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F-737/2025

F-737/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden, um eine Prüfung des Kindeswohls vornehmen zu können. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen sei, dass im weiteren Verlauf bei der Beschwerdeführerin oder ihren minderjährigen Kindern wesentlich gravierendere Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung der Vorinstanz ändern könnten oder in Kroatien nicht behandelbar wären, seien auf Grundlage unzureichender Informationen getroffen worden. Die Prognosen der Vorinstanz dürften nicht Berichte und Gutachten von Fachpersonen ersetzen.

E. 3.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

E. 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hinreichend abgeklärt. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 und die relevanten Unterlagen (vgl. SEM act. 21, 23 und 26) rechtsgenüglich berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen wäre. Es hat den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch, den in den Akten liegenden medizinischen Berichten und seinen eigenen Abklärungen zusammengefasst und entsprechend geprüft (vgl. SEM act. 28, S. 8 ff.). Es hat dies getan unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Zugangs zu medizinischer und insbesondere zu psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in Kroatien und der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. auch nachfolgende E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen.

E. 3.2 Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 28 S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zu den folgenden Schlüssen, die zu bestätigen sind: Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt bei Kroatien. Die Rückkehr in die Türkei am 29. November 2024 und der dortige rund zweiwöchige Aufenthalt vor der neuerlichen Einreise der Beschwerdeführenden in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 18/4) stellt kein über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten dar, der einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würde. Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die in der Schweiz lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde. Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihrer Mutter getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers 2 angesichts der geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse in der Türkei, der daraus resultierende psychische Druck der Beschwerdeführerinnen und der angeführten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 5.3).

E. 5.3 Folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Nennung Leiden), des Beschwerdeführers 2 (Nennung Leiden und Diagnose) und der Beschwerdeführerin 3 (Nennung Leiden), welche jeweils begutachtet und behandelt wurden respektive weitere Folgetermine eingeleitet wurden, sind aktenmässig dokumentiert (vgl. SEM act. 23 und 26). Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 5.4 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.

E. 5.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 6.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens).

E. 6.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Februar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-737/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre zwei minderjährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) sowie C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), türkische Staatsangehörige suchten gemeinsam am 17. Dezember 2024 in der Schweiz (Bundesasylzentrum [BAZ] [...]) um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bereits am 28. November 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 20. Dezember 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 23. Dezember 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 24. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. A.e Am 30. Dezember wurde mit der Beschwerdeführerin 1 das persönliche Gespräch durchgeführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihrer Asylverfahren gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen ihrer Kinder befragt. Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich an, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Sie wisse nicht, weshalb ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien, zumal sie den Behörden gesagt habe, dass sie nicht in Kroatien bleiben wollten. Sie habe zur Antwort erhalten, dass dies in Ordnung sei. Zwei Tage nach ihrer dortigen Einreise seien sie wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo sie sich am 30. November 2024 bei der Sozialversicherung habe registrieren lassen. Dort hätten sie sich zirka eine bis zwei Wochen aufgehalten und sie habe gearbeitet. Anschliessend sei sie mit ihren Kindern über mehrere Länder direkt in die Schweiz gekommen. Ausser in Kroatien und in der Schweiz seien ihr nirgendwo anders in Europa die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die (Nennung Verwandte) und eine weitere Verwandte lebten in D._______ und wüssten von ihrem hiesigen Aufenthalt. Sie besitze noch weitere in der Schweiz lebende Verwandte, die jedoch von ihrer Anwesenheit nichts wüssten. Weder sie noch ihre Kinder seien im Besitz eines Aufenthaltstitels. Im Jahre (...) sei sie mit ihrem Ehemann über E._______ nach F._______ gereist, wo ihre beiden Kinder geboren und diese deshalb Staatsbürger von F._______ seien. Die ganze Familie sei vor (Nennung Zeitpunkt) aus F._______ in die Türkei zurückgekehrt, wo ihr Ehemann seither lebe. Sie wisse nicht, ob die Aufenthaltsbewilligungen in F._______ derzeit noch gültig seien. Sie kenne niemanden in Kroatien und könne ihre Kinder nicht dorthin bringen. Sie wisse nicht, ob es dort gut oder schlecht sei. Ihre (Nennung Verwandte) sei hier und deswegen bevorzuge sie die Schweiz. Es gebe hierzulande Menschen, welche sich um sie kümmern würden. Zum Gesundheitszustand befragt führte sie aus, sie habe keine körperlichen Beschwerden. Psychisch gehe es ihr hingegen nicht gut. Sie versuche für ihre Kinder stark zu sein. Ihre Kinder würden sich in der Schweiz sicher fühlen und seien hier glücklich. In der Nacht schlafe sie nicht, fühle sich hier aber sicher. Ihrem Sohn gehe es gut. In der Türkei sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe nachts nicht schlafen können, Albträume gehabt und mit den Zähnen geknirscht. Dies habe er getan aufgrund der Gewalt, die er in (Nennung Örtlichkeit) erlebt habe. Der Tochter gehe es gut, sie habe lediglich (Nennung Leiden). Zudem würde sie (Nennung gesundheitliches Problem). A.f Kroatien hiess das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 4. Januar 2025 gut. A.g Am 17. Januar 2025 übermittelte das SEM den kroatischen Behörden die von der Beschwerdeführerin 1 nachgereichte Kopie der Registrierung vom 30. November 2024 bei der türkischen Sozialversicherung. Gleichzeitig forderte es die Behörden auf, die bereits erteilte Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden bis am 22. Januar 2025 zu revozieren, falls die Zuständigkeit nunmehr bestritten würde. Die Behörden liessen diese Frist unbenutzt verstreichen. A.h Am 15. und 24. Januar 2025 gingen dem SEM Informationen über den jeweiligen Gesundheitszustand respektive über durchgeführte respektive beabsichtigte Kontrollen/Behandlungen der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 - eröffnet am 27. Januar 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, einstweilen von ihrer Überstellung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden, um eine Prüfung des Kindeswohls vornehmen zu können. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen sei, dass im weiteren Verlauf bei der Beschwerdeführerin oder ihren minderjährigen Kindern wesentlich gravierendere Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung der Vorinstanz ändern könnten oder in Kroatien nicht behandelbar wären, seien auf Grundlage unzureichender Informationen getroffen worden. Die Prognosen der Vorinstanz dürften nicht Berichte und Gutachten von Fachpersonen ersetzen. 3.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hinreichend abgeklärt. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 und die relevanten Unterlagen (vgl. SEM act. 21, 23 und 26) rechtsgenüglich berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen wäre. Es hat den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch, den in den Akten liegenden medizinischen Berichten und seinen eigenen Abklärungen zusammengefasst und entsprechend geprüft (vgl. SEM act. 28, S. 8 ff.). Es hat dies getan unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Zugangs zu medizinischer und insbesondere zu psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in Kroatien und der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. auch nachfolgende E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen. 3.2 Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 28 S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zu den folgenden Schlüssen, die zu bestätigen sind: Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt bei Kroatien. Die Rückkehr in die Türkei am 29. November 2024 und der dortige rund zweiwöchige Aufenthalt vor der neuerlichen Einreise der Beschwerdeführenden in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 18/4) stellt kein über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten dar, der einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würde. Die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die in der Schweiz lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde. Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihrer Mutter getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers 2 angesichts der geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse in der Türkei, der daraus resultierende psychische Druck der Beschwerdeführerinnen und der angeführten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 5.3). 5.3 Folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Nennung Leiden), des Beschwerdeführers 2 (Nennung Leiden und Diagnose) und der Beschwerdeführerin 3 (Nennung Leiden), welche jeweils begutachtet und behandelt wurden respektive weitere Folgetermine eingeleitet wurden, sind aktenmässig dokumentiert (vgl. SEM act. 23 und 26). Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.4 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor-instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 5.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 6. 6.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). 6.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Februar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: