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F-4984/2024

F-4984/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie vorliegend findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

E. 2.3 Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dabei trägt der ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahmsweise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19 K 9).

E. 2.4 Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B der DVO, wonach als Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten u.a. ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers und Fahrausweise gelten). Denn nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das mögliche Vorliegen eines Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K 10; Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5).

E. 2.5 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5). Somit entfaltet Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO direkte Wirkung für den Einzelnen.

E. 3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 28. Juni 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (Vorakten [SEM-act.] 3). Am 25. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 14). Die deutschen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmegesuch am 29. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 17).

E. 3.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das vorinstanzliche Wiederaufnahmegesuch jedoch mit einem Mangel behaftet, weshalb nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, auf die Zustimmungserklärung der deutschen Behörden abgestellt werden kann.

E. 4.1 Gemäss der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden über die Vorbringen und Dokumente des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nur unvollständig informiert hat.

E. 4.2 So führte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juli 2024 aus, er habe Georgien am 16. Juli 2024 verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, bereits einmal in Europa gewesen zu sein und erklärte, er habe im Jahr 2021 in Deutschland um Asyl ersucht. Da er Deutschland innert Frist habe verlassen müssen, sei er selbständig mit Bus und Flugzeug über Tschechien zurück nach Georgien gereist. Dort habe er während einem Jahr und drei Monaten bei einem Unternehmen offiziell gearbeitet und Lohn bezogen. Den Arbeitsvertrag könne er erhältlich machen. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Arbeitsvertrags innert einer Woche und seinen Reisepass, sollte dieser gefunden werden, einzureichen (SEM-act. 13).

E. 4.3 Mit Standardformblatt vom 25. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz Deutschland um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dabei fasste sie unter «sonstige zweckdienliche Informationen» die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rückreise nach und seinen Aufenthalt in Georgien zusammen. Weiter gab sie an, dass der Beschwerdeführer bislang keine Belege eingereicht habe, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen könnten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht länger als drei Monate verlassen habe (SEM-act. 14).

E. 4.4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigten die deutschen Behörden, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Sie äusserten sich jedoch nicht zu seinem allfällig mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes (SEM-act. 17).

E. 4.5 Am 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Dokumente nach, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen sollten, namentlich seinen Boarding Pass für einen Flug von Prag (Tschechien) nach Kutaissi (Georgien) vom 2. Dezember 2022 und einen auf Georgisch verfassten Arbeitsvertrag unklaren Datums (SEM-act. 18/1 und 11/2). In den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den deutschen Behörden diese Dokumente zur Kenntnis gebracht hätte.

E. 4.6 Demnach hat die Vorinstanz die deutschen Behörden mit Wiederaufnahmegesuch vom 25. Juli 2024 zwar darüber informiert, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe sich mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Sie liess jedoch unerwähnt, dass dem Beschwerdeführer noch eine Frist lief, um ihr die angekündigten Dokumente für diesen Aufenthalt einzureichen. Angesichts dessen erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bislang keine Belege eingereicht habe, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen könnten und nicht auszuschliessen sei, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht länger als drei Monate verlassen habe, unvollständig und irreführend. Die Vorinstanz hätte die deutschen Behörden über die angekündigten Dokumente informieren müssen. Bei Erhalt hätte sie diese zudem unmittelbar den deutschen Behörden zur Kenntnis bringen müssen, allenfalls mit einer Stellungnahme zu deren Relevanz. Nur so hätten die deutschen Behörden in voller Kenntnis der Sachlage über das allfällige Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO befinden können. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers kaum Beweiswert beimisst (SEM-act. 21 S. 3). Dies hätte die Vorinstanz zwar berechtigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmegesuch als unglaubwürdig einzuschätzen, nicht jedoch, diese Dokumente gegenüber den deutschen Behörden ganz zu verschweigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht hätte abwarten können, da die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an die deutschen Behörden abzulaufen drohte (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat).

E. 4.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs vom 25. Juli 2024 unvollständig und irreführend informiert hat und damit ihre Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) und der Dublin-Durchführungsverordnung (Art. 2 Bst. a DVO) verletzt hat. Nicht nur die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates wurden missachtet, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Die Zuständigkeitsanfrage vom 25. Juli 2024 ist daher mit einem Mangel behaftet.

E. 5.1 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Stellung des Wiederaufnahmeersuchens an Deutschland im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frist zur Stellung eines solchen Ersuchens ist derzeit noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Prüfung der (weiteren) vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Rügen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird somit gegenstandslos.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere Verzicht auf einen Kostenvorschuss, wird somit gegenstandslos.

E. 6.3 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch seine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 102h AsylG) vertreten war, deren Leistungen vom Bund entschädigt werden (Art. 102k AsylG), ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4984/2024 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch Laura Glatzfelder, Rechtsschutz für Asyl-suchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (eröffnet am 2. August 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung der Dublin-Gesetzgebung auf sein Gesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. B. Mit Eingabe vom 9. August 2024 (eingegangen am 12. August 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein vorsorglicher Vollzugsstopp anzuordnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, insbesondere Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Über sämtliche Rechtsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu entscheiden. C. Am 12. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie vorliegend findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 2.3 Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dabei trägt der ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahmsweise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Art. 19 K 9). 2.4 Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; vgl. Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen ist dem ersuchten Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln (vgl. Anhang II, Verzeichnis B der DVO, wonach als Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten u.a. ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragsstellers und Fahrausweise gelten). Denn nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das mögliche Vorliegen eines Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19 K 10; Urteil des BVGer D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 E. 3.5). 2.5 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5). Somit entfaltet Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO direkte Wirkung für den Einzelnen. 3. 3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 28. Juni 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (Vorakten [SEM-act.] 3). Am 25. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 14). Die deutschen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmegesuch am 29. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 17). 3.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das vorinstanzliche Wiederaufnahmegesuch jedoch mit einem Mangel behaftet, weshalb nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, auf die Zustimmungserklärung der deutschen Behörden abgestellt werden kann. 4. 4.1 Gemäss der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden über die Vorbringen und Dokumente des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nur unvollständig informiert hat. 4.2 So führte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juli 2024 aus, er habe Georgien am 16. Juli 2024 verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, bereits einmal in Europa gewesen zu sein und erklärte, er habe im Jahr 2021 in Deutschland um Asyl ersucht. Da er Deutschland innert Frist habe verlassen müssen, sei er selbständig mit Bus und Flugzeug über Tschechien zurück nach Georgien gereist. Dort habe er während einem Jahr und drei Monaten bei einem Unternehmen offiziell gearbeitet und Lohn bezogen. Den Arbeitsvertrag könne er erhältlich machen. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Arbeitsvertrags innert einer Woche und seinen Reisepass, sollte dieser gefunden werden, einzureichen (SEM-act. 13). 4.3 Mit Standardformblatt vom 25. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz Deutschland um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dabei fasste sie unter «sonstige zweckdienliche Informationen» die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rückreise nach und seinen Aufenthalt in Georgien zusammen. Weiter gab sie an, dass der Beschwerdeführer bislang keine Belege eingereicht habe, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen könnten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht länger als drei Monate verlassen habe (SEM-act. 14). 4.4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigten die deutschen Behörden, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Sie äusserten sich jedoch nicht zu seinem allfällig mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes (SEM-act. 17). 4.5 Am 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Dokumente nach, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen sollten, namentlich seinen Boarding Pass für einen Flug von Prag (Tschechien) nach Kutaissi (Georgien) vom 2. Dezember 2022 und einen auf Georgisch verfassten Arbeitsvertrag unklaren Datums (SEM-act. 18/1 und 11/2). In den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den deutschen Behörden diese Dokumente zur Kenntnis gebracht hätte. 4.6 Demnach hat die Vorinstanz die deutschen Behörden mit Wiederaufnahmegesuch vom 25. Juli 2024 zwar darüber informiert, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe sich mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Sie liess jedoch unerwähnt, dass dem Beschwerdeführer noch eine Frist lief, um ihr die angekündigten Dokumente für diesen Aufenthalt einzureichen. Angesichts dessen erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bislang keine Belege eingereicht habe, die seine Rückkehr nach und seinen Aufenthalt in Georgien belegen könnten und nicht auszuschliessen sei, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht länger als drei Monate verlassen habe, unvollständig und irreführend. Die Vorinstanz hätte die deutschen Behörden über die angekündigten Dokumente informieren müssen. Bei Erhalt hätte sie diese zudem unmittelbar den deutschen Behörden zur Kenntnis bringen müssen, allenfalls mit einer Stellungnahme zu deren Relevanz. Nur so hätten die deutschen Behörden in voller Kenntnis der Sachlage über das allfällige Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO befinden können. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers kaum Beweiswert beimisst (SEM-act. 21 S. 3). Dies hätte die Vorinstanz zwar berechtigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmegesuch als unglaubwürdig einzuschätzen, nicht jedoch, diese Dokumente gegenüber den deutschen Behörden ganz zu verschweigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht hätte abwarten können, da die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an die deutschen Behörden abzulaufen drohte (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat). 4.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs vom 25. Juli 2024 unvollständig und irreführend informiert hat und damit ihre Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) und der Dublin-Durchführungsverordnung (Art. 2 Bst. a DVO) verletzt hat. Nicht nur die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates wurden missachtet, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Die Zuständigkeitsanfrage vom 25. Juli 2024 ist daher mit einem Mangel behaftet. 5. 5.1 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Stellung des Wiederaufnahmeersuchens an Deutschland im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frist zur Stellung eines solchen Ersuchens ist derzeit noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Prüfung der (weiteren) vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Rügen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird somit gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere Verzicht auf einen Kostenvorschuss, wird somit gegenstandslos. 6.3 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch seine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 102h AsylG) vertreten war, deren Leistungen vom Bund entschädigt werden (Art. 102k AsylG), ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz ([...]; per Kurier)

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)