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E-6009/2020

E-6009/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde gleichentags dem vormaligen Testbetrieb zugewiesen (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Am 20. März 2018 sowie am 26. März 2018 fanden Befra- gungen statt, wobei der Beschwerdeführer nicht rechtlich vertreten war und der erste Termin abgebrochen werden musste, weil der Dolmetscher kein Farsi sprach. Am 2. Mai 2018 fand eine weitere Befragung mit der zuge- wiesenen Rechtsvertretung statt. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3048/2018 vom 20. September 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. In den Erwä- gungen hielt das Gericht fest, im erstinstanzlichen Verfahren seien die An- sprüche auf rechtliche Vertretung sowie auf rechtliches Gehör verletzt wor- den, weshalb das vorinstanzliche Verfahren unter Beachtung dieser Ver- fahrensrechte zu wiederholen sei. D. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 30. November 2018 über die Modalitäten der Rechtsverbeiständung und den weiteren Verfah- rensablauf. E. Am 6. Dezember 2018 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. F. Anlässlich der am 7. Januar 2019 durch die Vorinstanz durchgeführten Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Dort habe er das Gymnasium und später in C._______ das (…) abgeschlossen.

E-6009/2020 Seite 3 Für das (…) habe er sich nach D._______ begeben, dieses aber nicht be- endet. Er habe sich ferienhalber sowie im Rahmen eines Studentenvisums einige Male in der E._______ und in F._______ aufgehalten. Im Zeitraum von (…) bis (…) habe er in D._______ an regierungskritischen Demonst- rationen teilgenommen und sei daraufhin für eine Nacht in Haft gesetzt worden. Nachdem er unterschriftlich erklärt habe, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde, sei er freigelassen worden. In den fol- genden Tagen habe er sich darauf beschränkt, an politischen Diskussionen teilzunehmen und politische Artikel anderer Studenten zu korrigieren sowie zu übersetzen. Fünf Tage nach seiner ersten Verhaftung sei er erneut fest- genommen und zum Geheimdienst gebracht worden. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er als einer der Hauptdrahtzieher der Demonstrationen be- trachtet werde und ihm sei ein Dossier vorgelegt worden, welches unter anderem Informationen zu seiner Ausbildung, seinem familiären Umfeld sowie seinen Auslandaufenthalten enthalten habe. Nach zwei Nächten habe ihn seine Familie abgeholt, wobei sie eine hohe Kaution für seine Freilassung bezahlt habe. Er und die Familie hätten daraufhin beschlos- sen, dass er das Land verlassen sollte. G. Auf Anfrage der Vorinstanz vom 4. März 2019 erklärten die (…) Behörden am 25. März 2019, der Beschwerdeführer habe als Student eine Aufent- haltsbewilligung für F._______ besessen, welche bis am (…) Januar 20(…) gültig gewesen sei. H. Anlässlich der am 15. April 2019 durchgeführten Anhörung zu den Asyl- gründen ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen damit, er für die Demonstrationen Texte vorbereitet und übersetzt sowie Flyer zusammengestellt. Die zweite Verhaftung sei erfolgt, weil die Behörden geglaubt hätten, dass er aufgrund seiner Auslandaufent- halte Verbindungen zu Personen habe, welche die Demonstrationen vom Ausland aus organisiert hätten. Es sei ihm vom Geheimdienst damit ge- droht worden, dass seiner Familie etwas passieren würde, sollte er die Ko- operation verweigern. Er sei insgesamt drei Tage vom Geheimdienst ein- vernommen worden. Ferner sei ein Gerichtstermin festgesetzt worden, welchem er jedoch nicht nachgekommen sei, da er kurz nach seiner Frei- lassung das Land verlassen habe.

E-6009/2020 Seite 4 I. Die Vorinstanz beauftragte am 17. April 2019 die Schweizer Botschaft in D._______, Abklärungen über den Beschwerdeführer zu tätigen, nament- lich betreffend die erteilten Visa sowie die Aufenthalte in F._______. J. In der Antwort der Schweizer Botschaft vom 22. Juli 2019 wurde im We- sentlichen bestätigt, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch in der Schweiz unter seinen wahren Personalien gestellt. Bezüglich der Visa und der Auslandaufenthalte hätten von den zuständigen Stellen noch keine In- formationen erhältlich gemacht werden können. K. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. September 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich das letzte Mal – zum Zwecke der Verlängerung des Visums – im September (…) in F._______ aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland sei dies sein letzter Auslandaufenthalt gewesen. Die Behörden hätten im Üb- rigen aufgrund seines politischen Engagements sämtliche Identitätsdoku- mente beschlagnahmt und er sei mit einem gefälschten Pass sowie mit Hilfe von Schleppern nach und durch Europa gereist. L. Mit Verfügung vom 18. September 2020 wurde die Behandlung des Asyl- gesuches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. M. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. N. Der Beschwerdeführer erhob am 30. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses, zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen. Sodann sei ihm vollständige Aktenein-

E-6009/2020 Seite 5 sicht zu gewähren, insbesondere betreffend die durchgeführte Botschafts- abklärung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Screenshots von Aus- zügen aus seinem Konto im online Studentenportal des (…) ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. P. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 11. Januar 2021 zur Be- schwerde vernehmen. Q. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber dem Gericht mit Replik vom

14. Januar 2021 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ersuchte erneut um Gewährung der Akteneinsicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Botschaftsanfrage, zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. S. Am 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt. T. Der Beschwerdeführer nahm im Schreiben vom 11. Februar 2021 ergän- zend Stellung, namentlich zur Botschaftsanfrage.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

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E. 5 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt sei- ner Ausreise sowie dem zeitlichen Ablauf bis zur Gesuchstellung in der Schweiz in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Gleiches gelte für die zeit- lichen Abfolgen im Zusammenhang mit den Verhaftungen, der Ausbildung und den Auslandaufenthalten, wobei auch Zweifel bestehen würden, ob er sich zuletzt tatsächlich in D._______ aufgehalten beziehungsweise im Iran gelebt habe. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers für F._______ erst im (…) und damit (…) Wochen vor Gesuchstellung in der Schweiz erloschen sei. Zu den zahlreich festzustellenden Widersprüchen sei zum Beispiel der Umstand zu zählen, dass er einmal erklärt habe, nach der zweiten Verhaftung sich noch eine Woche im Heimatland aufgehalten zu haben, ein anderes Mal jedoch angegeben habe, er habe das Land einen Tag nach der Freilassung verlassen. Weiter habe er erklärt, sämtliche persönlichen Dokumente seien von den heimatlichen Behörden eingezogen worden, obwohl später in der Schweiz sein Führerschein beschlagnahmt worden sei und er selber Ko- pien aus seinem Pass nachgereicht habe. Ferner habe er zu seinem gel- tend gemachten politischen Engagement nur sehr allgemeine und biswei- len widersprüchliche Aussagen gemacht, unter anderem im Zusammen- hang mit der Übersetzungstätigkeit. Namentlich habe er nicht plausibel dar- legen können, weshalb er trotz angeblicher Furcht vor weiteren Verhaftun- gen, sein Engagement nach der ersten Verhaftung weitergeführt habe.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei die angefochtene Verfügung der Gemeinde G._______ zugestellt worden und er habe nur dank Eigen- initiative von der Eröffnung des Entscheids erfahren. Sodann sei offensicht- lich auch die für das erweiterte Verfahren zuständige Rechtsberatung vom Bundesasylzentrum (BAZ) beziehungsweise von der vormaligen Rechts- vertretung nicht richtig informiert worden. Weiter führt er aus, die Begründung der angefochtenen Verfügung wirke ausufernd und angesichts der vielen Befragungen stellten sich auch Fra- gen der Fairness. Ferner werde er in der Entscheidbegründung an diver- sen Stellen falsch zitiert und die Redaktion des Entscheids lasse an gewis- sen Stellen die gebotene Sorgfalt vermissen. Zu den Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen, welche die Vorinstanz ihm vorhalte, sei insbesondere auf den langen Zeitraum zwischen den fluchtauslösenden Geschehnissen und

E-6009/2020 Seite 8 den Befragungen zu verweisen. Bezüglich der von der Vorinstanz festge- stellten zeitlichen Ungereimtheiten sei zu beachten, dass er es nicht ge- wohnt sei, Angaben gemäss gregorianischem Kalender zu machen. Insge- samt habe er die Abfolge der fluchtauslösenden Geschehnisse schlüssig dargelegt. Ferner sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die (…) Behör- den erklärt hätten, seine Aufenthaltsbewilligung sei bis (…) gültig gewesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Falsch- auskunft handle. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden die Ele- mente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, überwiegen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er die Fluchtvorbrin- gen lebensnah und äusserst detailliert vorgetragen habe.

E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach ihren Informationen sei der Beschwerdeführer nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht bei der kantonalen Rechtsberatung vorstellig geworden, weshalb die vorgenommene Zustellung rechtmässig gewesen sei. Des Weiteren seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht in die Entscheidfindung ein- geflossen, weshalb sie in der Verfügung auch keine Erwähnung gefunden hätten. Zu den Fluchtvorbringen sei ergänzend festzuhalten, dass diese nach Auffassung der Vorinstanz selbst bei Wahrunterstellung keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten.

E. 8 In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2021 macht der Be- schwerdeführer geltend, die Einverständniserklärung, welche er im Rah- men der Zuteilung an den zuständigen Kanton ausgefüllt habe suggeriere nicht – anders als es die Vorinstanz darstelle – dass er sich zur Übertra- gung des Mandats aktiv an die kantonale Rechtsberatungsstelle hätte wen- den müssen. Ferner müssten, um die Frage der Aufenthaltsberechtigung in F._______ verlässlich beantworten zu können, die entsprechenden be- hördlichen Dokumente konsultiert werden. Die Existenz einer Aufenthalts- bewilligung bedeute nicht zwingend, dass sich eine Person auch tatsäch- lich am besagten Ort aufgehalten habe. Sollte der Vermutung des SEM gefolgt werden, wonach er sich bis Anfang 20(…) in F._______ aufgehalten habe, müssten weitere Abklärungen getroffen werden. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung dränge sich ferner die Frage auf, wie es dem Vertrauensanwalt habe gelingen können, Zugang zu den persönlichen In- formationen im Zivilstandsregister zu erhalten beziehungsweise mit wel- cher Befugnis und Begründung er dies getan habe. Es liege die Befürch- tung nahe, der Vertrauensanwalt habe die iranischen Behörden über das

E-6009/2020 Seite 9 Asylgesuch in der Schweiz informiert, was wiederum vermuten lasse, dass sich sein politisches Profil nochmals geschärft habe.

E. 9.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Probleme mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides sowie im Zusammenhang mit der Kom- munikation zwischen dem BAZ und den kantonalen Stellen schlussendlich nicht dergestalt ausgewirkt haben, dass die Rechte des Beschwerdefüh- rers in einer Weise beschnitten worden wären, welche ihm das Erheben einer wirksamen Beschwerde massgeblich erschwert hätte. Ferner kann auch im Umstand, dass die Vorinstanz nach dem Kassationsurteil des Bun- desverwaltungsgerichts mehrere Befragungen durchführte, keine offen- sichtliche Verletzung des Fairnessgebotes erblickt werden und solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel in der Verfahrensfüh- rung durch die Vorinstanz sind im Ergebnis nicht solcher Art, dass sich vor dem Hintergrund von Art. 29 ff. BV deshalb eine Kassation der Angelegen- heit aufdrängen würde. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzu- weisen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe im Zeitraum von (…) bis (…) an regierungskritischen Kundgebungen sowie Demonstrationen teilgenommen und sei verhaftet worden. Im Zusammen- hang mit dieser ersten Verhaftung ist festzustellen, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck vermitteln, er sei bei diesem Vorfalle in irgendeiner Weise aus der Masse politisch engagierter Bür- ger/Studenten besonders herausgestochen. Insbesondere entsteht auch durch die nachfolgenden Schilderungen zur Befragung auf dem Polizeipos- ten nicht der Eindruck, die Behörden könnten ihn für einen der Organisa- toren gehalten haben. Dass sich dies durch die Tätigkeit in den folgenden Tagen, während welcher er insbesondere politische Texte zu übersetzen half, geändert haben könnte, scheint bereits deshalb unwahrscheinlich, da aus seinen Schilderungen nicht hervorgeht, dass er als Autor dieser Texte hätte wahrgenommen werden können. Insofern erhellt nicht ohne Weite- res, weshalb sich nur wenige Tage nach der ersten Verhaftung auch der Geheimdienst für ihn interessiert haben soll. In Zusammenhang mit den durch den Geheimdienst vorgenommenen Befragungen ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers eher oberflächlich und spärlich ausfallen. Er bringt zwar vor, aufgrund seiner Auslandaufenthalte sei er verdächtigt worden, mit Hilfe ausländischer Oppositioneller die De- monstrationen organisiert zu haben beziehungsweise seien ihm Fragen

E-6009/2020 Seite 10 darüber gestellt worden, mit welchen ausländischen Personen er in Kon- takt stehen würde respektive von welchen er «geführt» und angehalten worden sei, «an den Aktivitäten teilzunehmen» (vgl. SEM-Akten A65/18, F65). Wesentlich mehr ist über die gemäss den Angaben des Beschwer- deführers mehrstündigen Befragungen, welche sich über drei Tage er- streckt haben sollen (a.a.O. A65/18 F75, F82 ff.), nicht zu erfahren. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihn die Behörden wegen seiner früheren Auslandaufenthalte und einer einzigen Verhaftung wegen der Teil- nahme an einer Demonstration umgehend als politischen Drahtzieher be- trachtet haben sollen. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substan- tiierte Angaben zum Inhalt der Verhöre durch den Geheimdienst macht, bleibt das Vorbringen, er sei wegen möglichen Auslandsbeziehungen in den Fokus der Behörden geraten, diffus und im Ergebnis nicht überzeu- gend. Weiter ist festzustellten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre inzwischen von einem Gericht für die ihm angeblich vorgeworfenen Taten verurteilt worden, auch nicht im Rah- men eines Abwesenheitsverfahrens. Dass er über Gerichtstermine und Verhandlungen keine Auskunft geben könne, weil er und seine Angehöri- gen – welchen eine Vorladung zugestellt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A65/18, F100) – Angst hätten, am Telefon darüber zu sprechen, überzeugt nicht vollumfänglich. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit hätte möglich sein müssen, diesbe- züglich konkrete Informationen oder Beweismittel ins Verfahren einzubrin- gen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aus- reise insofern offensichtlich widerspricht, als er anlässlich der Anhörung angab, zirka eine Woche nach seiner Freilassung geflüchtet, im Rahmen der ergänzenden Anhörung jedoch erklärte, gleich am nächsten Tag nach seiner Freilassung ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten A65/18 F89 sowie A72/25 F110, F159). Anlässlich der ergänzenden Befragung hält der Be- schwerdeführer daran fest, er sei einen Tag nach der Freilassung ausge- reist (vgl. A72/25 F159 sowie F165), nur um diese Aussage auf Beschwer- deeben wieder rückgängig zu machen (vgl. Beschwerdeschrift S. 14). Da- bei mutet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers einerseits auffäl- lig inkohärent an und andererseits drängen sich bei der Annahme, er sei einen Tag nach seiner Freilassung ausgereist, zahlreiche Folgefragen im Zusammenhang mit der Organisation der Ausreise auf; namentlich wie es möglich gewesen sein soll, innert dieser kurzen Zeit einen Schlepper sowie einen gefälschten Pass zu organisieren. Ergänzend sei darauf hingewie- sen, dass die Vorbringen, es sei die Meinung gewesen, dass er «einfach

E-6009/2020 Seite 11 eine Weile» weggehe (vgl. SEM-Akten A65/18, F95) beziehungsweise dass er weggehe «bis die Demos zu Ende sind und die Situation sich eini- germassen beruhigte» (vgl. SEM-Akten A57/15 F86) nicht darauf hindeu- ten, er und seine Familie seien im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von einem dauerhaften Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden aus- gegangen. In Bezug auf die dargelegten Inkonsistenzen vermag der Be- schwerdeführer sodann aus dem Hinweis auf die verstrichene Zeit zwi- schen Ausreise und Anhörung nach erfolgter Kassation, auf die Art der Be- fragung durch den Sachbearbeiter und auf die seiner Meinung nach teil- weise unkorrekte Wiedergabe seiner Aussagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Umstände die mangelnde Plausibilität seiner Vor- bringen nicht zu erklären vermögen. Die diesbezüglichen (teilweise nur im- plizit erhobenen) formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Angesichts des Ausgeführten kann der Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend darlegen, er sei im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aus- gesetzt. Da er aufgrund seiner inkonsistenten Fluchtvorbringen im Ergeb- nis auch kein relevantes politisches Profil darlegen kann, ist zudem nicht ernsthaft zu befürchten, die Informationsbeschaffung im Rahmen der Bot- schaftsabklärungen seien geeignet – wie der Beschwerdeführer annimmt

– sein Profil in massgeblicher Art zu akzentuieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr vertieft auf die Frage einzugehen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Aus- reise tatsächlich im Heimatland aufhielt. Auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers sowie auf die dazu ein- gereichten Beweismittel – insbesondere zu Auslandaufenthalten, ausländi- scher Immatrikulation sowie zur Gültigkeitsdauer allfälliger Aufenthaltstitel

– ist deshalb nicht weiter einzugehen und die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge sind abzuweisen. Gleiches gilt für die Aus- führungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Ausweispapiere sowie der Frage der Authentizität des Führerausweises. Nicht einzugehen ist sodann auf zusätzliche von der Vorinstanz festgestellte Widersprüche, insbesondere in Bezug auf weitere zeitliche Angaben des Beschwerdefüh- rers sowie auf von ihm geltend gemachte Schwierigkeiten mit dem grego- rianischen Kalender und angebliche Missverständnisse.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6009/2020 Seite 13 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3 Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die all- gemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grund- sätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6316/2019 vom 5. Juni 2024 E. 7.3.2, E-6567/ 2019 vom 4. Juni 2024 E. 9.3.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen (…)-jährigen, gesunden Mann mit universitärer Ausbildung sowie einem tragfähigen so- zialen Netz im Heimatland. Auf Beschwerdeebene werden keine Ausfüh- rungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ge- macht und es kann diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-6009/2020 Seite 14 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 7. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 11. Februar 2021 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitlichen Aufwand für Besprechung mit dem Klienten, Aktenstudium sowie Verfassen der Be- schwerdeschrift von insgesamt 13 Stunden erweist sich als überhöht und ist auf elf Stunden zu reduzieren, womit insgesamt 17.75 Stunden zu ent- schädigen sind. Die übrigen in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen dagegen als angemessen. Das amtliche Honorar ist aufgrund des Ausge- führten auf insgesamt Fr. 4'267.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bun- desverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6009/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 4'267.15 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6009/2020 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde gleichentags dem vormaligen Testbetrieb zugewiesen (vgl. aArt. 4 Abs. 1 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Am 20. März 2018 sowie am 26. März 2018 fanden Befragungen statt, wobei der Beschwerdeführer nicht rechtlich vertreten war und der erste Termin abgebrochen werden musste, weil der Dolmetscher kein Farsi sprach. Am 2. Mai 2018 fand eine weitere Befragung mit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3048/2018 vom 20. September 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, im erstinstanzlichen Verfahren seien die Ansprüche auf rechtliche Vertretung sowie auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb das vorinstanzliche Verfahren unter Beachtung dieser Verfahrensrechte zu wiederholen sei. D. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 30. November 2018 über die Modalitäten der Rechtsverbeiständung und den weiteren Verfahrensablauf. E. Am 6. Dezember 2018 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. F. Anlässlich der am 7. Januar 2019 durch die Vorinstanz durchgeführten Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Dort habe er das Gymnasium und später in C._______ das (...) abgeschlossen. Für das (...) habe er sich nach D._______ begeben, dieses aber nicht beendet. Er habe sich ferienhalber sowie im Rahmen eines Studentenvisums einige Male in der E._______ und in F._______ aufgehalten. Im Zeitraum von (...) bis (...) habe er in D._______ an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und sei daraufhin für eine Nacht in Haft gesetzt worden. Nachdem er unterschriftlich erklärt habe, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde, sei er freigelassen worden. In den folgenden Tagen habe er sich darauf beschränkt, an politischen Diskussionen teilzunehmen und politische Artikel anderer Studenten zu korrigieren sowie zu übersetzen. Fünf Tage nach seiner ersten Verhaftung sei er erneut festgenommen und zum Geheimdienst gebracht worden. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er als einer der Hauptdrahtzieher der Demonstrationen betrachtet werde und ihm sei ein Dossier vorgelegt worden, welches unter anderem Informationen zu seiner Ausbildung, seinem familiären Umfeld sowie seinen Auslandaufenthalten enthalten habe. Nach zwei Nächten habe ihn seine Familie abgeholt, wobei sie eine hohe Kaution für seine Freilassung bezahlt habe. Er und die Familie hätten daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen sollte. G. Auf Anfrage der Vorinstanz vom 4. März 2019 erklärten die (...) Behörden am 25. März 2019, der Beschwerdeführer habe als Student eine Aufenthaltsbewilligung für F._______ besessen, welche bis am (...) Januar 20(...) gültig gewesen sei. H. Anlässlich der am 15. April 2019 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen damit, er für die Demonstrationen Texte vorbereitet und übersetzt sowie Flyer zusammengestellt. Die zweite Verhaftung sei erfolgt, weil die Behörden geglaubt hätten, dass er aufgrund seiner Auslandaufenthalte Verbindungen zu Personen habe, welche die Demonstrationen vom Ausland aus organisiert hätten. Es sei ihm vom Geheimdienst damit gedroht worden, dass seiner Familie etwas passieren würde, sollte er die Kooperation verweigern. Er sei insgesamt drei Tage vom Geheimdienst einvernommen worden. Ferner sei ein Gerichtstermin festgesetzt worden, welchem er jedoch nicht nachgekommen sei, da er kurz nach seiner Freilassung das Land verlassen habe. I. Die Vorinstanz beauftragte am 17. April 2019 die Schweizer Botschaft in D._______, Abklärungen über den Beschwerdeführer zu tätigen, namentlich betreffend die erteilten Visa sowie die Aufenthalte in F._______. J. In der Antwort der Schweizer Botschaft vom 22. Juli 2019 wurde im Wesentlichen bestätigt, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch in der Schweiz unter seinen wahren Personalien gestellt. Bezüglich der Visa und der Auslandaufenthalte hätten von den zuständigen Stellen noch keine Informationen erhältlich gemacht werden können. K. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. September 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich das letzte Mal - zum Zwecke der Verlängerung des Visums - im September (...) in F._______ aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland sei dies sein letzter Auslandaufenthalt gewesen. Die Behörden hätten im Übrigen aufgrund seines politischen Engagements sämtliche Identitätsdokumente beschlagnahmt und er sei mit einem gefälschten Pass sowie mit Hilfe von Schleppern nach und durch Europa gereist. L. Mit Verfügung vom 18. September 2020 wurde die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. M. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. N. Der Beschwerdeführer erhob am 30. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen. Sodann sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere betreffend die durchgeführte Botschaftsabklärung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Screenshots von Auszügen aus seinem Konto im online Studentenportal des (...) ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 11. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen. Q. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber dem Gericht mit Replik vom 14. Januar 2021 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ersuchte erneut um Gewährung der Akteneinsicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Botschaftsanfrage, zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. S. Am 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt. T. Der Beschwerdeführer nahm im Schreiben vom 11. Februar 2021 ergänzend Stellung, namentlich zur Botschaftsanfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise sowie dem zeitlichen Ablauf bis zur Gesuchstellung in der Schweiz in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Gleiches gelte für die zeitlichen Abfolgen im Zusammenhang mit den Verhaftungen, der Ausbildung und den Auslandaufenthalten, wobei auch Zweifel bestehen würden, ob er sich zuletzt tatsächlich in D._______ aufgehalten beziehungsweise im Iran gelebt habe. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für F._______ erst im (...) und damit (...) Wochen vor Gesuchstellung in der Schweiz erloschen sei. Zu den zahlreich festzustellenden Widersprüchen sei zum Beispiel der Umstand zu zählen, dass er einmal erklärt habe, nach der zweiten Verhaftung sich noch eine Woche im Heimatland aufgehalten zu haben, ein anderes Mal jedoch angegeben habe, er habe das Land einen Tag nach der Freilassung verlassen. Weiter habe er erklärt, sämtliche persönlichen Dokumente seien von den heimatlichen Behörden eingezogen worden, obwohl später in der Schweiz sein Führerschein beschlagnahmt worden sei und er selber Kopien aus seinem Pass nachgereicht habe. Ferner habe er zu seinem geltend gemachten politischen Engagement nur sehr allgemeine und bisweilen widersprüchliche Aussagen gemacht, unter anderem im Zusammenhang mit der Übersetzungstätigkeit. Namentlich habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb er trotz angeblicher Furcht vor weiteren Verhaftungen, sein Engagement nach der ersten Verhaftung weitergeführt habe.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei die angefochtene Verfügung der Gemeinde G._______ zugestellt worden und er habe nur dank Eigeninitiative von der Eröffnung des Entscheids erfahren. Sodann sei offensichtlich auch die für das erweiterte Verfahren zuständige Rechtsberatung vom Bundesasylzentrum (BAZ) beziehungsweise von der vormaligen Rechtsvertretung nicht richtig informiert worden. Weiter führt er aus, die Begründung der angefochtenen Verfügung wirke ausufernd und angesichts der vielen Befragungen stellten sich auch Fragen der Fairness. Ferner werde er in der Entscheidbegründung an diversen Stellen falsch zitiert und die Redaktion des Entscheids lasse an gewissen Stellen die gebotene Sorgfalt vermissen. Zu den Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen, welche die Vorinstanz ihm vorhalte, sei insbesondere auf den langen Zeitraum zwischen den fluchtauslösenden Geschehnissen und den Befragungen zu verweisen. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten zeitlichen Ungereimtheiten sei zu beachten, dass er es nicht gewohnt sei, Angaben gemäss gregorianischem Kalender zu machen. Insgesamt habe er die Abfolge der fluchtauslösenden Geschehnisse schlüssig dargelegt. Ferner sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die (...) Behörden erklärt hätten, seine Aufenthaltsbewilligung sei bis (...) gültig gewesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Falschauskunft handle. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, überwiegen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er die Fluchtvorbringen lebensnah und äusserst detailliert vorgetragen habe.

7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach ihren Informationen sei der Beschwerdeführer nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht bei der kantonalen Rechtsberatung vorstellig geworden, weshalb die vorgenommene Zustellung rechtmässig gewesen sei. Des Weiteren seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht in die Entscheidfindung eingeflossen, weshalb sie in der Verfügung auch keine Erwähnung gefunden hätten. Zu den Fluchtvorbringen sei ergänzend festzuhalten, dass diese nach Auffassung der Vorinstanz selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten.

8. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, die Einverständniserklärung, welche er im Rahmen der Zuteilung an den zuständigen Kanton ausgefüllt habe suggeriere nicht - anders als es die Vorinstanz darstelle - dass er sich zur Übertragung des Mandats aktiv an die kantonale Rechtsberatungsstelle hätte wenden müssen. Ferner müssten, um die Frage der Aufenthaltsberechtigung in F._______ verlässlich beantworten zu können, die entsprechenden behördlichen Dokumente konsultiert werden. Die Existenz einer Aufenthaltsbewilligung bedeute nicht zwingend, dass sich eine Person auch tatsächlich am besagten Ort aufgehalten habe. Sollte der Vermutung des SEM gefolgt werden, wonach er sich bis Anfang 20(...) in F._______ aufgehalten habe, müssten weitere Abklärungen getroffen werden. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung dränge sich ferner die Frage auf, wie es dem Vertrauensanwalt habe gelingen können, Zugang zu den persönlichen Informationen im Zivilstandsregister zu erhalten beziehungsweise mit welcher Befugnis und Begründung er dies getan habe. Es liege die Befürchtung nahe, der Vertrauensanwalt habe die iranischen Behörden über das Asylgesuch in der Schweiz informiert, was wiederum vermuten lasse, dass sich sein politisches Profil nochmals geschärft habe. 9. 9.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Probleme mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides sowie im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen dem BAZ und den kantonalen Stellen schlussendlich nicht dergestalt ausgewirkt haben, dass die Rechte des Beschwerdeführers in einer Weise beschnitten worden wären, welche ihm das Erheben einer wirksamen Beschwerde massgeblich erschwert hätte. Ferner kann auch im Umstand, dass die Vorinstanz nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Befragungen durchführte, keine offensichtliche Verletzung des Fairnessgebotes erblickt werden und solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel in der Verfahrensführung durch die Vorinstanz sind im Ergebnis nicht solcher Art, dass sich vor dem Hintergrund von Art. 29 ff. BV deshalb eine Kassation der Angelegenheit aufdrängen würde. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe im Zeitraum von (...) bis (...) an regierungskritischen Kundgebungen sowie Demonstrationen teilgenommen und sei verhaftet worden. Im Zusammenhang mit dieser ersten Verhaftung ist festzustellen, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck vermitteln, er sei bei diesem Vorfalle in irgendeiner Weise aus der Masse politisch engagierter Bürger/Studenten besonders herausgestochen. Insbesondere entsteht auch durch die nachfolgenden Schilderungen zur Befragung auf dem Polizeiposten nicht der Eindruck, die Behörden könnten ihn für einen der Organisatoren gehalten haben. Dass sich dies durch die Tätigkeit in den folgenden Tagen, während welcher er insbesondere politische Texte zu übersetzen half, geändert haben könnte, scheint bereits deshalb unwahrscheinlich, da aus seinen Schilderungen nicht hervorgeht, dass er als Autor dieser Texte hätte wahrgenommen werden können. Insofern erhellt nicht ohne Weiteres, weshalb sich nur wenige Tage nach der ersten Verhaftung auch der Geheimdienst für ihn interessiert haben soll. In Zusammenhang mit den durch den Geheimdienst vorgenommenen Befragungen ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers eher oberflächlich und spärlich ausfallen. Er bringt zwar vor, aufgrund seiner Auslandaufenthalte sei er verdächtigt worden, mit Hilfe ausländischer Oppositioneller die Demonstrationen organisiert zu haben beziehungsweise seien ihm Fragen darüber gestellt worden, mit welchen ausländischen Personen er in Kontakt stehen würde respektive von welchen er «geführt» und angehalten worden sei, «an den Aktivitäten teilzunehmen» (vgl. SEM-Akten A65/18, F65). Wesentlich mehr ist über die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mehrstündigen Befragungen, welche sich über drei Tage erstreckt haben sollen (a.a.O. A65/18 F75, F82 ff.), nicht zu erfahren. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihn die Behörden wegen seiner früheren Auslandaufenthalte und einer einzigen Verhaftung wegen der Teilnahme an einer Demonstration umgehend als politischen Drahtzieher betrachtet haben sollen. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substantiierte Angaben zum Inhalt der Verhöre durch den Geheimdienst macht, bleibt das Vorbringen, er sei wegen möglichen Auslandsbeziehungen in den Fokus der Behörden geraten, diffus und im Ergebnis nicht überzeugend. Weiter ist festzustellten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre inzwischen von einem Gericht für die ihm angeblich vorgeworfenen Taten verurteilt worden, auch nicht im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens. Dass er über Gerichtstermine und Verhandlungen keine Auskunft geben könne, weil er und seine Angehörigen - welchen eine Vorladung zugestellt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A65/18, F100) - Angst hätten, am Telefon darüber zu sprechen, überzeugt nicht vollumfänglich. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit hätte möglich sein müssen, diesbezüglich konkrete Informationen oder Beweismittel ins Verfahren einzubringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausreise insofern offensichtlich widerspricht, als er anlässlich der Anhörung angab, zirka eine Woche nach seiner Freilassung geflüchtet, im Rahmen der ergänzenden Anhörung jedoch erklärte, gleich am nächsten Tag nach seiner Freilassung ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten A65/18 F89 sowie A72/25 F110, F159). Anlässlich der ergänzenden Befragung hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei einen Tag nach der Freilassung ausgereist (vgl. A72/25 F159 sowie F165), nur um diese Aussage auf Beschwerdeeben wieder rückgängig zu machen (vgl. Beschwerdeschrift S. 14). Dabei mutet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers einerseits auffällig inkohärent an und andererseits drängen sich bei der Annahme, er sei einen Tag nach seiner Freilassung ausgereist, zahlreiche Folgefragen im Zusammenhang mit der Organisation der Ausreise auf; namentlich wie es möglich gewesen sein soll, innert dieser kurzen Zeit einen Schlepper sowie einen gefälschten Pass zu organisieren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorbringen, es sei die Meinung gewesen, dass er «einfach eine Weile» weggehe (vgl. SEM-Akten A65/18, F95) beziehungsweise dass er weggehe «bis die Demos zu Ende sind und die Situation sich einigermassen beruhigte» (vgl. SEM-Akten A57/15 F86) nicht darauf hindeuten, er und seine Familie seien im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von einem dauerhaften Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden ausgegangen. In Bezug auf die dargelegten Inkonsistenzen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Hinweis auf die verstrichene Zeit zwischen Ausreise und Anhörung nach erfolgter Kassation, auf die Art der Befragung durch den Sachbearbeiter und auf die seiner Meinung nach teilweise unkorrekte Wiedergabe seiner Aussagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Umstände die mangelnde Plausibilität seiner Vorbringen nicht zu erklären vermögen. Die diesbezüglichen (teilweise nur implizit erhobenen) formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Angesichts des Ausgeführten kann der Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend darlegen, er sei im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Da er aufgrund seiner inkonsistenten Fluchtvorbringen im Ergebnis auch kein relevantes politisches Profil darlegen kann, ist zudem nicht ernsthaft zu befürchten, die Informationsbeschaffung im Rahmen der Botschaftsabklärungen seien geeignet - wie der Beschwerdeführer annimmt - sein Profil in massgeblicher Art zu akzentuieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr vertieft auf die Frage einzugehen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise tatsächlich im Heimatland aufhielt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers sowie auf die dazu eingereichten Beweismittel - insbesondere zu Auslandaufenthalten, ausländischer Immatrikulation sowie zur Gültigkeitsdauer allfälliger Aufenthaltstitel - ist deshalb nicht weiter einzugehen und die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge sind abzuweisen. Gleiches gilt für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Ausweispapiere sowie der Frage der Authentizität des Führerausweises. Nicht einzugehen ist sodann auf zusätzliche von der Vorinstanz festgestellte Widersprüche, insbesondere in Bezug auf weitere zeitliche Angaben des Beschwerdeführers sowie auf von ihm geltend gemachte Schwierigkeiten mit dem gregorianischen Kalender und angebliche Missverständnisse. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.3 Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6316/2019 vom 5. Juni 2024 E. 7.3.2, E-6567/ 2019 vom 4. Juni 2024 E. 9.3.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen (...)-jährigen, gesunden Mann mit universitärer Ausbildung sowie einem tragfähigen sozialen Netz im Heimatland. Auf Beschwerdeebene werden keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemacht und es kann diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 11. Februar 2021 eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitlichen Aufwand für Besprechung mit dem Klienten, Aktenstudium sowie Verfassen der Beschwerdeschrift von insgesamt 13 Stunden erweist sich als überhöht und ist auf elf Stunden zu reduzieren, womit insgesamt 17.75 Stunden zu entschädigen sind. Die übrigen in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen dagegen als angemessen. Das amtliche Honorar ist aufgrund des Ausgeführten auf insgesamt Fr. 4'267.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'267.15 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: