opencaselaw.ch

F-6606/2024

F-6606/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind, ist vorliegend auf eine Beschwerdeverbesserung zu verzichten. So handelt es sich um eine Laienbeschwerde und der genaue Wortlaut der Rechtsbegehren ist mühelos zu ermitteln (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellen die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und ihnen eventualiter in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. So wird aus den Akten weder ersichtlich, dass die Vorinstanz mit den afghanischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Nachdem den Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden - welche der Beschwerde beigelegt wurden - ist das gestellte Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer 3 befindet sich den Akten zufolge auf eigenen Wunsch und mit seinem Einverständnis in der Obhut seiner erwachsenen Schwester und darf auf deren Unterstützung zählen (vgl. Bst. A.g hiervor sowie SEM act. 47, 51 und 62 S. 3 f.). Eine gemeinsame Wegweisung mit den übrigen Beschwerdeführenden nach Kroatien ist demnach eine mit dem Kindeswohl ohne Weiteres zu vereinbarende Lösung. Der Beschwerdeführer 3 kann nicht als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Art. 2 Bst. j und Art. 8 Dublin-III-VO betrachtet werden. Soweit die Beschwerdeführenden mo-nieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt gegenüber anderen Flüchtlingen und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, wonach in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Die Kinder (Beschwerdeführende 4 und 5) im Alter von (...) und (...) Jahren sind aufgrund ihres Alters sowie der derzeitigen Lebensumstände noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Gleiches gilt im Resultat auch für den in der Obhut der Beschwerdeführerin 2 stehenden minderjährigen Beschwerdeführer 3 (Bruder der Beschwerdeführerin 2; vgl. auch E. 5 hiervor). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 7.3).

E. 7.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien aufgrund der Erlebnisse in Kroatien psychisch belastet. Gemäss der Abklärung des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ vom 15. Oktober 2024 seien bei den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 würden am 17. und 25. Oktober 2024 Nachkontrolltermine wahrnehmen, um den weiteren Verlauf in Bezug auf die Behandlung der diagnostizierten (Nennung Leiden) festzulegen. Weitere Arztberichte als die bereits eingereichten würden nicht vorliegen. Andere Arzttermine als die Erwähnten seien nicht ausstehend (vgl. SEM act. 58). Die eingereichten ärztlichen Unterlagen beziehen sich überwiegend auf die Diagnose und Behandlung der festgestellten (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerinnen 2 und 5 (vgl. SEM act. 52-60).

E. 7.3.3 Die erwähnten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 22. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6606/2024 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), c/o Bundesasylzentrum (BAZ) Embrach, alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. September 2024 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.c Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ersuchen vom 16. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. A.d Am 17. September 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.e Am 17. September 2024 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 23. September 2024 die persönlichen Gespräche der Beschwerdeführenden 1 bis 3 statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführenden 4 und 5 befragt. Der Beschwerdeführer 1 gab diesbezüglich an, es treffe nicht zu, dass er am 2. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht habe. Sie seien mit anderen Flüchtlingen unterwegs gewesen und hätten gesehen, dass diese geschlagen worden seien. Seither hätten die Kinder immer wieder Albträume. Ausserdem sei er dazu gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben und seine Dokumente vorzulegen, was er jedoch nicht gewollt habe. Danach sei er für einen Tag ins Gefängnis gebracht worden. Er habe sich insgesamt zwei Tage in Kroatien aufgehalten. In der Folge sei er über F._______ und G._______ in die Schweiz gelangt. Ausser in Kroatien und in der Schweiz seien ihm in F._______ die Fingerabdrücke abgenommen worden. In F._______ habe er nicht um Asyl ersucht. In der Schweiz würden sich Nachbarn aus ihrem Heimatdorf, jedoch keine Familienmitglieder aufhalten. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da dort schlimme Zustände herrschen würden. Es seien Menschen heftig verprügelt worden. Er sei mit seiner Familie in einem kleinen, fensterlosen Van, wo er nicht habe atmen können, ins Gefängnis transportiert worden. Seine Kinder hätten dies mitansehen müssen, weshalb sie alle grosse Angst hätten, in dieses Land zurückzukehren. Dort seien die Bedingungen äusserst schlecht gewesen. Die Kinder seien deswegen traumatisiert; so frage sein Sohn noch immer, ob sie nun in der Schweiz seien. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, es gehe ihm mittlerweile - auch psychisch - gut und er habe keine Beschwerden. Es gehe ihm gut, solange es seinen Kindern auch gut gehe. Sein Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) habe (Nennung Leiden). Der Tochter E._______ (Beschwerdeführerin 5) gehe es gut. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Mannes und führte zusätzlich an, dass sie in Kroatien nicht wie Menschen behandelt worden seien. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder in der Schweiz aufwachsen könnten. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, sie habe seit der Kindheit (Nennung Leiden). Auch sei sie psychisch sehr belastet. Unterwegs habe sie viel Schlimmes erlebt und Todesangst gehabt. Zudem seien sie unterwegs krank geworden. Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder führte sie aus, es gehe ihnen nun allgemein besser. A.f Kroatien hiess die Ersuchen des SEM vom 16. September 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 30. September 2024 gut. A.g Am 8. Oktober 2024 wurden die kroatischen Behörden vom SEM dahingehend informiert, dass es sich beim Beschwerdeführer 3 nicht um einen Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2, sondern um den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin 2 handle. Diese wolle trotz Fehlen eines Dokuments die Vormundschaft für ihren minderjährigen Bruder übernehmen, womit dieser einverstanden sei. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer 3 nicht als unbegleiteter Minderjähriger nach Art. 8 Dublin-III-VO, sondern als begleitet durch seine volljährige Schwester gemäss Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO betrachtet. Daher sei die Zuständigkeit Kroatiens weiterhin gegeben. Die den kroatischen Behörden bis am 11. Oktober 2024 angesetzte Frist zur Geltendmachung allfälliger Einwendungen gegen diese Auffassung verstrich ungenutzt. A.h Am 9., 14., 15. und 16. Oktober 2024 gingen dem SEM Informationen (inkl. ärztliche Berichte) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen/Behandlungen/Therapien der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (sinngemäss) in der Schweiz seien materielle Asylverfahren durchzuführen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren, eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei das SEM anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid zu unterlassen, und ihnen in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind, ist vorliegend auf eine Beschwerdeverbesserung zu verzichten. So handelt es sich um eine Laienbeschwerde und der genaue Wortlaut der Rechtsbegehren ist mühelos zu ermitteln (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellen die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und ihnen eventualiter in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. So wird aus den Akten weder ersichtlich, dass die Vorinstanz mit den afghanischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). 1.5 Nachdem den Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden - welche der Beschwerde beigelegt wurden - ist das gestellte Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer 3 befindet sich den Akten zufolge auf eigenen Wunsch und mit seinem Einverständnis in der Obhut seiner erwachsenen Schwester und darf auf deren Unterstützung zählen (vgl. Bst. A.g hiervor sowie SEM act. 47, 51 und 62 S. 3 f.). Eine gemeinsame Wegweisung mit den übrigen Beschwerdeführenden nach Kroatien ist demnach eine mit dem Kindeswohl ohne Weiteres zu vereinbarende Lösung. Der Beschwerdeführer 3 kann nicht als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Art. 2 Bst. j und Art. 8 Dublin-III-VO betrachtet werden. Soweit die Beschwerdeführenden mo-nieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt gegenüber anderen Flüchtlingen und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, wonach in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Die Kinder (Beschwerdeführende 4 und 5) im Alter von (...) und (...) Jahren sind aufgrund ihres Alters sowie der derzeitigen Lebensumstände noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Gleiches gilt im Resultat auch für den in der Obhut der Beschwerdeführerin 2 stehenden minderjährigen Beschwerdeführer 3 (Bruder der Beschwerdeführerin 2; vgl. auch E. 5 hiervor). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 7.3). 7.3 7.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien aufgrund der Erlebnisse in Kroatien psychisch belastet. Gemäss der Abklärung des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ vom 15. Oktober 2024 seien bei den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 würden am 17. und 25. Oktober 2024 Nachkontrolltermine wahrnehmen, um den weiteren Verlauf in Bezug auf die Behandlung der diagnostizierten (Nennung Leiden) festzulegen. Weitere Arztberichte als die bereits eingereichten würden nicht vorliegen. Andere Arzttermine als die Erwähnten seien nicht ausstehend (vgl. SEM act. 58). Die eingereichten ärztlichen Unterlagen beziehen sich überwiegend auf die Diagnose und Behandlung der festgestellten (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerinnen 2 und 5 (vgl. SEM act. 52-60). 7.3.3 Die erwähnten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. 7.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 22. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: