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D-1857/2021

D-1857/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 7. November 2019 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt. Am 3. Dezember 2019 und am 4. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie komme aus guten familiären Verhältnissen und sei Architektin. Sie gab an, im Jahr 2009 in C._______ in eine Demonstration geraten und festgenommen worden zu sein. Während zweier Monate sei sie inhaftiert, gefoltert und vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie dann alle paar Monate vorgeladen, bedroht und vergewaltigt worden. Dabei seien Fotografien und Filmaufnahmen entstanden, welche man ihrer Familie gezeigt habe. Zudem hätten die Behörden dafür gesorgt, dass sie keine Arbeitsstelle mehr habe finden können respektive diese wieder habe künden müssen. Im Dezember 2018 sei sie sodann auf dem Luftweg legal nach Frankreich gereist. Um sie zur Rückkehr zu bewegen, hätten die iranischen Behörden den Vater der Beschwerdeführerin verhaftet und gefoltert. Folglich habe sie nach wenigen Wochen wieder die Rückreise angetreten. Am 9. August 2019 habe die Beschwerdeführerin Iran abermals legal auf dem Luftweg verlassen und sei ein erstes Mal in die Schweiz gelangt. Nachdem sie dort erfahren habe, dass ihre Schwester ihretwegen durch die iranischen Behörden mitgenommen und bedroht worden sei, sei sie am 15. August 2019 erneut nach Iran zurückgereist. Am 27. Oktober 2019 habe sie Iran ein drittes Mal verlassen und sei zum Besuch einer Architektenkonferenz erneut legal in die Schweiz eingereist. Um nicht nach Iran zurückkehren zu müssen, habe sie nach Ablauf ihres Visums ein Asylgesuch stellen müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem diverse Unterlagen ihren Gesundheitszustand betreffend ein. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - eröffnet am 25. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. April 2021 erhob Rechtsanwältin Lynn Zürcher namens der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Internetartikel vom 5. Januar 2018 respektive 20. Juni 2019, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin an Rechtsanwältin Lynn Zürcher in Sachen Härtefallgesuch, sowie eine Behandlungsbestätigung von Frau Dr. D._______ vom 21. April 2021 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwältin Lynn Zürcher auf, das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihr im Asylverfahren durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vertretungsvollmacht in Sachen Asylverfahren und Aufenthalt in der Schweiz nach. G. Am 26. Mai 2021 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 eingeforderten Kostenvorschuss.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht gehört, indem sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 als nicht asylrelevant qualifiziert und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet habe.

E. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).

E. 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die erlittene Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei bereits erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die geltend gemachte Inhaftierung und Vergewaltigung im Jahr 2009 halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So bestehe weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise rund zehn Jahre später. Weitere asylrelevante Nachteile habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise jedoch nicht glaubhaft machen können, denn ihr weiteres Vorbringen, dass sie seit 2009 wiederholt vorgeladen und anschliessend festgehalten, bedroht und vergewaltigt worden sei, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe sie weder plausibel darlegen können, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an ihrer Verfolgung hätten gehabt haben sollen, noch sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich trotz der Erlebnisse im Jahr 2009 ohne weiteres wiederholt an eine ihr unbekannte Adresse begeben habe, wann immer sie dazu aufgefordert worden sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden sich auf die Wiedergabe von Handlungsabfolgen beschränken und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass sie trotz der angeblich akuten Bedrohungslage mehrfach ins Ausland habe reisen können, dort jedoch nie ein Asylgesuch gestellt habe.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zwar bestreite sie nicht, dass es an der zeitlichen Kausalität zu ihrer Ausreise mangle, doch verkenne das SEM das Vorliegen des inhaltlichen Kausalzusammenhangs. So sei es der Beschwerdeführerin denn nicht leichtgefallen, ihr Heimatland und ihre Familie zu verlassen und sie habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als sie die Unterdrückung als ledige, berufstätige Frau und die wiederkehrenden sexuellen Übergriffe nicht mehr habe ertragen können. Die Inhaftierung im Jahr 2009 sei somit der Auslöser einer zehn Jahre dauernden, schweren physischen und psychischen Misshandlung gewesen, welcher sie sich nur durch die Ausreise habe entziehen können. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Akten, welche das Trauma der Beschwerdeführerin belegen würden. Auch habe sie glaubhaft darlegen können, dass sie anlässlich der Demonstration festgenommen und verdächtigt worden sei, eine politisch aktive Person zu sein, womit durchaus ein Interesse an ihrer Verfolgung bestehe. Da sie sexuell ausgebeutet und erniedrigt sowie systematisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen worden sei, liege zudem auch ein Fall von geschlechtsspezifischer Verfolgung vor.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme und den körperlichen Misshandlungen im Jahr 2009 zwar sehr detailliert und ausführlich ausgefallen sind und die Beschwerdeführerin frei zu berichten vermochte (vgl. A15/18 F80 f. und A16/21 F15 ff.). Diese Ereignisse liegen aber zu weit zurück, um in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019 stehen zu können. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Asylrelevanz sei dennoch gegeben, da die jahrelange Misshandlung - aufgrund derer die Beschwerdeführerin ausgereist sei - in der Festnahme von 2009 begründet sei.

E. 7.3 Eine weitere asylrelevante Verfolgung bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2019 vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen. Insbesondere kontrastiert die detailreiche Erzählweise der Ereignisse rund um die Festnahme im Jahr 2009 mit den allgemeinen und substanzarmen Schilderungen der (angeblichen) Misshandlung während der darauffolgenden zehn Jahre und des angeblichen Berufsverbots (vgl. A15/18 F83, F85, F102 ff., und A16/21 F27 ff., F53, F77 ff., F93). Die diesbezüglichen Erzählungen der Beschwerdeführerin erwecken nicht den Eindruck, dass sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte, und erschöpfen sich in Wiederholungen von allgemeinen Handlungsabläufen. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt sich dies auch nicht mit den Grenzen des menschlichen Erinnerungsvermögens oder einem allfälligen Misstrauen gegenüber Behörden rechtfertigen. Trotz mehrmaliger Aufforderung ausführlich über Ereignisse bis zu ihrer Ausreise zu berichten (vgl. beispielsweise A16/21 F28, F34, F40, F93), vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten Ereignisse zu schildern und gab lediglich pauschal zu Protokoll, bis zur Ausreise alle paar Monate vorgeladen, bedroht und vergewaltigt worden zu sein (vgl. A16/21 F28 ff., F31). Wäre sie tatsächlich einer derartigen Bedrohung ausgesetzt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie substantiiert und präzise darüber zu berichten vermag. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin den (angeblichen) Aufforderungen immer wieder Folge geleistet haben soll, zumal sie gemäss eigenen Angaben die Informations- und Sicherheitsbehörden (vgl. A15/18 F83) dahinter vermutete und zumindest davon ausgehen musste, wieder misshandelt zu werden. Hinweise darauf, dass sie versucht hätte sich den Befragungen zu entziehen oder sich anderweitig zu schützen, finden sich in den Akten keine (vgl. A16/21 F44 ff., F154). Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die gutsituierte Familie der Beschwerdeführerin, die mit grosser Wahrscheinlichkeit über einen gewissen gesellschaftlichen Einfluss verfügte und die Beschwerdeführerin offensichtlich immer unterstützt hat, zumindest versucht hätte, sie zu schützen (vgl. A15/18 F136 und A16/21 F44 ff.). An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nach der Festnahme von 2009 vermögen auch die eingereichten Berichte, worin unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Angstattacken diagnostiziert wurde (vgl. A32/7 und Beschwerdebeilage 5), nichts zu ändern; denn ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 28. April 2020 (vgl. BM 2) lediglich von ihrer Festnahme und den Ereignissen im Jahr 2009 berichtete und die anschliessende (angebliche) jahrelange Misshandlung, aufgrund welcher sie sich zur Ausreise entschlossen haben will, unerwähnt liess, was nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass derart zentrale Punkte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung thematisiert würden, hätte die Beschwerdeführerin das Geltendgemachte tatsächlich erlebt. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung der jahrelangen Misshandlung lediglich um den Versuch der Beschwerdeführerin handelt, einen Kausalzusammenhang zu den zeitlich zu weit zurückliegenden Ereignissen von 2009 herzustellen.

E. 7.4 Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass die iranischen Behörden ein aktuelles Interesse an ihrer Verfolgung haben. Ihre Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie habe jahrelang gegen die Diskriminierung von Frauen in Iran gekämpft, indem sie versucht habe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, finanziell unabhängig zu sein und uneingeschränkt ihrer Arbeit als Architektin nachzugehen, überzeugt nicht. Vielmehr steht diese Argumentation im Widerspruch zu den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren. So ist fraglich, wie die Beschwerdeführerin überhaupt in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein soll, wenn sie gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war und mehrheitlich das Haus nicht verliess (vgl. A15/18 F81, F83 und A16/21 F27, F59, F134 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Familie aufgrund der Vergewaltigung im Jahr 2009 und einer damit allenfalls verbundenen Ehrverletzung zu verneinen ist. So gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll, dass die Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern auch nach der Festnahme und der Vergewaltigung von 2009 weiterhin sehr eng sei (vgl. A16/21 F24 ff.).

E. 7.5 Gegen eine akute Bedrohungslage der Beschwerdeführerin spricht sodann auch, dass es ihr trotz der geltend gemachten Probleme mit den iranischen Behörden mehrfach möglich war, legal ins Ausland zu reisen und anschliessend wieder nach Iran zurückzukehren (vgl. A15/18 F69 ff.). Dass ihre Ausreise respektive die Wiedereinreise nach Iran je problematisch gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Hätte sie tatsächlich in dem Umfang, in dem sie dies geltend macht im Fokus der Behörden gestanden, ist davon auszugehen, dass diese bereits ihre Ausreise aus Iran verhindert hätten. Es ist nur wenig wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin jeweils ohne Weiteres hätten ausreisen lassen, nur um sie anschliessend durch die Festnahme des Vaters respektive der Schwester zur Rückkehr zu bewegen (vgl. A15/18 F84 und A16/21 F63). Zudem sind die wiederholten Rückreisen nach Iran praxisgemäss als Unterschutzstellung i.S.v. Art. 1C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu beurteilen, womit die Beschwerdeführerin ebenso wenig Flüchtling ist, wie diejenige Person, die nie aufgehört hat, den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-1704/2018 vom 17. Juli 2020 E. 6.4 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H).

E. 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die junge Beschwerdeführerin ist Architektin und verfügt über reichlich Arbeitserfahrung (vgl. A15/18 F42 ff.), was ihr beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Zudem stammt sie gemäss eigenen Angaben aus guten Verhältnissen und pflegt eine gute Beziehung zu ihrer Familie (vgl. A15/18 F37, F136). Demnach kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen.

E. 9.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Bericht von Dr. E._______ vom 5. August 2020 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression mit unbearbeitetem Trauma und Suizidgedanken. Dr. D._______ hielt im Bericht vom 21. April 2021 weiter fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie sei zudem der Meinung, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung, abhängig von der Verfügbarkeit von Medikamenten und einer adäquaten Behandlung im Heimatland, voraussichtlich verschlechtern werde. Wegen eines instabilen psychischen Zustands sei die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht ausreisefähig. Weitere respektive neuere Berichte über den weiteren Behandlungsverlauf und die aktuelle Medikation hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht zu den Akten gereicht. Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift behauptete und nicht weiter begründete Destabilisierung des Gesundheitszustandes durch einen Vorfall der sexuellen Belästigung in der Kollektivunterkunft F._______ am 14. Februar 2020 ergeben sich aus den Akten keine. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Denn das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 23. Juli 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Iran jahrelang in psychotherapeutischer Behandlung war und Antidepressiva einnahm (vgl. A16/21 F9 und A19/3 S. 2). Demnach hatte sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Iran erneut medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen.

E. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1857/2021 Urteil vom 17. August 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lynn Zürcher, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 7. November 2019 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt. Am 3. Dezember 2019 und am 4. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie komme aus guten familiären Verhältnissen und sei Architektin. Sie gab an, im Jahr 2009 in C._______ in eine Demonstration geraten und festgenommen worden zu sein. Während zweier Monate sei sie inhaftiert, gefoltert und vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie dann alle paar Monate vorgeladen, bedroht und vergewaltigt worden. Dabei seien Fotografien und Filmaufnahmen entstanden, welche man ihrer Familie gezeigt habe. Zudem hätten die Behörden dafür gesorgt, dass sie keine Arbeitsstelle mehr habe finden können respektive diese wieder habe künden müssen. Im Dezember 2018 sei sie sodann auf dem Luftweg legal nach Frankreich gereist. Um sie zur Rückkehr zu bewegen, hätten die iranischen Behörden den Vater der Beschwerdeführerin verhaftet und gefoltert. Folglich habe sie nach wenigen Wochen wieder die Rückreise angetreten. Am 9. August 2019 habe die Beschwerdeführerin Iran abermals legal auf dem Luftweg verlassen und sei ein erstes Mal in die Schweiz gelangt. Nachdem sie dort erfahren habe, dass ihre Schwester ihretwegen durch die iranischen Behörden mitgenommen und bedroht worden sei, sei sie am 15. August 2019 erneut nach Iran zurückgereist. Am 27. Oktober 2019 habe sie Iran ein drittes Mal verlassen und sei zum Besuch einer Architektenkonferenz erneut legal in die Schweiz eingereist. Um nicht nach Iran zurückkehren zu müssen, habe sie nach Ablauf ihres Visums ein Asylgesuch stellen müssen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem diverse Unterlagen ihren Gesundheitszustand betreffend ein. C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - eröffnet am 25. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. April 2021 erhob Rechtsanwältin Lynn Zürcher namens der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Internetartikel vom 5. Januar 2018 respektive 20. Juni 2019, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin an Rechtsanwältin Lynn Zürcher in Sachen Härtefallgesuch, sowie eine Behandlungsbestätigung von Frau Dr. D._______ vom 21. April 2021 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwältin Lynn Zürcher auf, das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihr im Asylverfahren durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vertretungsvollmacht in Sachen Asylverfahren und Aufenthalt in der Schweiz nach. G. Am 26. Mai 2021 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 eingeforderten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht gehört, indem sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 als nicht asylrelevant qualifiziert und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet habe. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die erlittene Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei bereits erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die geltend gemachte Inhaftierung und Vergewaltigung im Jahr 2009 halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. So bestehe weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise rund zehn Jahre später. Weitere asylrelevante Nachteile habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise jedoch nicht glaubhaft machen können, denn ihr weiteres Vorbringen, dass sie seit 2009 wiederholt vorgeladen und anschliessend festgehalten, bedroht und vergewaltigt worden sei, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe sie weder plausibel darlegen können, weshalb die heimatlichen Behörden ein Interesse an ihrer Verfolgung hätten gehabt haben sollen, noch sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich trotz der Erlebnisse im Jahr 2009 ohne weiteres wiederholt an eine ihr unbekannte Adresse begeben habe, wann immer sie dazu aufgefordert worden sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden sich auf die Wiedergabe von Handlungsabfolgen beschränken und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass sie trotz der angeblich akuten Bedrohungslage mehrfach ins Ausland habe reisen können, dort jedoch nie ein Asylgesuch gestellt habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zwar bestreite sie nicht, dass es an der zeitlichen Kausalität zu ihrer Ausreise mangle, doch verkenne das SEM das Vorliegen des inhaltlichen Kausalzusammenhangs. So sei es der Beschwerdeführerin denn nicht leichtgefallen, ihr Heimatland und ihre Familie zu verlassen und sie habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als sie die Unterdrückung als ledige, berufstätige Frau und die wiederkehrenden sexuellen Übergriffe nicht mehr habe ertragen können. Die Inhaftierung im Jahr 2009 sei somit der Auslöser einer zehn Jahre dauernden, schweren physischen und psychischen Misshandlung gewesen, welcher sie sich nur durch die Ausreise habe entziehen können. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Akten, welche das Trauma der Beschwerdeführerin belegen würden. Auch habe sie glaubhaft darlegen können, dass sie anlässlich der Demonstration festgenommen und verdächtigt worden sei, eine politisch aktive Person zu sein, womit durchaus ein Interesse an ihrer Verfolgung bestehe. Da sie sexuell ausgebeutet und erniedrigt sowie systematisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen worden sei, liege zudem auch ein Fall von geschlechtsspezifischer Verfolgung vor. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme und den körperlichen Misshandlungen im Jahr 2009 zwar sehr detailliert und ausführlich ausgefallen sind und die Beschwerdeführerin frei zu berichten vermochte (vgl. A15/18 F80 f. und A16/21 F15 ff.). Diese Ereignisse liegen aber zu weit zurück, um in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019 stehen zu können. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Asylrelevanz sei dennoch gegeben, da die jahrelange Misshandlung - aufgrund derer die Beschwerdeführerin ausgereist sei - in der Festnahme von 2009 begründet sei. 7.3 Eine weitere asylrelevante Verfolgung bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2019 vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen. Insbesondere kontrastiert die detailreiche Erzählweise der Ereignisse rund um die Festnahme im Jahr 2009 mit den allgemeinen und substanzarmen Schilderungen der (angeblichen) Misshandlung während der darauffolgenden zehn Jahre und des angeblichen Berufsverbots (vgl. A15/18 F83, F85, F102 ff., und A16/21 F27 ff., F53, F77 ff., F93). Die diesbezüglichen Erzählungen der Beschwerdeführerin erwecken nicht den Eindruck, dass sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte, und erschöpfen sich in Wiederholungen von allgemeinen Handlungsabläufen. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt sich dies auch nicht mit den Grenzen des menschlichen Erinnerungsvermögens oder einem allfälligen Misstrauen gegenüber Behörden rechtfertigen. Trotz mehrmaliger Aufforderung ausführlich über Ereignisse bis zu ihrer Ausreise zu berichten (vgl. beispielsweise A16/21 F28, F34, F40, F93), vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten Ereignisse zu schildern und gab lediglich pauschal zu Protokoll, bis zur Ausreise alle paar Monate vorgeladen, bedroht und vergewaltigt worden zu sein (vgl. A16/21 F28 ff., F31). Wäre sie tatsächlich einer derartigen Bedrohung ausgesetzt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie substantiiert und präzise darüber zu berichten vermag. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin den (angeblichen) Aufforderungen immer wieder Folge geleistet haben soll, zumal sie gemäss eigenen Angaben die Informations- und Sicherheitsbehörden (vgl. A15/18 F83) dahinter vermutete und zumindest davon ausgehen musste, wieder misshandelt zu werden. Hinweise darauf, dass sie versucht hätte sich den Befragungen zu entziehen oder sich anderweitig zu schützen, finden sich in den Akten keine (vgl. A16/21 F44 ff., F154). Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die gutsituierte Familie der Beschwerdeführerin, die mit grosser Wahrscheinlichkeit über einen gewissen gesellschaftlichen Einfluss verfügte und die Beschwerdeführerin offensichtlich immer unterstützt hat, zumindest versucht hätte, sie zu schützen (vgl. A15/18 F136 und A16/21 F44 ff.). An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nach der Festnahme von 2009 vermögen auch die eingereichten Berichte, worin unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Angstattacken diagnostiziert wurde (vgl. A32/7 und Beschwerdebeilage 5), nichts zu ändern; denn ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 28. April 2020 (vgl. BM 2) lediglich von ihrer Festnahme und den Ereignissen im Jahr 2009 berichtete und die anschliessende (angebliche) jahrelange Misshandlung, aufgrund welcher sie sich zur Ausreise entschlossen haben will, unerwähnt liess, was nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass derart zentrale Punkte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung thematisiert würden, hätte die Beschwerdeführerin das Geltendgemachte tatsächlich erlebt. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung der jahrelangen Misshandlung lediglich um den Versuch der Beschwerdeführerin handelt, einen Kausalzusammenhang zu den zeitlich zu weit zurückliegenden Ereignissen von 2009 herzustellen. 7.4 Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass die iranischen Behörden ein aktuelles Interesse an ihrer Verfolgung haben. Ihre Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie habe jahrelang gegen die Diskriminierung von Frauen in Iran gekämpft, indem sie versucht habe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, finanziell unabhängig zu sein und uneingeschränkt ihrer Arbeit als Architektin nachzugehen, überzeugt nicht. Vielmehr steht diese Argumentation im Widerspruch zu den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren. So ist fraglich, wie die Beschwerdeführerin überhaupt in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein soll, wenn sie gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war und mehrheitlich das Haus nicht verliess (vgl. A15/18 F81, F83 und A16/21 F27, F59, F134 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Familie aufgrund der Vergewaltigung im Jahr 2009 und einer damit allenfalls verbundenen Ehrverletzung zu verneinen ist. So gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll, dass die Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern auch nach der Festnahme und der Vergewaltigung von 2009 weiterhin sehr eng sei (vgl. A16/21 F24 ff.). 7.5 Gegen eine akute Bedrohungslage der Beschwerdeführerin spricht sodann auch, dass es ihr trotz der geltend gemachten Probleme mit den iranischen Behörden mehrfach möglich war, legal ins Ausland zu reisen und anschliessend wieder nach Iran zurückzukehren (vgl. A15/18 F69 ff.). Dass ihre Ausreise respektive die Wiedereinreise nach Iran je problematisch gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Hätte sie tatsächlich in dem Umfang, in dem sie dies geltend macht im Fokus der Behörden gestanden, ist davon auszugehen, dass diese bereits ihre Ausreise aus Iran verhindert hätten. Es ist nur wenig wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin jeweils ohne Weiteres hätten ausreisen lassen, nur um sie anschliessend durch die Festnahme des Vaters respektive der Schwester zur Rückkehr zu bewegen (vgl. A15/18 F84 und A16/21 F63). Zudem sind die wiederholten Rückreisen nach Iran praxisgemäss als Unterschutzstellung i.S.v. Art. 1C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu beurteilen, womit die Beschwerdeführerin ebenso wenig Flüchtling ist, wie diejenige Person, die nie aufgehört hat, den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-1704/2018 vom 17. Juli 2020 E. 6.4 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H). 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die junge Beschwerdeführerin ist Architektin und verfügt über reichlich Arbeitserfahrung (vgl. A15/18 F42 ff.), was ihr beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Zudem stammt sie gemäss eigenen Angaben aus guten Verhältnissen und pflegt eine gute Beziehung zu ihrer Familie (vgl. A15/18 F37, F136). Demnach kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen. 9.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem Bericht von Dr. E._______ vom 5. August 2020 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression mit unbearbeitetem Trauma und Suizidgedanken. Dr. D._______ hielt im Bericht vom 21. April 2021 weiter fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie sei zudem der Meinung, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung, abhängig von der Verfügbarkeit von Medikamenten und einer adäquaten Behandlung im Heimatland, voraussichtlich verschlechtern werde. Wegen eines instabilen psychischen Zustands sei die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht ausreisefähig. Weitere respektive neuere Berichte über den weiteren Behandlungsverlauf und die aktuelle Medikation hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht zu den Akten gereicht. Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift behauptete und nicht weiter begründete Destabilisierung des Gesundheitszustandes durch einen Vorfall der sexuellen Belästigung in der Kollektivunterkunft F._______ am 14. Februar 2020 ergeben sich aus den Akten keine. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Denn das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 23. Juli 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Iran jahrelang in psychotherapeutischer Behandlung war und Antidepressiva einnahm (vgl. A16/21 F9 und A19/3 S. 2). Demnach hatte sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Iran erneut medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne