Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen Rechtsmitteleingaben) separat eröffneten zwei Verfahren D-6037/2023 und D-6044/2023 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.
E. 3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz wäre gehalten gewesen, im Zusammenhang mit den unterschiedlich beantworteten Rückübernahmeersuchen weitere Abklärungen bei den kroatischen Behörden zu tätigen. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung vor. Zudem erwecke der Umstand, dass die Vorinstanz für die Familie zwei Verfügungen erlassen habe, den Eindruck, als wolle sie die Familienmitglieder getrennt voneinander behandeln. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) und gegen das Kindswohl dar. Da sich das SEM mit diesen beiden Punkten in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt habe, verletze es das rechtliche Gehör (Begründungspflicht). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung die kroatischen Behörden am 19. September 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Dabei stellte es zwar zwei separate Ersuchen - das eine betreffend den Beschwerdeführer und das andere bezüglich der Beschwerdeführerin inklusive der beiden Kinder -, welche jedoch gleichentags ergingen und in welchen insbesondere auf das jeweils andere Rückübernahmeersuchen verwiesen und an mehreren Stellen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei den aufgeführten Personen um eine Familie (Ehepaar mit zwei Kindern) handelt (vgl. SEM act. 1279635-22/5 [nachfolgend: act. 22] S. 4; SEM act. 1279635-24/5 [nachfolgend: act. 24] S. 4). Sodann hat es die Antwort der kroatischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers abgewartet und ihnen nach der Nichtbeantwortung des Gesuchs hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Kinder am 5. Oktober 2023 ein Schreiben zur Verfristung zukommen lassen (vgl. SEM act. 1279635-37/2 [nachfolgend: act. 37]; SEM act. 1279635-38/1 [nachfolgend: act. 38]). Das SEM hat sich alsdann in seinen jeweiligen Verfügungen unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden sowie der Akten- und Rechtslage mit der Frage der Bestimmung des zuständigen Dublin-Vertragsstaats rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten und somit ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügungen, je Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vor-instanz für die Familie zwei separate, einlässlich begründete Verfügungen erliess, erwuchs den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil. Einer Auskunft des SEM vom (...) zufolge ergingen vorliegend zwei Verfügungen, weil die kroatischen Behörden nur dem Wiederaufnahmeersuchen des Ehemannes innerhalb der Antwortfrist ausdrücklich zustimmten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 14. September 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermögen ihre Hinweise, es seien ihnen die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, nichts zu ändern (vgl. SEM act. 1279635-28/4 [nachfolgend: act. 28] S. 2; SEM act. 1279635-30/3 [nachfolgend: act. 30] S. 1). Die zuständigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. August 2023 betreffend den Beschwerdeführer innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Bezüglich der Beschwerdeführerin sowie der Kinder ging beim SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort der Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen ein. Dadurch anerkannten die kroatischen Behörden stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit sind sowohl dortige Antragsstellung als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt - sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 8 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien (vgl. Bst. A.d. vorstehend) keine Veranlassung. Diese lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Grenzbeamten und anderem Personal könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahme-bedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.3.1 Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass (Nennung der gesundheitlichen Leiden und Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführenden) (vgl. SEM act. 1279635-35/1; SEM act. 1279635-36/3).
E. 9.3.2 Die erwähnten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Namentlich die "Médecins du Monde" sind nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.)
E. 9.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 10.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11.1 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen zwei unterschiedliche Kantone mit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden beauftragt hat (im Fall des Beschwerdeführers den Kanton E._______ und hinsichtlich der Beschwerdeführerin inkl. der Kinder den Kanton F._______), hat die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zwingend in koordinierter Weise und gleichzeitig zu geschehen. Das SEM ist anzuweisen, die entsprechenden Vorkehrungen zwecks Abstimmung der Rückübernahme zu treffen.
E. 12 Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 3. November 2023 verfügten einstweiligen Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 14 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6037/2023, F-6044/2023 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Raphael Locher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 19. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerde-führenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.c Am 22. September 2023 beauftragten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des (Nennung Rechtsvertretung) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.d Am 25. September 2023 fanden die persönlichen Gespräche statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach dem Gesundheitszustand sämtlicher Familienangehöriger befragt. Dazu führten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin übereinstimmend aus, dass sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten. Die Fingerabdrücke seien ihnen unter Zwang abgenommen worden. Sie seien dort unmenschlich behandelt worden. Sie seien in grober Weise in ein Fahrzeug verbracht worden, wo es dunkel und stickig gewesen sei. Da sie dort während (Nennung Dauer) fast keine Luft bekommen hätten, hätten sie das Gefühl gehabt, ersticken zu müssen. Sie seien deswegen psychisch am Ende gewesen. Auf ihr Baby sei keine Rücksicht genommen worden und sie wollten auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Sie seien nicht wie Menschen behandelt, sondern ihre Würde sei in Frage gestellt worden. Sie hätten zunächst eine Nacht auf dem Polizeiposten auf dem Boden schlafen müssen. Danach seien sie zu einer Unterkunft gebracht worden, wo die Zustände schlimm gewesen seien. Die Toilette sei so schmutzig gewesen, dass sie nicht habe benutzt werden können. Ferner habe es nur trockenes Brot zu Essen und schmutziges Wasser zu trinken gegeben. Ihre ältere Tochter trinke nur Milch; sie hätten aber keine erhalten. Als sie sich beschwert hätten, hätten sie Konserven erhalten, welche ihre Tochter aber nicht essen könne. Beide Kinder seien dort krank gewesen und die ältere Tochter habe sich ständig übergeben müssen. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie das Land innert 24 Stunden verlassen müssten. Ihr Schlepper habe sie zu einem Haus gebracht, wo sie sich (Nennung Dauer) aufgehalten hätten. Danach seien sie mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden. Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, er könne hier nicht schlafen und sei bereits zum Arzt gegangen. Sein Kopf sei während 24 Stunden am Tag beschäftigt. Da er in seiner Heimat mit dem (Nennung Verband) zu tun gehabt habe, habe ihn dies psychisch unter grossen Druck gebracht. Er habe (Nennung Leiden). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, dass sie wegen ihres psychischen Zustandes (Nennung Leiden). Dies sei (Nennung Zeitpunkt) aufgetreten. Es gehe ihr heute gut, aber sobald sie sich unter Druck fühle, trete (Nennung Leiden) erneut auf. Zudem habe sie aufgrund des Stresses (Nennung Beschwerden). Sie habe sich in der Unterkunft deswegen gemeldet, bekomme jedoch keine Behandlung. Es sei wichtig, dass sie einen psychologischen Termin erhalten würden. Ihre jüngere Tochter müsse geimpft werden und leide aktuell an (Nennung Leiden). Die ältere Tochter habe keine Krankheiten, esse jedoch nichts und müsse sich - wie bereits in Kroatien - ständig übergeben. Sie hätten sich deswegen schon wiederholt beim Gesundheitsdienst gemeldet, seien aber wieder weggeschickt worden. Sie würden es aber nochmals versuchen. A.e Am 28. September 2023 gingen beim SEM zwei Arztberichte zum medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer und die jüngere Tochter ein. A.f Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer explizit zu. Bezüglich der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder nahmen sie innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen keine Stellung. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 18. Oktober 2023 - jeweils eröffnet am 26. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einerseits auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und andererseits auf diejenigen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es die Kantone E._______ (Beschwerdeführer) und F._______ (Beschwerdeführerin und Kinder) mit dem jeweiligen Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit separaten, inhaltlich weitgehend identischen Beschwerden vom 2. November 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie übereinstimmend, es seien die vor-instanzlichen Verfügungen aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihre Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügungen vom 3. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen Rechtsmitteleingaben) separat eröffneten zwei Verfahren D-6037/2023 und D-6044/2023 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.
3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vor-instanz wäre gehalten gewesen, im Zusammenhang mit den unterschiedlich beantworteten Rückübernahmeersuchen weitere Abklärungen bei den kroatischen Behörden zu tätigen. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung vor. Zudem erwecke der Umstand, dass die Vorinstanz für die Familie zwei Verfügungen erlassen habe, den Eindruck, als wolle sie die Familienmitglieder getrennt voneinander behandeln. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) und gegen das Kindswohl dar. Da sich das SEM mit diesen beiden Punkten in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt habe, verletze es das rechtliche Gehör (Begründungspflicht). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2. Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung die kroatischen Behörden am 19. September 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Dabei stellte es zwar zwei separate Ersuchen - das eine betreffend den Beschwerdeführer und das andere bezüglich der Beschwerdeführerin inklusive der beiden Kinder -, welche jedoch gleichentags ergingen und in welchen insbesondere auf das jeweils andere Rückübernahmeersuchen verwiesen und an mehreren Stellen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei den aufgeführten Personen um eine Familie (Ehepaar mit zwei Kindern) handelt (vgl. SEM act. 1279635-22/5 [nachfolgend: act. 22] S. 4; SEM act. 1279635-24/5 [nachfolgend: act. 24] S. 4). Sodann hat es die Antwort der kroatischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers abgewartet und ihnen nach der Nichtbeantwortung des Gesuchs hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Kinder am 5. Oktober 2023 ein Schreiben zur Verfristung zukommen lassen (vgl. SEM act. 1279635-37/2 [nachfolgend: act. 37]; SEM act. 1279635-38/1 [nachfolgend: act. 38]). Das SEM hat sich alsdann in seinen jeweiligen Verfügungen unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden sowie der Akten- und Rechtslage mit der Frage der Bestimmung des zuständigen Dublin-Vertragsstaats rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten und somit ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 5.3. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügungen, je Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vor-instanz für die Familie zwei separate, einlässlich begründete Verfügungen erliess, erwuchs den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil. Einer Auskunft des SEM vom (...) zufolge ergingen vorliegend zwei Verfügungen, weil die kroatischen Behörden nur dem Wiederaufnahmeersuchen des Ehemannes innerhalb der Antwortfrist ausdrücklich zustimmten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 5.4. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
7. Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurden dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 14. September 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermögen ihre Hinweise, es seien ihnen die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, nichts zu ändern (vgl. SEM act. 1279635-28/4 [nachfolgend: act. 28] S. 2; SEM act. 1279635-30/3 [nachfolgend: act. 30] S. 1). Die zuständigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. August 2023 betreffend den Beschwerdeführer innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Bezüglich der Beschwerdeführerin sowie der Kinder ging beim SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort der Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen ein. Dadurch anerkannten die kroatischen Behörden stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit sind sowohl dortige Antragsstellung als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt - sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
8. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien (vgl. Bst. A.d. vorstehend) keine Veranlassung. Diese lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Grenzbeamten und anderem Personal könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 8.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahme-bedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.3. 9.3.1. Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass (Nennung der gesundheitlichen Leiden und Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführenden) (vgl. SEM act. 1279635-35/1; SEM act. 1279635-36/3). 9.3.2. Die erwähnten medizinischen Probleme sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Namentlich die "Médecins du Monde" sind nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.) 9.4. Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 10. 10.1. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen. 10.2. Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 11. 11.1. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 11.2. Nachdem das SEM in seinen Verfügungen zwei unterschiedliche Kantone mit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden beauftragt hat (im Fall des Beschwerdeführers den Kanton E._______ und hinsichtlich der Beschwerdeführerin inkl. der Kinder den Kanton F._______), hat die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zwingend in koordinierter Weise und gleichzeitig zu geschehen. Das SEM ist anzuweisen, die entsprechenden Vorkehrungen zwecks Abstimmung der Rückübernahme zu treffen.
12. Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die am 3. November 2023 verfügten einstweiligen Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
14. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-6037/2023 und F-6044/2023 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das SEM wird angewiesen, die gleichzeitige und koordinierte Überstellung der Beschwerdeführenden sicherzustellen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: