Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum sowie ihres Verbleibs in der Türkei während (Nennung Dauer) ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen einlässlich mit ihren Darlegungen und den im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemachten Vorbringen zu einer Rückkehr in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) auseinandergesetzt (vgl. SEM act. 1318870-38/14 [nachfolgend: act 38], S. 2 ff.). Das SEM hielt weitere Abklärungen aufgrund der Akten vorliegend zu Recht nicht für erforderlich (vgl. SEM act. 38, S. 2 unten und nachfolgende S. 3 oben). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihres Dublin-Gesprächs aufgefordert wurde, Belege einzureichen, welche eine Rückkehr in die Türkei beweisen würden (vgl. SEM act. 1318870-28/3 [nachfolgend: act 28], S. 2 oben). Solche Beweise hat sie jedoch keine eingereicht und auch keine weiteren zweckdienlichen Angaben dazu gemacht, obwohl sie zwischen dieser Aufforderung und dem angefochtenen Entscheid einen Monat Zeit gehabt hätte. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 38 S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden sowie zum Kindeswohl, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 19. April 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 6.2 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen.
E. 6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen (Nennung Dauer) Aufenthalts in ihrer Heimat Türkei - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen.
E. 6.4 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten, mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Sie hätten bis dato keine Nachweise für eine Rückkehr in die Türkei vorgelegt. Auch widerspreche eine kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand. Die diesbezüglichen Schilderungen seien denn auch sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben, weshalb das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt erscheine. Zudem habe Kroatien dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte für das zwischenzeitliche Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens bestünden.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, es sei nachvollziehbar, dass die exakte Reiseroute nicht beschrieben werden könne, wenn Flüchtlinge tagelang in einem LKW eingesperrt würden. Jedenfalls seien der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihres Dublin-Gesprächs keine Fragen dazu gestellt worden. Wenig nachvollziehbar sei ferner, wie die Vorinstanz zur Ansicht gelange, dass die Aus- und Wiedereinreise jeglicher Logik entbehre und die Ausführungen stereotyp und ohne Detailangaben geblieben seien. Im rund zweiseitigen Dublin-Gesprächs-protokoll würden diese Themen nur einen sehr kleinen Teil ausmachen, zumal der Fokus des Gesprächs mehrheitlich auf ihren Erlebnissen in Kroatien und ihren gesundheitlichen Problemen gelegen habe. Sodann lasse die Feststellung, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen entsprochen hätten lediglich den Schluss zu, dass diesen keine Tatsachen bekannt seien, die ein Erlöschen ihrer Zuständigkeit zur Folge hätten. Die Gutheissung des Übernahmeersuchens stelle jedoch per se keinen Anhaltspunkt für den Weiterbestand der Zuständigkeit dar. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin 1 heute belegen, dass sie von (...) bis (...) Kurse in ihrer Heimat belegt habe. Weiter reichte sie personalisierte Bustickets für sich und ihre Kinder sowie einen Bericht über eine ärztliche Behandlung vom (...) bis (...) in der Türkei ein. Somit sei belegt, dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei und die Schweiz ihre Asylanträge vom (...) zu behandeln habe.
E. 6.6 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können, weshalb die Zuständigkeit dieser Behörden nach wie vor gegeben sei.
E. 6.6.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den "Indizien" für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung.
E. 6.6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen nun auf Beschwerdeebene eingereichten und ihren Angaben zufolge aus der Türkei stammenden Dokumente (Aufzählung Beweismittel) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsver-ordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.
E. 6.6.3 Die Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum inklusive einen anschliessenden, über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Die Zertifikate wurden von zwei verschiedenen Universitäten - wovon eine in F._______ und eine in G._______ (H._______) ihren Sitz hat -, ausgestellt. Es ist in Ermangelung näherer Angaben anzunehmen, dass es sich bei den vier von der Beschwerdeführerin 1 ihren Angaben zufolge absolvierten Kursen, von welchen sie die Zertifikate nach einem Abschlussexamen erhalten haben will - so bezüglich der drei an der Universität von F._______ absolvierten Kurse -, um Online-Kurse gehandelt haben dürfte. Der (Nennung Dauer) absolvierte Kurs hatte laut Zertifikat einen Umfang von 936 Stunden. Werden diese Kursstunden auf die in diesen (...) Monaten enthaltenen (...) Arbeitstage (nachfolgend: AT) verteilt, ergibt sich pro Arbeitstag ein Stundenaufwand von 10,75 Stunden. Der zweite, vom (...) bis (...) dauernde Kurs hatte einen Umfang von 380 Stunden, was für die fraglichen (...) AT einen Stundenschnitt pro Arbeitstag von 7,91 Stunden ergibt. Der dritte Kurs (Nennung Dauer) mit einem Umfang von 72 Stunden, was für die veranschlagten (...) AT einen Tagesaufwand von 10,3 Stunden bedeutet. Den vierten Kurs will die Beschwerdeführerin 1 vom (...) bis (...) absolviert haben, was für die auf diesen Zeitraum entfallenden (...) AT bei einem Stundenaufwand von 200 Stunden einen täglichen Stundenschnitt von 8,7 Stunden ausmacht. Eine solche tägliche Belastung der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch angesichts ihrer Rolle als Mutter von drei minderjährigen Kindern - auch wenn die zwei älteren Kinder bereits einigermassen selbstständig sein dürften - als realitätsfremd zu erachten. Hinzu kommt nämlich noch der Umstand, dass der zuletzt aufgeführte Kurs (Nennung Dauer) zeitlich zwei der anderen drei Kurse überlappt (2. Kurs vom [...] bis [...] und 3. Kurs vom [...] bis [...]), weshalb die Beschwerdeführerin 1 von (Nennung Zeitraum) während 16 bis 18 Stunden täglich alleine mit diesen Kursen beschäftigt gewesen wäre. Selbst wenn sie sieben Tage die Woche den Kursen gefolgt wäre, ergäbe sich noch immer eine hohe zeitliche Belastung zwischen knapp sechs bis acht Stunden respektive im Zeitraum der überlappenden Kurse von 12 bis 14,5 Stunden pro Tag. Die weiteren eingereichten Unterlagen vermögen einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ebenfalls nicht zu belegen. Die Bustickets sind auf den (Nennung Datum) ausgestellt und beinhalten keinen Nachweis, dass sie tatsächlich benutzt wurden. Ferner hält die Bestätigung des Arztes einen Behandlungszeitraum der Beschwerdeführerin 1 von (Nennung Dauer) fest, was auch in der Annahme, sie hätte sich mit ihren Kindern tatsächlich in ihre Heimat zurückbegeben, noch keinen drei Monate überdauernden Aufenthalt zu belegen vermag. Weiter ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - wenig plausibel, dass die Beschwerdeführenden nach der Kontrolle am Schweizer Zoll vom (...), nachdem sie mit der Ankunft in der Schweiz bereits rund 90% ihres beabsichtigten Reiseweges hinter sich gebracht hatten (gemäss Auskunft anlässlich der Grenzkontrolle führte die Beschwerdeführerin 1 an, nach I._______ oder J._______ reisen zu wollen; vgl. Grenzkontrollrapport vom [...]), wieder den ganzen Weg zurück in die Türkei inklusive die entsprechenden Reisekosten für vier Personen hätte auf sich nehmen wollen, wäre doch auf dem Weg nach I._______ oder nach J._______ ein nurmehr vergleichsweise kleiner Abschnitt entlang der Schweiz nötig gewesen, um ihre gewünschte Reisedestination zu erreichen. Zwischen dem Ort ihrer Anhaltung in der Schweiz (K._______) und einer grenznahen Ortschaft in I._______ oder J._______ liegen denn auch lediglich etwas weniger als 400 Kilometer, hingegen zwischen K._______ und ihrem Herkunftsort L._______ rund 3'000 Kilometer respektive F._______ rund 2'000 Kilometer. Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen ist es auch als kaum glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden nun nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als (Nennung Dauer) abgewartet haben sollen, um dann die Türkei wieder in Richtung Europa zu verlassen. Im Weiteren sind auch den in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen keinerlei Details zu ihrem angeblich über (Nennung Dauer) Aufenthalt zu entnehmen.
E. 6.6.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätten.
E. 6.6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am (...) in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden.
E. 6.8 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 6.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
E. 6.9 Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommt seinen diesbezügli-chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Mutter fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geschilderten Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.2).
E. 8.2.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt hierzu vor, sie sei physisch gesund, aber psychisch belastet und wolle mit einem Psychologen ein Gespräch zur Bewältigung ihrer Erlebnisse führen. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, es gehe ihr psychisch nicht so gut. Weiter habe sie Probleme mit (Nennung Beschwerden).
E. 8.2.3 Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass (Nennung durchgeführte medizinische Behandlungen und vorgesehene Kontrollen). Ansonsten befindet sich keiner der Beschwerdeführenden in Behandlung (vgl. SEM act. 1318870-36/1 und 1318870-37/8).
E. 8.2.4 Die erwähnten Beschwerden sind aufgrund der Aktenlage offenbar nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - wie im Übrigen auch die weiteren Beschwerdeführenden - könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls nötige psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
E. 8.3 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2786/2024 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre drei minderjährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sowie D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) suchten gemeinsam am (...) in der Schweiz (Bundesasylzentrum [BAZ] E._______) um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. A.c Am 8. März 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 12. März 2024 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 22. März 2024 die persönlichen Gespräche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich an, sie und ihre Kinder seien am (...) in Kroatien von den Behörden aufgegriffen worden, welche sie in ein Camp gebracht und sie zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen hätten. Sie seien dort von den Polizisten beim Transport grob und auch sonst schlecht behandelt worden. So hätten sie nichts zu Essen erhalten und die Behörden hätten auch nicht reagiert, als die Kinder oder sie die Toilette hätten aufsuchen wollen. Auch habe sie dort Frauenbeschwerden gehabt. Im Camp seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wisse nichts über den Stand des Asylverfahrens in Kroatien. Sie seien dort lediglich eine Nacht geblieben und danach direkt in die Schweiz gereist, wo sie am (...) angekommen seien. Hier hätten sie eine Nacht verbracht und anschliessend Dokumente erhalten, worauf sie mit den Kindern in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Land. In der Schweiz würden jedoch mehrere Verwandte leben. Sie und auch ihre Kinder wollten auf keinen Fall zurück nach Kroatien. In ihrer Heimat hätten sie zwei Mal das Erdbeben erlebt, was ihre Kinder psychisch belaste. Hinzu gekommen seien die Erlebnisse der Reise. Wegen der Behandlung durch die Beamten hätten sie immer noch Angst vor allen und allem. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass sie bei guter physischer Gesundheit, aber psychisch belastet sei. Sie habe bereits Medikamente erhalten und würde gerne mit einem Psychologen sprechen, um ihre Situation meistern zu können. Manchmal habe sie (Nennung Beschwerden), weshalb sie jeweils zur Kontrolle gehen müsse. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, und führte ergänzend aus, sie und ihre Mutter seien von den kroatischen Polizisten geschlagen worden. Sie wisse nicht, weshalb sie aus der Schweiz wieder in die Türkei zurückgekehrt seien. Sie wolle wegen der Gewalterfahrungen auf keinen Fall nach Kroatien zurück; ein nächstes Mal würden sie getötet. Es gehe ihr wegen der dortigen Erlebnisse psychisch nicht so gut. Auch habe sie Probleme (Nennung Leiden). A.e Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 5. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Kroatien hiess die Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 19. April 2024 gut. A.f Am 11. und 22. April 2024 gingen dem SEM Informationen (inkl. ärztliche Zeugnisse) über den jeweiligen Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 - eröffnet am 26. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum sowie ihres Verbleibs in der Türkei während (Nennung Dauer) ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen einlässlich mit ihren Darlegungen und den im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemachten Vorbringen zu einer Rückkehr in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) auseinandergesetzt (vgl. SEM act. 1318870-38/14 [nachfolgend: act 38], S. 2 ff.). Das SEM hielt weitere Abklärungen aufgrund der Akten vorliegend zu Recht nicht für erforderlich (vgl. SEM act. 38, S. 2 unten und nachfolgende S. 3 oben). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihres Dublin-Gesprächs aufgefordert wurde, Belege einzureichen, welche eine Rückkehr in die Türkei beweisen würden (vgl. SEM act. 1318870-28/3 [nachfolgend: act 28], S. 2 oben). Solche Beweise hat sie jedoch keine eingereicht und auch keine weiteren zweckdienlichen Angaben dazu gemacht, obwohl sie zwischen dieser Aufforderung und dem angefochtenen Entscheid einen Monat Zeit gehabt hätte. Es ist demnach insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 38 S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der kroatischen Behörden, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden sowie zum Kindeswohl, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es ihnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 19. April 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6.2. Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen. 6.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen (Nennung Dauer) Aufenthalts in ihrer Heimat Türkei - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen. 6.4. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten, mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Sie hätten bis dato keine Nachweise für eine Rückkehr in die Türkei vorgelegt. Auch widerspreche eine kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand. Die diesbezüglichen Schilderungen seien denn auch sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben, weshalb das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt erscheine. Zudem habe Kroatien dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte für das zwischenzeitliche Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens bestünden. 6.5. Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, es sei nachvollziehbar, dass die exakte Reiseroute nicht beschrieben werden könne, wenn Flüchtlinge tagelang in einem LKW eingesperrt würden. Jedenfalls seien der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihres Dublin-Gesprächs keine Fragen dazu gestellt worden. Wenig nachvollziehbar sei ferner, wie die Vorinstanz zur Ansicht gelange, dass die Aus- und Wiedereinreise jeglicher Logik entbehre und die Ausführungen stereotyp und ohne Detailangaben geblieben seien. Im rund zweiseitigen Dublin-Gesprächs-protokoll würden diese Themen nur einen sehr kleinen Teil ausmachen, zumal der Fokus des Gesprächs mehrheitlich auf ihren Erlebnissen in Kroatien und ihren gesundheitlichen Problemen gelegen habe. Sodann lasse die Feststellung, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen entsprochen hätten lediglich den Schluss zu, dass diesen keine Tatsachen bekannt seien, die ein Erlöschen ihrer Zuständigkeit zur Folge hätten. Die Gutheissung des Übernahmeersuchens stelle jedoch per se keinen Anhaltspunkt für den Weiterbestand der Zuständigkeit dar. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin 1 heute belegen, dass sie von (...) bis (...) Kurse in ihrer Heimat belegt habe. Weiter reichte sie personalisierte Bustickets für sich und ihre Kinder sowie einen Bericht über eine ärztliche Behandlung vom (...) bis (...) in der Türkei ein. Somit sei belegt, dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen sei und die Schweiz ihre Asylanträge vom (...) zu behandeln habe. 6.6. Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können, weshalb die Zuständigkeit dieser Behörden nach wie vor gegeben sei. 6.6.1. In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den "Indizien" für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung. 6.6.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen nun auf Beschwerdeebene eingereichten und ihren Angaben zufolge aus der Türkei stammenden Dokumente (Aufzählung Beweismittel) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsver-ordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 6.6.3. Die Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum inklusive einen anschliessenden, über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Die Zertifikate wurden von zwei verschiedenen Universitäten - wovon eine in F._______ und eine in G._______ (H._______) ihren Sitz hat -, ausgestellt. Es ist in Ermangelung näherer Angaben anzunehmen, dass es sich bei den vier von der Beschwerdeführerin 1 ihren Angaben zufolge absolvierten Kursen, von welchen sie die Zertifikate nach einem Abschlussexamen erhalten haben will - so bezüglich der drei an der Universität von F._______ absolvierten Kurse -, um Online-Kurse gehandelt haben dürfte. Der (Nennung Dauer) absolvierte Kurs hatte laut Zertifikat einen Umfang von 936 Stunden. Werden diese Kursstunden auf die in diesen (...) Monaten enthaltenen (...) Arbeitstage (nachfolgend: AT) verteilt, ergibt sich pro Arbeitstag ein Stundenaufwand von 10,75 Stunden. Der zweite, vom (...) bis (...) dauernde Kurs hatte einen Umfang von 380 Stunden, was für die fraglichen (...) AT einen Stundenschnitt pro Arbeitstag von 7,91 Stunden ergibt. Der dritte Kurs (Nennung Dauer) mit einem Umfang von 72 Stunden, was für die veranschlagten (...) AT einen Tagesaufwand von 10,3 Stunden bedeutet. Den vierten Kurs will die Beschwerdeführerin 1 vom (...) bis (...) absolviert haben, was für die auf diesen Zeitraum entfallenden (...) AT bei einem Stundenaufwand von 200 Stunden einen täglichen Stundenschnitt von 8,7 Stunden ausmacht. Eine solche tägliche Belastung der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch angesichts ihrer Rolle als Mutter von drei minderjährigen Kindern - auch wenn die zwei älteren Kinder bereits einigermassen selbstständig sein dürften - als realitätsfremd zu erachten. Hinzu kommt nämlich noch der Umstand, dass der zuletzt aufgeführte Kurs (Nennung Dauer) zeitlich zwei der anderen drei Kurse überlappt (2. Kurs vom [...] bis [...] und 3. Kurs vom [...] bis [...]), weshalb die Beschwerdeführerin 1 von (Nennung Zeitraum) während 16 bis 18 Stunden täglich alleine mit diesen Kursen beschäftigt gewesen wäre. Selbst wenn sie sieben Tage die Woche den Kursen gefolgt wäre, ergäbe sich noch immer eine hohe zeitliche Belastung zwischen knapp sechs bis acht Stunden respektive im Zeitraum der überlappenden Kurse von 12 bis 14,5 Stunden pro Tag. Die weiteren eingereichten Unterlagen vermögen einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ebenfalls nicht zu belegen. Die Bustickets sind auf den (Nennung Datum) ausgestellt und beinhalten keinen Nachweis, dass sie tatsächlich benutzt wurden. Ferner hält die Bestätigung des Arztes einen Behandlungszeitraum der Beschwerdeführerin 1 von (Nennung Dauer) fest, was auch in der Annahme, sie hätte sich mit ihren Kindern tatsächlich in ihre Heimat zurückbegeben, noch keinen drei Monate überdauernden Aufenthalt zu belegen vermag. Weiter ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - wenig plausibel, dass die Beschwerdeführenden nach der Kontrolle am Schweizer Zoll vom (...), nachdem sie mit der Ankunft in der Schweiz bereits rund 90% ihres beabsichtigten Reiseweges hinter sich gebracht hatten (gemäss Auskunft anlässlich der Grenzkontrolle führte die Beschwerdeführerin 1 an, nach I._______ oder J._______ reisen zu wollen; vgl. Grenzkontrollrapport vom [...]), wieder den ganzen Weg zurück in die Türkei inklusive die entsprechenden Reisekosten für vier Personen hätte auf sich nehmen wollen, wäre doch auf dem Weg nach I._______ oder nach J._______ ein nurmehr vergleichsweise kleiner Abschnitt entlang der Schweiz nötig gewesen, um ihre gewünschte Reisedestination zu erreichen. Zwischen dem Ort ihrer Anhaltung in der Schweiz (K._______) und einer grenznahen Ortschaft in I._______ oder J._______ liegen denn auch lediglich etwas weniger als 400 Kilometer, hingegen zwischen K._______ und ihrem Herkunftsort L._______ rund 3'000 Kilometer respektive F._______ rund 2'000 Kilometer. Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen ist es auch als kaum glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden nun nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als (Nennung Dauer) abgewartet haben sollen, um dann die Türkei wieder in Richtung Europa zu verlassen. Im Weiteren sind auch den in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen keinerlei Details zu ihrem angeblich über (Nennung Dauer) Aufenthalt zu entnehmen. 6.6.4. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätten. 6.6.5. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 6.7. Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am (...) in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden. 6.8. Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 6.1 hievor) bleibt deshalb bestehen. 6.9. Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommt seinen diesbezügli-chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Urteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Beamten, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Mutter fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der geschilderten Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 8.2). 8.2. 8.2.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.2.2. Die Beschwerdeführerin 1 bringt hierzu vor, sie sei physisch gesund, aber psychisch belastet und wolle mit einem Psychologen ein Gespräch zur Bewältigung ihrer Erlebnisse führen. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, es gehe ihr psychisch nicht so gut. Weiter habe sie Probleme mit (Nennung Beschwerden). 8.2.3. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass (Nennung durchgeführte medizinische Behandlungen und vorgesehene Kontrollen). Ansonsten befindet sich keiner der Beschwerdeführenden in Behandlung (vgl. SEM act. 1318870-36/1 und 1318870-37/8). 8.2.4. Die erwähnten Beschwerden sind aufgrund der Aktenlage offenbar nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - wie im Übrigen auch die weiteren Beschwerdeführenden - könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls nötige psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 8.3. Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2. Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: