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D-3887/2023

D-3887/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid mit der Zustän- digkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfah- rens. C. Am 12. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Mit Urteil D-2742/2023 vom 16. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. D. D.a Am 30. Juni 2023 richtete der Beschwerdeführer mittels seiner Rechts- vertretung eine als «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um superprovi- sorischen Vollzugsstopp» bezeichnete Eingabe an das SEM. D.b Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch um Wiedererwägung mit der vorgebrachten wesentlichen Veränderung seines Gesundheitszu- stands und der geltend gemachten Verschlechterung der medizinischen Versorgung in Kroatien. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Wiederer- wägung ab. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

D-3887/2023 Seite 3 F.b Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisori- schen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Ver- zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Am 13. Juli 2023 verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen und das Bun- desverwaltungsgericht über die Ansetzung eines in der Beschwerde ange- kündigten medizinischen Termins in Kenntnis zu setzen. J. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer das Bundes- verwaltungsgericht über einen von ihm verübten Suizidversuch in Kennt- nis. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen me- dizinischen Bericht des Instituto (…) vom 2. August 2023 zu den Akten und kündigte die Einreichung eines neurologischen Berichts an. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom 1. Septem- ber 2023 ins Recht.

D-3887/2023 Seite 4 M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen medi- zinischen Bericht der Organizzazione (…) vom 2. Juli 2024 zu den Akten. N. Mit Anfrage vom 19. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. O. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantwortete die Instruktionsrich- terin die Anfrage betreffend den Verfahrensstand.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Eingabe vom 30. Juni 2023 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Der Be- schwerdeführer machte nebst der wesentlichen Veränderung seines Ge- sundheitszustands auch eine erhebliche Verschlechterung der Gesund- heitsversorgung in Kroatien seit Erlass der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 geltend. Diese Vorbringen sind wiedererwägungsrechtlich relevant, zumal es sich dabei potenziell um nachträglich eingetretene Tatsachen handelt, welche grundsätzlich geeignet sein können, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit und eine Durchführung eines nationalen Asyl- und Weg- weisungsverfahren zu rechtfertigen. Die vorinstanzliche Behandlung der Eingabe vom 30. Juni 2023 als Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 7. Juli 2023 im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine erhebliche Veränderung der Sachumstände darzutun. In Bezug auf den geltend gemachten Gesundheitszustand stellte es fest, dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte medizinische Bericht des Os- pedale Regionale (…) vom 12. Mai 2023 – welcher dem Beschwerdeführer

D-3887/2023 Seite 6 einen reaktiv-depressiven Zustand, Spannungskopfschmerzen und Herz- geräusche attestiere – bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-2742/2023 gewesen sei. Auch die nachfolgenden medizinischen Unter- lagen deuteten auf keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszu- standes hin. Auch mit Blick auf den Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien stellte das SEM keine wesentliche Veränderung der relevanten Sachum- stände fest. Kroatien sei gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, Asylsuchenden die erforderli- che medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es sei daher davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer dort eine hinreichende medizinische und psychologisch-psychiatrische Versorgung in Anspruch nehmen könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Organisation «Médecins du Monde» (MdM) seit dem 22. Mai 2023 ihre Tätigkeiten eingestellt habe, zumal die kroatischen Behörden andere Organisationen mit der Wahrneh- mung der medizinischen Versorgung betraut habe. So sei etwa das Kroa- tische Rote Kreuz mit der Sicherstellung der psychosozialen Betreuung von Asylsuchenden betraut worden. Es deute daher nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien eine adä- quate medizinische Versorgung verweigert werden würde. Ferner sei aktuell auch nicht von einer raschen und irreversiblen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, weshalb auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK keine wesentliche Veränderung der Sachumstände zu erkennen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sei die Situation in Kroatien bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2023 prekär gewesen; sie habe sich nun aufgrund des Rückzugs von MdM zugespitzt. MdM sei als einzige Organisation für die medizinische Versor- gung von Asylsuchenden zuständig gewesen; seit der Einstellung ihrer Tä- tigkeiten sei im Aufnahmezentrum Zagreb lediglich ein einziger Arzt für die medizinische Betreuung von 600 Schutzsuchenden zuständig. Dies führe zu einer Unterbrechung von psychosozialen und medikamentösen Thera- pien. Auch sei die Betreuung durch das Rote Kreuz unzureichend, zumal psychosoziale Betreuung nicht mit psychologisch-psychiatrischer Therapie gleichgesetzt werden könne. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz sei

D-3887/2023 Seite 7 daher von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Versor- gung – und somit von einer Veränderung wesentlicher Sachumstände – auszugehen. Auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand sei eine wiedererwägungs- rechtlich relevante Verschlechterung eingetreten. Er befinde sich bei Dr. med. C._______ in psychiatrischer Behandlung; dieser habe den Ver- dacht auf eine Depression – welcher ihm bereits am 12. Mai 2023 von Dr. med. D._______ diagnostiziert worden sei – bestätigt. Durch die Be- handlung habe sich sein Krankheitsbild leicht verbessert, weshalb eine Fortführung der medikamentösen Therapie angezeigt sei. Bei einer Über- stellung nach Kroatien sei aufgrund der dort herrschenden Umstände da- von auszugehen, dass die begonnene Therapie unterbrochen werden würde. Im eingereichten Arztbericht vom 26. Juni 2023 werde ferner festgestellt, dass er unter Gewichtsverlust ungewisser Herkunft, heftigen Kopfschmer- zen, depressiv-reaktivem Stress und Herzgeräuschen mit normalem Herz- echo leide. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der Ver- änderung der medizinischen Versorgungslage in Kroatien sei es ihm im Falle einer Rücküberstellung nicht möglich, seine Therapie fortzusetzen. Dies würde zu einer weiteren massiven Verschlechterung seines Gesund- heitszustands führen. Eine Überstellung sei daher mit Blick auf Art. 3 EMRK unzulässig. Eine Rücküberstellung würde auch deshalb gegen Art. 3 EMRK verstos- sen, weil er in Kroatien unmenschlich behandelt worden sei. Angehörige der Polizei hätten ihn getreten, geschlagen, beleidigt und unter unmensch- lichen Bedingungen inhaftiert. Aufgrund dieser Gewalterfahrungen, die zu schweren psychischen Problemen geführt hätten, bestehe eine konkrete Gefahr einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Daran ändere auch die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehaltene grundsätzliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien nichts. In seinem Fall lägen kon- krete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung und eine unzu- reichende Gesundheitsversorgung in Kroatien vor. Die Schweizer Behör- den seien daher verpflichtet, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten.

D-3887/2023 Seite 8

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass keine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachumstände vorliegt, wel- che die Anpassung der ursprünglichen Verfügung des SEM rechtfertigen könnte.

E. 5.1.1 In Bezug auf die medizinische Versorgung in Kroatien ist auf die ge- festigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Im Referenz- urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsge- richt einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hin- weise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Obwohl die Organisation MdM ihre Aufgaben zwischenzeitlich nicht mehr erfüllen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin vom grundsätzlichen Bestehen einer hinreichenden medizinischen und psychosozialen Versor- gung für asylsuchende Personen aus, zumal MdM seine Tätigkeit in den Asylzentren wieder aufgenommen hat und für die Jahre 2024-2027 das Projekt «Migration in Mind – Enhancing Access to Mental Health and Psy- chosocial Support (MHPSS) for Persons in Migration (MHPSS)» durchführt (vgl. Medicins du Monde, Croatie, Migration, https://medecinsdu- monde.be/projets/migration-in-mind-travailler-a-un-meilleur-acces-a-la- sante-mentale-pour-les-personnes-en, abgerufen am 07.02.205, ebenso: Urteil des BVGer F-358/2025 vom 23. Januar 2025 E. 4.3 m.w.H.). Es be- steht somit betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroa- tien keine wesentliche Änderung der Sachumstände im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne, weshalb sich eine Neuüberprüfung der ursprünglichen Verfügung nicht rechtfertigt.

E. 5.1.2 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu- sammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch dieser sich im wieder- erwägungsrechtlichen Sinn nicht wesentlich verändert, beziehungsweise verschlechtert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde der medizinische Bericht des Ospedale Regionale (…) vom 12. Mai 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2742/2023 zur Kenntnis genom- men, weshalb eine wiedererwägungsweise Überprüfung ausser Betracht fällt. Auch den weiteren, während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Arztbericht der Organizzazione […] vom 20. Juni 2023, des Ospedale Regionale […] vom 26. Juni 2023,

D-3887/2023 Seite 9 Eingabe des Beschwerde-führers vom 5. Juli 2023, Bericht des Instituto Imaging della Svizzera Italiana [IIMSI] vom 2. August 2023 sowie radiolo- gischer Bericht von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom

1. September 2023 und Bericht der Organizzazione […] vom 2. Juli 2024) sind keine Hinweise auf eine im Vergleich zum Erlasszeitpunkt der ur- sprünglichen erstinstanzlichen Verfügung wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Eine wiedererwägungsrechtlich erneute Überprüfung ist daher nicht angezeigt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Rücküberstel- lung nach Kroatien stelle einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten, ist Folgendes festzustellen: Weder aus der Beschwerdebegründung noch den Verfahrensakten geht diesbezüglich eine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage hervor. Eine Überprüfung dieser Vorbringen fällt im spezialgesetzlich geregelten Verfah- ren der Wiedererwägung somit von vornherein ausser Betracht.

E. 5.3.1 Schliesslich sind auch die Anträge auf Rückweisung der Sache ab- zuweisen. Nach dem Gesagten (insbesondere in E. 6.1.1) ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz lediglich ungenügend abgeklärt hätte, ob eine adäquate medizinische Versorgung tatsächlich erhältlich sei. Vielmehr hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt hinreichend feststellt und seine Einschätzung auch entsprechend begründet.

E. 5.3.2 Auch der weitere Kassationsantrag, wonach das SEM es versäumt habe, individuelle Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen, ist mit Blick auf den konkreten Sachverhalt im Lichte der aktuellen und gefes- tigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12) abzuweisen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine wiedererwägungsweise Neu- überprüfung der ursprünglichen Verfügung des SEM nicht, zumal keine nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderungen der Sachlage be- stehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3887/2023 Seite 10 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3887/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3887/2023 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Wiedererwägung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B.b Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 12. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Mit Urteil D-2742/2023 vom 16. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. D. D.a Am 30. Juni 2023 richtete der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung eine als «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um superprovisorischen Vollzugsstopp» bezeichnete Eingabe an das SEM. D.b Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch um Wiedererwägung mit der vorgebrachten wesentlichen Veränderung seines Gesundheitszustands und der geltend gemachten Verschlechterung der medizinischen Versorgung in Kroatien. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.b Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Am 13. Juli 2023 verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über die Ansetzung eines in der Beschwerde angekündigten medizinischen Termins in Kenntnis zu setzen. J. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über einen von ihm verübten Suizidversuch in Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des Instituto (...) vom 2. August 2023 zu den Akten und kündigte die Einreichung eines neurologischen Berichts an. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom 1. September 2023 ins Recht. M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der Organizzazione (...) vom 2. Juli 2024 zu den Akten. N. Mit Anfrage vom 19. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. O. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage betreffend den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Eingabe vom 30. Juni 2023 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer machte nebst der wesentlichen Veränderung seines Gesundheitszustands auch eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitsversorgung in Kroatien seit Erlass der Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 geltend. Diese Vorbringen sind wiedererwägungsrechtlich relevant, zumal es sich dabei potenziell um nachträglich eingetretene Tatsachen handelt, welche grundsätzlich geeignet sein können, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit und eine Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zu rechtfertigen. Die vorinstanzliche Behandlung der Eingabe vom 30. Juni 2023 als Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 7. Juli 2023 im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine erhebliche Veränderung der Sachumstände darzutun. In Bezug auf den geltend gemachten Gesundheitszustand stellte es fest, dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte medizinische Bericht des Ospedale Regionale (...) vom 12. Mai 2023 - welcher dem Beschwerdeführer einen reaktiv-depressiven Zustand, Spannungskopfschmerzen und Herzgeräusche attestiere - bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-2742/2023 gewesen sei. Auch die nachfolgenden medizinischen Unterlagen deuteten auf keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes hin. Auch mit Blick auf den Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien stellte das SEM keine wesentliche Veränderung der relevanten Sachumstände fest. Kroatien sei gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort eine hinreichende medizinische und psychologisch-psychiatrische Versorgung in Anspruch nehmen könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Organisation «Médecins du Monde» (MdM) seit dem 22. Mai 2023 ihre Tätigkeiten eingestellt habe, zumal die kroatischen Behörden andere Organisationen mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betraut habe. So sei etwa das Kroatische Rote Kreuz mit der Sicherstellung der psychosozialen Betreuung von Asylsuchenden betraut worden. Es deute daher nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien eine adäquate medizinische Versorgung verweigert werden würde. Ferner sei aktuell auch nicht von einer raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, weshalb auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK keine wesentliche Veränderung der Sachumstände zu erkennen sei. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sei die Situation in Kroatien bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2023 prekär gewesen; sie habe sich nun aufgrund des Rückzugs von MdM zugespitzt. MdM sei als einzige Organisation für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden zuständig gewesen; seit der Einstellung ihrer Tätigkeiten sei im Aufnahmezentrum Zagreb lediglich ein einziger Arzt für die medizinische Betreuung von 600 Schutzsuchenden zuständig. Dies führe zu einer Unterbrechung von psychosozialen und medikamentösen Therapien. Auch sei die Betreuung durch das Rote Kreuz unzureichend, zumal psychosoziale Betreuung nicht mit psychologisch-psychiatrischer Therapie gleichgesetzt werden könne. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz sei daher von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung - und somit von einer Veränderung wesentlicher Sachumstände - auszugehen. Auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand sei eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung eingetreten. Er befinde sich bei Dr. med. C._______ in psychiatrischer Behandlung; dieser habe den Verdacht auf eine Depression - welcher ihm bereits am 12. Mai 2023 von Dr. med. D._______ diagnostiziert worden sei - bestätigt. Durch die Behandlung habe sich sein Krankheitsbild leicht verbessert, weshalb eine Fortführung der medikamentösen Therapie angezeigt sei. Bei einer Überstellung nach Kroatien sei aufgrund der dort herrschenden Umstände davon auszugehen, dass die begonnene Therapie unterbrochen werden würde. Im eingereichten Arztbericht vom 26. Juni 2023 werde ferner festgestellt, dass er unter Gewichtsverlust ungewisser Herkunft, heftigen Kopfschmerzen, depressiv-reaktivem Stress und Herzgeräuschen mit normalem Herzecho leide. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der Veränderung der medizinischen Versorgungslage in Kroatien sei es ihm im Falle einer Rücküberstellung nicht möglich, seine Therapie fortzusetzen. Dies würde zu einer weiteren massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Eine Überstellung sei daher mit Blick auf Art. 3 EMRK unzulässig. Eine Rücküberstellung würde auch deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen, weil er in Kroatien unmenschlich behandelt worden sei. Angehörige der Polizei hätten ihn getreten, geschlagen, beleidigt und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Aufgrund dieser Gewalterfahrungen, die zu schweren psychischen Problemen geführt hätten, bestehe eine konkrete Gefahr einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Daran ändere auch die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehaltene grundsätzliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien nichts. In seinem Fall lägen konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung und eine unzureichende Gesundheitsversorgung in Kroatien vor. Die Schweizer Behörden seien daher verpflichtet, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachumstände vorliegt, welche die Anpassung der ursprünglichen Verfügung des SEM rechtfertigen könnte. 5.1.1 In Bezug auf die medizinische Versorgung in Kroatien ist auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Obwohl die Organisation MdM ihre Aufgaben zwischenzeitlich nicht mehr erfüllen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin vom grundsätzlichen Bestehen einer hinreichenden medizinischen und psychosozialen Versorgung für asylsuchende Personen aus, zumal MdM seine Tätigkeit in den Asylzentren wieder aufgenommen hat und für die Jahre 2024-2027 das Projekt «Migration in Mind - Enhancing Access to Mental Health and Psychosocial Support (MHPSS) for Persons in Migration (MHPSS)» durchführt (vgl. Medicins du Monde, Croatie, Migration, https://medecinsdumonde.be/projets/migration-in-mind-travailler-a-un-meilleur-acces-a-la-sante-mentale-pour-les-personnes-en, abgerufen am 07.02.205, ebenso: Urteil des BVGer F-358/2025 vom 23. Januar 2025 E. 4.3 m.w.H.). Es besteht somit betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien keine wesentliche Änderung der Sachumstände im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, weshalb sich eine Neuüberprüfung der ursprünglichen Verfügung nicht rechtfertigt. 5.1.2 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch dieser sich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn nicht wesentlich verändert, beziehungsweise verschlechtert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde der medizinische Bericht des Ospedale Regionale (...) vom 12. Mai 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2742/2023 zur Kenntnis genommen, weshalb eine wiedererwägungsweise Überprüfung ausser Betracht fällt. Auch den weiteren, während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Arztbericht der Organizzazione [...] vom 20. Juni 2023, des Ospedale Regionale [...] vom 26. Juni 2023, Eingabe des Beschwerde-führers vom 5. Juli 2023, Bericht des Instituto Imaging della Svizzera Italiana [IIMSI] vom 2. August 2023 sowie radiologischer Bericht von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom 1. September 2023 und Bericht der Organizzazione [...] vom 2. Juli 2024) sind keine Hinweise auf eine im Vergleich zum Erlasszeitpunkt der ursprünglichen erstinstanzlichen Verfügung wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Eine wiedererwägungsrechtlich erneute Überprüfung ist daher nicht angezeigt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Rücküberstellung nach Kroatien stelle einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten, ist Folgendes festzustellen: Weder aus der Beschwerdebegründung noch den Verfahrensakten geht diesbezüglich eine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage hervor. Eine Überprüfung dieser Vorbringen fällt im spezialgesetzlich geregelten Verfahren der Wiedererwägung somit von vornherein ausser Betracht. 5.3 5.3.1 Schliesslich sind auch die Anträge auf Rückweisung der Sache abzuweisen. Nach dem Gesagten (insbesondere in E. 6.1.1) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz lediglich ungenügend abgeklärt hätte, ob eine adäquate medizinische Versorgung tatsächlich erhältlich sei. Vielmehr hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt hinreichend feststellt und seine Einschätzung auch entsprechend begründet. 5.3.2 Auch der weitere Kassationsantrag, wonach das SEM es versäumt habe, individuelle Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen, ist mit Blick auf den konkreten Sachverhalt im Lichte der aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12) abzuweisen. 5.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine wiedererwägungsweise Neuüberprüfung der ursprünglichen Verfügung des SEM nicht, zumal keine nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderungen der Sachlage bestehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: