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E-7137/2023

E-7137/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist auf die Begehren, wonach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, sowie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen respektive die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, nicht einzutreten.

E. 1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Einleitend stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Rechtssystem sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systemische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Die Betroffenen könnten die fehlbaren Beamtinnen und Beamten nach ihrer Einreise bei den zuständigen Behörden in Kroatien zur Anzeige bringen, sollten sie eine juristische Aufarbeitung dieser Vorkommnisse wünschen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien erneut in eine solche Situation geraten werde. Was die geltend gemachte Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten respektive den viermonatigen Aufenthalt in B._______ betreffe, habe sie diesen nicht belegen können. So sei beispielsweise die Echtheit des (...)rapports fraglich; auffallend sei auch, dass sie sich nicht einmal an den Namen der Stadt habe erinnern können, in der sie sich vier Monate lang aufgehalten haben wolle. Ausserdem habe Kroatien in Kenntnis dieser Umstände ihrer Rückübernahme zugestimmt. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung, die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen sowie - bei besonderen Bedürfnissen - auch weitere medizinische Hilfe umfasse. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Das SEM werde bei deren Organisation insbesondere dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden darüber informieren. Im Übrigen seien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan worden, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sei sie gehalten, die ihr zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, dass sie in Kroatien auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden sei und deshalb unter psychischen Problemen (PTBS und schwere depressive Episode) leide. Sie sei bei der (...)PD H._______ in psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem eingereichten Verlaufsbericht der (...)PD vom 23. Februar 2024 sei mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden auf eine Wegweisung nach Kroatien zu verzichten.

E. 3.3 Bezüglich dieser Einschätzung aus ärztlicher Sicht führt das SEM in seiner Vernehmlassung aus, Berichte von behandelnden Ärzten unterlägen der freien Beweiswürdigung. Dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Therapie benötige, werde nicht bestritten, doch stellten ihre gesundheitlichen Probleme keine medizinische Notlage dar. Es handle sich nicht um gravierende Erkrankungen und ohne diese verharmlosen zu wollen, könnten sie in Kroatien angemessen behandelt werden. Die für die Behandlung der Beschwerdeführerin erforderlichen Medikamente seien in Kroatien erhältlich; ein Anfangsvorrat könne ihr zudem bei der Ausreise mitgegeben werden.

E. 3.4 In der Replik hebt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der (...)PD erneut hervor, dass eine erfolgreiche Behandlung in Kroatien praktisch nicht möglich sei, auch wenn dort therapeutische Hilfe zur Verfügung stehen würde. Dies aufgrund der Nähe zu den traumatischen Erlebnissen und ihrer interpersonellen Angst. Dieser Umstand werde vom SEM in der Vernehmlassung nicht berücksichtigt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerdeebene explizit geltend gemachten Vergewaltigung. Da sie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs Misshandlungen erwähnt und Verletzungen im (...)bereich angesprochen habe, wäre das SEM gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen.

E. 4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeführten sexuellen Übergriffen, respektive einer Vergewaltigung beschränken sich auf eine pauschale Behauptung und blieben gänzlich unsubstantiiert. Den Zeitpunkt oder die genauen Umstände der Vorkommnisse legte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar. Unbesehen davon wird sie in Kroatien eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie in Anspruch nehmen können (vgl. unten E. 7.5.3). Einer allfälligen Retraumatisierung beziehungsweise einer psychischen Destabilisierung aufgrund der Vorkommnisse in Kroatien kann damit vorgebeugt und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden. Zudem wird die Beschwerdeführerin nicht in die Grenzregion, sondern nach Zagreb rücküberstellt. Eine unmittelbare Nähe zu den von ihr angeführten Misshandlungserlebnissen wird deshalb nicht gegeben sein (vgl. unten E. 7.5.4). Weitere Abklärungen oder Anhörungen zur geltend gemachten Vergewaltigung in Kroatien sind daher nicht erforderlich (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als nicht stichhaltig und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Unbestrittenermassen ging aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Demnach ist Kroatien zu ihrer Wiederaufnahme und zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates grundsätzlich zuständig. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht jedoch vor, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer antragstellenden Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn dem zuständigen Mitgliedstaat der Nachweis gelingt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.

E. 5.4 Vorliegend gelingt es weder der Beschwerdeführerin noch den kroatischen Behörden, einen mehrmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______ nachzuweisen. Letztere war nicht ansatzweise in der Lage, etwelche Erlebnisse in B._______ zu schildern, geschweige denn ihre Aufenthaltsorte zu nennen. Dass sie aus sprachlichen Gründen, oder weil sie in einem Flüchtlingslager ohne Ortsschilder aufgewachsen ist, keine Ortschaften nennen konnte, ist nicht plausibel. Ausserdem hätte durchaus erwartet werden dürfen, dass sie einen Aufenthalt von mehreren Wochen mit stichhaltigen Dokumenten belegen kann. Keines der von ihr eingereichten Beweismittel (Einkaufsquittung, Foto und Videomaterial) lässt einen verlässlichen Rückschluss auf einen tatsächlichen Aufenthalt in B._______ zu. Der zu den Akten gereichte Polizeirapport ist leicht fälschbar.

E. 5.5 Somit bleibt es bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich rechtmässig erfolgt und ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant ist. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Misshandlungen sowie der behaupteten Vergewaltigung während ihres sehr kurzen dortigen Aufenthaltes ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Diese Einschätzung gilt auch im heutigen Zeitpunkt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1 und D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diese Vermutung umzustossen (vgl. auch oben E. 6.2).

E. 7.3 Das Verhalten der kroatischen Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin - sollten ihre Ausführungen zutreffen - wäre in keiner Weise zu rechtfertigen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie bspw. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im Mai 2024 für die Beschwerdeführerin belastend waren und sie eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchtet, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, sie betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu sein.

E. 7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzt.

E. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.5.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (siehe dazu oben Bst. O) sind nicht unerheblich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind indes nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss. Eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem letzten ärztlichen Bericht macht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht geltend. Sämtliche Leiden können in Kroatien behandelt werden, das über eine für alle Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteil des BVGer E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 7.4.3 m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychiatrische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 23. Juli 2024 E. 7.3.3 m.w.H.).

E. 7.5.3 Sodann trat in Kroatien im März 2020 eine Verordnung in Kraft, die den Umfang des Rechts auf Gesundheitsversorgung für Antragsteller, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlitten haben, sowie für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der Gesundheitsversorgung festlegt. In dieser Verordnung werden die verschiedenen schutzbedürftigen Personengruppen aufgeführt, die Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben, unter anderem Kinder und Opfer von sexueller Gewalt. Diese Personengruppen haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung und Hilfe in geeigneten Einrichtungen. Ausserdem wurden im Jahr 2020 Leitlinien für den Umgang mit Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder erstellt. Der Inhalt der Leitlinien wurde in das Standardverfahren für Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in den Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufgenommen. Das Standardverfahren wurde in Zusammenarbeit mit dem kroatischen Innenministerium, dem UNHCR, der IOM, MDM-BELGIQUE, dem Kroatischen Roten Kreuz und dem Kroatischen Rechtszentrum entwickelt und ist im April 2021 in Kraft getreten (vgl. statt vieler Urteil E-2615/2024 E. 7.4.3 m.w.H.).

E. 7.5.4 Entgegen ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene ist somit davon auszugehen, dass die psychiatrisch-psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin in Kroatien weitergeführt werden kann. Gleiches gilt für eine allfällige Physiotherapie. Erforderliche Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Wie vorstehend in E. 7.3 erwähnt, wird sie sich bei ihrer Rückkehr nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. In diesem Zusammenhang ist ihr Einwand, wonach ein erneuter Kontakt mit der kroatischen Polizei ihre psychische Gesundheit destabilisieren könnte, zu relativieren.

E. 7.5.5 Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen. Zudem kann einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine jedoch kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 und statt vieler Urteil des BVGer F-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.4 m.w.H.). Mithin besteht kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz.

E. 7.6 Insgesamt liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Die Anwesenheit einer Cousine sowie eines Onkels der Beschwerdeführerin in der Schweiz führt zu keiner anderen Einschätzung.

E. 8 Kroatien bleibt folglich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 wurde Fürsprecher Ismet Bardakci als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden à Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 36.30 geltend und weist daraufhin, dass er der Mehrwertsteuer unterliege. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Umfangs der seit 8. Januar 2024 eingereichten Eingaben zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Ebenfalls ist der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache ist dem amtlichen Rechtsbeistand für die Rechtsverbeiständung daher ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7137/2023 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 16. Mai 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 8). Die Aufnahme der Personalien erfolgte am 11. Oktober 2023. B. Am 23. Oktober 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand (A20). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, man sei in Kroatien sehr schlecht mit ihr umgegangen und sie sei psychisch am Ende gewesen. Sie sei von der Polizei geschlagen und es seien ihr auf der Strasse die Kleider zerrissen worden, woraufhin sie ausgelacht worden sei. Sie sei auf eine Polizeistelle gebracht worden, wo sie Schlagstöcke gehabt hätten, auf sie losgegangen seien und sie an den Haaren gezogen hätten. Aus Angst habe sie (...) Blutungen bekommen. Danach sei sie ausgelacht worden. Einen Dolmetscher habe es nicht gegeben. Sie habe in einem Zimmer auf dem Boden schlafen müssen und nichts zu Essen und zu Trinken erhalten. Später habe sie in einem anderen Zimmer ihre Fingerabdrücke geben müssen. Sie sei nur einen Tag lang in Kroatien gewesen, dann sei sie in einem Fahrzeug in einen Wald an der serbischen Grenze gebracht worden. Nachdem sie dort habe aussteigen müssen, sei auf sie eingeschlagen worden. Sie sei liegen geblieben, bis jemand einen Schlepper organisiert habe. Dann sei sie nach B._______ gelangt, von wo aus sie nach vier Monaten mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gekommen sei. Auf Nachfrage hin erklärte sie, sie werde ein Dokument, das sie von der Polizei in B._______ erhalten habe, der Rechtsvertretung zukommen lassen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Sie leide an einer Herzkrankheit und habe Probleme mit dem Rücken. Aufgrund ihrer Herzprobleme habe sie sich an die Pflege gewandt und es sei ein Röntgenbild gemacht worden. Betreffend ihre Rückenbeschwerden erhalte sie noch einen Termin. Zudem habe sie eine psychiatrische Behandlung verlangt. Die Beschwerdeführerin reichte ferner eine im Irak ausgestellte Flüchtlingskarte des UNHCR, eine Registrierungsbestätigung des UNHCR als Flüchtling sowie ein Diplom der von ihr besuchten High School vom Schuljahr 2018/2019 ein (A1, ID-002, ID-003 und ID-004). C. C.a Am 25. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C.b Am 2. und am 3. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Belege ein, unter anderem einen Polizeirapport vom (...) in serbischer Sprache und medizinische Unterlagen. C.c Mit Verweis auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Dublin-Raum lehnten die kroatischen Behörden das Ersuchen um deren Übernahme am 8. November 2023 ab. Die Beschwerdeführerin sei bereits am 17. Mai 2023 untergetaucht. Seither, mithin fünf Monate später, sei ihr Verbleib unbekannt (A28). C.d Am 23. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiedererwägung. Es monierte dabei erneut, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Ausreise aus dem Dublin-Raum sowie ihren Aufenthalt in B._______ gegenüber den Schweizer Behörden nicht glaubhaft darlegen können. Beim eingereichten Polizeirapport handle es sich um eine Fälschung. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem die Transitländer, die sie auf ihrer Reise in die Schweiz passiert habe, nicht benennen können, was ebenfalls darauf hinweise, dass sie Kroatien nicht verlassen habe. C.e Am 1. Dezember 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Den Akten der Vorinstanz sind folgende medizinische Unterlagen zu entnehmen:

- Ein ärztlicher Kurzbericht vom 13. Oktober 2023, wonach die Beschwerdeführerin unter (...) im Bereich der Brustwirbelsäule sowie (...) leidet; es bestehe der Verdacht auf eine Depression; sie leide ferner unter (...), differenzialdiagnostisch Helicobacter pylori, und an einer (...);

- die medizinische Dokumentation des BAZ C._______ mit letztem Eintrag vom 27. Oktober 2023;

- ein ärztlicher Bericht des (...)spitals D._______ /(...)klinik für Notfallmedizin vom 25. Oktober 2023, wonach sich bei der Beschwerdeführerin kein Anhalt für ein (...) Geschehen gezeigt habe und bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei;

- ein Laborbericht vom 25. Oktober 2023;

- ein Befundbericht des (...)instituts E._______ vom 16. Oktober 2023, wonach bei der Beschwerdeführerin ein normaler Herz-Lungen-Befund diagnostiziert worden sei. E. Mit am 18. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2023 (Postaufgabe am 22. Dezember 2023) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen nebst den Kopien der ersten Seite der angefochtenen Verfügung und der Empfangsbestätigung, zwei Seiten des Protokolls der Personalienaufnahme vom 11. Oktober 2023 (A10) sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien der im Irak vom UNHCR ausgestellten Flüchtlingskarte der Beschwerdeführerin sowie die Registrierungsbestätigung beim UNHCR als Flüchtling (ID-002 A und ID-003 B) bei. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte eine Drittperson, die keine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorwies, einen Wikipedia-Artikel über das Flüchtlingslager in G._______, Kopien der vorinstanzlichen Akte A22 (Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe) sowie der Seite 3 der angefochtenen Verfügung nach. Sie erklärte unter anderem, die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie in Kroatien auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden sei. H. Am 22. Dezember 2023 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurden vorbehaltlich der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises innert Frist gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. J. Am 9. Januar 2024 gelangte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Anzeige seines Mandats an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um seine Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig beantragte er, ihm die Verfahrensakten zukommen zu lassen und eine Frist für allfällige ergänzende Ausführungen anzusetzen. Der Eingabe lag eine Vollmacht vom 8. Januar 2024 sowie ein Schreiben des SEM vom 4. Januar 2024 bei, wonach die Beschwerdeführerin im BAZ C._______ untergebracht sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Ihm wurden die bisher auf Beschwerdeebene entstandenen Verfahrensakten in Kopie zugestellt und das SEM wurde aufgefordert, ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit, innert fünf Arbeitstagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme vom 29. Januar 2024 ab. M. Am 9. Februar 2024 reichte der Rechtsbeistand eine Stellungnahme ein. Mit Blick auf eine erstmals geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin beantragte er ergänzend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Ferner erklärte er, er habe bei den (...) Psychiatrischen Diensten H._______ ([...]PD) um Ausstellung eines Berichts ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 1. März 2024 den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen. O. Am 28. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Kopie ein:

- Einen Abklärungsbericht der (...)PD vom 12. Februar 2024, wonach bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (ICD 10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2) diagnostiziert wurden; bei einer Rückkehr nach Kroatien sollte eine psychologisch-psychiatrische Behandlung vor Ort gewährleistet sein; bei einem Abbruch der Behandlung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen;

- einen Verlaufsbericht der (...)PD vom 23. Februar 2024, wonach die Beschwerdeführerin an einer stark ausgeprägten PTBS leide, mit Wiedererleben in Form von Intrusionen, Flashbacks und Albträumen, Hyperarousal mit ständiger Unruhe, Angstzuständen, Bedrohungsgefühl, interpersoneller Angst, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Vermeidungsverhalten in Form von Nicht-darüber-nachdenken-wollen, dissoziativen Symptomen (sich-kognitiv-ausklinken) und chronischen Suizidgedanken; sie leide ferner an einer schweren depressiven Episode mit Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühlen; eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei unerlässlich, wobei ein Abbruch gesundheitsgefährdend sei und die bereits bestehende Suizidalität erhöhe;

- eine E-Mail der (...)PD vom 28. Februar 2024. P. Am 13. März 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Q. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. April 2024. Der Eingabe lagen die Kopie einer Kostennote sowie einer E-Mail der (...)PD vom 27. März 2024 bei, wonach eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Kroatien mit grosser Wahrscheinlichkeit ein weiteres traumatisierendes Erlebnis respektive eine Retraumatisierung auslösen könnte. R. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Februar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist auf die Begehren, wonach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, sowie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen respektive die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Einleitend stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Rechtssystem sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systemische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten. Die Betroffenen könnten die fehlbaren Beamtinnen und Beamten nach ihrer Einreise bei den zuständigen Behörden in Kroatien zur Anzeige bringen, sollten sie eine juristische Aufarbeitung dieser Vorkommnisse wünschen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien erneut in eine solche Situation geraten werde. Was die geltend gemachte Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten respektive den viermonatigen Aufenthalt in B._______ betreffe, habe sie diesen nicht belegen können. So sei beispielsweise die Echtheit des (...)rapports fraglich; auffallend sei auch, dass sie sich nicht einmal an den Namen der Stadt habe erinnern können, in der sie sich vier Monate lang aufgehalten haben wolle. Ausserdem habe Kroatien in Kenntnis dieser Umstände ihrer Rückübernahme zugestimmt. Die Schweizer Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung, die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen sowie - bei besonderen Bedürfnissen - auch weitere medizinische Hilfe umfasse. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Das SEM werde bei deren Organisation insbesondere dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden darüber informieren. Im Übrigen seien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan worden, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sei sie gehalten, die ihr zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. 3.2 Auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, dass sie in Kroatien auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden sei und deshalb unter psychischen Problemen (PTBS und schwere depressive Episode) leide. Sie sei bei der (...)PD H._______ in psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem eingereichten Verlaufsbericht der (...)PD vom 23. Februar 2024 sei mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden auf eine Wegweisung nach Kroatien zu verzichten. 3.3 Bezüglich dieser Einschätzung aus ärztlicher Sicht führt das SEM in seiner Vernehmlassung aus, Berichte von behandelnden Ärzten unterlägen der freien Beweiswürdigung. Dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Therapie benötige, werde nicht bestritten, doch stellten ihre gesundheitlichen Probleme keine medizinische Notlage dar. Es handle sich nicht um gravierende Erkrankungen und ohne diese verharmlosen zu wollen, könnten sie in Kroatien angemessen behandelt werden. Die für die Behandlung der Beschwerdeführerin erforderlichen Medikamente seien in Kroatien erhältlich; ein Anfangsvorrat könne ihr zudem bei der Ausreise mitgegeben werden. 3.4 In der Replik hebt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der (...)PD erneut hervor, dass eine erfolgreiche Behandlung in Kroatien praktisch nicht möglich sei, auch wenn dort therapeutische Hilfe zur Verfügung stehen würde. Dies aufgrund der Nähe zu den traumatischen Erlebnissen und ihrer interpersonellen Angst. Dieser Umstand werde vom SEM in der Vernehmlassung nicht berücksichtigt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerdeebene explizit geltend gemachten Vergewaltigung. Da sie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs Misshandlungen erwähnt und Verletzungen im (...)bereich angesprochen habe, wäre das SEM gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. 4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeführten sexuellen Übergriffen, respektive einer Vergewaltigung beschränken sich auf eine pauschale Behauptung und blieben gänzlich unsubstantiiert. Den Zeitpunkt oder die genauen Umstände der Vorkommnisse legte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar. Unbesehen davon wird sie in Kroatien eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie in Anspruch nehmen können (vgl. unten E. 7.5.3). Einer allfälligen Retraumatisierung beziehungsweise einer psychischen Destabilisierung aufgrund der Vorkommnisse in Kroatien kann damit vorgebeugt und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden. Zudem wird die Beschwerdeführerin nicht in die Grenzregion, sondern nach Zagreb rücküberstellt. Eine unmittelbare Nähe zu den von ihr angeführten Misshandlungserlebnissen wird deshalb nicht gegeben sein (vgl. unten E. 7.5.4). Weitere Abklärungen oder Anhörungen zur geltend gemachten Vergewaltigung in Kroatien sind daher nicht erforderlich (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als nicht stichhaltig und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Unbestrittenermassen ging aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Demnach ist Kroatien zu ihrer Wiederaufnahme und zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates grundsätzlich zuständig. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht jedoch vor, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer antragstellenden Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn dem zuständigen Mitgliedstaat der Nachweis gelingt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. 5.4 Vorliegend gelingt es weder der Beschwerdeführerin noch den kroatischen Behörden, einen mehrmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______ nachzuweisen. Letztere war nicht ansatzweise in der Lage, etwelche Erlebnisse in B._______ zu schildern, geschweige denn ihre Aufenthaltsorte zu nennen. Dass sie aus sprachlichen Gründen, oder weil sie in einem Flüchtlingslager ohne Ortsschilder aufgewachsen ist, keine Ortschaften nennen konnte, ist nicht plausibel. Ausserdem hätte durchaus erwartet werden dürfen, dass sie einen Aufenthalt von mehreren Wochen mit stichhaltigen Dokumenten belegen kann. Keines der von ihr eingereichten Beweismittel (Einkaufsquittung, Foto und Videomaterial) lässt einen verlässlichen Rückschluss auf einen tatsächlichen Aufenthalt in B._______ zu. Der zu den Akten gereichte Polizeirapport ist leicht fälschbar. 5.5 Somit bleibt es bei der Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich rechtmässig erfolgt und ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant ist. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Misshandlungen sowie der behaupteten Vergewaltigung während ihres sehr kurzen dortigen Aufenthaltes ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Diese Einschätzung gilt auch im heutigen Zeitpunkt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1 und D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-kommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diese Vermutung umzustossen (vgl. auch oben E. 6.2). 7.3 Das Verhalten der kroatischen Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin - sollten ihre Ausführungen zutreffen - wäre in keiner Weise zu rechtfertigen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie bspw. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Dass die Erlebnisse bei der Einreise im Mai 2024 für die Beschwerdeführerin belastend waren und sie eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchtet, ist verständlich. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, in ihrem Fall nicht gegeben. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, sie betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu sein. 7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzt. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.5.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (siehe dazu oben Bst. O) sind nicht unerheblich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind indes nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss. Eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem letzten ärztlichen Bericht macht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht geltend. Sämtliche Leiden können in Kroatien behandelt werden, das über eine für alle Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteil des BVGer E-2615/2024 vom 1. November 2024 E. 7.4.3 m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychiatrische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 23. Juli 2024 E. 7.3.3 m.w.H.). 7.5.3 Sodann trat in Kroatien im März 2020 eine Verordnung in Kraft, die den Umfang des Rechts auf Gesundheitsversorgung für Antragsteller, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlitten haben, sowie für Personen mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der Gesundheitsversorgung festlegt. In dieser Verordnung werden die verschiedenen schutzbedürftigen Personengruppen aufgeführt, die Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben, unter anderem Kinder und Opfer von sexueller Gewalt. Diese Personengruppen haben Anspruch auf psychosoziale Unterstützung und Hilfe in geeigneten Einrichtungen. Ausserdem wurden im Jahr 2020 Leitlinien für den Umgang mit Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder erstellt. Der Inhalt der Leitlinien wurde in das Standardverfahren für Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in den Aufnahmezentren für Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufgenommen. Das Standardverfahren wurde in Zusammenarbeit mit dem kroatischen Innenministerium, dem UNHCR, der IOM, MDM-BELGIQUE, dem Kroatischen Roten Kreuz und dem Kroatischen Rechtszentrum entwickelt und ist im April 2021 in Kraft getreten (vgl. statt vieler Urteil E-2615/2024 E. 7.4.3 m.w.H.). 7.5.4 Entgegen ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene ist somit davon auszugehen, dass die psychiatrisch-psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin in Kroatien weitergeführt werden kann. Gleiches gilt für eine allfällige Physiotherapie. Erforderliche Medikamente können ihr auf Vorrat mitgegeben werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Wie vorstehend in E. 7.3 erwähnt, wird sie sich bei ihrer Rückkehr nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. In diesem Zusammenhang ist ihr Einwand, wonach ein erneuter Kontakt mit der kroatischen Polizei ihre psychische Gesundheit destabilisieren könnte, zu relativieren. 7.5.5 Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen. Zudem kann einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine jedoch kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 und statt vieler Urteil des BVGer F-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.4 m.w.H.). Mithin besteht kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz. 7.6 Insgesamt liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Die Anwesenheit einer Cousine sowie eines Onkels der Beschwerdeführerin in der Schweiz führt zu keiner anderen Einschätzung.

8. Kroatien bleibt folglich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 wurde Fürsprecher Ismet Bardakci als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden à Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 36.30 geltend und weist daraufhin, dass er der Mehrwertsteuer unterliege. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Umfangs der seit 8. Januar 2024 eingereichten Eingaben zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Ebenfalls ist der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache ist dem amtlichen Rechtsbeistand für die Rechtsverbeiständung daher ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Ulrike Raemy Versand: