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F-1562/2024

F-1562/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen Rechtsmitteleingaben) separat eröffneten drei Verfahren F-1556/2024, F-1559/2024 und F-1562/2024 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.

E. 3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe nicht berücksichtigt, dass ihre angeführten physischen Beschwerden auf ihr problematisches psychisches Befinden und die unmenschliche Behandlung durch kroatische Polizisten zurückzuführen sein könnten. Obwohl sie sich bei Medic-Help gemeldet hätten, sei der Sachverhalt vom SEM nicht weiter abgeklärt worden. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden - so insbesondere auch den jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden - und den vorliegenden Unterlagen (vgl. Antworten der Pflegefachkräfte vom 1. März 2024 inkl. die ärztlichen Kurzberichte (vgl. SEM act. 30 und 31 zu N 833 970; SEM act. 31 und 32 zu N 833 968; SEM act. 32 und 33 zu N 833 966) mit ihrer individuellen Situation, der Zuständigkeit der kroatischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, den in Kroatien offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen das Fehlverhalten oder Übergriffe von Drittpersonen zu wehren, ihrem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden wurden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 9. November 2023 jeweils an Medic-Help verwiesen, welche die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während ihres Aufenthalts im BAZ darstelle und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete. Medic-Help triagiere und koordiniere den Zugang zu den Partnerärzten (Hausarztmodell). Diese würden dann nötigenfalls eine Zuweisung an einen Facharzt vornehmen. Das SEM holte am 1. März 2024, mithin wenige Tage vor seinen Entscheiden vom 4. März 2024, Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdefüh-renden ein. Medic-Help informierte das SEM gleichentags über die jeweilige Inanspruchnahme sowie die durchgeführte Beratung, Therapie oder ärztliche Behandlung der Beschwerdeführenden seit Einreichung der Asylgesuche am (...). Nachdem die Beschwerdeführenden über die Anlaufstelle bei medizinischen Problemen im Bilde waren und diese in den folgenden vier Monaten bis zur Nachfrage des SEM bei Medic-Help wiederholt in Anspruch nahmen, entsprechende Behandlungen erhielten und in dieser Zeit offenbar keine Notwendigkeit erkannten, sich wegen psychischer Probleme vorzustellen, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM keinen Anlass sah, weitere Abklärungen zu veranlassen. Aus dem Verlaufsblatt bezüglich der Beschwerdeführerin ist zu ersehen, dass die ihr zuletzt verabreichte Medikation ihre körperlichen Beschwerden gemindert hätten. Der Beschwerdeführer 1 führte zwar am (...) bei Medic-Help an, er habe schon längere Zeit - mithin bereits vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - (Nennung Probleme), welche er früher mit Medikamenten behandelt habe, jetzt aber nicht mehr. Dies lässt darauf schliessen, dass er diese nicht näher erläuterten Probleme selber nicht mehr als behandlungsbedürftig erachtet. Weiter sind die vom Beschwerdeführer 2 angeführten körperlichen Symptome anlässlich seiner Vorsprache bei Medic-Help vom 5. Februar 2024 (Nennung Symptome) angesichts des Umstandes, dass die anlässlich der Vorsprache festgestellte Verhärtung am (Nennung Körperteil) die Rückenschmerzen erklären dürfte und er am Vortag über Gelenkschmerzen und eine laufende Nase berichtete, vielmehr auf eine Erkältung oder einen grippalen Infekt zurückzuführen und kaum als Hinweise auf eine psychische Störung zu interpretieren. Dafür spricht auch, dass er vierzehn Tage später bei einer neuerlichen Vorsprache über Hals- und Kopfweh klagte und mit keinem Wort auf psychische Schwierigkeiten hinwies. Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien stellt sodann der Umstand, dass das SEM keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung einholte, ebenfalls keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 33 S. 3 ff. zu N 833 970; SEM act. 34 S. 3 ff. zu N 833 968; SEM act. 35 S. 3 ff. zu N 833 966). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden respektiv des behaupteten Erlöschens dieser Zuständigkeit, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren sind daher abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Nachdem die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz am 27. November 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 7.2 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen.

E. 7.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Kroatiens erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in E._______ - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen.

E. 7.4 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass geeignetere Dokumente hätten eingereicht werden können (Urkunden, Korrespondenz, Fotomaterial), wenn sie tatsächlich und länger als drei Monate in E._______ gelebt hätten. Dokumente, die eindeutig auf eine physische Anwesenheit in diesem Land schliessen lassen würden, lägen nicht vor. Wohl würden einige personalisierte Dokumente (Aufzählung Beweismittel) vorliegen; diese könnten jedoch stellvertretend auch von einer anderen Person signiert worden sein, so beispielsweise von derjenigen Person, welche als Vermieter der angeführten Wohnung fungiere. Diese in H._______ ansässige Person könnte auch die anderen Originale beschafft und den Beschwerdeführenden zugestellt haben (Nennung Unterlagen), während sich die Beschwerdeführenden möglicherweise in der Schweiz aufgehalten hätten. Ebenso möglich sei, dass die erwähnten Papiere erst in der Schweiz - nach deren Erhalt - von ihnen unterzeichnet worden seien, wodurch die Angaben auf diesen eingereichten Papieren nicht der Wahrheit entsprächen. Die eingereichten Kreditkartenbelege würden wohl auf Transaktionen in Supermärkten im (Nennung Zeitraum) verweisen, stellten aber keine Bestätigung dafür dar, dass die Beschwerdeführenden selbst die Transaktionen ausgeführt hätten. Auch Dritte könnten Transaktionen durchführen, sofern sie im Besitz der Kreditkarten seien. Die Unterlagen stellten keine tauglichen Indizien im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO für den geltend gemachten Aufenthalt in E._______ dar. Befremdlich sei der Umstand, dass die eingereichten Kassenbelege der Supermärkte erst (Nennung Zeitpunkt) beginnen würden, obwohl die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge bereits drei Wochen früher nach E._______ zurückgekehrt seien. Auch die Nebenkostenrechnung für Gas und Telecom für den Monat (...) ergebe kein plausibles Bild für einen Aufenthalt ab (Nennung Zeitpunkt). Ausgesprochen widersprüchlich erscheine sodann die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden ihre Pässe und/oder Identitätskarten abgenommen, ihnen jedoch die anderen personalisierten Dokumente (Aufzählung Dokumente) belassen worden seien. Damit liesse sich die Vermutung erhärten, dass Dritte all diese Originale über die Dauer von drei Monaten angesammelt hätten, um sie ihnen (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz auszuhändigen. Die Schweiz sei von E._______ über diverse Verkehrsmittel schnell und leicht erreichbar. Im Übrigen hätten die kroatischen Behörden den Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme explizit zugestimmt, weshalb diese ebenfalls nicht von tauglichen Indizien und einem physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes von mehr als drei Monaten ausgegangen sein dürften.

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, dass ihre Beweggründe für ihren mehr als dreimonatigen Aufenthalt in E._______ vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten persönlichen Situation sowie der allgemeinen Lage für türkische Staatsbürger in Kroatien nachvollziehbar erscheinen würden, auch wenn eine illegale Reise dorthin sowie die illegale Wiedereinreise in die Schweiz aufwendig sowie kostspielig seien. Unter Berücksichtigung des vorgelegten (Nennung Dokumente) und ihrer kohärenten Aussagen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Unterlagen um echte Dokumente handle und diese nicht nachträglich manipuliert worden seien.

E. 7.6 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können und übermittelte ihnen auch die vorgelegten Beweismittel betreffend ihren geltend gemachten Aufenthalt in Bosnien.

E. 7.6.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung.

E. 7.6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden kein taugliches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene teilweise (erneut) eingereichten Dokumente (Aufzählung Dokumente) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.

E. 7.6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in E._______ glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits eingereichten Unterlagen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinen Nichteintretensentscheiden vom 1. November 2023 hinzuweisen. Die Beschwerdeführenden vermögen den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Alleine der pauschale Hinweis, dass ihre Ausführungen stimmig, kohärent und detailliert ausgefallen seien, vermag einen effektiven Aufenthalt in E._______ über die geltend gemachte Dauer nicht plausibel darzulegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihren Vorbringen keinerlei Details zu ihrem angeblich mehrmonatigen Aufenthalt ebendort zu entnehmen sind, so beispielsweise hinsichtlich ihres Tagesablaufs oder der näheren Umstände ihrer Wohnsituation. Dass einzelne Dokumente von den Beschwerdeführenden im (Nennung Zeitpunkt) unterschrieben wurden (Nennung einzelne Dokumente) vermag nicht darzulegen, dass sie sich in der Folge während über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufhielten. Sodann ist durchaus vorstellbar, dass die nicht datierten Anwaltsvollmachten bereits anlässlich ihres Aufenthaltes in E._______ (Nennung Zeitpunkt) nach der Ausreise aus der Türkei von ihnen unterschrieben worden sein könnten. Die Beschwerdeführenden unterlassen es sodann, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der eingereichten Dokumente, Abrechnungen und Quittungen detailliert einzugehen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Insbesondere ist es als befremdlich zu erachten, dass den Beschwerdeführenden seitens der Schlepper ihre Pässe und Identitätskarten, nicht jedoch die weiteren personalisierten Dokumente abgenommen worden sein sollen. Auffällig ist sodann, dass die Restaurantrechnungen von immer der gleichen Person ausgestellt und unterschrieben wurden und die Beschwerdeführenden jeweils - praktisch ausnahmslos - dasselbe gegessen und getrunken haben sollen. Zudem legten sie zwar Belege über eine Nebenkostenabrechnung der Wohnung vor, nicht jedoch über effektiv geleistete Zahlungen der Wohnungsmiete.

E. 7.6.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum in E._______ gelebt hätten. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine längere Anwesenheit der Beschwerdeführenden in E._______ respektive in H._______ schliessen lassen würden, was wenig lebensnah erscheint.

E. 7.6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.

E. 7.7 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am 1. November 2023 in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden.

E. 7.8 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in den Beschwerdeschriften nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 7.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.

E. 7.9 Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

E. 8 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in den Rechtsmitteleingaben zitierten Quellenhinweisen - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Polizei, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 9.3).

E. 9.3 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, die Beschwerdeführerin leide an (Nennung Leiden). Ausserdem machte sie bei Medic-Help (Nennung weitere Beschwerden) geltend und wünsche sich psychiatrische Termine, weil sie den Asylprozess nicht alleine überstehen werde. Der Beschwerdeführer 1 führte an, es gehe ihm physisch und psychisch immer besser, da er in der Nähe der Familie sei. Bei Medic-Help wurde er insbesondere wegen (Nennung Probleme) vorstellig. Weiter habe er schon längere Zeit (...) Probleme, weshalb er früher Medikamente genommen habe, jetzt aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer 2 wandte sich wegen mehrerer schmerzender Körperstellen an den Pflegedienst. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden wurden - teilweise auch durch den Arzt - untersucht und entsprechend behandelt (Nennung Therapie).

E. 9.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen Befunde sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von weiteren medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E. 9.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 10.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 12 Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 12. März 2024 verfügten einstweiligen Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 14 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1556/2024, F-1559/2024, F-1562/2024 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 4. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ sowie ihre beiden Verwandten B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten gemeinsam am (...) in der Schweiz (Bundesasylzentrum [BAZ] D._______) um Asyl nach. A.b Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 6. November 2023 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 9. November 2023 fanden die persönlichen Gespräche statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe (Nennung Verwandte) in der Schweiz. (Nähere Ausführungen zu diesen Verwandten und zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer 1 und 2 zu diesen). Sie sei mit den Beschwerdeführern 1 und 2 von der Türkei über E._______ bis in die Schweiz gereist. Die Schlepper hätten ihnen unterwegs die Reisepässe und die Identitätskarten abgenommen. Auf dem Reiseweg seien sie in Kroatien am Bahnhof eines unbekannten Dorfes von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten auf sie eingeschlagen und sie danach mit einem Auto in einen geschlossenen Raum gebracht. Laut den Beschwerdeführern 1 und 2 habe sie wegen den Schlägen ein geschwollenes Gesicht gehabt, was sie selber aber nicht bemerkt habe. Sie habe seither (Nennung Leiden). Es seien ihnen ihre Sachen und die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe dort ein Asylgesuch stellen wollen, aber die Polizisten seien nicht darauf eingegangen respektive sie habe geschützt werden wollen und schliesslich hätten sie alle drei unter Angabe ihrer echten Identität einen Asylantrag gestellt. Nachdem sie viele Formulare hätten unterzeichnen müssen, seien sie am (...) zu einem Bahnhof gebracht und ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie am folgenden Tag das Land verlassen müssten. Anschliessend seien sie mit einem Auto an den Waldrand gefahren, erneut geschlagen und angewiesen worden, geradeaus weiterzugehen. Nach einer Stunde marschieren hätten die Schlepper auf das Handy des Beschwerdeführers 1 angerufen, welche sie in der Folge nach E._______ (zurück-)gebracht hätten. Bis zur Ausreise in die Schweiz am (...) seien sie in E._______ geblieben. Sie hätten nur in der Schweiz und in Kroatien Behördenkontakt gehabt. Insgesamt seien sie lediglich einen Tag in Kroatien geblieben; sie wolle aber nicht dorthin zurück, zumal die hygienischen Verhältnisse schrecklich gewesen seien. Sodann gehe es ihr hier physisch und psychisch immer besser. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestätigten im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer 1 ergänzte, dass sie (Nennung Dauer) in E._______ respektive in einer Region namens F._______ in einer gemieteten Wohnung gelebt hätten, wofür sie Belege hätten. Mit den Behörden von E._______ hätten sie keinen Kontakt gehabt. Zu seiner Gesundheit führte er an, dass es ihm viel besser gehe, seit er hier bei seiner Familie sei. Er habe lange Zeit wegen der in Kroatien erlittenen Gewalt (Nennung Leiden) gehabt. Der Beschwerdeführer 2 führte ergänzend an, er habe Angst, nochmals Gewalt zu erfahren. In dieser Hinsicht würden sich die kroatischen und die türkischen Behörden sehr ähnlich sein. Sie seien aus der Türkei geflüchtet, um der Gewalt zu entkommen. Es gehe ihm gesundheitlich gut. A.e Mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 9. und 16. November 2023 sowie vom 1. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen zum geltend gemachten Aufenthalt in E._______ ein (Aufzählung Beweismittel). A.f Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden mit drei separaten Ersuchen am 13. November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Kroatien hiess die Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 27. November 2023 gut. A.g Am 1. März 2024 holte das SEM Informationen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ein. B. Mit separaten Verfügungen vom 4. März 2024 - jeweils eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit drei separaten Eingaben vom 11. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in diesen übereinstimmend, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden hinsichtlich Unterkunft, medizinischer sowie psychiatrischer Versorgung und eines fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zum Asylverfahren einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden habe. Die Behandlung der drei Beschwerden sei zu koordinieren. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit separaten Verfügungen vom 12. März 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen Rechtsmitteleingaben) separat eröffneten drei Verfahren F-1556/2024, F-1559/2024 und F-1562/2024 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.

3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe nicht berücksichtigt, dass ihre angeführten physischen Beschwerden auf ihr problematisches psychisches Befinden und die unmenschliche Behandlung durch kroatische Polizisten zurückzuführen sein könnten. Obwohl sie sich bei Medic-Help gemeldet hätten, sei der Sachverhalt vom SEM nicht weiter abgeklärt worden. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden - so insbesondere auch den jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden - und den vorliegenden Unterlagen (vgl. Antworten der Pflegefachkräfte vom 1. März 2024 inkl. die ärztlichen Kurzberichte (vgl. SEM act. 30 und 31 zu N 833 970; SEM act. 31 und 32 zu N 833 968; SEM act. 32 und 33 zu N 833 966) mit ihrer individuellen Situation, der Zuständigkeit der kroatischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, den in Kroatien offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen das Fehlverhalten oder Übergriffe von Drittpersonen zu wehren, ihrem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden wurden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 9. November 2023 jeweils an Medic-Help verwiesen, welche die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während ihres Aufenthalts im BAZ darstelle und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete. Medic-Help triagiere und koordiniere den Zugang zu den Partnerärzten (Hausarztmodell). Diese würden dann nötigenfalls eine Zuweisung an einen Facharzt vornehmen. Das SEM holte am 1. März 2024, mithin wenige Tage vor seinen Entscheiden vom 4. März 2024, Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdefüh-renden ein. Medic-Help informierte das SEM gleichentags über die jeweilige Inanspruchnahme sowie die durchgeführte Beratung, Therapie oder ärztliche Behandlung der Beschwerdeführenden seit Einreichung der Asylgesuche am (...). Nachdem die Beschwerdeführenden über die Anlaufstelle bei medizinischen Problemen im Bilde waren und diese in den folgenden vier Monaten bis zur Nachfrage des SEM bei Medic-Help wiederholt in Anspruch nahmen, entsprechende Behandlungen erhielten und in dieser Zeit offenbar keine Notwendigkeit erkannten, sich wegen psychischer Probleme vorzustellen, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass das SEM keinen Anlass sah, weitere Abklärungen zu veranlassen. Aus dem Verlaufsblatt bezüglich der Beschwerdeführerin ist zu ersehen, dass die ihr zuletzt verabreichte Medikation ihre körperlichen Beschwerden gemindert hätten. Der Beschwerdeführer 1 führte zwar am (...) bei Medic-Help an, er habe schon längere Zeit - mithin bereits vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - (Nennung Probleme), welche er früher mit Medikamenten behandelt habe, jetzt aber nicht mehr. Dies lässt darauf schliessen, dass er diese nicht näher erläuterten Probleme selber nicht mehr als behandlungsbedürftig erachtet. Weiter sind die vom Beschwerdeführer 2 angeführten körperlichen Symptome anlässlich seiner Vorsprache bei Medic-Help vom 5. Februar 2024 (Nennung Symptome) angesichts des Umstandes, dass die anlässlich der Vorsprache festgestellte Verhärtung am (Nennung Körperteil) die Rückenschmerzen erklären dürfte und er am Vortag über Gelenkschmerzen und eine laufende Nase berichtete, vielmehr auf eine Erkältung oder einen grippalen Infekt zurückzuführen und kaum als Hinweise auf eine psychische Störung zu interpretieren. Dafür spricht auch, dass er vierzehn Tage später bei einer neuerlichen Vorsprache über Hals- und Kopfweh klagte und mit keinem Wort auf psychische Schwierigkeiten hinwies. Angesichts der Ausführungen des SEM zur ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien stellt sodann der Umstand, dass das SEM keine Garantieerklärung seitens der dortigen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung einholte, ebenfalls keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 33 S. 3 ff. zu N 833 970; SEM act. 34 S. 3 ff. zu N 833 968; SEM act. 35 S. 3 ff. zu N 833 966). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden respektiv des behaupteten Erlöschens dieser Zuständigkeit, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren sind daher abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Nachdem die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz am 27. November 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 7.2 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen. 7.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Kroatiens erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in E._______ - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen. 7.4 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass geeignetere Dokumente hätten eingereicht werden können (Urkunden, Korrespondenz, Fotomaterial), wenn sie tatsächlich und länger als drei Monate in E._______ gelebt hätten. Dokumente, die eindeutig auf eine physische Anwesenheit in diesem Land schliessen lassen würden, lägen nicht vor. Wohl würden einige personalisierte Dokumente (Aufzählung Beweismittel) vorliegen; diese könnten jedoch stellvertretend auch von einer anderen Person signiert worden sein, so beispielsweise von derjenigen Person, welche als Vermieter der angeführten Wohnung fungiere. Diese in H._______ ansässige Person könnte auch die anderen Originale beschafft und den Beschwerdeführenden zugestellt haben (Nennung Unterlagen), während sich die Beschwerdeführenden möglicherweise in der Schweiz aufgehalten hätten. Ebenso möglich sei, dass die erwähnten Papiere erst in der Schweiz - nach deren Erhalt - von ihnen unterzeichnet worden seien, wodurch die Angaben auf diesen eingereichten Papieren nicht der Wahrheit entsprächen. Die eingereichten Kreditkartenbelege würden wohl auf Transaktionen in Supermärkten im (Nennung Zeitraum) verweisen, stellten aber keine Bestätigung dafür dar, dass die Beschwerdeführenden selbst die Transaktionen ausgeführt hätten. Auch Dritte könnten Transaktionen durchführen, sofern sie im Besitz der Kreditkarten seien. Die Unterlagen stellten keine tauglichen Indizien im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO für den geltend gemachten Aufenthalt in E._______ dar. Befremdlich sei der Umstand, dass die eingereichten Kassenbelege der Supermärkte erst (Nennung Zeitpunkt) beginnen würden, obwohl die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge bereits drei Wochen früher nach E._______ zurückgekehrt seien. Auch die Nebenkostenrechnung für Gas und Telecom für den Monat (...) ergebe kein plausibles Bild für einen Aufenthalt ab (Nennung Zeitpunkt). Ausgesprochen widersprüchlich erscheine sodann die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden ihre Pässe und/oder Identitätskarten abgenommen, ihnen jedoch die anderen personalisierten Dokumente (Aufzählung Dokumente) belassen worden seien. Damit liesse sich die Vermutung erhärten, dass Dritte all diese Originale über die Dauer von drei Monaten angesammelt hätten, um sie ihnen (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz auszuhändigen. Die Schweiz sei von E._______ über diverse Verkehrsmittel schnell und leicht erreichbar. Im Übrigen hätten die kroatischen Behörden den Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme explizit zugestimmt, weshalb diese ebenfalls nicht von tauglichen Indizien und einem physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes von mehr als drei Monaten ausgegangen sein dürften. 7.5 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, dass ihre Beweggründe für ihren mehr als dreimonatigen Aufenthalt in E._______ vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten persönlichen Situation sowie der allgemeinen Lage für türkische Staatsbürger in Kroatien nachvollziehbar erscheinen würden, auch wenn eine illegale Reise dorthin sowie die illegale Wiedereinreise in die Schweiz aufwendig sowie kostspielig seien. Unter Berücksichtigung des vorgelegten (Nennung Dokumente) und ihrer kohärenten Aussagen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Unterlagen um echte Dokumente handle und diese nicht nachträglich manipuliert worden seien. 7.6 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können und übermittelte ihnen auch die vorgelegten Beweismittel betreffend ihren geltend gemachten Aufenthalt in Bosnien. 7.6.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung. 7.6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden kein taugliches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene teilweise (erneut) eingereichten Dokumente (Aufzählung Dokumente) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 7.6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in E._______ glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits eingereichten Unterlagen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinen Nichteintretensentscheiden vom 1. November 2023 hinzuweisen. Die Beschwerdeführenden vermögen den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Alleine der pauschale Hinweis, dass ihre Ausführungen stimmig, kohärent und detailliert ausgefallen seien, vermag einen effektiven Aufenthalt in E._______ über die geltend gemachte Dauer nicht plausibel darzulegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihren Vorbringen keinerlei Details zu ihrem angeblich mehrmonatigen Aufenthalt ebendort zu entnehmen sind, so beispielsweise hinsichtlich ihres Tagesablaufs oder der näheren Umstände ihrer Wohnsituation. Dass einzelne Dokumente von den Beschwerdeführenden im (Nennung Zeitpunkt) unterschrieben wurden (Nennung einzelne Dokumente) vermag nicht darzulegen, dass sie sich in der Folge während über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufhielten. Sodann ist durchaus vorstellbar, dass die nicht datierten Anwaltsvollmachten bereits anlässlich ihres Aufenthaltes in E._______ (Nennung Zeitpunkt) nach der Ausreise aus der Türkei von ihnen unterschrieben worden sein könnten. Die Beschwerdeführenden unterlassen es sodann, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der eingereichten Dokumente, Abrechnungen und Quittungen detailliert einzugehen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Insbesondere ist es als befremdlich zu erachten, dass den Beschwerdeführenden seitens der Schlepper ihre Pässe und Identitätskarten, nicht jedoch die weiteren personalisierten Dokumente abgenommen worden sein sollen. Auffällig ist sodann, dass die Restaurantrechnungen von immer der gleichen Person ausgestellt und unterschrieben wurden und die Beschwerdeführenden jeweils - praktisch ausnahmslos - dasselbe gegessen und getrunken haben sollen. Zudem legten sie zwar Belege über eine Nebenkostenabrechnung der Wohnung vor, nicht jedoch über effektiv geleistete Zahlungen der Wohnungsmiete. 7.6.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum in E._______ gelebt hätten. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine längere Anwesenheit der Beschwerdeführenden in E._______ respektive in H._______ schliessen lassen würden, was wenig lebensnah erscheint. 7.6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 7.7 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am 1. November 2023 in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden. 7.8 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in den Beschwerdeschriften nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 7.1 hievor) bleibt deshalb bestehen. 7.9 Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

8. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in den Rechtsmitteleingaben zitierten Quellenhinweisen - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Polizei, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 9.3). 9.3 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, die Beschwerdeführerin leide an (Nennung Leiden). Ausserdem machte sie bei Medic-Help (Nennung weitere Beschwerden) geltend und wünsche sich psychiatrische Termine, weil sie den Asylprozess nicht alleine überstehen werde. Der Beschwerdeführer 1 führte an, es gehe ihm physisch und psychisch immer besser, da er in der Nähe der Familie sei. Bei Medic-Help wurde er insbesondere wegen (Nennung Probleme) vorstellig. Weiter habe er schon längere Zeit (...) Probleme, weshalb er früher Medikamente genommen habe, jetzt aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer 2 wandte sich wegen mehrerer schmerzender Körperstellen an den Pflegedienst. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden wurden - teilweise auch durch den Arzt - untersucht und entsprechend behandelt (Nennung Therapie). 9.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in Kroatien behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen Befunde sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung. So verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von weiteren medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 9.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 10. 10.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

12. Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 12. März 2024 verfügten einstweiligen Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.

14. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-1556/2024, F-1559/2024 und F-1562/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: