opencaselaw.ch

E-6316/2019

E-6316/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Januar 2019 und der Anhörung vom 1. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, wegen eines Erbstreits sei die Beziehung zwischen ihrem Vater und ihren Onkeln väterlicherseits seit längerer Zeit angespannt. So habe ihr Onkel B._______ den Vater kurz nach der Heirat ihrer Eltern vom Dach gestos- sen; er sei seither gelähmt. Zudem dränge ihr Onkel C._______ sie schon länger, dessen Sohn D._______ zu heiraten. Im Dezember 2017 bezie- hungsweise Januar 2018 habe sie einen entsprechenden Heiratsantrag er- halten, den ihr Vater abgelehnt habe. Sie habe ihren Cousin nicht heiraten wollen, da sie sich noch zu jung dafür gefühlt habe und es ihr nicht gefallen habe, dass er oft zu viel getrunken und zu schnell Auto gefahren sei. Die Ablehnung des Heiratsantrages habe dem Onkel C._______ missfallen und er habe Drohungen ausgestossen. Im Januar/Februar 2018 sei ihr Cousin D._______ zweimal zu ihrer Schule gekommen. Als sie in sein Auto eingestiegen sei, habe er sie belästigt, indem er sie vom Hals an aufwärts geküsst habe. Sie habe sich jedoch gewehrt und sei aus dem Auto ausge- stiegen. Bei einer anderen Gelegenheit habe ihr Onkel C._______ sie überrascht, als sie allein zuhause gewesen sei und ihr ein Kissen aufs Ge- sicht gedrückt. Da der Druck und die Schikanen seitens C._______ und D._______ nicht aufgehört hätten, habe sie im Februar 2018 versucht, sich das Leben zu nehmen. Im März 2018 habe der Onkel ihr eine Woche Be- denkzeit hinsichtlich der Heirat gegeben. Schliesslich habe sie ihrem Onkel C._______ gegenüber vordergründig eingewilligt, ihren Cousin D._______ zu heiraten, worüber sie ihre Eltern nicht unterrichtet habe. Als einige Mo- nate später der Bruder ihrer Mutter, ihr Onkel B._______, Vorbereitungen zu seiner Ausreise (mit seiner Familie) getroffen habe, habe ihre Mutter diesen dazu überredet, sie nach Europa mitzunehmen, was im August 2018 erfolgt sei. In Griechenland angekommen sei die Beschwerdeführerin alleine über Italien in die Schweiz gereist. Seit ihrer Ausreise werde ihre Familie im Iran von dem Onkel belästigt. Dieser habe er ihre Mutter die Treppe hinuntergestossen und ihren Bruder habe er im Gesicht bezie- hungsweise am Arm verletzt. B. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte sie

E-6316/2019 Seite 3 ihre Melli-Karte in Kopie, einen gefälschten Führerausweis aus den USA, Tagebucheinträge in Kopie und Fotos von Familienmitgliedern ein. C. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2019 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer Frist von zwei Wochen für die Einreichung ärztlicher Be- richte und unter beantragtem Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand er- sucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Dezember 2019 die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung wurden gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechts- beistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. F. Mit Eingaben vom 4. und 19. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom 28. November 2019, einen Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2019 und mit Eingabe vom 27. Januar 2020 weitere Beweismittel ein (iranischer Radiologiebericht vom 30. Okto- ber 2017 inklusive Übersetzung, iranische Bestätigung des […] vom 25. Februar 2018 samt Übersetzung, Unterschriftsbeglaubigungsschreiben, Schulfähigkeitszeugnis)

E-6316/2019 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 18. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm- lassung Stellung und reichte verschiedene Dokumente nach (einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ein Urteil des Verwaltungsgerichts F._______ vom 16. März 2017 und Fotografien) ein. I. Mit Eingaben vom 13. August 2020 und vom 4. November 2021 wurden aktualisierte Honorarnoten und ein fachärztlicher Bericht der G._______ vom 14. September 2021 eingereicht. Mit Eingabe vom 7. März 2022 er- kundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese wurde mit Schreiben vom 16. März 2022 beantwortet. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 30. März 2022 ein. J. Die Verfahrensstandanfrage des (…) vom 23. Februar 2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. März 2024 beantwortet.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das

E-6316/2019 Seite 5 bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, wegen ihres Widerstandes, ihren Cousin väterlicherseits zu heiraten,

E-6316/2019 Seite 6 von ihrem Onkel C._______ und dem Cousin D._______ schikaniert wor- den zu sein, als nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom

1. Juli 2019 angegeben, ihr Cousin habe sie zweimal vor der Schule ange- wiesen ins Auto zu steigen (vgl. A23 F76). Bei seinem Annäherungsver- such habe sie ihn weggestossen, sei ausgestiegen und weggelaufen (ebd.). Beim zweiten Mal sei sie mit Freunden auf dem Heimweg gewesen, er sei wiedergekommen und das Gleiche sei wieder geschehen (vgl. A24 F76). Es erscheine realitätsfremd, dass genau der gleiche Vorfall zwei Mal hintereinander identisch geschehen sein soll und dies, obwohl sie beim zweiten Mal gemäss ihren Aussagen sogar mit Freunden unterwegs gewe- sen sei und sie hätte wissen müssen, worauf ihr Cousin hinausgewollt habe. Ebenso erstaune es, dass es ihr anscheinend beide Male gelungen sein sollte, aus dem Auto auszusteigen und wegzulaufen, ohne dass ihr Cousin ihr überhaupt gefolgt sei. Angesichts dieser Vorfälle erscheine es ausserdem auch nicht nachvollziehbar, dass ihre Eltern, obwohl in Kennt- nis von diesen Ereignissen, die Beschwerdeführerin als 13-jähriges Mäd- chen kurz darauf alleine zuhause gelassen hätten, während sie für eine medizinische Behandlung nach H._______ gereist seien (vgl. A18 F76).

E. 4.1.2 Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachvoll- ziehbar darzustellen, weshalb ihre Eltern nicht in der Lage gewesen seien, mit ihrem Onkel C._______ hinsichtlich der nicht gewünschten Heirat zu sprechen. Auf die Frage, ob die Eltern überlegt hätten, wie sie eine Heirat mit dem Cousin verhindern könnten, habe sie lediglich angegeben, ihre Eltern hätten immer nach einer Lösung gesucht. Die Verwandten hätten sie wohl auch bei einem Wohnortswechsel gefunden. Anlässlich der zweiten Anhörung habe sie sich nicht mehr an ihre Aussage, dass ihre Eltern nach Lösungen gesucht hätten, erinnern können und dies mit ihrer Müdigkeit erklärt (vgl. A23 F68ff.). Als die Frage nach der Pause nochmals aufge- nommen worden sei, sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage geblie- ben, dass sie nicht wisse, nach welchen Lösungen ihre Eltern gesucht hätten, und habe ihre Aussage wiederholt, ihre Eltern hätten überlegt, den Wohnort zu wechseln (vgl. A23 F71). Es sei davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin über die entsprechenden Ressourcen verfügt hätten, um eine solche Angelegenheit zu klären, sei es ihrem Onkel C._______ doch bei der Heirat hauptsächlich um Geld beziehungsweise das Erbe der Familie gegangen (vgl. A18 F111; A23 F9ff.). Es sei deshalb schwer verständlich, weshalb ihre Eltern nicht versucht haben sollten, die Angelegenheit mit Geld zu lösen. Die Behauptung der

E-6316/2019 Seite 7 Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld, stehe in Widerspruch mit anderen Angaben. So habe sie an anderer Stelle angegeben, ihre Grossmutter habe ihr vor ein paar Jahren ein Stück Land geschenkt, welches deutlich an Wert gewonnen und auf welches sie ein Haus gebaut habe (vgl. A18 F111). Zusätzlich habe ihre Mutter geerbt und so ihre Reise nach Europa bezahlt (vgl. A6 F. 5.01).

E. 4.1.3 Hinsichtlich der angelblichen Belästigungen durch den Onkel sei er- staunlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gar keine Hilfe bei den Behörden ersucht oder Anzeige erstattet haben sollten. Ihre simple Be- gründung, die Eltern hätten diese Macht nicht und keine Beziehungen, um solche Angelegenheiten zu regeln (vgl. A23 F46), zudem würden ihr Onkel C._______ und ihr Cousin H._______ selbst beim Sepah und der Naja ar- beiten (vgl. A21 F12), vermöge nicht zu überzeugen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin noch klar ausgesagt, ihr Onkel B._______ arbeite nicht mehr bei der Naja (vgl. A6 7.02) und ihr Onkel mütterlicherseits habe über Beziehungen bei den Behörden sogar einen Reisepass besorgen können (vgl. A23 F62). Weiter sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter ei- nerseits den Druck des Onkels C._______ angeblich kaum habe aushalten können (vgl. A18 F77), andererseits aber nicht gewollt habe, dass ihre Brü- der ihr beistehen würden (vgl. A18 F129). Auch die Tatsache, dass ihr un- gefähr 30-jähriger Bruder sich nicht (stärker) engagiert habe, um die fami- liären Probleme zu lösen, sei erstaunlich, zumal er ein Jahr vor ihrer Aus- reise in den Iran zurückgekehrt sei und ihre Eltern des Öfteren besucht habe (vgl. A18 F54). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einer- seits eine sehr aktive Rolle eingenommen und mit ihrem Onkel angeblich selber über die Heirat verhandelt haben will, sie aber gleichzeitig so wenig von den Überlegungen ihrer Eltern mitbekommen haben soll (vgl. A23 F88). Ohnehin sei es im iranischen Kontext doch sehr erstaunlich, dass sie als damals als 13-jähriges Mädchen mit ihrem Onkel ohne das Wissen ihrer Eltern über eine Heirat verhandelt haben sollte (vgl. A18 F87-F90/F93). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung angege- ben, sie sei beim Heiratsantrag nicht dabei gewesen (vgl. A18 F85). Noch erstaunlicher sei, dass ihr Onkel ihrer angeblichen Heiratszusage Glauben geschenkt und ihr auf ihren Vorschlag hin Zeit gegeben haben sollte, ihre Eltern über ihren Entscheid zu informieren und von der Heirat zu überzeu- gen (vgl. A18 F93, A23 F27).

E-6316/2019 Seite 8 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin ihre Ab- machung mit ihrem Onkel bis zu ihrer Ausreise im August 2018 hätte ge- heim halten können, obwohl diese angeblich bereits im August 2018 hätte stattfinden sollen. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der ersten Anhörung nichts darüber gesagt habe, ob und inwiefern sich das Verhalten ihres Onkels nach ihrer angeblichen Zustimmung verändert habe; in der ergänzenden Anhörung auf diesen Punkt angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, das Verhalten habe sich nicht verändert, da sie überhaupt keinen Kontakt gehabt beziehungs- weise sie sich gesehen, aber nicht miteinander gesprochen hätten (vgl. A23 F34). Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin gesagt, in einer Per- sonengruppe seien ihr Onkel C._______ und ihre Verwandten nett gewe- sen, aber wenn sie alleine gewesen sei, hätten diese sie geärgert und schi- kaniert (vgl. A23 F36). Auf die Frage, weshalb der Onkel C._______ sie auch nach ihrer Zustimmung schikaniert habe, habe sie widersprüchlich angegeben, sie wüsste nicht, ob die Schikanen nach ihrer Zustimmung auf- gehört hätten (vgl. A23 F76). Diese offenkundig ungenauen und wider- sprüchlichen Aussagen erstaunten umso mehr, als dass die Schikanen des Onkels C._______ auch ihre Mutter belastetet und schliesslich zum angeb- lichen Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin und ihrer Ausreise ge- führt hätten.

E. 4.1.4 Aufgrund der dargelegten Zweifel an ihren Vorfluchtgründen bestün- den schliesslich auch Vorbehalte gegenüber den von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Geschehnissen nach ihrer Auseise aus dem Iran. In der Anhörung vom 1. Juli 2019 habe sie geltend gemacht, ihr Onkel C._______ belästige ihre Familie immer noch (vgl. A18 F113). Als nachge- fragt worden sei, ob ausser den Drohungen sonst noch etwas geschehen sei, habe sie ausgesagt, ihr Onkel C._______ habe ihre Mutter im Trep- penhaus geschubst, so dass sie ihren Arm gebrochen habe (vgl. A18 F114). Als sie in der Anhörung vom 7. Oktober 2019 gefragt worden sei, ob sich seit der Anhörung im Juli 2019 etwas Neues ereignet habe, habe sie den Vorfall im Treppenhaus nochmals erwähnt und hinzugefügt, dass ihr Onkel C._______ ihrem Bruder im August 2019 mit Feuer das Gesicht und den Arm verbrannt habe (vgl. A23 F7). Angesichts dieser Bedrohungssitu- ation erscheine es wenig nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwer- deführerin ein Jahr nach ihrer Ausreise noch immer keinerlei erkennbare Massnahmen ergriffen hätten, um einen solchen Konflikt zu lösen.

E-6316/2019 Seite 9

E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der familiären Verhältnisse un- ter anderem darauf hingewiesen, dass die drei Brüder des Vaters der Be- schwerdeführerin konservativ und religiös seien. Die Eltern der Beschwer- deführerin würde seit langem von den beiden Onkeln beziehungsweise Brüder terrorisiert worden, wobei der Onkel B._______ nach einer Erbstrei- tigkeit und wegen Streitigkeiten über das Heiratsgeld der Mutter ihren Vater vom Dach eines Hauses gestossen habe. Ihr Vater sei seither gelähmt; zuletzt habe er sich im November 2019 einer Operation am Rücken unter- ziehen müssen (vgl. Fotographie des Vaters in einem Spital in H._______ im November 2019). Als ältester Bruder beziehungsweise Sohn der sehr reichen Grossmutter väterlicherseits werde er bei deren Tod Haupterbe des Vermögens sein. Im Weiteren habe der Bruder bei einer Hilfsleistung eines Kollegen aufgrund des ausgetretenen Inhalts einer Gasflasche schwere Erfrierungen erlitten, welche von der Beschwerdeführerin als Verbrennun- gen bezeichnet worden seien. Die Familie der Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass der angebliche Kollege wohl im Auftrag des Onkels ge- handelt habe.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen sei auf das junge Alter der Beschwerdeführerin hin- zuweisen. Zwar hätten die Anhörungen in einem der Vorschriften für Min- derjährige entsprechenden Setting stattgefunden, allerdings sei ein verwir- render Befragungsstil angewendet worden, so dass die Vertrauensperson und die Hilfswerkvertretung noch zahlreiche eigene Fragen hätten stellen müssen. Auch seien keine Rückfragen gestellt worden. Als Folge dieser Versäumnisse sei der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei dem kulturellen Hintergrund im Iran, die dortige gesellschaftliche Stellung der Frau sowie die vulnerable Lage der Beschwerdeführerin und der Familie nicht berücksichtigt worden.

E. 4.2.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar er- scheine, warum die Beschwerdeführerin zweimal in das Auto ihres Cousins eingestiegen sei, wo sie einer Belästigung ausgesetzt gewesen sei, ver- möge nicht zu überzeugen. Es sei fraglich, weshalb er nicht ein zweites Mal versuchen sollte, das zu wiederholen, was beim ersten Mal zumindest teilweise funktioniert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich wohl einfach nicht getraut, sich dem Cousin zu widersetzen. Hinsichtlich des Vorbehalts des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern die Beschwerdeführerin eine Heirat nicht hätten verhindern

E-6316/2019 Seite 10 können, sei auf deren schwachen Position insbesondere in finanzieller Hin- sicht hinzuweisen. Im Weiteren sei der Ansicht der Vorinstanz, wonach es realitätsfremd er- scheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem jungen Alter eine aktive Rolle in den Verhandlungen mit dem Onkel C._______ bezüglich der eige- nen Heirat gespielt habe, widersprochen werden. Von Verhandlungen könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei sie tyrannisiert worden, so dass an eine Teil-nahme nicht hätte gedacht werden können. Es gehe nicht an, ihr vorzuhalten, sie hätte sich der Konsequenzen, die ihre Flucht für ihre Familie habe, bewusst sein sollen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Minderjährigkeit sowie ihre psychische Verfassung in ihrer Aussagenwür- digung nicht gehörig berücksichtigt. So sei beispielsweise nachvollziehbar, dass sie in ihrem jungen Alter nicht über die Planungen ihrer Eltern Be- scheid gewusst habe.

E. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt. So habe sie es versäumt, die zwei stationären Aufenthalte in der E._______ mitzuberücksichtigen (vgl. Austrittsmeldung erste Hospitalisa- tion). Es seien dringend die noch einzureichenden Arztberichte abzuwar- ten. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich auf mehr psychologische Un- terstützung angewiesen, als von der Vorinstanz angenommen. So habe sie vor dem negativen Asylentscheid einmal stationär behandelt werden müs- sen. Eine ambulante Therapie erachte sie als unzureichend. Gewichtig sei auch der von der Vorinstanz unentdeckt gebliebene Missbrauch. Die Be- schwerdeführerin habe während der Anhörung nicht darüber berichten können, was bei traumatischen Erfahrungen nicht unüblich sei. Während der zweiten Anhörung sei die Beschwerdeführerin kurz davor gewesen, al- les zu berichten (vgl. A23 F100 – F109), was jedoch von den anwesenden Personen nicht erkannt worden sei. Zu ihrer mentalen Verfassung komme hinzu, dass sich im Protokoll der er- gänzenden Anhörung eigentlich Hinweise auf einen Missbrauch finden lies- sen. So habe die Beschwerdeführerin zumindest angegeben, sie sei allein im Haus der Grossmutter gewesen, wo der Cousin ihre Füsse berührt habe und nackt vor ihr gestanden sei. Bei der Frage, ob er ihr sonst noch etwas angetan habe, sei die Beschwerdeführerin in Tränen ausgebrochen (vgl. A23 F100-F109). Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, im Sinne von Art. 2 f. des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von

E-6316/2019 Seite 11 Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) eine individuelle, geschlechtsspezifische Prüfung vorzunehmen.

E. 4.3 Nach der Einreichung unter anderem eines ärztlichen Berichtes der be- handelnden Ärztin vom 28. November 2019 und einem Austrittsbericht der Klinik Littenheid vom 6. Dezember 2019 wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. Sie hielt in hierbei hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhalts- feststellung fest, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des gesamten Asylverfahrens den in der Beschwerde nun erstmals nachträglich behaup- tete, angeblich langjährigen Missbrauch überhaupt nie erwähnt habe. Dies, obwohl sie im Rahmen des Asylverfahrens mehrmals darauf hingewiesen worden sei, wie wichtig es sei, dass sie alle ihre Asylgründe offenlege. Fer- ner komme hinzu, dass sie in einem entsprechenden Setting, in dem nur Frauen anwesend gewesen seien, befragt worden sei. In der ersten Anhö- rung sei die Beschwerdeführerin ausführlich zur Beziehung zu ihrem Cousin und den geltend gemachten Belästigungen seinerseits befragt wor- den und sie habe diese Fragen ausführlich beantwortet (vgl. A18 F76, F99ff., F106ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung, in der noch einmal viertieft auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre geschlechtsspezifische Vorbringen eingegangen worden sei, habe die Be- schwerdeführerin an keiner Stelle einen anhaltenden Missbrauch geltend gemacht (vgl. A23). Zusätzlich sei auch darauf hinzuweisen, dass als die Beschwerdeführerin am Ende der ergänzenden Anhörung gefragt worden sei, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen würden, habe die Beschwerde- führerin schliesslich eine Belästigung ihres Cousins erwähnt; dies im Alter von sieben Jahren (vgl. A23 F100). Die Beschwerdeführerin habe jedoch in mehreren Aussagen verdeutlicht, dass dieses Ereignis schon lange her sei und unmittelbar danach nicht mehr zu einer sexuellen Belästigung durch ihren Cousin gekommen sei (vgl. A23 F109). Von der Beschwerde- führerin werde, gerade auch in Anbetracht ihres jungen Alters, nicht erwar- tet, dass sie intime Details bezüglich des angeblichen anhaltenden Miss- brauchs hätte darlegen sollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits ohne weiteres ein Erlebnis mit ihrem Cousin im Alter von sie- ben Jahren zur Sprache gebracht habe (vgl. A23 F100) und über Belästi- gungen im Alter von 13 Jahren detailliert und ausführlich berichtet habe (vgl. A18 F76), sie jedoch den in der Beschwerde nun plötzlich behaupte- ten, angeblich jahrelangen sexuellen Missbrauch dazwischen mit keinem einzigen Wort erwähnt haben sollte. Zusätzlich erstaune die Begründung

E-6316/2019 Seite 12 in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin habe den jahrelangen Missbrauch lediglich einer ihr nahestehenden Person in ihrem Wohnheim in Cazis anvertrauen können und sei im Rahmen des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen, über das Erlebnis zu sprechen, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Missbrauchserlebnisse hingegen gegen- über ihrer Rechtsvertretung, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens kennengelernt habe, ausgerechnet nach dem abschlägigen Asylent- scheid offenbar in allen Einzelheiten habe darlegen können. Im Weiteren gelte es anzumerken, dass die Zweifel am Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie habe sich im Iran in einer ausweglosen Situation be- funden, dadurch bestärkt werden würden, dass es im Iran verschiedene staatliche Einrichtungen für Frauen gebe, insbesondere in Städten wie Is- fahan, dem Wohnort der Beschwerdeführerin. In Anbetracht des Um- stands, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auf ihrer Seite gestanden seien und dass zur Familie mütterlicherseits ein gutes Verhältnis bestehe, sei es erstaunlich, dass die Familie angeblich keinerlei innerstaatlichen Lö- sungen gesucht habe, zumal es sich beim Vorbringen um eine Drittverfol- gung handle. Es gelte zu beachten, dass eine Verfolgung durch Dritte nur dann asylrelevant sei und die Schweiz erst eine Schutzpflicht habe, wenn im Herkunftsstaat keine ausreichende Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Bezüglich der nachgereichten Arztberichte der E._______ und der G._______ gelte es zu betonen, dass es nicht Aufgabe einer ärztlichen Fachperson sei, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Patienten zu hin- terfragen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass Angaben zur Ursa- che von körperlichen und psychischen Leiden oftmals, so auch vorliegend, im Rahmen der Anamnese erhoben würden und somit auf subjektiven Pa- tientenaussagen beruhten. In Anbetracht der geltend gemachten psychi- schen Aspekte gelte es betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzuhalten, dass im Iran im Bedarfsfall eine ausreichende medizini- sche Versorgung gewährleistet sei. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Therapie im Heimatstaat ohnehin erfolgversprechender sei als in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen betont unter dem Verlust ihrer nahestehenden Personen beziehungsweise unter Ein- samkeit leide. Hinsichtlich der nachgereichten Arztberichte des Vaters der Beschwerde- führerin gelte es festzuhalten, dass auch diese in Bezug auf die Asylvor- bringen keine Beweiskraft zu entfalten. So werde der geltend gemachte gesundheitliche Zustand des Vaters nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

E-6316/2019 Seite 13 Die Ursache der Folgen beziehungsweise den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallhergang gelte es jedoch zu bezweifeln.

E. 4.4 Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertretung mit Ein- gabe vom 18. März 2020 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Es wurde festgehalten, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der geltend gemachte sexuelle Missbrauch als nachgeschoben zu erachten sei. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass bereits beim Lesen der Anhörungsprotokolle, insbesondere der Zweitanhörung vom 7. Oktober 2019, durchaus der Ein- druck entstehe, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer ausdrücklich ge- genteilig zu Protokoll gegebenen Aussage wohl doch nicht alles hätte sa- gen können. Auch sei der Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertretung auf einmal in allen Einzelheiten von den Missbrauchsfäl- len erzählen können, haltlos. So habe sie sich nach der Anhörung einfach der vom Kanton bestellten Vertrauensperson anvertraut. Diese habe an- schliessend das Treffen mit der Rechtsvertretung organisiert und begleitet. Hinsichtlich der vom SEM angenommenen Möglichkeit einer innerstaatli- chen Lösung sei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom

16. März 2017 hinzuweisen, worin festgehalten werde, «es widerspreche dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten habe, wegen der meist schweren, auch seeli- schen Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden». Schliesslich dokumentierten die mit der Replik eingereichten Fotografien die Verschrei- bung von Medikamenten für den Bruder der Beschwerdeführerin im Jahre 2019, die für die Behandlung von Verbrennungen eingesetzt würden.

E. 5.1 Das Gericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, von ihrem Cousin väterlicherseits jahrelang missbraucht worden zu sein und wegen ihrer Weigerung, diesen zu heiraten, von ihrem Onkel C._______ und dem Cousin schikaniert worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft hat.

E. 5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (auch hinsichtlich der eingereich- ten Beweismittel). Die gut begründeten und auf die Akten abgestützten Er- wägungen der Vorinstanz können auch auf Beschwerdeebene nicht ent- kräftet werden.

E-6316/2019 Seite 14

E. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die pauschale Kritik am Befragungs- stil anlässlich der Anhörungen (angeblich verwirrender Befragungsstil, keine Rückfragen) als unzutreffend erweist. Vielmehr ergibt sich aus den entsprechenden Protokollen, dass die befragenden Personen sehr wohl auf das junge Alter der Beschwerdeführerin bei der Fragestellung Rück- sicht nahmen. Auch wenn die Vertrauensperson und Hilfswerkvertretung selbst noch ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt haben, sind diese offensichtlich nicht dem Befragungsstil der befragenden Perso- nen geschuldet, sondern beruhen überwiegend eigener Motivation. Hin- sichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach sich aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung eindeutige Hinweise auf einen angeblichen sexu- ellen Missbrauch finden liessen, wobei das SEM weiter hätte nachfragen müssen, ist festzuhalten, dass auf das von ihr geschilderte Ereignis – das die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage des SEM überhaupt erwähnt hatte – sehr wohl entsprechende Fragen erfolgt sind. Die Beschwerdefüh- rerin hat die ausdrückliche Frage des SEM, ob der Cousin ausser das Be- rühren der Beine/Füsse noch etwas mehr unternommen habe, klar und deutlich verneint, und die weitere Frage, ob er nach dem Verlassen des Zimmers noch einmal zurückgekommen sei, ebenso (vgl. A23 F108). Folg- lich ist, wie bereits vom SEM in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, das erst- mals auf Beschwerdeebene behauptete Vorbringen, vom Cousin angeblich nun doch jahrelang missbraucht worden zu sein, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten; zumal dieses in klarem Widerspruch zu ih- ren übrigen Aussagen steht und somit nicht mit einer angeblichen Trauma- tisierung erklärt werden kann.

E. 5.2.2 Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztliches Zeugnis der behandeln- den Psychiaterin vom 28. November 2019, ein Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 und zwei fachärztliche Berichte der G._______ vom 14. September 2021 und vom 30. März 2022 eingereicht. In den genannten Berichten wird der Beschwerdeführerin eine Posttrauma- tische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Stö- rung attestiert.

E. 5.2.3 Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Be- zug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ur- sache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs- vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung – welche als solche Aufgabe

E-6316/2019 Seite 15 des Gerichtes ist – zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1).

E. 5.2.4 Im ärztlichen Bericht vom 28. November 2019 und im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2019 stützt sich diese Diagnose rein auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Im ärztlichen Bericht vom

30. März 2022 wird unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht über ihre traumatischen Erlebnisse habe berichten können. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. In den genannten Be- richten werden keine Ausführungen zur Plausibilität der geltend gemachten Vorbringen gemacht. Vielmehr wird die Vorgeschichte pauschal als be- kannt vorausgesetzt.

E. 5.2.5 Im Weiteren erscheint tatsächlich realitätsfremd, dass die Beschwer- deführerin zweimal vor der Schule in absolut identischer Weise auf Ge- heiss ihres Cousins ins Auto gestiegen sei, obwohl sie beim zweiten Mal ihren Aussagen zufolge sogar mit Freunden unterwegs gewesen sein will und sie hätte wissen müssen, worauf ihr Cousin hinausgewollt hat. Ebenso erstaunt es, dass es ihr anscheinend beide Male gelungen sein soll, aus dem Auto auszusteigen und wegzulaufen, ohne dass ihr Cousin ihr gefolgt sei. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich die Beschwer- deführerin nicht getraut habe, sich dem Cousin zu widersetzen, erscheint wenig lebensnah, zumal sie selber angibt, sich gegen ihn gewehrt zu ha- ben und jeweils wieder aus dem Auto ausgestiegen und entwichen sei. Die entsprechenden Schilderungen wirken ferner auch in ihrer Darstellungs- weise platt und lassen keine wirkliche Erlebnisbasis erkennen. Hinsichtlich der Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerde- führerin entgegen der Behauptung des SEM keine aktive Rolle in den Ver- handlungen mit dem Onkel C._______ bezüglich der eigenen Heirat ge- spielt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als damals 13- jähriges Mädchen mit ihrem Onkel gar ohne das Wissen ihrer Eltern über die Heirat verhandelt haben soll (vgl. A18 F90, F93), was im iranischen Kontext realitätsfremd erscheint. Auch der nachträglich vorgebrachte Er- klärungsversuch, sie habe dies nur gemacht, um so dem Druck der Heirat zu entgehen, steht in Widerspruch zu der übrigen Aktenlage; dies zumal ihr Vater ausdrücklich und dezidiert ausgeführt habe, er lasse diese Heirat nicht zu und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat seine Tochter zu schützen (vgl. act 18, F86); ebenso die Mutter (vgl. a.a.O F 93). Ferner

E-6316/2019 Seite 16 ist kaum anzunehmen, dass ein Kind in diesem Alter selbständig und von sich aus solche Verhandlungen führen würde. Weiter erscheint im Länder- kontext gänzlich realitätsfern, dass der volljährige Onkel entsprechende Verhandlungen und Planungen mit einem Kind führen würde, ohne sich hierzu an die Familie, insbesondere den Vater der Betroffenen zu wenden. Auch der simpel gehaltene Erklärungsversuch in der Beschwerde, die El- tern hätten diese Heirat aufgrund ihrer angeblich schwachen Position, ins- besondere in finanzieller Hinsicht, nicht verhindern können, vermag die be- hauptete Verhaltensweise der Eltern nicht zu erklären. Hierzu ist vorab da- rauf hinzuweisen, dass der Vater laut eigenen Angaben der Beschwerde- führerin aus einer sehr wohlhabenden Familie stammt und als zukünftiger Haupterbe gilt. Ferner besitzt die Familie ein Haus und Land und die Mutter erzielt ein eigenes Einkommen. Von einer finanziell schwachen Position kann somit keine Rede sein. Zusätzlich darf in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit auf die übrigen familiären Umstände hingewiesen wer- den. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben ihren Geschwistern nicht nur eine universitäre Bildung ermöglicht, sondern die Schwester der Be- schwerdeführerin konnte sich ohne weiteres ihren Ehegatten, den sie wäh- rend ihrem Studium an der Universität kennengelernt hat, frei aussuchen (act. 18, F80). Ferner konnte die Beschwerdeführerin ihre Freizeit frei ge- stalten und durfte ohne Einschränkungen auch westlichen Aktivitäten nach- gehen (vgl. act. 23, F23, durfte alleine zum Schwimmen gehen). Die Be- schwerdeführerin entstammt somit erkennbar einem finanzstarken Umfeld und vor allem einem westlich aufgeschlossenen Lebensstil und einer auf- geschlossenen Haltung, insbesondere gegenüber der Verhaltens- und Er- ziehungsweise von Frauen. Das nunmehr auf Beschwerdeebene gezeich- nete Bild einer Frau, die quasi in einem patriarchischen Umfeld verstockte, kontrastiert somit offen mit dieser betont liberalen Lebensweise. Auch die Behauptung, die Eltern hätten die Heirat wohl auch sonst nicht verhindern können, ist im Lichte des Gesagten nicht nachvollziehbar. So geht zunächst aus der schulischen und beruflichen Förderung der Kinder klar hervor, dass die Eltern um deren Wohlergehen betont interessiert wa- ren. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Heirat der Schwester der Beschwerdeführerin, die Onkel väterlicherseits keinerlei Einfluss gehabt hätten und deren Meinung mit einfachsten Mitteln ignoriert werden konnte (vgl. act.18, F81: «Sie hatten nichts zu sagen»; «sie wurden nicht zur Hochzeit eingeladen»), während bei der Beschwerdeführerin die Eltern angeblich geradezu ohne Möglichkeiten verblieben sein sollten.

E-6316/2019 Seite 17

E. 5.2.6 Bemerkenswert erscheint auch in Bezug auf den vorgesehenen Ehe- mann der Beschwerdeführerin, dass sie kaum nennenswerte Angaben zu dieser Person machen konnte. Obgleich sie sich angeblich mehrere Mo- nate intensiv mit der Frage einer Heirat mit ihm auseinandergesetzt haben will, vermochte sie weder sein Alter zu benennen (act. 18, F109), noch kannte sie berufliche Tätigkeit (act. 18, 108: arbeitslos oder geht zur Uni) oder vermochte andere genauen Sachangaben zu seiner Person zu ma- chen. Wenn man sich längere Zeit intensiv mit einer Heirat auseinander- gesetzt hat, wäre klarerweise zu erwarten, dass man klare und substanzi- ierte Angaben zu derjenigen Person machen kann, an dessen Seite man als künftige Ehefrau das Leben verbringen wird. Entsprechendes liegt in casu klar nicht vor. Die Schilderungen dieser Person und die übrigen Be- gleitumstände bleiben konstant eindimensional und schemenhaft.

E. 5.2.7 Im Weiteren erweist sich auch die behauptete Verhaltensweise der Beschwerdeführerin selbst als mehrfach widersprüchlich und geben ein unstimmiges Bild wieder. Zum einen wird behauptungsweise vorgebracht, die damals erst 13-jährige Beschwerdeführerin habe gänzlich selbststän- dig und ohne die Hilfe ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen, frei über eine Heirat verhandelt und konkrete Planungen vorgenommen. Gleichzeitig wird versucht, das Bild einer unbedarften Person zu zeichnen, die sich ohne Handlungsoptionen in einem patriarchischen Umfeld ausgesetzt sah. Letzteres passt – wie vorgenannt – offenkundig nicht zu dem übrigen fami- liären Kontext und steht auch in Gegensatz zu der übrigen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin selbst. Letztlich ergibt sich insbesondere auch aus den Anhörungsprotokollen klarerweise nicht das Bild einer unbedarften Person, sondern vielmehr das einer durchaus eloquent sprechenden, ge- bildeten Person. In sprachlicher Hinsicht fällt jedoch ins Auge, dass die Be- schwerdeführerin ohne weiteres längere Schilderungen und Ausführungen zu nebensächlichen Aspekten machen konnte, diese jedoch in Bezug auf das Hauptgeschehen (Heirat, Cousin) sich auf Nachfrage hin zumeist in knapp gehaltenen, nichtssagenden Allgemeinplätzen erschöpfen. Auch diese erkennbaren Strukturbrüche in der Aussageweise verstärken die Zweifel an Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachbehauptungen.

E. 5.3 Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E-6316/2019 Seite 18

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-

E-6316/2019 Seite 19 rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerde- führer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementsverbot keine Anwendung findet. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 f. CEDAW ist festzuhal- ten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskon- forme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin kann hier nichts aus den Art. 2 und 3 CEDAW zu ihren Gunsten ableiten, zumal weder ersichtlich ist noch gel- tend gemacht wird, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen der CEDAW ausgelegt hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch in Anbe- tracht der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.

E. 7.3.3 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, verfügt die Beschwerdeführe- rin nach wie vor über ein dichtes Beziehungsnetz, leben doch ihre Eltern, ihre Geschwister, ihre Grossmutter sowie drei Tanten und drei Onkel

E-6316/2019 Seite 20 mütterlicherseits in Isfahan. Die Familie besitze ein Haus und Land. Der Vater stamme laut eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie und ist künftiger Haupterbe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine solide Schuldbildung.

E. 7.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht wurde auf Beschwerdeebene ein ärztli- ches Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 28. November 2019, ein Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 und zwei fachärzt- liche Berichte der G._______ vom 14. September 2021 und vom 30. März 2022 eingereicht. In den genannten Berichten wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung attestiert. In Berücksichtigung dieser ärztlichen Beichte gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran – sollte dies aktuell überhaupt noch erforderlich sein – ohne weiteres eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Das Gesundheitssys- tem im Iran weist ein hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall im Iran eine aus- reichende medizinische Behandlung erhalten könnte. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Men- tal Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psy- chiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.; sowie Urteil BVGer D-1857/2021 vom

17. August 2021, E. 8.3.). Weiter kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin wohlha- bend ist, so dass auch in diesem Lichte ein angemessener Zugang zu al- lenfalls erforderlichen Behandlungen gewährleistet ist. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin – beispiels- weise in Bezug auf verordneten Medikamente – könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allenfalls vorübergehenden Verschlechterung kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizi- nische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung si- chergestellt wird. Auch kann sie im Bedarfsfall auf sonstige Unterstüt- zungsleistungen, Hilfe und Rat der Eltern und Geschwister zurückgreifen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gerade im Lichte der geltenden gemachten Einsamkeit in der Schweiz eine

E-6316/2019 Seite 21 vertraute Umgebung im Heimatland und ein familiäres Umfeld als durchaus mental zuträglich eingestuft werden können.

E. 7.3.5 Ferner ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin nunmehr seit 2022 und somit bereits seit zwei Jahren in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Administration einer Praxis nachgeht und auch schon zuvor im Gastrobereich tätig war. Hieraus geht offenkundig hervor, dass sie heute problemlos in der Lage ist, sich im Alltag zurechtzufinden, sich in einem anspruchsvollen Arbeitsmarkt zu be- haupten und die Anforderungen des täglichen Lebens und des Arbeitsle- bens selbständig zu meistern. Zusätzlich geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin sogar eine Ausbildung in Angriff nehmen will. Die Beschwerdeführerin ist daher augenscheinlich in der Lage die Heraus- forderungen des Lebens zu meistern. Auch aus dieser Perspektive sind offenkundig somit keine Unzumutbarkeitsgründe erkennbar.

E. 7.3.6 Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zu der Annahme, die Be- schwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6316/2019 Seite 22

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü- gung vom 5. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine klare Veränderung der finanziellen Lage ausge- wiesen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Be- schwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet. Dieser hat Anspruch auf die Übernahme notwendiger- weise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 8–14 VGKE). In der Kostennote vom 4. November 2021 wird ein zeitlicher Aufwand von gerundet 20 Stunden und Auslagen von aufgerun- det 684.– ausgewiesen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist indes als überhöht einzustufen. Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die einzelnen Eingaben, insbesondere die Rechtsmittelschrift vom

28. November 2019 (dort ab Seite 16 ff.) zahlreiche, teils ausufernde und in diesem Umfang nicht nötige Quellendarstellungen enthalten und die ein- gereichte Kostennote auch Positionen umfasst, die für eine Rechtsvertre- tung in diesem Umfang nicht erforderlich sind (vgl. beispielsweise E-Mail betreffend der Dispensation Sportlager, die mit einer vollen Stunde berech- net wurde). Der zeitliche Aufwand ist daher angemessen zu kürzen. Ferner geht das Gericht praxisgemäss – und so auch hier – bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für die anwaltliche Vertretung aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom

5. Dezember 2019). Dem Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 4'238.- (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6316/2019 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von insgesamt Fr. 4'238.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6316/2019 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Grégory Sauder Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Januar 2019 und der Anhörung vom 1. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, wegen eines Erbstreits sei die Beziehung zwischen ihrem Vater und ihren Onkeln väterlicherseits seit längerer Zeit angespannt. So habe ihr Onkel B._______ den Vater kurz nach der Heirat ihrer Eltern vom Dach gestossen; er sei seither gelähmt. Zudem dränge ihr Onkel C._______ sie schon länger, dessen Sohn D._______ zu heiraten. Im Dezember 2017 beziehungsweise Januar 2018 habe sie einen entsprechenden Heiratsantrag erhalten, den ihr Vater abgelehnt habe. Sie habe ihren Cousin nicht heiraten wollen, da sie sich noch zu jung dafür gefühlt habe und es ihr nicht gefallen habe, dass er oft zu viel getrunken und zu schnell Auto gefahren sei. Die Ablehnung des Heiratsantrages habe dem Onkel C._______ missfallen und er habe Drohungen ausgestossen. Im Januar/Februar 2018 sei ihr Cousin D._______ zweimal zu ihrer Schule gekommen. Als sie in sein Auto eingestiegen sei, habe er sie belästigt, indem er sie vom Hals an aufwärts geküsst habe. Sie habe sich jedoch gewehrt und sei aus dem Auto ausgestiegen. Bei einer anderen Gelegenheit habe ihr Onkel C._______ sie überrascht, als sie allein zuhause gewesen sei und ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt. Da der Druck und die Schikanen seitens C._______ und D._______ nicht aufgehört hätten, habe sie im Februar 2018 versucht, sich das Leben zu nehmen. Im März 2018 habe der Onkel ihr eine Woche Bedenkzeit hinsichtlich der Heirat gegeben. Schliesslich habe sie ihrem Onkel C._______ gegenüber vordergründig eingewilligt, ihren Cousin D._______ zu heiraten, worüber sie ihre Eltern nicht unterrichtet habe. Als einige Monate später der Bruder ihrer Mutter, ihr Onkel B._______, Vorbereitungen zu seiner Ausreise (mit seiner Familie) getroffen habe, habe ihre Mutter diesen dazu überredet, sie nach Europa mitzunehmen, was im August 2018 erfolgt sei. In Griechenland angekommen sei die Beschwerdeführerin alleine über Italien in die Schweiz gereist. Seit ihrer Ausreise werde ihre Familie im Iran von dem Onkel belästigt. Dieser habe er ihre Mutter die Treppe hinuntergestossen und ihren Bruder habe er im Gesicht beziehungsweise am Arm verletzt. B. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte sie ihre Melli-Karte in Kopie, einen gefälschten Führerausweis aus den USA, Tagebucheinträge in Kopie und Fotos von Familienmitgliedern ein. C. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2019 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer Frist von zwei Wochen für die Einreichung ärztlicher Berichte und unter beantragtem Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Dezember 2019 die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. F. Mit Eingaben vom 4. und 19. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom 28. November 2019, einen Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 sowie eine Honorarnote vom 19. Dezember 2019 und mit Eingabe vom 27. Januar 2020 weitere Beweismittel ein (iranischer Radiologiebericht vom 30. Oktober 2017 inklusive Übersetzung, iranische Bestätigung des [...] vom 25. Februar 2018 samt Übersetzung, Unterschriftsbeglaubigungsschreiben, Schulfähigkeitszeugnis) G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 18. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte verschiedene Dokumente nach (einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ein Urteil des Verwaltungsgerichts F._______ vom 16. März 2017 und Fotografien) ein. I. Mit Eingaben vom 13. August 2020 und vom 4. November 2021 wurden aktualisierte Honorarnoten und ein fachärztlicher Bericht der G._______ vom 14. September 2021 eingereicht. Mit Eingabe vom 7. März 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese wurde mit Schreiben vom 16. März 2022 beantwortet. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 30. März 2022 ein. J. Die Verfahrensstandanfrage des (...) vom 23. Februar 2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. März 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihres Widerstandes, ihren Cousin väterlicherseits zu heiraten, von ihrem Onkel C._______ und dem Cousin D._______ schikaniert worden zu sein, als nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 1. Juli 2019 angegeben, ihr Cousin habe sie zweimal vor der Schule angewiesen ins Auto zu steigen (vgl. A23 F76). Bei seinem Annäherungsversuch habe sie ihn weggestossen, sei ausgestiegen und weggelaufen (ebd.). Beim zweiten Mal sei sie mit Freunden auf dem Heimweg gewesen, er sei wiedergekommen und das Gleiche sei wieder geschehen (vgl. A24 F76). Es erscheine realitätsfremd, dass genau der gleiche Vorfall zwei Mal hintereinander identisch geschehen sein soll und dies, obwohl sie beim zweiten Mal gemäss ihren Aussagen sogar mit Freunden unterwegs gewesen sei und sie hätte wissen müssen, worauf ihr Cousin hinausgewollt habe. Ebenso erstaune es, dass es ihr anscheinend beide Male gelungen sein sollte, aus dem Auto auszusteigen und wegzulaufen, ohne dass ihr Cousin ihr überhaupt gefolgt sei. Angesichts dieser Vorfälle erscheine es ausserdem auch nicht nachvollziehbar, dass ihre Eltern, obwohl in Kenntnis von diesen Ereignissen, die Beschwerdeführerin als 13-jähriges Mädchen kurz darauf alleine zuhause gelassen hätten, während sie für eine medizinische Behandlung nach H._______ gereist seien (vgl. A18 F76). 4.1.2 Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, weshalb ihre Eltern nicht in der Lage gewesen seien, mit ihrem Onkel C._______ hinsichtlich der nicht gewünschten Heirat zu sprechen. Auf die Frage, ob die Eltern überlegt hätten, wie sie eine Heirat mit dem Cousin verhindern könnten, habe sie lediglich angegeben, ihre Eltern hätten immer nach einer Lösung gesucht. Die Verwandten hätten sie wohl auch bei einem Wohnortswechsel gefunden. Anlässlich der zweiten Anhörung habe sie sich nicht mehr an ihre Aussage, dass ihre Eltern nach Lösungen gesucht hätten, erinnern können und dies mit ihrer Müdigkeit erklärt (vgl. A23 F68ff.). Als die Frage nach der Pause nochmals aufgenommen worden sei, sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage geblieben, dass sie nicht wisse, nach welchen Lösungen ihre Eltern gesuchthätten, und habe ihre Aussage wiederholt, ihre Eltern hätten überlegt, den Wohnort zu wechseln (vgl. A23 F71). Es sei davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin über die entsprechenden Ressourcenverfügt hätten, um eine solche Angelegenheit zu klären, sei es ihrem Onkel C._______ doch bei der Heirat hauptsächlich um Geld beziehungsweise das Erbe der Familie gegangen (vgl. A18 F111; A23 F9ff.). Es sei deshalb schwer verständlich, weshalb ihre Eltern nicht versucht haben sollten, die Angelegenheit mit Geld zu lösen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld, stehe in Widerspruch mit anderen Angaben. So habe sie an anderer Stelle angegeben, ihre Grossmutter habe ihr vor ein paar Jahren ein Stück Land geschenkt, welches deutlich an Wert gewonnen und auf welches sie ein Haus gebaut habe (vgl. A18 F111). Zusätzlich habe ihre Mutter geerbt und so ihre Reise nach Europa bezahlt (vgl. A6 F. 5.01). 4.1.3 Hinsichtlich der angelblichen Belästigungen durch den Onkel sei erstaunlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gar keine Hilfe bei den Behörden ersucht oder Anzeige erstattet haben sollten. Ihre simple Begründung, die Eltern hätten diese Macht nicht und keine Beziehungen, um solche Angelegenheiten zu regeln (vgl. A23 F46), zudem würden ihr Onkel C._______ und ihr Cousin H._______ selbst beim Sepah und der Naja arbeiten (vgl. A21 F12), vermöge nicht zu überzeugen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin noch klar ausgesagt, ihr Onkel B._______ arbeite nicht mehr bei der Naja (vgl. A6 7.02) und ihr Onkel mütterlicherseits habe über Beziehungen bei den Behörden sogar einen Reisepass besorgen können (vgl. A23 F62). Weiter sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter einerseits den Druck des Onkels C._______ angeblich kaum habe aushalten können (vgl. A18 F77), andererseits aber nicht gewollt habe, dass ihre Brüder ihr beistehen würden (vgl. A18 F129). Auch die Tatsache, dass ihr ungefähr 30-jähriger Bruder sich nicht (stärker) engagiert habe, um die familiären Probleme zu lösen, sei erstaunlich, zumal er ein Jahr vor ihrer Ausreise in den Iran zurückgekehrt sei und ihre Eltern des Öfteren besucht habe (vgl. A18 F54). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits eine sehr aktive Rolle eingenommen und mit ihrem Onkel angeblich selber über die Heirat verhandelt haben will, sie aber gleichzeitig so wenig von den Überlegungen ihrer Eltern mitbekommen haben soll (vgl. A23 F88). Ohnehin sei es im iranischen Kontext doch sehr erstaunlich, dass sie als damals als 13-jähriges Mädchen mit ihrem Onkel ohne das Wissen ihrer Eltern über eine Heirat verhandelt haben sollte (vgl. A18 F87-F90/F93). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung angegeben, sie sei beim Heiratsantrag nicht dabei gewesen (vgl. A18 F85). Noch erstaunlicher sei, dass ihr Onkel ihrer angeblichen Heiratszusage Glauben geschenkt und ihr auf ihren Vorschlag hin Zeit gegeben haben sollte, ihre Eltern über ihren Entscheid zu informieren und von der Heirat zu überzeugen (vgl. A18 F93, A23 F27). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin ihre Abmachung mit ihrem Onkel bis zu ihrer Ausreise im August 2018 hätte geheim halten können, obwohl diese angeblich bereits im August 2018 hätte stattfinden sollen. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der ersten Anhörung nichts darüber gesagt habe, ob und inwiefern sich das Verhalten ihres Onkels nach ihrer angeblichen Zustimmung verändert habe; in der ergänzenden Anhörung auf diesen Punkt angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, das Verhalten habe sich nicht verändert, da sie überhaupt keinen Kontakt gehabt beziehungsweise sie sich gesehen, aber nicht miteinander gesprochen hätten (vgl. A23 F34). Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin gesagt, in einer Personengruppe seien ihr Onkel C._______ und ihre Verwandten nett gewesen, aber wenn sie alleine gewesen sei, hätten diese sie geärgert und schikaniert (vgl. A23 F36). Auf die Frage, weshalb der Onkel C._______ sie auch nach ihrer Zustimmung schikaniert habe, habe sie widersprüchlich angegeben, sie wüsste nicht, ob die Schikanen nach ihrer Zustimmung aufgehört hätten (vgl. A23 F76). Diese offenkundig ungenauen und widersprüchlichen Aussagen erstaunten umso mehr, als dass die Schikanen des Onkels C._______ auch ihre Mutter belastetet und schliesslich zum angeblichen Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin und ihrer Ausreise geführt hätten. 4.1.4 Aufgrund der dargelegten Zweifel an ihren Vorfluchtgründen bestünden schliesslich auch Vorbehalte gegenüber den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Geschehnissen nach ihrer Auseise aus dem Iran. In der Anhörung vom 1. Juli 2019 habe sie geltend gemacht, ihr Onkel C._______ belästige ihre Familie immer noch (vgl. A18 F113). Als nachgefragt worden sei, ob ausser den Drohungen sonst noch etwas geschehen sei, habe sie ausgesagt, ihr Onkel C._______ habe ihre Mutter im Treppenhaus geschubst, so dass sie ihren Arm gebrochen habe (vgl. A18 F114). Als sie in der Anhörung vom 7. Oktober 2019 gefragt worden sei, ob sich seit der Anhörung im Juli 2019 etwas Neues ereignet habe, habe sie den Vorfall im Treppenhaus nochmals erwähnt und hinzugefügt, dass ihr Onkel C._______ ihrem Bruder im August 2019 mit Feuer das Gesicht und den Arm verbrannt habe (vgl. A23 F7). Angesichts dieser Bedrohungssituation erscheine es wenig nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin ein Jahr nach ihrer Ausreise noch immer keinerlei erkennbare Massnahmen ergriffen hätten, um einen solchen Konflikt zu lösen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der familiären Verhältnisse unter anderem darauf hingewiesen, dass die drei Brüder des Vaters der Beschwerdeführerin konservativ und religiös seien. Die Eltern der Beschwerdeführerin würde seit langem von den beiden Onkeln beziehungsweise Brüder terrorisiert worden, wobei der Onkel B._______ nach einer Erbstreitigkeit und wegen Streitigkeiten über das Heiratsgeld der Mutter ihren Vater vom Dach eines Hauses gestossen habe. Ihr Vater sei seither gelähmt; zuletzt habe er sich im November 2019 einer Operation am Rücken unterziehen müssen (vgl. Fotographie des Vaters in einem Spital in H._______ im November 2019). Als ältester Bruder beziehungsweise Sohn der sehr reichen Grossmutter väterlicherseits werde er bei deren Tod Haupterbe des Vermögens sein. Im Weiteren habe der Bruder bei einer Hilfsleistung eines Kollegen aufgrund des ausgetretenen Inhalts einer Gasflasche schwere Erfrierungen erlitten, welche von der Beschwerdeführerin als Verbrennungen bezeichnet worden seien. Die Familie der Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass der angebliche Kollege wohl im Auftrag des Onkels gehandelt habe. 4.2.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei auf das junge Alter der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Zwar hätten die Anhörungen in einem der Vorschriften für Minderjährige entsprechenden Setting stattgefunden, allerdings sei ein verwirrender Befragungsstil angewendet worden, so dass die Vertrauensperson und die Hilfswerkvertretung noch zahlreiche eigene Fragen hätten stellen müssen. Auch seien keine Rückfragen gestellt worden. Als Folge dieser Versäumnisse sei der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei dem kulturellen Hintergrund im Iran, die dortige gesellschaftliche Stellung der Frau sowie die vulnerable Lage der Beschwerdeführerin und der Familie nicht berücksichtigt worden. 4.2.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar erscheine, warum die Beschwerdeführerin zweimal in das Auto ihres Cousins eingestiegen sei, wo sie einer Belästigung ausgesetzt gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei fraglich, weshalb er nicht ein zweites Mal versuchen sollte, das zu wiederholen, was beim ersten Mal zumindest teilweise funktioniert habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich wohl einfach nicht getraut, sich dem Cousin zu widersetzen. Hinsichtlich des Vorbehalts des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern die Beschwerdeführerin eine Heirat nicht hätten verhindern können, sei auf deren schwachen Position insbesondere in finanzieller Hinsicht hinzuweisen. Im Weiteren sei der Ansicht der Vorinstanz, wonach es realitätsfremd erscheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem jungen Alter eine aktive Rolle in den Verhandlungen mit dem Onkel C._______ bezüglich der eigenen Heirat gespielt habe, widersprochen werden. Von Verhandlungen könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei sie tyrannisiert worden, so dass an eine Teil-nahme nicht hätte gedacht werden können. Es gehe nicht an, ihr vorzuhalten, sie hätte sich der Konsequenzen, die ihre Flucht für ihre Familie habe, bewusst sein sollen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Minderjährigkeit sowie ihre psychische Verfassung in ihrer Aussagenwürdigung nicht gehörig berücksichtigt. So sei beispielsweise nachvollziehbar, dass sie in ihrem jungen Alter nicht über die Planungen ihrer Eltern Bescheid gewusst habe. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. So habe sie es versäumt, die zwei stationären Aufenthalte in der E._______ mitzuberücksichtigen (vgl. Austrittsmeldung erste Hospitalisation). Es seien dringend die noch einzureichenden Arztberichte abzuwarten. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich auf mehr psychologische Unterstützung angewiesen, als von der Vorinstanz angenommen. So habe sie vor dem negativen Asylentscheid einmal stationär behandelt werden müssen. Eine ambulante Therapie erachte sie als unzureichend. Gewichtig sei auch der von der Vorinstanz unentdeckt gebliebene Missbrauch. Die Beschwerdeführerin habe während der Anhörung nicht darüber berichten können, was bei traumatischen Erfahrungen nicht unüblich sei. Während der zweiten Anhörung sei die Beschwerdeführerin kurz davor gewesen, alles zu berichten (vgl. A23 F100 - F109), was jedoch von den anwesenden Personen nicht erkannt worden sei. Zu ihrer mentalen Verfassung komme hinzu, dass sich im Protokoll der ergänzenden Anhörung eigentlich Hinweise auf einen Missbrauch finden liessen. So habe die Beschwerdeführerin zumindest angegeben, sie sei allein im Haus der Grossmutter gewesen, wo der Cousin ihre Füsse berührt habe und nackt vor ihr gestanden sei. Bei der Frage, ob er ihr sonst noch etwas angetan habe, sei die Beschwerdeführerin in Tränen ausgebrochen (vgl. A23 F100-F109). Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, im Sinne von Art. 2 f. des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) eine individuelle, geschlechtsspezifische Prüfung vorzunehmen. 4.3 Nach der Einreichung unter anderem eines ärztlichen Berichtes der behandelnden Ärztin vom 28. November 2019 und einem Austrittsbericht der Klinik Littenheid vom 6. Dezember 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hielt in hierbei hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung fest, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des gesamten Asylverfahrens den in der Beschwerde nun erstmals nachträglich behauptete, angeblich langjährigen Missbrauch überhaupt nie erwähnt habe. Dies, obwohl sie im Rahmen des Asylverfahrens mehrmals darauf hingewiesen worden sei, wie wichtig es sei, dass sie alle ihre Asylgründe offenlege. Ferner komme hinzu, dass sie in einem entsprechenden Setting, in dem nur Frauen anwesend gewesen seien, befragt worden sei. In der ersten Anhörung sei die Beschwerdeführerin ausführlich zur Beziehung zu ihrem Cousin und den geltend gemachten Belästigungen seinerseits befragt worden und sie habe diese Fragen ausführlich beantwortet (vgl. A18 F76, F99ff., F106ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung, in der noch einmal viertieft auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre geschlechtsspezifische Vorbringen eingegangen worden sei, habe die Beschwerdeführerin an keiner Stelle einen anhaltenden Missbrauch geltend gemacht (vgl. A23). Zusätzlich sei auch darauf hinzuweisen, dass als die Beschwerdeführerin am Ende der ergänzenden Anhörung gefragt worden sei, ob es noch Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen würden, habe die Beschwerdeführerin schliesslich eine Belästigung ihres Cousins erwähnt; dies im Alter von sieben Jahren (vgl. A23 F100). Die Beschwerdeführerin habe jedoch in mehreren Aussagen verdeutlicht, dass dieses Ereignis schon lange her sei und unmittelbar danach nicht mehr zu einer sexuellen Belästigung durch ihren Cousin gekommen sei (vgl. A23 F109). Von der Beschwerdeführerin werde, gerade auch in Anbetracht ihres jungen Alters, nicht erwartet, dass sie intime Details bezüglich des angeblichen anhaltenden Missbrauchs hätte darlegen sollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits ohne weiteres ein Erlebnis mit ihrem Cousin im Alter von sieben Jahren zur Sprache gebracht habe (vgl. A23 F100) und über Belästigungen im Alter von 13 Jahren detailliert und ausführlich berichtet habe (vgl. A18 F76), sie jedoch den in der Beschwerde nun plötzlich behaupteten, angeblich jahrelangen sexuellen Missbrauch dazwischen mit keinem einzigen Wort erwähnt haben sollte. Zusätzlich erstaune die Begründung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin habe den jahrelangen Missbrauch lediglich einer ihr nahestehenden Person in ihrem Wohnheim in Cazis anvertrauen können und sei im Rahmen des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen, über das Erlebnis zu sprechen, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Missbrauchserlebnisse hingegen gegenüber ihrer Rechtsvertretung, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kennengelernt habe, ausgerechnet nach dem abschlägigen Asylentscheid offenbar in allen Einzelheiten habe darlegen können. Im Weiteren gelte es anzumerken, dass die Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Iran in einer ausweglosen Situation befunden, dadurch bestärkt werden würden, dass es im Iran verschiedene staatliche Einrichtungen für Frauen gebe, insbesondere in Städten wie Isfahan, dem Wohnort der Beschwerdeführerin. In Anbetracht des Umstands, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auf ihrer Seite gestanden seien und dass zur Familie mütterlicherseits ein gutes Verhältnis bestehe, sei es erstaunlich, dass die Familie angeblich keinerlei innerstaatlichen Lösungen gesucht habe, zumal es sich beim Vorbringen um eine Drittverfolgung handle. Es gelte zu beachten, dass eine Verfolgung durch Dritte nur dann asylrelevant sei und die Schweiz erst eine Schutzpflicht habe, wenn im Herkunftsstaat keine ausreichende Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Bezüglich der nachgereichten Arztberichte der E._______ und der G._______ gelte es zu betonen, dass es nicht Aufgabe einer ärztlichen Fachperson sei, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Patienten zu hinterfragen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass Angaben zur Ursache von körperlichen und psychischen Leiden oftmals, so auch vorliegend, im Rahmen der Anamnese erhoben würden und somit auf subjektiven Patientenaussagen beruhten. In Anbetracht der geltend gemachten psychischen Aspekte gelte es betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass im Iran im Bedarfsfall eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Therapie im Heimatstaat ohnehin erfolgversprechender sei als in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen betont unter dem Verlust ihrer nahestehenden Personen beziehungsweise unter Einsamkeit leide. Hinsichtlich der nachgereichten Arztberichte des Vaters der Beschwerdeführerin gelte es festzuhalten, dass auch diese in Bezug auf die Asylvorbringen keine Beweiskraft zu entfalten. So werde der geltend gemachte gesundheitliche Zustand des Vaters nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Ursache der Folgen beziehungsweise den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallhergang gelte es jedoch zu bezweifeln. 4.4 Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 18. März 2020 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Es wurde festgehalten, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der geltend gemachte sexuelle Missbrauch als nachgeschoben zu erachten sei. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass bereits beim Lesen der Anhörungsprotokolle, insbesondere der Zweitanhörung vom 7. Oktober 2019, durchaus der Eindruck entstehe, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer ausdrücklich gegenteilig zu Protokoll gegebenen Aussage wohl doch nicht alles hätte sagen können. Auch sei der Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertretung auf einmal in allen Einzelheiten von den Missbrauchsfällen erzählen können, haltlos. So habe sie sich nach der Anhörung einfach der vom Kanton bestellten Vertrauensperson anvertraut. Diese habe anschliessend das Treffen mit der Rechtsvertretung organisiert und begleitet. Hinsichtlich der vom SEM angenommenen Möglichkeit einer innerstaatlichen Lösung sei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. März 2017 hinzuweisen, worin festgehalten werde, «es widerspreche dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten habe, wegen der meist schweren, auch seelischen Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden». Schliesslich dokumentierten die mit der Replik eingereichten Fotografien die Verschreibung von Medikamenten für den Bruder der Beschwerdeführerin im Jahre 2019, die für die Behandlung von Verbrennungen eingesetzt würden. 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Cousin väterlicherseits jahrelang missbraucht worden zu sein und wegen ihrer Weigerung, diesen zu heiraten, von ihrem Onkel C._______ und dem Cousin schikaniert worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft hat. 5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel). Die gut begründeten und auf die Akten abgestützten Erwägungen der Vorinstanz können auch auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die pauschale Kritik am Befragungsstil anlässlich der Anhörungen (angeblich verwirrender Befragungsstil, keine Rückfragen) als unzutreffend erweist. Vielmehr ergibt sich aus den entsprechenden Protokollen, dass die befragenden Personen sehr wohl auf das junge Alter der Beschwerdeführerin bei der Fragestellung Rücksicht nahmen. Auch wenn die Vertrauensperson und Hilfswerkvertretung selbst noch ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt haben, sind diese offensichtlich nicht dem Befragungsstil der befragenden Personen geschuldet, sondern beruhen überwiegend eigener Motivation. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach sich aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung eindeutige Hinweise auf einen angeblichen sexuellen Missbrauch finden liessen, wobei das SEM weiter hätte nachfragen müssen, ist festzuhalten, dass auf das von ihr geschilderte Ereignis - das die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage des SEM überhaupt erwähnt hatte - sehr wohl entsprechende Fragen erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin hat die ausdrückliche Frage des SEM, ob der Cousin ausser das Berühren der Beine/Füsse noch etwas mehr unternommen habe, klar und deutlich verneint, und die weitere Frage, ob er nach dem Verlassen des Zimmers noch einmal zurückgekommen sei, ebenso (vgl. A23 F108). Folglich ist, wie bereits vom SEM in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, das erstmals auf Beschwerdeebene behauptete Vorbringen, vom Cousin angeblich nun doch jahrelang missbraucht worden zu sein, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten; zumal dieses in klarem Widerspruch zu ihren übrigen Aussagen steht und somit nicht mit einer angeblichen Traumatisierung erklärt werden kann. 5.2.2 Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 28. November 2019, ein Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 und zwei fachärztliche Berichte der G._______ vom 14. September 2021 und vom 30. März 2022 eingereicht. In den genannten Berichten wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung attestiert. 5.2.3 Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung - welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist - zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). 5.2.4 Im ärztlichen Bericht vom 28. November 2019 und im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2019 stützt sich diese Diagnose rein auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Im ärztlichen Bericht vom 30. März 2022 wird unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht über ihre traumatischen Erlebnisse habe berichten können. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. In den genannten Berichten werden keine Ausführungen zur Plausibilität der geltend gemachten Vorbringen gemacht. Vielmehr wird die Vorgeschichte pauschal als bekannt vorausgesetzt. 5.2.5 Im Weiteren erscheint tatsächlich realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin zweimal vor der Schule in absolut identischer Weise auf Geheiss ihres Cousins ins Auto gestiegen sei, obwohl sie beim zweiten Mal ihren Aussagen zufolge sogar mit Freunden unterwegs gewesen sein will und sie hätte wissen müssen, worauf ihr Cousin hinausgewollt hat. Ebenso erstaunt es, dass es ihr anscheinend beide Male gelungen sein soll, aus dem Auto auszusteigen und wegzulaufen, ohne dass ihr Cousin ihr gefolgt sei. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht getraut habe, sich dem Cousin zu widersetzen, erscheint wenig lebensnah, zumal sie selber angibt, sich gegen ihn gewehrt zu haben und jeweils wieder aus dem Auto ausgestiegen und entwichen sei. Die entsprechenden Schilderungen wirken ferner auch in ihrer Darstellungsweise platt und lassen keine wirkliche Erlebnisbasis erkennen. Hinsichtlich der Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des SEM keine aktive Rolle in den Verhandlungen mit dem Onkel C._______ bezüglich der eigenen Heirat gespielt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als damals 13-jähriges Mädchen mit ihrem Onkel gar ohne das Wissen ihrer Eltern über die Heirat verhandelt haben soll (vgl. A18 F90, F93), was im iranischen Kontext realitätsfremd erscheint. Auch der nachträglich vorgebrachte Erklärungsversuch, sie habe dies nur gemacht, um so dem Druck der Heirat zu entgehen, steht in Widerspruch zu der übrigen Aktenlage; dies zumal ihr Vater ausdrücklich und dezidiert ausgeführt habe, er lasse diese Heirat nicht zu und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat seine Tochter zu schützen (vgl. act 18, F86); ebenso die Mutter (vgl. a.a.O F 93). Ferner ist kaum anzunehmen, dass ein Kind in diesem Alter selbständig und von sich aus solche Verhandlungen führen würde. Weiter erscheint im Länderkontext gänzlich realitätsfern, dass der volljährige Onkel entsprechende Verhandlungen und Planungen mit einem Kind führen würde, ohne sich hierzu an die Familie, insbesondere den Vater der Betroffenen zu wenden. Auch der simpel gehaltene Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Eltern hätten diese Heirat aufgrund ihrer angeblich schwachen Position, insbesondere in finanzieller Hinsicht, nicht verhindern können, vermag die behauptete Verhaltensweise der Eltern nicht zu erklären. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Vater laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aus einer sehr wohlhabenden Familie stammt und als zukünftiger Haupterbe gilt. Ferner besitzt die Familie ein Haus und Land und die Mutter erzielt ein eigenes Einkommen. Von einer finanziell schwachen Position kann somit keine Rede sein. Zusätzlich darf in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit auf die übrigen familiären Umstände hingewiesen werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben ihren Geschwistern nicht nur eine universitäre Bildung ermöglicht, sondern die Schwester der Beschwerdeführerin konnte sich ohne weiteres ihren Ehegatten, den sie während ihrem Studium an der Universität kennengelernt hat, frei aussuchen (act. 18, F80). Ferner konnte die Beschwerdeführerin ihre Freizeit frei gestalten und durfte ohne Einschränkungen auch westlichen Aktivitäten nachgehen (vgl. act. 23, F23, durfte alleine zum Schwimmen gehen). Die Beschwerdeführerin entstammt somit erkennbar einem finanzstarken Umfeld und vor allem einem westlich aufgeschlossenen Lebensstil und einer aufgeschlossenen Haltung, insbesondere gegenüber der Verhaltens- und Erziehungsweise von Frauen. Das nunmehr auf Beschwerdeebene gezeichnete Bild einer Frau, die quasi in einem patriarchischen Umfeld verstockte, kontrastiert somit offen mit dieser betont liberalen Lebensweise. Auch die Behauptung, die Eltern hätten die Heirat wohl auch sonst nicht verhindern können, ist im Lichte des Gesagten nicht nachvollziehbar. So geht zunächst aus der schulischen und beruflichen Förderung der Kinder klar hervor, dass die Eltern um deren Wohlergehen betont interessiert waren. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Heirat der Schwester der Beschwerdeführerin, die Onkel väterlicherseits keinerlei Einfluss gehabt hätten und deren Meinung mit einfachsten Mitteln ignoriert werden konnte (vgl. act.18, F81: «Sie hatten nichts zu sagen»; «sie wurden nicht zur Hochzeit eingeladen»), während bei der Beschwerdeführerin die Eltern angeblich geradezu ohne Möglichkeiten verblieben sein sollten. 5.2.6 Bemerkenswert erscheint auch in Bezug auf den vorgesehenen Ehemann der Beschwerdeführerin, dass sie kaum nennenswerte Angaben zu dieser Person machen konnte. Obgleich sie sich angeblich mehrere Monate intensiv mit der Frage einer Heirat mit ihm auseinandergesetzt haben will, vermochte sie weder sein Alter zu benennen (act. 18, F109), noch kannte sie berufliche Tätigkeit (act. 18, 108: arbeitslos oder geht zur Uni) oder vermochte andere genauen Sachangaben zu seiner Person zu machen. Wenn man sich längere Zeit intensiv mit einer Heirat auseinandergesetzt hat, wäre klarerweise zu erwarten, dass man klare und substanziierte Angaben zu derjenigen Person machen kann, an dessen Seite man als künftige Ehefrau das Leben verbringen wird. Entsprechendes liegt in casu klar nicht vor. Die Schilderungen dieser Person und die übrigen Begleitumstände bleiben konstant eindimensional und schemenhaft. 5.2.7 Im Weiteren erweist sich auch die behauptete Verhaltensweise der Beschwerdeführerin selbst als mehrfach widersprüchlich und geben ein unstimmiges Bild wieder. Zum einen wird behauptungsweise vorgebracht, die damals erst 13-jährige Beschwerdeführerin habe gänzlich selbstständig und ohne die Hilfe ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen, frei über eine Heirat verhandelt und konkrete Planungen vorgenommen. Gleichzeitig wird versucht, das Bild einer unbedarften Person zu zeichnen, die sich ohne Handlungsoptionen in einem patriarchischen Umfeld ausgesetzt sah. Letzteres passt - wie vorgenannt - offenkundig nicht zu dem übrigen familiären Kontext und steht auch in Gegensatz zu der übrigen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin selbst. Letztlich ergibt sich insbesondere auch aus den Anhörungsprotokollen klarerweise nicht das Bild einer unbedarften Person, sondern vielmehr das einer durchaus eloquent sprechenden, gebildeten Person. In sprachlicher Hinsicht fällt jedoch ins Auge, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres längere Schilderungen und Ausführungen zu nebensächlichen Aspekten machen konnte, diese jedoch in Bezug auf das Hauptgeschehen (Heirat, Cousin) sich auf Nachfrage hin zumeist in knapp gehaltenen, nichtssagenden Allgemeinplätzen erschöpfen. Auch diese erkennbaren Strukturbrüche in der Aussageweise verstärken die Zweifel an Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachbehauptungen. 5.3 Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementsverbot keine Anwendung findet. Hinsichtlich der gerügten Verletzungen von Art. 2 f. CEDAW ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin kann hier nichts aus den Art. 2 und 3 CEDAW zu ihren Gunsten ableiten, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass das SEM eine Anspruchsnorm entgegen derCEDAW ausgelegt hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch in Anbetracht der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 7.3.3 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein dichtes Beziehungsnetz, leben doch ihre Eltern, ihre Geschwister, ihre Grossmutter sowie drei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits in Isfahan. Die Familie besitze ein Haus und Land. Der Vater stamme laut eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie und ist künftiger Haupterbe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine solide Schuldbildung. 7.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht wurde auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 28. November 2019, ein Austrittsbericht der E._______ vom 6. Dezember 2019 und zwei fachärztliche Berichte der G._______ vom 14. September 2021 und vom 30. März 2022 eingereicht. In den genannten Berichten wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung attestiert. In Berücksichtigung dieser ärztlichen Beichte gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran - sollte dies aktuell überhaupt noch erforderlich sein - ohne weiteres eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall im Iran eine ausreichende medizinische Behandlung erhalten könnte. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.; sowie Urteil BVGer D-1857/2021 vom 17. August 2021, E. 8.3.). Weiter kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin wohlhabend ist, so dass auch in diesem Lichte ein angemessener Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen gewährleistet ist. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin - beispielsweise in Bezug auf verordneten Medikamente - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allenfalls vorübergehenden Verschlechterung kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Auch kann sie im Bedarfsfall auf sonstige Unterstützungsleistungen, Hilfe und Rat der Eltern und Geschwister zurückgreifen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gerade im Lichte der geltenden gemachten Einsamkeit in der Schweiz eine vertraute Umgebung im Heimatland und ein familiäres Umfeld als durchaus mental zuträglich eingestuft werden können. 7.3.5 Ferner ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 2022 und somit bereits seit zwei Jahren in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Administration einer Praxis nachgeht und auch schon zuvor im Gastrobereich tätig war. Hieraus geht offenkundig hervor, dass sie heute problemlos in der Lage ist, sich im Alltag zurechtzufinden, sich in einem anspruchsvollen Arbeitsmarkt zu behaupten und die Anforderungen des täglichen Lebens und des Arbeitslebens selbständig zu meistern. Zusätzlich geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin sogar eine Ausbildung in Angriff nehmen will. Die Beschwerdeführerin ist daher augenscheinlich in der Lage die Herausforderungen des Lebens zu meistern. Auch aus dieser Perspektive sind offenkundig somit keine Unzumutbarkeitsgründe erkennbar. 7.3.6 Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine klare Veränderung der finanziellen Lage ausgewiesen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser hat Anspruch auf die Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 8-14 VGKE). In der Kostennote vom 4. November 2021 wird ein zeitlicher Aufwand von gerundet 20 Stunden und Auslagen von aufgerundet 684.- ausgewiesen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist indes als überhöht einzustufen. Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die einzelnen Eingaben, insbesondere die Rechtsmittelschrift vom 28. November 2019 (dort ab Seite 16 ff.) zahlreiche, teils ausufernde und in diesem Umfang nicht nötige Quellendarstellungen enthalten und die eingereichte Kostennote auch Positionen umfasst, die für eine Rechtsvertretung in diesem Umfang nicht erforderlich sind (vgl. beispielsweise E-Mail betreffend der Dispensation Sportlager, die mit einer vollen Stunde berechnet wurde). Der zeitliche Aufwand ist daher angemessen zu kürzen. Ferner geht das Gericht praxisgemäss - und so auch hier - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019). Dem Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 4'238.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 4'238.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: