Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. April 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Überdies haben die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 25. November 2024 explizit anerkannt und ihre Zustimmung nach Zustellung weiterer Belege nicht widerrufen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Registrierung in Kroatien während sieben Monaten in Bosnien und Herzegowina gelebt, berücksichtigt, die diesbezüglichen Indizien rechtskonform gewürdigt und erwogen, dass er diesen Aufenthalt nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens nicht erloschen sei (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Weiter hat sie sein Vorbringen, kroatische Beamte hätten ihm mit der Rückführung gedroht und ihn geschlagen, beachtet und rechtskonform erwogen, dass er in Kroatien weder von systemischer Polizeigewalt noch einer das Non-Refoulement-Gebot missachtenden Rückführung in die Türkei bedroht sei. Überdies hat sie seine undefinierten psychische Probleme mit Schlaf- und Essschwierigkeiten berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstünden. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern:
E. 3.1 Zunächst rügt er, dass sein Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina durch seine Aussagen, die eingereichte Hotelrechnung und den Mietvertrag nachgewiesen sei. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass aus den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Serbien vom 10. Februar 2025 hervorgeht, dass seine Einreise und sein Aufenthalt bei den bosnischen Behörden nicht registriert sind. Auch sind seine Aussagen anlässlich des Dublin Gesprächs vom 11. November 2024 über seinen Reiseweg detailarm und nicht überprüfbar. Demnach sei er über Griechenland, Bosnien und Herzegowina sowie schliesslich Serbien nach Kroatien gelangt, zwei Tage nach seiner Registrierung an der slowenischen Grenze aufgegriffen worden und hernach für sieben Monate nach Bosnien zurückgekehrt. Dort habe er ein Zimmer gemietet und sich vor einer Rückführung gefürchtet. Diese Darstellung seiner Reiseroute scheint indes wenig plausibel, zumal er von den kroatischen Behörden nicht nahe Serbien, sondern in der Grenzregion zu Bosnien und Herzegowina (B._______) registriert wurde. Die eingereichte Hotelrechnung und der Mietvertrag sind, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Serbien ausgeführt hat, leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Auch mutet es widersprüchlich an, dass er einerseits fürchtete, entdeckt zu werden, und andererseits seine türkische ID bei seinen meldepflichtigen Gastgebern angab (vgl. ID-Nummer auf der Hotelrechnung und dem Mietvertrag). Doch selbst wenn diese Belege echt wären, so würden sie allein noch nicht belegen, dass er tatsächlich dort war. Entgegen dem Beschwerdeführer war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei dem Hotel und der Vermietung nachzufragen. Diese hätten nämlich hierdurch höchstens die eingereichten Belege, nicht aber die Identität des Beschwerdeführers und seinen angeblichen Aufenthalt bestätigen können. Vielmehr wäre es am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gewesen, weitere Belege für den geltend gemachten Aufenthalt einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die eingereichten Belege und Botschaftsabklärungen an die kroatischen Behörden weitergeleitet und ihnen ermöglicht hat, ihre Zustimmung zu widerrufen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist hiermit lediglich ihrer Informationspflicht nachgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.3 f.). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er sich nach seiner Registrierung in Kroatien während mindestens drei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Die Zuständigkeit Kroatiens ist folglich nicht erloschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; in diesem Zusammenhang nicht einschlägig: Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten und unter Verletzung des Non-Refoulement Gebots in die Türkei zurückgeschickt werde. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Kroatien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Kroatien und die zitierten Berichte (u.a. Europarat, Committee on Migration, Refugees and Displaced Persons, «Draft Resolution» und «Draft Recommendations» Nr. 14909; Medium, Are you Syrious, AYS Special: EU Border Violence, vom 4. [recte: 5.] Oktober 2018) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-984/2025 vom 19. Februar 2025 E. 2, F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 5.2 und 6.3, F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer kann diese Vermutung auch mit seinen unsubstantiierten Ausführungen, kroatische Beamte hätten ihm mit der Rückführung gedroht und ihn geschlagen, nicht umstossen. Somit kann er nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien reell drohe, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei zurückgeführt zu werden. Folglich bestehen keine Gründe, die den Schluss systemischer Schwachstellen in Kroatien (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 3.3 Wie dargelegt hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt so weit wie möglich erstellt, gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung begründet. Daher hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) noch ihre Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt. Dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt rechtlich anders würdigt, genügt nicht.
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1458/2025 Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (eröffnet am 27. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Beschwerde vom 4. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 5. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. April 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Überdies haben die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 25. November 2024 explizit anerkannt und ihre Zustimmung nach Zustellung weiterer Belege nicht widerrufen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Registrierung in Kroatien während sieben Monaten in Bosnien und Herzegowina gelebt, berücksichtigt, die diesbezüglichen Indizien rechtskonform gewürdigt und erwogen, dass er diesen Aufenthalt nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens nicht erloschen sei (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Weiter hat sie sein Vorbringen, kroatische Beamte hätten ihm mit der Rückführung gedroht und ihn geschlagen, beachtet und rechtskonform erwogen, dass er in Kroatien weder von systemischer Polizeigewalt noch einer das Non-Refoulement-Gebot missachtenden Rückführung in die Türkei bedroht sei. Überdies hat sie seine undefinierten psychische Probleme mit Schlaf- und Essschwierigkeiten berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstünden. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: 3.1. Zunächst rügt er, dass sein Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina durch seine Aussagen, die eingereichte Hotelrechnung und den Mietvertrag nachgewiesen sei. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass aus den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Serbien vom 10. Februar 2025 hervorgeht, dass seine Einreise und sein Aufenthalt bei den bosnischen Behörden nicht registriert sind. Auch sind seine Aussagen anlässlich des Dublin Gesprächs vom 11. November 2024 über seinen Reiseweg detailarm und nicht überprüfbar. Demnach sei er über Griechenland, Bosnien und Herzegowina sowie schliesslich Serbien nach Kroatien gelangt, zwei Tage nach seiner Registrierung an der slowenischen Grenze aufgegriffen worden und hernach für sieben Monate nach Bosnien zurückgekehrt. Dort habe er ein Zimmer gemietet und sich vor einer Rückführung gefürchtet. Diese Darstellung seiner Reiseroute scheint indes wenig plausibel, zumal er von den kroatischen Behörden nicht nahe Serbien, sondern in der Grenzregion zu Bosnien und Herzegowina (B._______) registriert wurde. Die eingereichte Hotelrechnung und der Mietvertrag sind, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Serbien ausgeführt hat, leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Auch mutet es widersprüchlich an, dass er einerseits fürchtete, entdeckt zu werden, und andererseits seine türkische ID bei seinen meldepflichtigen Gastgebern angab (vgl. ID-Nummer auf der Hotelrechnung und dem Mietvertrag). Doch selbst wenn diese Belege echt wären, so würden sie allein noch nicht belegen, dass er tatsächlich dort war. Entgegen dem Beschwerdeführer war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei dem Hotel und der Vermietung nachzufragen. Diese hätten nämlich hierdurch höchstens die eingereichten Belege, nicht aber die Identität des Beschwerdeführers und seinen angeblichen Aufenthalt bestätigen können. Vielmehr wäre es am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gewesen, weitere Belege für den geltend gemachten Aufenthalt einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die eingereichten Belege und Botschaftsabklärungen an die kroatischen Behörden weitergeleitet und ihnen ermöglicht hat, ihre Zustimmung zu widerrufen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist hiermit lediglich ihrer Informationspflicht nachgekommen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4984/2024 vom 19. August 2024 E. 2.3 f.). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er sich nach seiner Registrierung in Kroatien während mindestens drei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Die Zuständigkeit Kroatiens ist folglich nicht erloschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; in diesem Zusammenhang nicht einschlägig: Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten und unter Verletzung des Non-Refoulement Gebots in die Türkei zurückgeschickt werde. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweisen. Demnach wird vermutet, dass Kroatien die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Kroatien und die zitierten Berichte (u.a. Europarat, Committee on Migration, Refugees and Displaced Persons, «Draft Resolution» und «Draft Recommendations» Nr. 14909; Medium, Are you Syrious, AYS Special: EU Border Violence, vom 4. [recte: 5.] Oktober 2018) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzufügen (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-984/2025 vom 19. Februar 2025 E. 2, F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 5.2 und 6.3, F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer kann diese Vermutung auch mit seinen unsubstantiierten Ausführungen, kroatische Beamte hätten ihm mit der Rückführung gedroht und ihn geschlagen, nicht umstossen. Somit kann er nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien reell drohe, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei zurückgeführt zu werden. Folglich bestehen keine Gründe, die den Schluss systemischer Schwachstellen in Kroatien (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder einen Selbsteintritt der Schweiz aufdrängen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 3.3. Wie dargelegt hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt so weit wie möglich erstellt, gewürdigt und in der angefochtenen Verfügung begründet. Daher hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) noch ihre Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt. Dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt rechtlich anders würdigt, genügt nicht.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki