwar im Bereich des Möglichen, es kommt aber gleichzeitig zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter liege bei (... bis...) Jahren. Damit spricht das Gutachten weder klar für noch klar gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Überdies legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er plötzlich in den Besitz einer Kopie seiner verlorenen Tazkira gelangen konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fallen auch die Registrierungen in Frankreich und Österreich ins Gewicht. Aus den verschiedenen Registrierungen ergibt sich ein nicht unwesentlicher Altersunterschied von vier Jahren. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Registrierungen fehlerhaft erfolgt sein sollen. Eine willkürliche Registrierung in beiden Ländern ist höchst unwahrscheinlich. Das Gericht geht davon aus, dass diese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sind. Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch insoweit unglaubhaft, als er einerseits angab, das Geburtsdatum habe eine wesentliche Rolle in seinem Leben gespielt, er aber nicht angeben konnte, ob er am zweiten oder dritten Tag (des ersten Monats) geboren wurde. Nicht damit vereinbar ist auch seine Aussage, wonach er nur ein Jahr die Schule besucht habe, er aber dort immer nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei. In diesem Zusammenhang erscheint erstaunlich, dass er das Personalienblatt - wie angekreuzt - selbständig, in sauberer Schrift, ausfüllen konnte. Sein Vater soll ihm sein Geburtsdatum gesagt haben, als er (...oder...) Jahre alt gewesen sei. Gleichzeitig gab er aber an, er sei vor (...) Jahren, d.h. in einem Alter von (...) Jahren, zur Schule gegangen. Auf das Jahr seiner Einschulung angesprochen erwiderte er, dies nicht nennen zu können, weil er die Daten in Afghanistan nicht gekannt habe.

E. 5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Zu prüfen bleibt, ob sie aus anderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Österreich hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Dieser bringt gegen eine Überstellung lediglich vor, dass es ihm in der Schweiz gefalle und er nicht lange in Österreich gewesen sei.

E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3, BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprechen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für ein Risiko, dass Österreich als funktionierender Rechtsstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde. Ferner kann auch diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

E. 6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3517/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Österreich und am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 21. Februar 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 4. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei (...) alt. Sein Vater habe ihm das Geburtsdatum gesagt, als er noch zuhause gewesen sei. Dieses sei denn auch in seinem Alltag wesentlich gewesen, und er sei in der Schule und bei Kontrollen danach gefragt worden. Er sei ein Jahr lang zur Schule gegangen, könne aber nicht genau sagen, wann dies gewesen sei, denn er habe die Daten in Afghanistan nicht gekannt. Er sei vor (...) Jahren eingeschult worden. Ausgereist sei er im Jahr 2023, vor sechs oder sieben Monaten, Ende Sommer, Anfang Herbst, als die Bäume gelbe Blätter gehabt hätten. Auf dem Eintrittsformular hatte er den 1. September 2023 als Zeitpunkt seiner Abreise vermerkt. Darauf angesprochen, dass dies nicht stimmen könne, weil er bereits im (...) in Österreich und Frankreich Asylgesuche gestellt habe, brachte er vor, er habe keine Asylgesuche eingereicht, sondern sei von den Behörden aufgegriffen worden. Bezüglich seines Alters habe er keine Angaben gemacht, dieses sei jeweils willkürlich eingetragen worden. Zu seinen Identitätsdokumenten befragt, sagte er, er habe eine Tazkira bekommen, diese aber verloren. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende des Gesprächs erklärt, dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde, weil Zweifel an seinem geltend gemachten Alter bestünden. B. Zur Erstellung des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals (..) (datierend vom 20. März 2024) wurden eine Röntgenuntersuchung der Hand, eine Computertomographie beider Schlüsselbein-/Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Untersuchung durchgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, unter Berücksichtigung der Untersuchung von Hand- und Weisheitszähnen ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...bis...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Folge man der referenzierten Standardliteratur könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter (...) Jahre und (...) Monate) zutreffen. C. Nachdem die französischen Behörden mitgeteilt hatten, sie erachteten Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig, ersuchte die Vorinstanz am 9. April 2024 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese stimmten dem Ersuchen am 10. April 2024 zu. D. D.a Im Rahmen des Dublingesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 1. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Österreich. Er machte geltend, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er sich dort nicht lange aufgehalten habe. Er habe keinen Platz zum Schlafen und kein Essen bekommen, sich nicht verständigen können und sei krank gewesen. Ihm gefalle die Schweiz und er würde hier gerne die Schule besuchen. D.b Am 8. Mai 2024 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu seiner nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 13. Mai 2024 wurde beantragt, das Geburtsdatum sei beim 2. Januar 2007 zu belassen und andernfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2024 eine Kopie seiner Tazkira, Ausstellungsdatum nach europäischem Kalender 10. Juli 2021 (nach afghanischem Kalender 19.07.1400), zu den Akten. Sein Alter war am Ausstellungsdatum auf (...) Jahre festgelegt worden. F. Die Vorinstanz änderte am 27. Mai 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Österreich, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, hielt fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den 2. Januar 2007, eventualiter auf den 1. Januar 2007, zu berichtigen sowie auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3529/2024 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

4. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Ob hingegen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt ist, ist - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, sondern wird im Verfahren F-3529/2024 zu beurteilen sein. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und bringt vor, gemäss Altersgutachten könne sein angegebenes Geburtsdatum zutreffen. Seine Angaben zum Geburtsdatum seien mit seiner Tazkira vereinbar, die für seine Minderjährigkeit spreche, auch wenn es sich nur um eine Kopie handle. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Ausführungen, dass er (zum Zeitpunkt der EB UMA) sein Heimatland vor sechs oder sieben Monaten verlassen habe, rechnerisch plausibel. Auch seine Angabe, dass er anlässlich der Machtübernahme der Taliban (...) oder (...) Jahre alt und bei der Ausreise (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei überzeugend. Die Unkenntnis über den Zeitpunkt des Schulbeginns oder das Alter seiner Geschwister, sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Den in Frankreich und Österreich registrierten Geburtsdaten dürfe kein zu grosses Gewicht gegeben werden, zumal die Umstände der Registrierung nicht bekannt und Fehler nicht gänzlich auszuschliessen seien. Die Vorinstanz habe nicht alle Indizien umfassend gewürdigt, seine Aussagen in der Erstbefragung zu wenig berücksichtigt und nicht ausführlich begründet, aus welchen Gründen sie von seiner Volljährigkeit ausgehe. 4.3 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf die widersprüchlichen, unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und die Tatsache, dass er in Frankreich und Österreich als volljährig registriert worden war, zum Schluss, es sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Altersgutachten hält fest, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum liege aufgrund der Untersuchungsergebnisse zwar im Bereich des Möglichen, es kommt aber gleichzeitig zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter liege bei (... bis...) Jahren. Damit spricht das Gutachten weder klar für noch klar gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Überdies legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er plötzlich in den Besitz einer Kopie seiner verlorenen Tazkira gelangen konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fallen auch die Registrierungen in Frankreich und Österreich ins Gewicht. Aus den verschiedenen Registrierungen ergibt sich ein nicht unwesentlicher Altersunterschied von vier Jahren. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Registrierungen fehlerhaft erfolgt sein sollen. Eine willkürliche Registrierung in beiden Ländern ist höchst unwahrscheinlich. Das Gericht geht davon aus, dass diese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sind. Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch insoweit unglaubhaft, als er einerseits angab, das Geburtsdatum habe eine wesentliche Rolle in seinem Leben gespielt, er aber nicht angeben konnte, ob er am zweiten oder dritten Tag (des ersten Monats) geboren wurde. Nicht damit vereinbar ist auch seine Aussage, wonach er nur ein Jahr die Schule besucht habe, er aber dort immer nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei. In diesem Zusammenhang erscheint erstaunlich, dass er das Personalienblatt - wie angekreuzt - selbständig, in sauberer Schrift, ausfüllen konnte. Sein Vater soll ihm sein Geburtsdatum gesagt haben, als er (...oder...) Jahre alt gewesen sei. Gleichzeitig gab er aber an, er sei vor (...) Jahren, d.h. in einem Alter von (...) Jahren, zur Schule gegangen. Auf das Jahr seiner Einschulung angesprochen erwiderte er, dies nicht nennen zu können, weil er die Daten in Afghanistan nicht gekannt habe.

5. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die österreichischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Zu prüfen bleibt, ob sie aus anderen Gründen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Österreich hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorbehaltlos zugestimmt. Dieser bringt gegen eine Überstellung lediglich vor, dass es ihm in der Schweiz gefalle und er nicht lange in Österreich gewesen sei. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3, BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprechen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für ein Risiko, dass Österreich als funktionierender Rechtsstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde. Ferner kann auch diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

6. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

9. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublinverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-3529/2024 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: