Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die konkreten Aufnahmebedingungen in Kroatien nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem habe es bei seinem Entscheid textbausteinartige Ausführungen gemacht und sei nicht auf den Einzelfall eingegangen.
E. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen oder verfahrensrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführenden verletzt hätte.
E. 3.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 liegen Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war (vgl. nachfolgend E. 7.4.2). Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten psychischen Probleme infolge eines sexuellen Übergriffs in der Türkei. Welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz noch hätte tätigen sollen und welche rechtserheblichen neuen Erkenntnisse von weiteren medizinischen Untersuchungen zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Rechtsmitteleingabe nicht aufgezeigt. Ob das SEM zu Recht darauf geschlossen hat, dass die Leiden der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien behandelbar seien, beschlägt nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern ist eine materielle Frage, auf die zurückzukommen sein wird (vgl. E. 7.4.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, nähere Abklärungen zur konkreten Aufnahmesituation der Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung vorzunehmen, nachdem gemäss Rechtsprechung das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 6.1 unten) und sich die Beschwerdeführenden nach der Überstellung nach Zagreb in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer Einreise über die bosnisch-kroatische Grenze. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig.
E. 3.4 Ferner hat das SEM - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, insbesondere ihrem gesundheitlichen Befinden, auseinandergesetzt und seinen Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet. Die aktenkundigen medizinischen Informationen wurden in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung im gebotenen Umfang berücksichtigt. Auch mit der Situation der Kinder hat sich das SEM befasst und kam zum Schluss, dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegen-stehe (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 6, letzter Absatz). Dass das SEM mit Textbausteinen arbeitet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es die in den Bausteinen gemachten grundlegenden Feststellun-gen in einen Bezug zur jeweiligen Person setzt und eine individuelle Würdigung vornimmt. Dies war vorliegend der Fall. Schliesslich war es den Betroffenen ohne weiteres möglich, die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu erfassen und diesen sachgerecht anzufechten, was auch die umfassende Beschwerdeschrift zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Euro-dac-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2024 in Kroatien ein Asyl-gesuch eingereicht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten.
E. 4.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gäbe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführerin 2 - hielt das SEM fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinien verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung, die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen sowie - bei besonderen Bedürfnissen - auch weitere medizinische Hilfe umfasse. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Das SEM werde bei deren Organisation insbesondere dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 Rechnung tragen und die kroatischen Behörden darüber informieren. Der Wegweisungsvollzug spreche überdies nicht gegen das Kindeswohl. Im Übrigen seien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan worden, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift konkretisierten die Beschwerdeführenden den Sachverhalt insofern, als sie darlegten, die Beschwerdeführerin 2 habe bereits in der Türkei einen sexuellen Übergriff durch einen Mann im mittleren Alter erlitten. Der Täter sei in der Türkei strafrechtlich registriert. Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hätten sie von der türkischen Polizei aber keinen Schutz erhalten. In Bezug auf ihren Aufenthalt in Kroatien konkretisierten sie, der Beschwerdeführer sei bereits beim Aufgriff im Wald geschlagen worden und später auch auf der Polizeistation. Er habe deswegen heute noch (...) und die Kinder seien dadurch traumatisiert. Sie hätten viel Schlimmes erlebt und seien durch die Schlepper schlecht behandelt worden. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 sei auf psychologische Unterstützung angewiesen. Es hätten sich vorläufige differenzierende Verdachtsdiagnosen (...) ergeben. Die Beschwerdeführerin 2 zeige (...). In diesem Lichte seien kontinuierliche und klare Strukturen notwendig. Die Wegweisung der Familie beziehungsweise der Beschwerdeführerin 2 sei unzulässig und ein Selbsteintritt wegen Verletzung der Art. 3 und 39 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK), Art. 1, Art. 11 Abs. 1 Bst. e des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW), Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Abs. 3, Art. 22 und Art. 25 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) sowie Art. 3 EMRK zu verfügen. Insbesondere sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz verkenne die Verletzung der Pflicht Kroatiens, für Kinder, die Opfer Missbrauchs geworden seien, Massnahmen zu treffen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung zu fördern. Ausserdem sei der Zugang zu einer ununterbrochenen und aufbauenden psychologischpädagogischen Betreuung sowie zur psychologischen und therapeutischen Unterstützung von Opfern sexualisierter Gewalt in Kroatien nicht gewährleistet. Der Zugang zu spezialisierten medizinischen Einrichtungen sei mangels öffentlicher Finanzierung faktisch ausgeschlossen. Darüber hinaus seien minimale Standards zum Schutze vor sexualisierter Gewalt auch bei der Aufnahme und Unterkunftssystemen nicht gewährleistet. Demnach wäre die Beschwerdeführerin 2 als Opfer sexualisierter Gewalt auch nicht vor einer Reviktimisierung oder sekundären Viktimisierung geschützt. Eine Wegweisung würde insofern in einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 resultieren und eine geschlechterspezifische Diskriminierung darstellen. Da sie im Falle einer Chronifizierung der Symptome einer signifikanten Steigerung der Pflegebedürftigkeit unterläge, sei ein schweres Siechtum bis hin zu selbstinduzierten lebensverkürzenden Massnahmen die Folge.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die pauschalen und unbelegten Vorbringen, wonach Kroatien nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin 2 vor sexueller Gewalt zu schützen beziehungsweise eine angemessene Betreuung bereitzustellen, seien entschieden zurückzuweisen. Das SEM werde die kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand beziehungsweise den in der Türkei erlittenen sexuellen Übergriff informieren. Es bestehe somit keine Gefahr, dass ihre spezifischen Bedürfnisse nicht erkannt und ihr die benötigte medizinische wie psychologische Betreuung verwehrt würde. In Kroatien hätten alle Asylsuchenden ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung sei durch Médicins du Monde (MdM) und das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es zu einer Retraumatisierung beziehungsweise Reviktimisierung kommen werde. Ausserdem würde die Familie bei einer Überstellung nicht getrennt und es könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhielten. Die Beschwerdeführenden vermöchten daher nicht, die Vermutung der Einhal-tung der völkerrechtlichen Pflichten durch Kroatien umzustossen beziehungsweise neue und ernsthafte Hinweise für systemische Mängel und Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen darzutun.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden replizierten darauf, die Vorinstanz verweise mit ihrem Hinweis, sie werde die kroatischen Behörden über die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin 2 informieren, implizit auf den AIDA-Report, gemäss welchem die Erkennung etwaiger Vulnerabilitäten bei Schutzsuchenden nicht gewährleistet sei. Im Lichte dieses Eingeständnisses messe die Vorinstanz mit zweierlei Mass, wenn sie zugleich den Umstand ignoriere, dass in der Praxis keine speziellen Behandlungsmethoden für Opfer sexualisierter Gewalt existierten. Die Sicherstellung der grundlegenden medizinischen Versorgung durch MdM ändere nichts an den Mängeln bei der psychosozialen Versorgung für speziell vulnerable Personen. MdM selbst berichte, dass weggewiesene Antragssteller aus Österreich, Deutschland und der Schweiz regelmässig eine schwerwiegende Progredienz psychischer Störungen sowie eine Retraumatisierung erlebten. Besonders schwer seien davon Personen mit sexualisierten Gewalterfahrungen betroffen, da ihnen keine Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Sodann reduziere die Vorinstanz erneut den Schutzbereich des Art. 3 KRK auf den Erhalt der Familieneinheit, ohne etwaige Vorbringen aus der Beschwerde bezüglich der individuellen Verfassung der Beschwerdeführerin 2 zu würdigen.
E. 6.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse mit Grenzbeamten während ihres sehr kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, umzustossen.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalt der kroatischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie u.v. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im (...) 2024 für die Beschwerdeführenden und insbesondere ihre Kinder belastend waren und sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden und insbesondere die Beschwerdeführerin 2 bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychologischen Versorgung erhielten. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei die Beschwerdeführerin 2 mit einem realen Risiko konfrontiert, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Eine Wegweisung verstosse namentlich gegen Art. 3 EMRK, Art. 3 und 39 KRK, Art. 1 und 11 CEDAW sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 3 Art. 22 und Art. 25 Istanbul-Konvention. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.4.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies kann gemäss Praxis des EGMR etwa dann der Fall sein, wenn Schwerkranke - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung sind nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich, sondern es genügt im Rahmen von Art. 3 EMRK, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - im Zielstaat sichergestellt bleibt (vgl. Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.2).
E. 7.4.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden Verlaufsbericht der J._______ wurde die knapp zwölfjährige Beschwerdeführerin 2 durch die Pflege des BAZ aufgrund von Suizidalität zur Krisenintervention bei der psychologischen Sprechstunde der N._______ angemeldet. Es zeigen sich bei ihr folgende Symptome: (...). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Situation die ganze Familie, insbesondere den Kindsvater, sehr belaste. Die Behandlung durch die J._______ wurde nach dem Transfer der Familie aus dem Bundesasylzentrum in die Asylunterkunft im Kanton O._______ beendet. Es wurde abschliessend empfohlen, die Psychotherapie mit dem Ziel eines sicheren Ortes zur emotionalen Stabilisierung bei erneut auftretenden Suizidgedanken sowie zur traumafokussierten Behandlung ihrer (...) fortzuführen. Dem Vertretungsbericht / Notfallbehandlung vom 18. Mai 2024 wurde die Diagnose «(...)» festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Überweisung an P._______ erfolgt und ein Termin für eine Konsultation noch ausstehend sei. Dem ambulanten Bericht der I._______ vom 29./ 30. März 2024 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an (...) litt und entsprechend behandelt wurde. Arztberichte zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder (insbesondere [...] der Beschwerdeführerin 1) wurden nicht eingereicht, so dass nicht von einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.
E. 7.4.3 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 sind nicht unerheblich und ihre Vulnerabilität wird nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Sollte die Beschwerdeführerin 2 nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden Leistungen können zwar von Land zu Land abweichen, aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards liegen. Die diesem Standard genügenden Leistungen müssen nicht denjenigen entsprechen, welche die Betroffenen für wünschenswert oder erforderlich halten (vgl. Urteil des BVGer F-3416/2021 vom 20. August 2021, E. 7.5). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.; AIDA Report, S. 98). Im März 2020 trat im Übrigen eine Verordnung in Kraft, die den Umfang des Rechts auf Gesundheitsversorgung für Antragsteller, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlitten haben, sowie für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der Gesundheitsversorgung festlegt. In dieser Verordnung werden die verschiedenen schutzbedürftigen Personengruppen aufgeführt, die Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben, unter anderem Kinder und Opfer von sexueller Gewalt. Diese Personengruppen haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung und Hilfe in geeigneten Einrichtungen. Ausserdem wurden im Jahr 2020 Leitlinien für den Umgang mit Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder erstellt. Der Inhalt der Leitlinien wurde in das Standardverfahren für Fälle von sexueller und geschlechts-spezifischer Gewalt in den Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufgenommen. Das Standardverfahren wurde in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium, dem UNHCR, der IOM, MDM-BELGIQUE, dem Kroatischen Roten Kreuz und dem Kroatischen Rechtszentrum entwickelt und ist im April 2021 in Kraft getreten (vgl. AIDA-Report, S. 98 f. sowie AIDA Country Report: Health care, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/reception-conditions/health-care/, abgerufen am 23. August 2024). Sämtliche Leiden der Beschwerdeführenden können somit in Kroatien behandelt werden, das über eine für alle Dublin-Rückkehrenden hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer E-5877/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.2.3; F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.1; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf, abgerufen am 23. August 2024). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Nach dem Gesagten wird die Beschwerdeführerin 2 in Kroatien ihre psychiatrisch-psychologische Betreuung weiterführen können. An dieser rechtsprechungsgemässen Beurteilung ändern auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin 2 nicht zu erwarten, was auch für die übrigen Familienmitglieder gilt.
E. 7.4.4 Auch das übergeordnete Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, spricht bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände nicht in entscheiderheblichem Mass gegen eine Rücküberstellung der Familie nach Kroatien. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Schule und Unterstützung erhalten werden (siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.2.1 m.w.H.; vgl. zu den Aufnahmebedingungen für Familien mit Kindern AIDA-Report, a.a.O. S. 99 ff.). Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Kinder bei einer Überstellung von ihren Eltern getrennt würden. Zudem wird - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen, dass die psychologisch-psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien weitergeführt werden kann.
E. 7.4.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 1 und 11 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1). Die Beschwerdeführenden vermögen demnach im vorliegenden Fall aus diesen Texten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch das Kindeswohl hinreichend gewürdigt. Der Einwand des Ermessensausfalls ist nicht berechtigt. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2615/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine sechsköpfige Familie aus der Türkei - ersuchten am (...). März 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2024 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten (vgl. SEM-Akten 1319890-17/1). B. Am (...). März 2024 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Am 2. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand und jenem ihrer Kinder. C.b Der Beschwerdeführer (Protokoll in SEM-Akten 1319890-36/3) erklärte, sie seien von Bosnien-Herzegowina über die kroatische Grenze gereist und in Kroatien im Wald von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Dort hätten sie nur Brot und Wasser, aber keinen Schlafplatz und keine Decken erhalten. Sie hätten die Polizisten anflehen müssen, um die Toilette benutzen zu dürfen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke habe man sie dazu aufgefordert, ein Dokument zu unterschreiben, ohne ihnen mitzuteilen, um was es sich dabei handle. Als er sich geweigert habe, dieses zu unterzeichnen, sei er vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden. Daher seien sie in die Schweiz weitergereist. Da die kroatischen und türkischen Behörden eine gute Beziehung pflegten, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien zurück in die Türkei geschickt würden. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer, Verletzungen aufgrund der in Kroatien erlittenen Gewalt am Körper zu tragen. Die älteste Tochter habe aufgrund eines Übergriffs und Nachstel-lungen durch einen Mann bereits in der Türkei an psychischen Beschwerden gelitten. Die anderen Kinder würden ebenfalls an psychischen Problemen leiden, seit sie in Kroatien gesehen hätten, wie ihm - dem Beschwerdeführer - Gewalt angetan und er beschimpft worden sei. Der jüngsten Tochter würde seither (...). Auch er und seine Ehefrau litten an psychischen Problemen, er selbst habe schon zwei Mal kurz davorgestanden, sich das Leben zu nehmen. Hier in der Schweiz würden er, seine Ehefrau und die älteste Tochter Medikamente nehmen und die jüngste Tochter würde wöchentlich zur Kontrolle gehen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien und ohne Behandlung der psychischen Probleme würden sich diese weiter verstärken. Falls die Schweiz eine Garantie unterzeichnen würde, dass seine älteste Tochter in Kroatien behandelt würde, könnte er zurückkehren. C.c Die Beschwerdeführerin 1 (Protokoll in SEM-Akten 1267964-38/2) bestätigte die Ausführungen ihres Ehemannes und fügte in Bezug auf ihre Gesundheit hinzu, sie leide an «(...)», weshalb sie Medikamente nehmen müsse. Ihr Arzt habe ihr gesagt, sie solle Stress vermeiden, sonst könnte es «(...). Ihre mittlere Tochter habe «(...); die erhaltenen Salben hätten nichts genützt. D. D.a Am 2. April 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten 1319890-40/5 und -41/5). D.b Diese stimmten dem Gesuch am 15. April 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (vgl. SEM-Akten 1319890-46/2 und -47/2). E. Den vorinstanzlichen Akten können folgende medizinischen Unterlagen entnommen werden:
- Konsultationsbericht von (...), G._______ vom 16. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer
- Konsultationsbericht von (...), G._______ vom 22. März 2024 betreffend den Beschwerdeführer
- Medizinisches Datenblatt der ORS BAZ H._______ betreffend den Beschwerdeführer mit Eintrag vom 28. März 2024
- Ambulanter Bericht von I._______ vom 29./30. März 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2
- Verlaufsbericht der J._______; Behandler/-innen nur durch Kürzel erwähnt) betreffend die Beschwerdeführerin 2, Einträge vom 19. und 27. März sowie 4. und 8. April 2024 F. Mit Verfügung vom 15. April 2024 - eröffnet am 22. April 2024 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 17. April 2024 - vor Eröffnung des Nichteintretensentscheids - ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Selbsteintritt und Wechsel der Unterkunft. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 29. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Gleichentags (Eingang BVGer am 3. Mai 2024) reichten die Beschwerdeführenden eine Aktualisierung des Verlaufsberichts der J._______ mit neuen Einträgen vom 15. und 22. April 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. Dieser wurde dem SEM für die Vernehmlassung weitergeleitet. L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und hielt an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Tags darauf reichten die Beschwerdeführenden erneut den Verlaufsberichts der J._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein (ohne neuen Eintrag). N. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Aktualisierung des Verlaufsberichts der J._______ mit neuenEinträgen vom 29. April und 6. Mai 2024 sowie einen Vertretungsbericht / Notfallbehandlung von (...) L._______, vom 18. Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. O. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2024 gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, auf die Vernehmlassung zu replizieren. Diese nahmen sie mit Eingabe vom 30. Mai 2024 wahr und ersuchten ausserdem erneut um Verlegung in eine familienfreundliche und privatere Unterkunft. P. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden diverse Akten betreffend das Strafverfahren gegen M._______ ein, welcher dieBeschwerdeführerin 2 in der Türkei sexuell belästigt haben soll (mit Beilagenverzeichnis auf Deutsch mit Kurzzusammenfassung, Dokumente ohne Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die konkreten Aufnahmebedingungen in Kroatien nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zudem habe es bei seinem Entscheid textbausteinartige Ausführungen gemacht und sei nicht auf den Einzelfall eingegangen. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen oder verfahrensrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführenden verletzt hätte. 3.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 liegen Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war (vgl. nachfolgend E. 7.4.2). Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten psychischen Probleme infolge eines sexuellen Übergriffs in der Türkei. Welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz noch hätte tätigen sollen und welche rechtserheblichen neuen Erkenntnisse von weiteren medizinischen Untersuchungen zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Rechtsmitteleingabe nicht aufgezeigt. Ob das SEM zu Recht darauf geschlossen hat, dass die Leiden der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien behandelbar seien, beschlägt nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern ist eine materielle Frage, auf die zurückzukommen sein wird (vgl. E. 7.4.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, nähere Abklärungen zur konkreten Aufnahmesituation der Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung vorzunehmen, nachdem gemäss Rechtsprechung das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 6.1 unten) und sich die Beschwerdeführenden nach der Überstellung nach Zagreb in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer Einreise über die bosnisch-kroatische Grenze. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 3.4 Ferner hat das SEM - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 ff.). Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, insbesondere ihrem gesundheitlichen Befinden, auseinandergesetzt und seinen Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet. Die aktenkundigen medizinischen Informationen wurden in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung im gebotenen Umfang berücksichtigt. Auch mit der Situation der Kinder hat sich das SEM befasst und kam zum Schluss, dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegen-stehe (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 6, letzter Absatz). Dass das SEM mit Textbausteinen arbeitet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es die in den Bausteinen gemachten grundlegenden Feststellun-gen in einen Bezug zur jeweiligen Person setzt und eine individuelle Würdigung vornimmt. Dies war vorliegend der Fall. Schliesslich war es den Betroffenen ohne weiteres möglich, die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu erfassen und diesen sachgerecht anzufechten, was auch die umfassende Beschwerdeschrift zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Euro-dac-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2024 in Kroatien ein Asyl-gesuch eingereicht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. 4.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gäbe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführerin 2 - hielt das SEM fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinien verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung, die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen sowie - bei besonderen Bedürfnissen - auch weitere medizinische Hilfe umfasse. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Das SEM werde bei deren Organisation insbesondere dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 Rechnung tragen und die kroatischen Behörden darüber informieren. Der Wegweisungsvollzug spreche überdies nicht gegen das Kindeswohl. Im Übrigen seien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan worden, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt. 5.2 In der Beschwerdeschrift konkretisierten die Beschwerdeführenden den Sachverhalt insofern, als sie darlegten, die Beschwerdeführerin 2 habe bereits in der Türkei einen sexuellen Übergriff durch einen Mann im mittleren Alter erlitten. Der Täter sei in der Türkei strafrechtlich registriert. Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hätten sie von der türkischen Polizei aber keinen Schutz erhalten. In Bezug auf ihren Aufenthalt in Kroatien konkretisierten sie, der Beschwerdeführer sei bereits beim Aufgriff im Wald geschlagen worden und später auch auf der Polizeistation. Er habe deswegen heute noch (...) und die Kinder seien dadurch traumatisiert. Sie hätten viel Schlimmes erlebt und seien durch die Schlepper schlecht behandelt worden. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 sei auf psychologische Unterstützung angewiesen. Es hätten sich vorläufige differenzierende Verdachtsdiagnosen (...) ergeben. Die Beschwerdeführerin 2 zeige (...). In diesem Lichte seien kontinuierliche und klare Strukturen notwendig. Die Wegweisung der Familie beziehungsweise der Beschwerdeführerin 2 sei unzulässig und ein Selbsteintritt wegen Verletzung der Art. 3 und 39 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK), Art. 1, Art. 11 Abs. 1 Bst. e des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW), Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Abs. 3, Art. 22 und Art. 25 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) sowie Art. 3 EMRK zu verfügen. Insbesondere sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz verkenne die Verletzung der Pflicht Kroatiens, für Kinder, die Opfer Missbrauchs geworden seien, Massnahmen zu treffen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung zu fördern. Ausserdem sei der Zugang zu einer ununterbrochenen und aufbauenden psychologischpädagogischen Betreuung sowie zur psychologischen und therapeutischen Unterstützung von Opfern sexualisierter Gewalt in Kroatien nicht gewährleistet. Der Zugang zu spezialisierten medizinischen Einrichtungen sei mangels öffentlicher Finanzierung faktisch ausgeschlossen. Darüber hinaus seien minimale Standards zum Schutze vor sexualisierter Gewalt auch bei der Aufnahme und Unterkunftssystemen nicht gewährleistet. Demnach wäre die Beschwerdeführerin 2 als Opfer sexualisierter Gewalt auch nicht vor einer Reviktimisierung oder sekundären Viktimisierung geschützt. Eine Wegweisung würde insofern in einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 resultieren und eine geschlechterspezifische Diskriminierung darstellen. Da sie im Falle einer Chronifizierung der Symptome einer signifikanten Steigerung der Pflegebedürftigkeit unterläge, sei ein schweres Siechtum bis hin zu selbstinduzierten lebensverkürzenden Massnahmen die Folge. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die pauschalen und unbelegten Vorbringen, wonach Kroatien nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin 2 vor sexueller Gewalt zu schützen beziehungsweise eine angemessene Betreuung bereitzustellen, seien entschieden zurückzuweisen. Das SEM werde die kroatischen Behörden über den Gesundheitszustand beziehungsweise den in der Türkei erlittenen sexuellen Übergriff informieren. Es bestehe somit keine Gefahr, dass ihre spezifischen Bedürfnisse nicht erkannt und ihr die benötigte medizinische wie psychologische Betreuung verwehrt würde. In Kroatien hätten alle Asylsuchenden ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung sei durch Médicins du Monde (MdM) und das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass es zu einer Retraumatisierung beziehungsweise Reviktimisierung kommen werde. Ausserdem würde die Familie bei einer Überstellung nicht getrennt und es könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhielten. Die Beschwerdeführenden vermöchten daher nicht, die Vermutung der Einhal-tung der völkerrechtlichen Pflichten durch Kroatien umzustossen beziehungsweise neue und ernsthafte Hinweise für systemische Mängel und Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen darzutun. 5.4 Die Beschwerdeführenden replizierten darauf, die Vorinstanz verweise mit ihrem Hinweis, sie werde die kroatischen Behörden über die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin 2 informieren, implizit auf den AIDA-Report, gemäss welchem die Erkennung etwaiger Vulnerabilitäten bei Schutzsuchenden nicht gewährleistet sei. Im Lichte dieses Eingeständnisses messe die Vorinstanz mit zweierlei Mass, wenn sie zugleich den Umstand ignoriere, dass in der Praxis keine speziellen Behandlungsmethoden für Opfer sexualisierter Gewalt existierten. Die Sicherstellung der grundlegenden medizinischen Versorgung durch MdM ändere nichts an den Mängeln bei der psychosozialen Versorgung für speziell vulnerable Personen. MdM selbst berichte, dass weggewiesene Antragssteller aus Österreich, Deutschland und der Schweiz regelmässig eine schwerwiegende Progredienz psychischer Störungen sowie eine Retraumatisierung erlebten. Besonders schwer seien davon Personen mit sexualisierten Gewalterfahrungen betroffen, da ihnen keine Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Sodann reduziere die Vorinstanz erneut den Schutzbereich des Art. 3 KRK auf den Erhalt der Familieneinheit, ohne etwaige Vorbringen aus der Beschwerde bezüglich der individuellen Verfassung der Beschwerdeführerin 2 zu würdigen. 6. 6.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse mit Grenzbeamten während ihres sehr kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, umzustossen. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalt der kroatischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie u.v. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im (...) 2024 für die Beschwerdeführenden und insbesondere ihre Kinder belastend waren und sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden und insbesondere die Beschwerdeführerin 2 bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychologischen Versorgung erhielten. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei die Beschwerdeführerin 2 mit einem realen Risiko konfrontiert, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Eine Wegweisung verstosse namentlich gegen Art. 3 EMRK, Art. 3 und 39 KRK, Art. 1 und 11 CEDAW sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 3 Art. 22 und Art. 25 Istanbul-Konvention. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies kann gemäss Praxis des EGMR etwa dann der Fall sein, wenn Schwerkranke - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung sind nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich, sondern es genügt im Rahmen von Art. 3 EMRK, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - im Zielstaat sichergestellt bleibt (vgl. Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.2). 7.4.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden Verlaufsbericht der J._______ wurde die knapp zwölfjährige Beschwerdeführerin 2 durch die Pflege des BAZ aufgrund von Suizidalität zur Krisenintervention bei der psychologischen Sprechstunde der N._______ angemeldet. Es zeigen sich bei ihr folgende Symptome: (...). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Situation die ganze Familie, insbesondere den Kindsvater, sehr belaste. Die Behandlung durch die J._______ wurde nach dem Transfer der Familie aus dem Bundesasylzentrum in die Asylunterkunft im Kanton O._______ beendet. Es wurde abschliessend empfohlen, die Psychotherapie mit dem Ziel eines sicheren Ortes zur emotionalen Stabilisierung bei erneut auftretenden Suizidgedanken sowie zur traumafokussierten Behandlung ihrer (...) fortzuführen. Dem Vertretungsbericht / Notfallbehandlung vom 18. Mai 2024 wurde die Diagnose «(...)» festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Überweisung an P._______ erfolgt und ein Termin für eine Konsultation noch ausstehend sei. Dem ambulanten Bericht der I._______ vom 29./ 30. März 2024 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an (...) litt und entsprechend behandelt wurde. Arztberichte zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der übrigen Familienmitglieder (insbesondere [...] der Beschwerdeführerin 1) wurden nicht eingereicht, so dass nicht von einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. 7.4.3 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 sind nicht unerheblich und ihre Vulnerabilität wird nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Sollte die Beschwerdeführerin 2 nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden Leistungen können zwar von Land zu Land abweichen, aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards liegen. Die diesem Standard genügenden Leistungen müssen nicht denjenigen entsprechen, welche die Betroffenen für wünschenswert oder erforderlich halten (vgl. Urteil des BVGer F-3416/2021 vom 20. August 2021, E. 7.5). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.; AIDA Report, S. 98). Im März 2020 trat im Übrigen eine Verordnung in Kraft, die den Umfang des Rechts auf Gesundheitsversorgung für Antragsteller, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlitten haben, sowie für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der Gesundheitsversorgung festlegt. In dieser Verordnung werden die verschiedenen schutzbedürftigen Personengruppen aufgeführt, die Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben, unter anderem Kinder und Opfer von sexueller Gewalt. Diese Personengruppen haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung und Hilfe in geeigneten Einrichtungen. Ausserdem wurden im Jahr 2020 Leitlinien für den Umgang mit Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder erstellt. Der Inhalt der Leitlinien wurde in das Standardverfahren für Fälle von sexueller und geschlechts-spezifischer Gewalt in den Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufgenommen. Das Standardverfahren wurde in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium, dem UNHCR, der IOM, MDM-BELGIQUE, dem Kroatischen Roten Kreuz und dem Kroatischen Rechtszentrum entwickelt und ist im April 2021 in Kraft getreten (vgl. AIDA-Report, S. 98 f. sowie AIDA Country Report: Health care, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/reception-conditions/health-care/, abgerufen am 23. August 2024). Sämtliche Leiden der Beschwerdeführenden können somit in Kroatien behandelt werden, das über eine für alle Dublin-Rückkehrenden hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer E-5877/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.2.3; F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.1; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf, abgerufen am 23. August 2024). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Nach dem Gesagten wird die Beschwerdeführerin 2 in Kroatien ihre psychiatrisch-psychologische Betreuung weiterführen können. An dieser rechtsprechungsgemässen Beurteilung ändern auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin 2 nicht zu erwarten, was auch für die übrigen Familienmitglieder gilt. 7.4.4 Auch das übergeordnete Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, spricht bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände nicht in entscheiderheblichem Mass gegen eine Rücküberstellung der Familie nach Kroatien. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Schule und Unterstützung erhalten werden (siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.2.1 m.w.H.; vgl. zu den Aufnahmebedingungen für Familien mit Kindern AIDA-Report, a.a.O. S. 99 ff.). Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Kinder bei einer Überstellung von ihren Eltern getrennt würden. Zudem wird - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen, dass die psychologisch-psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien weitergeführt werden kann. 7.4.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 1 und 11 CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1). Die Beschwerdeführenden vermögen demnach im vorliegenden Fall aus diesen Texten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch das Kindeswohl hinreichend gewürdigt. Der Einwand des Ermessensausfalls ist nicht berechtigt. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: