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D-1704/2018

D-1704/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kabul aufgewachsen, seine Familie stamme aus C._______. Seit 2011 sei er für eine Spezialeinheit der afghanischen Polizei mit dem Namen (...) tätig gewesen, wobei die Zahl (...) dafürstehe, dass seine Einheit hauptsächlich in D._______ tätig gewesen sei. Dabei sei er in gemeinsamer Mission mit der ISAF (International Security Assistance Force) tätig gewesen. Seine Spezialeinheit sei für die Terrorismus- und Drogenbekämpfung zuständig gewesen. Im Jahr 2014 sei er bei Versammlungen mit Einheimischen von den Taliban identifiziert worden. Die Taliban hätten ihn beschuldigt, mit den ISAF-Kräften zusammenzuarbeiten. Er habe zwei Drohanrufe bekommen, wobei er den ersten nicht ernst genommen habe. Erst als sein Bruder verschwunden sei und er danach den zweiten Drohanruf erhalten habe, habe er Angst bekommen und sei in den Iran ausgereist. Sein Bruder habe als (...) in Begleitung von Ausländern (...). Weiter machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, seine Familie habe Afghanistan inzwischen auch verlassen und halte sich in Pakistan auf. Sie hätten sowohl die Taliban als auch die Regierung gefürchtet, von der Regierung insbesondere, dass diese den Bruder mitnehmen und zwingen würde, für sie zu arbeiten, da der Beschwerdeführer das Land und damit auch seine Stelle verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 - eröffnet am 26. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 26. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Tazkara. Diese sei in Afghanistan «gesperrt» geworden, weshalb er beim afghanischen Konsulat abklären wolle, ob diese wieder Gültigkeit erhalten könne. Am 10. Dezember 2019 wurde ihm von der Vorinstanz mitgeteilt, ihm könnten lediglich Kopien des Dokuments zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb am 20. Dezember 2019 erneut an das SEM und reichte ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom 11. September 2019 ein, welchem zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe bei der Botschaft vorgesprochen, da er einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Dafür benötige die Botschaft einen Identitätsausweis. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument sei nicht authentisch, weshalb die Botschaft ihm keinen Reisepass ausstellen könne. Am 14. Januar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original seiner Tazkara zu, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen neu ausgestellten Pass oder eine neue Tazkara unverzüglich zukommen zu lassen. G. Am 20. Mai 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert Frist zu einer allfälligen Unterschutzstellung bei der afghanischen Botschaft zu äussern. H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er sei sich der Tatsache, dass er durch seinen Kontakt mit der Heimatbehörde seinen Flüchtlingsstatus gefährden könnte, in keiner Weise bewusst gewesen. Die von ihm vorgebrachten Asylgründe würden sich allerdings auf eine Bedrohung durch die Taliban und andere kriminelle Gruppen stützen. Die Regierung, deren Vertretung er für die Beantragung eines Passes kontaktiert habe, würde für ihn keine Gefahr darstellen. Die Taliban würden aber mittlerweile einen Grossteil des afghanischen Staatsgebietes kontrollieren.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Aussagen des Beschwerdeführers würden verschiedene Widersprüche aufweisen, insbesondere Unterschiede zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er sei für das Militär tätig gewesen, bei der Anhörung aber ausgeführt, er habe für die Polizei gearbeitet. Krass widersprüchlich seien sodann die Angaben zu den zwei Drohanrufen. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, der zweite sei im Sommer 1393 (2014) gewesen, der erste ungefähr fünf oder sechs Monate davor. In der BzP habe er von mehr als zwei Anrufen gesprochen, welche in einem Intervall von einem Monat stattgefunden hätten. Ebenfalls kontradiktorisch seien seine Angaben zu einem früheren Aufenthalt im Iran, sowohl bezüglich Länge als auch bezüglich Zeitpunkt. Ferner habe er seine Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. So habe er nur annähernde oder gar keine Daten oder Datenperioden angeben können. Im Gesamtzusammenhang mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei von der Glaubhaftmachung einzig seines Einsatzes bei der (...) auszugehen. Diesbezüglich seien die zeitlichen Angaben deckungsgleich ausgefallen und er habe zahlreiche Dokumente und Fotografien eingereicht. Seine Beschreibung der Drohanrufe und seiner Reaktion darauf jedoch seien unlogisch und deshalb nicht glaubhaft. So habe er einerseits gesagt, er habe sich nichts anmerken lassen und das Telefon gleich aufgelegt, da er während des Dienstes gar nicht hätte telefonieren dürfen, andererseits habe er gleich nach dem Anruf seinen Vorgesetzten informiert. Auch auffallend sei, dass er anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, dass seine Familie geplant habe, das Land zu verlassen, da sie seinetwegen Probleme bekommen hätten - ein Offizier habe nach ihm gesucht. Diese Vorbringen seien somit nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, Repressalien von Seiten der Regierung zu befürchten, da er die Polizei verlassen habe. Dieses Vorbringen erweise sich nicht als asylrelevant. So habe er das Land legal verlassen. Ferner sei er nicht imstande gewesen zu erklären, weshalb seine Familie seinetwegen aus Kabul ausgereist sei. Er habe lediglich angegeben, ein Offizier sei zu seiner Familie gekommen und habe gesagt, er müsse zurückkehren. Da sonst nichts vorgefallen sei und seine Familie sich noch einige Zeit in Afghanistan aufgehalten habe, vermöge diese blosse Befürchtung zu keiner konkreten Gefährdung führen. Schliesslich sei gemäss verschiedener Quellen davon auszugehen, dass Desertion in Afghanistan unbestraft bleibe. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe für die afghanische Polizei gearbeitet, nicht für das Militär, dies sei in der BzP falsch aufgenommen worden, wahrscheinlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers. Seine Tätigkeit habe er mit mehreren Beweismitteln belegt, weshalb sie von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer verfüge nur über ein tiefes Bildungsniveau, habe keine richtige Schule besucht, sondern nur einen Alphabetisierungskurs, weshalb er nur wenig lesen und schreiben und praktisch kein Englisch könne. Es falle ihm deshalb schwer, Daten genau anzugeben, wobei er auch die Monate des afghanischen Kalenders nicht kenne. Die Vorinstanz zeige sich erstaunt über seinen tiefen Bildungsstand, da er bei der Polizei ausgebildet worden sei und dort über teures Equipment verfügt habe. Dazu erklärte er, er sei lediglich in der Benutzung der notwendigen Geräte sowie in Kampftechniken ausgebildet worden, eine allgemeine Bildung habe er nicht erhalten. Zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er das Handy nach Erhalt der Drohanrufe sofort ausgeschaltet habe, aus Angst, man könne ihn verdächtigen mit den Taliban zu reden, habe aber den Anruf dennoch seinem Vorgesetzten gemeldet, sei anzumerken, dass das Kriterium der Plausibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 (D-2124/2014) seit längerer Zeit stark kritisiert werde. Dies, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Es sei denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person aus einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen könne. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seinem Rechtsvertreter jedoch in der Lage gewesen, die Umstände der beiden Telefonate sehr genau zu beschreiben. Bezüglich der Ausreisepläne seiner Familie sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der BzP - aufgrund des summarischen Charakters derselben - nicht erwähnt habe. Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer dar, aus UNO-Berichten gehe hervor, dass afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, von regierungsfeindlichen Kräften zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen würden. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 seien Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte geraten. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) seien sowohl im Dienst als auch ausserhalb des Dienstes angegriffen worden. Er habe für eine Sondereinheit der afghanischen nationalen Polizei gearbeitet und sei unter anderem auch in seiner Heimatprovinz im Einsatz gewesen. Er sei bereits identifiziert und bedroht worden. Damit sei klar, dass er in eine konkrete Risikogruppe falle und begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe. Es sei davon auszugehen, dass auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Mit dieser Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werde.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des formellen Rechts durch die Vorinstanz, namentlich seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 5.3 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da es dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubte, hat es das entsprechende Risikoprofil nicht explizit geprüft, was nicht zu beanstanden ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (...) als glaubhaft erachtete (vgl. vorinstanzliche Verfügung E. II. 2.). Auch das Gericht stellt diese nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat hierzu zahlreiche Dokumente und Fotografien eingereicht.

E. 6.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. So fällt bei der Prüfung der Akten insbesondere auf, dass die Schilderung der diesbezüglichen Vorbringen sehr wenig konkret und detailarm ausgefallen ist. Ferner hat er sich bei der Beschreibung der Anrufe in verschiedenen Punkten widersprochen. So sprach er in der Anhörung klar von zwei Anrufen, während er anlässlich der BzP von «ein paar» Anrufen und später von einem dritten Anruf sprach (vgl. vorinstanzliche Akten act. A22 F108 und act. A4 S. 7). Die Erklärung, es handle sich dabei um einen Übersetzungsfehler, vermag sodann nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer den zweiten Anruf zeitlich im Sommer 2014 ansiedelt, in der BzP aber - in Bezug auf den dritten Anruf, wobei es sich gemäss Erklärung in der Beschwerde dabei eben um den zweiten handle - von «vor sechs Monaten» spricht, was den Anruf auf Anfang 2015 datieren würde (vgl. act. A4 S. 7 und act. A22 F106). Zur Beschreibung der geltend gemachten Drohanrufe ist ebenfalls zu sagen, dass diese äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen ist. Die Behauptung seines Rechtsvertreters, er habe ihm gegenüber die beiden Anrufe genau beschreiben können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gesamthaft entsteht deshalb nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich solche Anrufe erhalten hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu werten.

E. 6.3 In der Beschwerde wird dargelegt, da der Beschwerdeführer für die Afghanische Polizei tätig gewesen und von den Taliban identifiziert worden sei, gehöre er zu einer Risikogruppe, weshalb ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände drohe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, nachdem ihm die Drohanrufe nicht geglaubt werden, nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei von den Taliban identifiziert worden. In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung durch die Taliban (oder andere regierungsfeindliche Verbände) glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sich nicht nur vor den Taliban, sondern auch vor der Regierung zu fürchten, da er seien Arbeitsstelle bei der Polizei einfach verlassen habe. Jedoch stand er Ende 2019 und Anfang 2020 in Kontakt mit der afghanischen Vertretung in Genf, wo er um Ausstellung eines heimatlichen Passes ersucht hat. Dies ist praxisgemäss als Unterschutzstellung zu beurteilen. Wer sich wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt hat, ist ebenso wenig Flüchtling wie derjenige, der nie aufgehört hat, diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.4 und 11.7f.). In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 wird sodann ausgeführt, die von ihm vorgebrachten Asylgründe würden sich auf eine Bedrohung durch die Taliban und andere kriminelle Gruppen stützen. Die Regierung, deren Vertretung er für die Beantragung eines Passes kontaktiert habe, würden für ihn keine Gefahr darstellen. Somit ist dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu werten.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 26. März 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von fünfdreiviertel Stunden, Dolmetscherkosten von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Dazu kommt die kurze Stellungnahme vom 9. Juni 2020, weshalb von einem zeitlichen Aufwand von sechs Stunden auszugehen ist. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 970.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 970.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1704/2018 Urteil vom 17. Juli 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kabul aufgewachsen, seine Familie stamme aus C._______. Seit 2011 sei er für eine Spezialeinheit der afghanischen Polizei mit dem Namen (...) tätig gewesen, wobei die Zahl (...) dafürstehe, dass seine Einheit hauptsächlich in D._______ tätig gewesen sei. Dabei sei er in gemeinsamer Mission mit der ISAF (International Security Assistance Force) tätig gewesen. Seine Spezialeinheit sei für die Terrorismus- und Drogenbekämpfung zuständig gewesen. Im Jahr 2014 sei er bei Versammlungen mit Einheimischen von den Taliban identifiziert worden. Die Taliban hätten ihn beschuldigt, mit den ISAF-Kräften zusammenzuarbeiten. Er habe zwei Drohanrufe bekommen, wobei er den ersten nicht ernst genommen habe. Erst als sein Bruder verschwunden sei und er danach den zweiten Drohanruf erhalten habe, habe er Angst bekommen und sei in den Iran ausgereist. Sein Bruder habe als (...) in Begleitung von Ausländern (...). Weiter machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, seine Familie habe Afghanistan inzwischen auch verlassen und halte sich in Pakistan auf. Sie hätten sowohl die Taliban als auch die Regierung gefürchtet, von der Regierung insbesondere, dass diese den Bruder mitnehmen und zwingen würde, für sie zu arbeiten, da der Beschwerdeführer das Land und damit auch seine Stelle verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 - eröffnet am 26. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 26. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Tazkara. Diese sei in Afghanistan «gesperrt» geworden, weshalb er beim afghanischen Konsulat abklären wolle, ob diese wieder Gültigkeit erhalten könne. Am 10. Dezember 2019 wurde ihm von der Vorinstanz mitgeteilt, ihm könnten lediglich Kopien des Dokuments zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb am 20. Dezember 2019 erneut an das SEM und reichte ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom 11. September 2019 ein, welchem zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe bei der Botschaft vorgesprochen, da er einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Dafür benötige die Botschaft einen Identitätsausweis. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument sei nicht authentisch, weshalb die Botschaft ihm keinen Reisepass ausstellen könne. Am 14. Januar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original seiner Tazkara zu, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen neu ausgestellten Pass oder eine neue Tazkara unverzüglich zukommen zu lassen. G. Am 20. Mai 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert Frist zu einer allfälligen Unterschutzstellung bei der afghanischen Botschaft zu äussern. H. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er sei sich der Tatsache, dass er durch seinen Kontakt mit der Heimatbehörde seinen Flüchtlingsstatus gefährden könnte, in keiner Weise bewusst gewesen. Die von ihm vorgebrachten Asylgründe würden sich allerdings auf eine Bedrohung durch die Taliban und andere kriminelle Gruppen stützen. Die Regierung, deren Vertretung er für die Beantragung eines Passes kontaktiert habe, würde für ihn keine Gefahr darstellen. Die Taliban würden aber mittlerweile einen Grossteil des afghanischen Staatsgebietes kontrollieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Aussagen des Beschwerdeführers würden verschiedene Widersprüche aufweisen, insbesondere Unterschiede zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er sei für das Militär tätig gewesen, bei der Anhörung aber ausgeführt, er habe für die Polizei gearbeitet. Krass widersprüchlich seien sodann die Angaben zu den zwei Drohanrufen. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, der zweite sei im Sommer 1393 (2014) gewesen, der erste ungefähr fünf oder sechs Monate davor. In der BzP habe er von mehr als zwei Anrufen gesprochen, welche in einem Intervall von einem Monat stattgefunden hätten. Ebenfalls kontradiktorisch seien seine Angaben zu einem früheren Aufenthalt im Iran, sowohl bezüglich Länge als auch bezüglich Zeitpunkt. Ferner habe er seine Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. So habe er nur annähernde oder gar keine Daten oder Datenperioden angeben können. Im Gesamtzusammenhang mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei von der Glaubhaftmachung einzig seines Einsatzes bei der (...) auszugehen. Diesbezüglich seien die zeitlichen Angaben deckungsgleich ausgefallen und er habe zahlreiche Dokumente und Fotografien eingereicht. Seine Beschreibung der Drohanrufe und seiner Reaktion darauf jedoch seien unlogisch und deshalb nicht glaubhaft. So habe er einerseits gesagt, er habe sich nichts anmerken lassen und das Telefon gleich aufgelegt, da er während des Dienstes gar nicht hätte telefonieren dürfen, andererseits habe er gleich nach dem Anruf seinen Vorgesetzten informiert. Auch auffallend sei, dass er anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, dass seine Familie geplant habe, das Land zu verlassen, da sie seinetwegen Probleme bekommen hätten - ein Offizier habe nach ihm gesucht. Diese Vorbringen seien somit nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, Repressalien von Seiten der Regierung zu befürchten, da er die Polizei verlassen habe. Dieses Vorbringen erweise sich nicht als asylrelevant. So habe er das Land legal verlassen. Ferner sei er nicht imstande gewesen zu erklären, weshalb seine Familie seinetwegen aus Kabul ausgereist sei. Er habe lediglich angegeben, ein Offizier sei zu seiner Familie gekommen und habe gesagt, er müsse zurückkehren. Da sonst nichts vorgefallen sei und seine Familie sich noch einige Zeit in Afghanistan aufgehalten habe, vermöge diese blosse Befürchtung zu keiner konkreten Gefährdung führen. Schliesslich sei gemäss verschiedener Quellen davon auszugehen, dass Desertion in Afghanistan unbestraft bleibe. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe für die afghanische Polizei gearbeitet, nicht für das Militär, dies sei in der BzP falsch aufgenommen worden, wahrscheinlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers. Seine Tätigkeit habe er mit mehreren Beweismitteln belegt, weshalb sie von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer verfüge nur über ein tiefes Bildungsniveau, habe keine richtige Schule besucht, sondern nur einen Alphabetisierungskurs, weshalb er nur wenig lesen und schreiben und praktisch kein Englisch könne. Es falle ihm deshalb schwer, Daten genau anzugeben, wobei er auch die Monate des afghanischen Kalenders nicht kenne. Die Vorinstanz zeige sich erstaunt über seinen tiefen Bildungsstand, da er bei der Polizei ausgebildet worden sei und dort über teures Equipment verfügt habe. Dazu erklärte er, er sei lediglich in der Benutzung der notwendigen Geräte sowie in Kampftechniken ausgebildet worden, eine allgemeine Bildung habe er nicht erhalten. Zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er das Handy nach Erhalt der Drohanrufe sofort ausgeschaltet habe, aus Angst, man könne ihn verdächtigen mit den Taliban zu reden, habe aber den Anruf dennoch seinem Vorgesetzten gemeldet, sei anzumerken, dass das Kriterium der Plausibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 (D-2124/2014) seit längerer Zeit stark kritisiert werde. Dies, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Es sei denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person aus einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen könne. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seinem Rechtsvertreter jedoch in der Lage gewesen, die Umstände der beiden Telefonate sehr genau zu beschreiben. Bezüglich der Ausreisepläne seiner Familie sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der BzP - aufgrund des summarischen Charakters derselben - nicht erwähnt habe. Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer dar, aus UNO-Berichten gehe hervor, dass afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, von regierungsfeindlichen Kräften zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen würden. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 seien Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte geraten. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) seien sowohl im Dienst als auch ausserhalb des Dienstes angegriffen worden. Er habe für eine Sondereinheit der afghanischen nationalen Polizei gearbeitet und sei unter anderem auch in seiner Heimatprovinz im Einsatz gewesen. Er sei bereits identifiziert und bedroht worden. Damit sei klar, dass er in eine konkrete Risikogruppe falle und begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe. Es sei davon auszugehen, dass auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Mit dieser Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des formellen Rechts durch die Vorinstanz, namentlich seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Da es dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubte, hat es das entsprechende Risikoprofil nicht explizit geprüft, was nicht zu beanstanden ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (...) als glaubhaft erachtete (vgl. vorinstanzliche Verfügung E. II. 2.). Auch das Gericht stellt diese nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat hierzu zahlreiche Dokumente und Fotografien eingereicht. 6.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. So fällt bei der Prüfung der Akten insbesondere auf, dass die Schilderung der diesbezüglichen Vorbringen sehr wenig konkret und detailarm ausgefallen ist. Ferner hat er sich bei der Beschreibung der Anrufe in verschiedenen Punkten widersprochen. So sprach er in der Anhörung klar von zwei Anrufen, während er anlässlich der BzP von «ein paar» Anrufen und später von einem dritten Anruf sprach (vgl. vorinstanzliche Akten act. A22 F108 und act. A4 S. 7). Die Erklärung, es handle sich dabei um einen Übersetzungsfehler, vermag sodann nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer den zweiten Anruf zeitlich im Sommer 2014 ansiedelt, in der BzP aber - in Bezug auf den dritten Anruf, wobei es sich gemäss Erklärung in der Beschwerde dabei eben um den zweiten handle - von «vor sechs Monaten» spricht, was den Anruf auf Anfang 2015 datieren würde (vgl. act. A4 S. 7 und act. A22 F106). Zur Beschreibung der geltend gemachten Drohanrufe ist ebenfalls zu sagen, dass diese äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen ist. Die Behauptung seines Rechtsvertreters, er habe ihm gegenüber die beiden Anrufe genau beschreiben können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gesamthaft entsteht deshalb nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich solche Anrufe erhalten hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu werten. 6.3 In der Beschwerde wird dargelegt, da der Beschwerdeführer für die Afghanische Polizei tätig gewesen und von den Taliban identifiziert worden sei, gehöre er zu einer Risikogruppe, weshalb ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände drohe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, nachdem ihm die Drohanrufe nicht geglaubt werden, nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei von den Taliban identifiziert worden. In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung durch die Taliban (oder andere regierungsfeindliche Verbände) glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. 6.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sich nicht nur vor den Taliban, sondern auch vor der Regierung zu fürchten, da er seien Arbeitsstelle bei der Polizei einfach verlassen habe. Jedoch stand er Ende 2019 und Anfang 2020 in Kontakt mit der afghanischen Vertretung in Genf, wo er um Ausstellung eines heimatlichen Passes ersucht hat. Dies ist praxisgemäss als Unterschutzstellung zu beurteilen. Wer sich wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt hat, ist ebenso wenig Flüchtling wie derjenige, der nie aufgehört hat, diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.4 und 11.7f.). In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2020 wird sodann ausgeführt, die von ihm vorgebrachten Asylgründe würden sich auf eine Bedrohung durch die Taliban und andere kriminelle Gruppen stützen. Die Regierung, deren Vertretung er für die Beantragung eines Passes kontaktiert habe, würden für ihn keine Gefahr darstellen. Somit ist dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu werten. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 26. März 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von fünfdreiviertel Stunden, Dolmetscherkosten von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Dazu kommt die kurze Stellungnahme vom 9. Juni 2020, weshalb von einem zeitlichen Aufwand von sechs Stunden auszugehen ist. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 970.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 970.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: