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F-6212/2024

F-6212/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 21. April 2022 in Frankreich ein Asylgesuch stellte (vgl. SEM-act. 9/1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-act. 23/2). Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer auch eine bis zum 4. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Frankreich ein («carte de sejour temporaire/vie privée et familiale» [vgl. SEM-act. 3/2]), wodurch die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz auch nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben wäre.

E. 5 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei das Land nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Gleiche gilt auch für die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben (vgl. insbes. 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich keine Unterstützungsleistungen erhalten habe, nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat.

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor E. 5), gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner im Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 16/2) und in der Beschwerde erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend, gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich psychische Beschwerden geltend, die einer Rückführung nach Frankreich entgegenstehen würden. Im jüngsten aktenkundigen psychiatrischen Arztbericht vom 30. August 2024 werden ihm als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide diagnostiziert (vgl. SEM-act. 27/5). Dieser Befund spiegelt sich auch in seinen auffälligen und gewalttätigen Verhalten in der Asylunterbringung (vgl. SEM-act. 25/3, 31/3) sowie in einer Meldung im Schengener Informationssystem (SIS), wonach ihn betreffend eine Warnung als gewalttätige Person aufgeführt wird (vgl. SEM-act. 6/2), wider. Diese Umstände begründen aber keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche bei einer Überstellung nach Frankreich gemäss der gerade erwähnten Rechtsprechung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb seine gesundheitlichen Beschwerden auch dortzulande behandelt werden können. Dass er Zugang zu dieser Infrastruktur hat, beweisen nicht zuletzt auch die an ihm in Frankreich durchgeführten medizinischen Untersuchungen (vgl. SEM-act. 20/8, 21/4).

E. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 11. Dezember 2023 war bereits aktenkundig (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2; SEM-act. 21/4). Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen erweist sich als nicht substantiiert und ist daher abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 2. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6212/2024 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, c/o BAZ Flumenthal, Schachen 99, 4543 Deitingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der gambische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1989) ersuchte am 6. August 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 (zugestellt am 24. September 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 (Datum der Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung stehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 2. Oktober 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 21. April 2022 in Frankreich ein Asylgesuch stellte (vgl. SEM-act. 9/1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-act. 23/2). Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer auch eine bis zum 4. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Frankreich ein («carte de sejour temporaire/vie privée et familiale» [vgl. SEM-act. 3/2]), wodurch die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz auch nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben wäre.

5. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei das Land nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Gleiche gilt auch für die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben (vgl. insbes. 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich keine Unterstützungsleistungen erhalten habe, nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 6. 6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat. 6.2. Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor E. 5), gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner im Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 16/2) und in der Beschwerde erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend, gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich psychische Beschwerden geltend, die einer Rückführung nach Frankreich entgegenstehen würden. Im jüngsten aktenkundigen psychiatrischen Arztbericht vom 30. August 2024 werden ihm als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide diagnostiziert (vgl. SEM-act. 27/5). Dieser Befund spiegelt sich auch in seinen auffälligen und gewalttätigen Verhalten in der Asylunterbringung (vgl. SEM-act. 25/3, 31/3) sowie in einer Meldung im Schengener Informationssystem (SIS), wonach ihn betreffend eine Warnung als gewalttätige Person aufgeführt wird (vgl. SEM-act. 6/2), wider. Diese Umstände begründen aber keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche bei einer Überstellung nach Frankreich gemäss der gerade erwähnten Rechtsprechung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb seine gesundheitlichen Beschwerden auch dortzulande behandelt werden können. Dass er Zugang zu dieser Infrastruktur hat, beweisen nicht zuletzt auch die an ihm in Frankreich durchgeführten medizinischen Untersuchungen (vgl. SEM-act. 20/8, 21/4). 6.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 11. Dezember 2023 war bereits aktenkundig (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2; SEM-act. 21/4). Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen erweist sich als nicht substantiiert und ist daher abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 2. Oktober 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: