opencaselaw.ch

D-1654/2025

D-1654/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reichte am 28. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 9. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme des Beschwer- deführers statt und am 12. Dezember 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Mit Eingabe vom 6. März 2023 wurden diverse Beweismittel einge- reicht, unter anderem türkische Verfahrensakten des Beschwerdeführers sowie einen Antrag an den Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği [IHD]) von C._______ vom 28. September 2022 und eine Bestätigung des IHD vom 18. Oktober 2022 (vgl. SEM-Akte 16/2 sowie SEM-ID 003/11– 008/1). A.d Am 30. Mai 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.e Am 6. Juni 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs im erweiter- ten Verfahren angeordnet. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben eines türkischen Anwalts sowie Screenshots von Social Media-Beiträgen zu den Akten (vgl. SEM-Akte 21/2 und SEM-ID 009/1– 010/1). A.f Am 8. Juni 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung, die das SEM am 12. Juni 2023 darüber informierte. Gleichzeitig ersuchte sie um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionshandlungen. A.g Mit Eingaben vom 12. März und 10. April 2024 wurden diverse weitere türkische Verfahrensakten eingereicht (vgl. SEM-Akten 24/4–26/2 sowie SEM-ID 011/1). A.h Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,

D-1654/2025 Seite 3 lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 10. März 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Be- schwerdeführer – handelnd durch seinen am 10. Februar 2025 bevoll- mächtigten Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom 5. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwer- deführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzu- weisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeschrift waren diverse Dokumente beigelegt, darunter drei ausgedruckte Screenshots des UYAP-Informatiksystems (Ulusal Yargı Ağı Projesi Bilişim Sistemi; Beilage 6) sowie verschiedene türkische Verfahren- sakten (Beilagen 7–13). D. D.a Mit Schreiben vom 11. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. D.b Am 22. März 2025 legte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestä- tigung vom 10. März 2025 zu den Akten. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2025 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, die fremdsprachigen Be- schwerdebeilagen in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu las- sen. D.d Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom

7. April 2025 nach und reichte deutschsprachige Übersetzungen der Be- schwerdebeilagen ein.

D-1654/2025 Seite 4 D.e Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. D.f Die Vorinstanz liess sich am 6. Mai 2025 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Datum Postaufgabe). D.g Am 19. August 2025 machte das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf eine Meldung des SIRENE-Büros Deutschland (Nationale Ansprech- stelle für «Supplementary Information Request at the National Entries [SI- RENE] im Rahmen des Schengener Informationssystems [SIS]) vom

17. Juli 2025 aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag um 12:35 Uhr (+02:00) bei der Ausreise per Flugzeug von Düsseldorf nach Istanbul, mit Weiterflug nach Elazig, registriert worden sei. D.h Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2025 teilte der (…) am 21. August 2025 mit, der Beschwerdeführer habe ab dem

3. Juli 2025 für rund einen Monat als verschwunden gegolten und sei seit dem 15. August 2025 nicht mehr in seiner Unterkunft gesehen worden. D.i Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 auf, den Aufenthalts- ort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine Erklärung einzu- reichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens hervorgehe. Zudem wurde er aufgefordert, Stellung zu der erneuten Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) zu nehmen. D.j Mit Eingabe vom 8. September 2025 nahm der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführer Stellung zur Meldung des SIRENE-Büros Deutschland und reichte eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 5. Septem- ber 2025, wonach dieser ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe.

D-1654/2025 Seite 5

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (vgl. unten E. 7.5 f.) – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rück- weisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

E. 3.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.3 Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Begründung dieser Rüge. Zudem ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine potenzielle Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers, aufgrund derer die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

D-1654/2025 Seite 6

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er sei ethnischer Kurde alevitischen Glaubens und habe zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in D._______ gelebt. Die Behörden hätten seine Familie aufgrund ethnischer und religiöser Zugehörigkeit so- wie früherer politischer Aktivitäten seiner Angehörigen — namentlich sei- nes Vaters sowie eines Cousins — ins Visier genommen. Am (…) 2022 habe er mit Angehörigen das Büro des Menschenrechtsver- eins in C._______ aufgesucht, um eine Medienmitteilung (…) zu verfassen. Um sich zu schützen, sei er in der Videobotschaft nicht erschienen, er sei jedoch von der Polizei frontal fotografiert worden. Das Video sei tags darauf auf YouTube erschienen. In der Folge habe er am (…) drei anonyme Droh- anrufe erhalten und vor seinem Haus zivile Polizeipräsenz wahrgenom- men. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich sein psychischer Zustand ver- schlechtert. Nach Rücksprache mit dem Vater habe er das Land am (…) 2022 verlassen. Ferner habe er (…) 2022 auf Twitter regierungskritische Beiträge veröffent- licht, die nach einem Anschlag in Istanbul besondere Aufmerksamkeit

D-1654/2025 Seite 7 erregt hätten. Wegen dieser Posts sei er am (…) 2023 zu einer Einver- nahme vorgeladen worden. Er befürchte bei einer Rückkehr Morddrohun- gen und weitere Verfolgung.

E. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Vorfälle nach (…) – das Foto, die Identitätskontrollen, die Beleidigungen und die Drohungen durch die Polizei – zwar durchaus schikanierend gewesen seien, jedoch nicht die für eine Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen würden. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Reflexver- folgungsmassnahmen ersichtlich, zumal der politisch aktive Cousin bereits inhaftiert worden sei. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer ein politisches Engagement für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) oder eine andere oppositionelle Or- ganisation unterstellen würden. Weiter seien auch die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer auf- grund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten durch die türki- schen Behörden geltend mache, keine ernsthaften Nachteile im asylrecht- lichen Sinn. Schliesslich würden auch hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfah- rens wegen «Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türki- schen Republik, der Organe und Institutionen des Staates» gemäss Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches tStGB keine Hinweise auf einen Haftbefehl oder eine konkrete Verhaftungsgefahr vorliegen. Vielmehr handle es sich um ein Ermittlungsverfahren ohne schwerwiegende Konse- quenzen für den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer.

E. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 10. März 2025 entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von einer begründeten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Die Überstellung des Cousins an die Türkei im Jahr (…) habe zu einer grossen Resonanz in der türkischen Presse geführt, welche ihn in ihrer Berichterstattung vorverurteilt habe. Seither würden dessen Familie und enge Verwandte, darunter der Be- schwerdeführer, als „Feinde“ behandelt und seien Reflexverfolgungsmass- nahmen ausgesetzt, die sich nach der Verhaftung noch verschärft hätten.

D-1654/2025 Seite 8 Weiter sei der Beschwerdeführer als Kurde und Alevit in besonderem Masse gefährdet. Das historische Massaker in C._______ und aktuelle, von Syrien ausgehende Spannungen gegen Aleviten liessen eine zielge- richtete Bedrohungslage für ihn und seine als regimekritisch geltende Fa- milie erwarten. Zudem sei das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim erstinstanz- lichen Strafgericht unter der Verfahrensnummer (…) in D._______ hängig. Es liege auch ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor, weshalb bei einer Rückkehr mit sofortiger Festnahme zu rechnen sei. Hinzu kämen exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die von den türkischen Diensten überwacht würden und bei einer Wiedereinreise zusätzliche Repressionen, wie beispielsweise eine Fest- nahme am Flughafen, Folter oder lange Haftstrafen, auslösen würden. An- gesichts der allgemeinen Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei sei seine Furcht objektiv begründet.

E. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 im We- sentlichen an ihren Erwägungen fest. Sie wiederholt, dass die im Zusam- menhang mit dem Cousin geltend gemachte Reflexverfolgung die Schwelle von Art. 3 AsylG nicht erreiche, zumal der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweise. Auch habe er in der Anhörung vom

30. Mai 2023 nichts dazu ausgeführt, dass sein Cousin unter Folter belas- tende Informationen über andere Familienmitglieder preisgegeben habe. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in relevanter Weise von seinem Cousin erwähnt worden sei. Schliesslich sei er eigenen Angaben zufolge ohnehin kein politisch interessierter Mensch. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Strafverfahrensakten zu Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) messe das SEM wegen verbrei- teter Manipulationsmöglichkeiten nur geringen Beweiswert zu. Selbst bei Wahrunterstellung ergäben sich nach der Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts keine beachtliche Verurteilungs- oder Haftwahrscheinlichkeit, ins- besondere bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil wie dem Beschwerdeführer. Hinweise auf einen Haft- oder Vorführbefehl bezie- hungsweise eine unmittelbar drohende Untersuchungshaft bestünden nicht. Schliesslich dränge sich auch keine vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers auf, da weder ein objektiv begründetes Verfolgungsinte- resse noch eine unmenschliche Bedrohung i.S.v. Art. 3 EMRK ersichtlich seien.

D-1654/2025 Seite 9

E. 5.5 In der Replik vom 30. Juni 2025 wird vorgebracht, die Vorinstanz ver- kenne das politische Profil des Beschwerdeführers. Er habe zwar kein be- sonderes Interesse an Politik bekundet, sich aber durchaus gegen die Un- terdrückung von Kurden und Aleviten engagiert und an Aktivitäten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Die gegenteilige Würdi- gung durch das SEM sei aktenwidrig (mit Hinweis auf SEM-Akte 19/13 F 52). Weiter wird geltend gemacht, der genaue Inhalt der vom Cousin unter Fol- ter gemachten Aussagen über Familienmitglieder sei zwar nicht bekannt, dennoch sei davon auszugehen, dass er Aussagen über den Beschwerde- führer gemacht habe. Gestützt darauf bestehe die Gefahr weiterer Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer. Die Authentizität der auf Beschwerde- ebene eingereichten UYAP-Gerichtsakten werde durch QR-Codes unter- mauert und der Beschwerdeführer sei bereit, E-Devlet/UYAP-Zugangsda- ten offenzulegen, womit der Fälschungseinwand der Vorinstanz unbegrün- det sei. Ferner wird eingewandt, Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung führten häufig zu Untersuchungshaft und schweren Strafen. Aktuelle Fälle promi- nenter Betroffener würden belegen, dass das Risiko der Inhaftierung kei- neswegs gering sei. Angesichts fehlender fair-trial-Garantien und der be- sonderen Gefährdungslage eines kurdisch-alevitischen Oppositionellen sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet.

E. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 erklärte der Be- schwerdeführer, die Informationen des SIRENE-Büros Deutschland seien falsch. Er habe sich ständig in der Schweiz aufgehalten, wo er Verwandte in B._______ und E._______ besucht habe. Seine Anwesenheit sei im da- für vorgesehenen Buch in der Asylunterkunft belegt und könne überprüft werden. Ausserdem sei eine solche Reise für ihn unmöglich, da er keine türkischen Reisedokumente besitze.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Re- flexverfolgung aufgrund des Cousins und dem Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung in der Türkei. Jedoch vermögen weder die entspre- chenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift – einschliesslich der

D-1654/2025 Seite 10 eingereichten Beweismittel – noch jene in der Replik zu einer anderen Be- trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4). Ergänzend ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol- gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch- tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli- tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or- ganisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un- terstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren In- tensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.).

E. 6.3 Die türkischen Behörden haben den Cousin des Beschwerdeführers bereits gefasst und inhaftiert. Insofern erscheint das Risiko einer flücht- lingsrechtlich erheblichen Reflexverfolgung gering, zumal der Beschwer- deführer nicht über ein relevantes politisches Profil verfügt. So erklärte er an der Anhörung vom 30. Mai 2023, «ab und zu» zur HDP gegangen, je- doch «nie Mitglied» geworden und ohnehin «nicht ein politischer Mensch» zu sein (vgl. SEM-Akte 19/13 F 52). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung des Beschwer- deführers zum erwähnten Cousin. Ferner stehen die Erwägungen des SEM (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4) im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren insbesondere wegen angeb- licher Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidung auf sozialen Medien. Die Einwände in der Beschwerde und in der Replik sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4).

D-1654/2025 Seite 11 Im Übrigen scheinen die in der Türkei verbliebenen Eltern und die Schwes- ter des Beschwerdeführers weitestgehend unbehelligt und – mit Ausnahme der geltend gemachten, sporadischen Kontaktaufnahmen durch die Poli- zei – ohne behördlichen Druck zu leben, trotz der geltend gemachten poli- tischen Vergangenheit des Vaters (vgl. SEM-Akte 19/13 F 17 ff., F 51 und 53). Nach dem Gesagten fehlt es an Anhaltspunkten für eine objektiv begrün- dete Furcht des Beschwerdeführers vor einer (Reflex-)Verfolgung. Die Be- schwerde wäre deshalb – soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl beantragt wurde – bereits aus diesem Grund abzuweisen (vgl. unten E. 7).

E. 7.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt den Bruch der Be- ziehungen des Betroffenen zu seinem Heimatstaat voraus. Flüchtling ist nur, wer den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann und deshalb die Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen hat. Wer sich er- neut unter den Schutz des Verfolgerstaates stellt, ist ebenso wenig ein Flüchtling wie diejenige Person, die nie aufgehört hat, diesen Schutz in An- spruch zu nehmen (vgl. STÖCKLI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vet- terli, Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.12). Massgebend sind diesbe- züglich die Bestimmungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend den Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die dazu entwickelte Praxis. Wenn es – wie im vorliegenden Fall – noch gar nicht zu einer rechtskräfti- gen Feststellung des Flüchtlings- und Asylstatus gekommen ist, sondern sich die schutzsuchende Person noch in einem hängigen Asylverfahren befindet, steht somit eine Unterschutzstellung im Sinne der oben erwähn- ten Bestimmungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl a priori entgegen.

E. 7.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei- nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3; 2010/17 E. 5.2.1).

D-1654/2025 Seite 12

E. 7.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht- lings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Hei- matstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a ff.). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des ef- fektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).

E. 7.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Pass- beschaffung respektive Einreise stellt einen Tatbestand dar, der grundsätz- lich als sogenannte freiwillige Unterschutzstellung bezeichnet werden kann und damit zum Ausdruck gibt, dass keine begründete Furcht (mehr) vor Verfolgung besteht und mithin kein internationaler Schutz notwendig ist, zumal sich der Zeitpunkt des Entscheids als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2011/28 E. 3.3.2; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.; Urteil des BVGer D-1857/2021 vom 17. August 2021 E. 7.5; zum Zeitpunkt für die Bestim- mung der Flüchtlingseigenschaft statt vieler: Urteil des BVGer E-2783/2017 vom 8. April 2019 E. 5.2).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer streitet in seiner Stellungnahme vom 8. Sep- tember 2025 ab, am 17. Juli 2025 in die Türkei gereist zu sein. Er habe die Schweiz seit dem Tag, an dem er hier Asyl beantragt habe, nie verlassen. Er besitze weder einen Reisepass noch einen türkischen Personalausweis, weshalb eine solche Reise für ihn unmöglich gewesen wäre. Vom 3. Juli bis zum 3. August 2025 sei er ständig bei Verwandten in B._______ und E._______ gewesen oder in der Asylunterkunft in (…). An den Tagen, an denen er in der Asylunterkunft gewesen sei, habe er sich regelmässig in das dafür vorgesehene Buch eingetragen, was überprüft werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Informationen über seine angebliche Reise in die Türkei falsch seien, solange sie nicht bewiesen werden könn- ten.

E. 7.6 Die Angaben des Beschwerdeführers, wann genau er sich bei Ver- wandten in B._______ und E._______ beziehungsweise in der

D-1654/2025 Seite 13 Asylunterkunft aufgehalten haben will, bleiben vage und sind mit keinerlei Beweismitteln unterlegt. Auch vermag die pauschale Behauptung des Be- schwerdeführers, keinen Reisepass und keinen türkischen Personalaus- weis zu besitzen, keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der SIRENE- Meldung vom 17. Juli 2025 und der Auskunft des Migrationsdiensts des Kantons (…) zu begründen. Für die Richtigkeit der SIRENE-Meldung spricht im Übrigen auch der angegebene Weiterflug von Istanbul nach Ela- zig: Der Flughafen von Elazig ist der am nächsten bei D._______ liegende Flughafen, jener Stadt, in der die Eltern des Beschwerdeführers leben und die sein letzter Wohnort in der Türkei war (vgl. SEM-Akten 12/11 F 2.01 f. und 19/13 F 10). Die Angaben des Beschwerdeführers sind unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, in- wiefern der Kontakt zu den türkischen Behörden – welcher spätestens bei der Einreise am Flughafen F._______ stattgefunden haben muss – unfrei- willig im Sinne der obigen Erwägung zustande gekommen sein könnte. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass der Beschwer- deführer am 17. Juli 2025 freiwillig und unter der Verwendung gültiger tür- kischer Reisepapiere auf legalem Weg in sein Heimatland gereist ist und sich dort eine gewisse Zeit lang aufgehalten hat. Damit hat er den Tatbe- stand der freiwilligen Unterschutzstellung erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-6175/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.2), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Ohnehin hat er durch seine frei- willige Unterschutzstellung zum Ausdruck gebracht, dass er keines inter- nationalen Schutzes bedarf. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-1654/2025 Seite 14

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist.

D-1654/2025 Seite 15 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; u.a. bestätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

D-1654/2025 Seite 16

E. 10.3.3 Ebenso sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Be- schwerdeführer stammt aus der Stadt D._______ in der gleichnamigen Provinz und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 be- troffenen Region (vgl. SEM-Akte 19/13 F 8 ff.).

E. 10.3.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zutreffend darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer gesund ist, über überdurch- schnittliche Schulbildung verfügt und bereits in verschiedenen Branchen Berufserfahrung gesammelt hat. Darüber hinaus verfügt er über ein famili- äres Netz, das unter anderem in der Schweiz und teilweise nach wie vor in der Türkei lebt, zu welchem er engen Kontakt pflegt und welches ihn bei seiner Reintegration in der Heimat unterstützen dürfte (vgl. SEM-Akten 12/11 F 3.01 und 19/13 F 13 ff.).

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente verfügt (vgl. hiervor E. 7). Ohnehin wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes- sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-

D-1654/2025 Seite 17 verfügung vom 24. April 2025 gutgeheissen, und seither sind keine Verän- derungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist für seinen Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Er machte in der Stellungnahme vom 8. September 2025 einen Aufwand von 22.45 Stunden à Fr. 200.– geltend (vgl. Stellungnahme vom

8. September 2025, Kostennote). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angesichts vieler unnötiger Wiederholungen in den Eingaben, einschliesslich die Beschwerdeschrift, als deutlich überhöht zu erachten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter den Kostenpunkt «Kopien + Porti» mit 1.2 Stunden Aufwand auflistet oder inwiefern sich insgesamt 2.75 Stunden Ge- sprächszeit mit dem Beschwerdeführer respektive dessen türkischen Rechtsanwalt sowie 2.5 Stunden «Akten-Lesen» rechtfertigen, zumal sich der Sachverhalt überschaubar und ohne Besonderheiten darstellt. Der Auf- wand ist in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles, des Schriften- wechsels und der übrigen Umstände auf 10 Stunden herabzusetzen. Fer- ner ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insge- samt gerundet Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1654/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter, Herr MLaw Saban Murat Özten, wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1654/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reichte am 28. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Am 9. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers statt und am 12. Dezember 2022 wurde er vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen. A.c Mit Eingabe vom 6. März 2023 wurden diverse Beweismittel eingereicht, unter anderem türkische Verfahrensakten des Beschwerdeführers sowie einen Antrag an den Menschenrechtsverein ( nsan Haklari Derne i [IHD]) von C._______ vom 28. September 2022 und eine Bestätigung des IHD vom 18. Oktober 2022 (vgl. SEM-Akte 16/2 sowie SEM-ID 003/11-008/1). A.d Am 30. Mai 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.e Am 6. Juni 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren angeordnet. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben eines türkischen Anwalts sowie Screenshots von Social Media-Beiträgen zu den Akten (vgl. SEM-Akte 21/2 und SEM-ID 009/1-010/1). A.f Am 8. Juni 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung, die das SEM am 12. Juni 2023 darüber informierte. Gleichzeitig ersuchte sie um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionshandlungen. A.g Mit Eingaben vom 12. März und 10. April 2024 wurden diverse weitere türkische Verfahrensakten eingereicht (vgl. SEM-Akten 24/4-26/2 sowie SEM-ID 011/1). A.h Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 10. März 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen am 10. Februar 2025 bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeschrift waren diverse Dokumente beigelegt, darunter drei ausgedruckte Screenshots des UYAP-Informatiksystems (Ulusal Yargi A i Projesi Bili im Sistemi; Beilage 6) sowie verschiedene türkische Verfahrensakten (Beilagen 7-13). D. D.a Mit Schreiben vom 11. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Am 22. März 2025 legte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 10. März 2025 zu den Akten. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, die fremdsprachigen Beschwerdebeilagen in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen. D.d Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. April 2025 nach und reichte deutschsprachige Übersetzungen der Beschwerdebeilagen ein. D.e Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. D.f Die Vorinstanz liess sich am 6. Mai 2025 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Datum Postaufgabe). D.g Am 19. August 2025 machte das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf eine Meldung des SIRENE-Büros Deutschland (Nationale Ansprechstelle für «Supplementary Information Request at the National Entries [SIRENE] im Rahmen des Schengener Informationssystems [SIS]) vom 17. Juli 2025 aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag um 12:35 Uhr (+02:00) bei der Ausreise per Flugzeug von Düsseldorf nach Istanbul, mit Weiterflug nach Elazig, registriert worden sei. D.h Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2025 teilte der (...) am 21. August 2025 mit, der Beschwerdeführer habe ab dem 3. Juli 2025 für rund einen Monat als verschwunden gegolten und sei seit dem 15. August 2025 nicht mehr in seiner Unterkunft gesehen worden. D.i Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens hervorgehe. Zudem wurde er aufgefordert, Stellung zu der erneuten Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) zu nehmen. D.j Mit Eingabe vom 8. September 2025 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Stellung zur Meldung des SIRENE-Büros Deutschland und reichte eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 5. September 2025, wonach dieser ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (vgl. unten E. 7.5 f.) - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 3.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Begründung dieser Rüge. Zudem ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine potenzielle Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers, aufgrund derer die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er sei ethnischer Kurde alevitischen Glaubens und habe zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in D._______ gelebt. Die Behörden hätten seine Familie aufgrund ethnischer und religiöser Zugehörigkeit sowie früherer politischer Aktivitäten seiner Angehörigen - namentlich seines Vaters sowie eines Cousins - ins Visier genommen. Am (...) 2022 habe er mit Angehörigen das Büro des Menschenrechtsvereins in C._______ aufgesucht, um eine Medienmitteilung (...) zu verfassen. Um sich zu schützen, sei er in der Videobotschaft nicht erschienen, er sei jedoch von der Polizei frontal fotografiert worden. Das Video sei tags darauf auf YouTube erschienen. In der Folge habe er am (...) drei anonyme Drohanrufe erhalten und vor seinem Haus zivile Polizeipräsenz wahrgenommen. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Nach Rücksprache mit dem Vater habe er das Land am (...) 2022 verlassen. Ferner habe er (...) 2022 auf Twitter regierungskritische Beiträge veröffentlicht, die nach einem Anschlag in Istanbul besondere Aufmerksamkeit erregt hätten. Wegen dieser Posts sei er am (...) 2023 zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Er befürchte bei einer Rückkehr Morddrohungen und weitere Verfolgung. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Vorfälle nach (...) - das Foto, die Identitätskontrollen, die Beleidigungen und die Drohungen durch die Polizei - zwar durchaus schikanierend gewesen seien, jedoch nicht die für eine Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen würden. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Reflexverfolgungsmassnahmen ersichtlich, zumal der politisch aktive Cousin bereits inhaftiert worden sei. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer ein politisches Engagement für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) oder eine andere oppositionelle Organisation unterstellen würden. Weiter seien auch die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten durch die türkischen Behörden geltend mache, keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Schliesslich würden auch hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens wegen «Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates» gemäss Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches tStGB keine Hinweise auf einen Haftbefehl oder eine konkrete Verhaftungsgefahr vorliegen. Vielmehr handle es sich um ein Ermittlungsverfahren ohne schwerwiegende Konsequenzen für den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 10. März 2025 entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von einer begründeten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Die Überstellung des Cousins an die Türkei im Jahr (...) habe zu einer grossen Resonanz in der türkischen Presse geführt, welche ihn in ihrer Berichterstattung vorverurteilt habe. Seither würden dessen Familie und enge Verwandte, darunter der Beschwerdeführer, als "Feinde" behandelt und seien Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, die sich nach der Verhaftung noch verschärft hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer als Kurde und Alevit in besonderem Masse gefährdet. Das historische Massaker in C._______ und aktuelle, von Syrien ausgehende Spannungen gegen Aleviten liessen eine zielgerichtete Bedrohungslage für ihn und seine als regimekritisch geltende Familie erwarten. Zudem sei das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim erstinstanzlichen Strafgericht unter der Verfahrensnummer (...) in D._______ hängig. Es liege auch ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer vor, weshalb bei einer Rückkehr mit sofortiger Festnahme zu rechnen sei. Hinzu kämen exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die von den türkischen Diensten überwacht würden und bei einer Wiedereinreise zusätzliche Repressionen, wie beispielsweise eine Festnahme am Flughafen, Folter oder lange Haftstrafen, auslösen würden. Angesichts der allgemeinen Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei sei seine Furcht objektiv begründet. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest. Sie wiederholt, dass die im Zusammenhang mit dem Cousin geltend gemachte Reflexverfolgung die Schwelle von Art. 3 AsylG nicht erreiche, zumal der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweise. Auch habe er in der Anhörung vom 30. Mai 2023 nichts dazu ausgeführt, dass sein Cousin unter Folter belastende Informationen über andere Familienmitglieder preisgegeben habe. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in relevanter Weise von seinem Cousin erwähnt worden sei. Schliesslich sei er eigenen Angaben zufolge ohnehin kein politisch interessierter Mensch. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Strafverfahrensakten zu Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) messe das SEM wegen verbreiteter Manipulationsmöglichkeiten nur geringen Beweiswert zu. Selbst bei Wahrunterstellung ergäben sich nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine beachtliche Verurteilungs- oder Haftwahrscheinlichkeit, insbesondere bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil wie dem Beschwerdeführer. Hinweise auf einen Haft- oder Vorführbefehl beziehungsweise eine unmittelbar drohende Untersuchungshaft bestünden nicht. Schliesslich dränge sich auch keine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, da weder ein objektiv begründetes Verfolgungsinteresse noch eine unmenschliche Bedrohung i.S.v. Art. 3 EMRK ersichtlich seien. 5.5 In der Replik vom 30. Juni 2025 wird vorgebracht, die Vorinstanz verkenne das politische Profil des Beschwerdeführers. Er habe zwar kein besonderes Interesse an Politik bekundet, sich aber durchaus gegen die Unterdrückung von Kurden und Aleviten engagiert und an Aktivitäten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Die gegenteilige Würdigung durch das SEM sei aktenwidrig (mit Hinweis auf SEM-Akte 19/13 F 52). Weiter wird geltend gemacht, der genaue Inhalt der vom Cousin unter Folter gemachten Aussagen über Familienmitglieder sei zwar nicht bekannt, dennoch sei davon auszugehen, dass er Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht habe. Gestützt darauf bestehe die Gefahr weiterer Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten UYAP-Gerichtsakten werde durch QR-Codes untermauert und der Beschwerdeführer sei bereit, E-Devlet/UYAP-Zugangsdaten offenzulegen, womit der Fälschungseinwand der Vorinstanz unbegründet sei. Ferner wird eingewandt, Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung führten häufig zu Untersuchungshaft und schweren Strafen. Aktuelle Fälle prominenter Betroffener würden belegen, dass das Risiko der Inhaftierung keineswegs gering sei. Angesichts fehlender fair-trial-Garantien und der besonderen Gefährdungslage eines kurdisch-alevitischen Oppositionellen sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet. 5.6 In seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer, die Informationen des SIRENE-Büros Deutschland seien falsch. Er habe sich ständig in der Schweiz aufgehalten, wo er Verwandte in B._______ und E._______ besucht habe. Seine Anwesenheit sei im dafür vorgesehenen Buch in der Asylunterkunft belegt und könne überprüft werden. Ausserdem sei eine solche Reise für ihn unmöglich, da er keine türkischen Reisedokumente besitze. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Cousins und dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei. Jedoch vermögen weder die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - einschliesslich der eingereichten Beweismittel - noch jene in der Replik zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorin-stanz verwiesen werden (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.). 6.3 Die türkischen Behörden haben den Cousin des Beschwerdeführers bereits gefasst und inhaftiert. Insofern erscheint das Risiko einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reflexverfolgung gering, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein relevantes politisches Profil verfügt. So erklärte er an der Anhörung vom 30. Mai 2023, «ab und zu» zur HDP gegangen, jedoch «nie Mitglied» geworden und ohnehin «nicht ein politischer Mensch» zu sein (vgl. SEM-Akte 19/13 F 52). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zum erwähnten Cousin. Ferner stehen die Erwägungen des SEM (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4) im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren insbesondere wegen angeblicher Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidung auf sozialen Medien. Die Einwände in der Beschwerde und in der Replik sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Im Übrigen scheinen die in der Türkei verbliebenen Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers weitestgehend unbehelligt und - mit Ausnahme der geltend gemachten, sporadischen Kontaktaufnahmen durch die Polizei - ohne behördlichen Druck zu leben, trotz der geltend gemachten politischen Vergangenheit des Vaters (vgl. SEM-Akte 19/13 F 17 ff., F 51 und 53). Nach dem Gesagten fehlt es an Anhaltspunkten für eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer (Reflex-)Verfolgung. Die Beschwerde wäre deshalb - soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wurde - bereits aus diesem Grund abzuweisen (vgl. unten E. 7). 7. 7.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt den Bruch der Beziehungen des Betroffenen zu seinem Heimatstaat voraus. Flüchtling ist nur, wer den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann und deshalb die Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen hat. Wer sich erneut unter den Schutz des Verfolgerstaates stellt, ist ebenso wenig ein Flüchtling wie diejenige Person, die nie aufgehört hat, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Stöckli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.12). Massgebend sind diesbezüglich die Bestimmungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend den Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die dazu entwickelte Praxis. Wenn es - wie im vorliegenden Fall - noch gar nicht zu einer rechtskräftigen Feststellung des Flüchtlings- und Asylstatus gekommen ist, sondern sich die schutzsuchende Person noch in einem hängigen Asylverfahren befindet, steht somit eine Unterschutzstellung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl a priori entgegen. 7.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3; 2010/17 E. 5.2.1). 7.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a ff.). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 7.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung respektive Einreise stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als sogenannte freiwillige Unterschutzstellung bezeichnet werden kann und damit zum Ausdruck gibt, dass keine begründete Furcht (mehr) vor Verfolgung besteht und mithin kein internationaler Schutz notwendig ist, zumal sich der Zeitpunkt des Entscheids als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2011/28 E. 3.3.2; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, je m.w.H.; Urteil des BVGer D-1857/2021 vom 17. August 2021 E. 7.5; zum Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft statt vieler: Urteil des BVGer E-2783/2017 vom 8. April 2019 E. 5.2). 7.5 Der Beschwerdeführer streitet in seiner Stellungnahme vom 8. September 2025 ab, am 17. Juli 2025 in die Türkei gereist zu sein. Er habe die Schweiz seit dem Tag, an dem er hier Asyl beantragt habe, nie verlassen. Er besitze weder einen Reisepass noch einen türkischen Personalausweis, weshalb eine solche Reise für ihn unmöglich gewesen wäre. Vom 3. Juli bis zum 3. August 2025 sei er ständig bei Verwandten in B._______ und E._______ gewesen oder in der Asylunterkunft in (...). An den Tagen, an denen er in der Asylunterkunft gewesen sei, habe er sich regelmässig in das dafür vorgesehene Buch eingetragen, was überprüft werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Informationen über seine angebliche Reise in die Türkei falsch seien, solange sie nicht bewiesen werden könnten. 7.6 Die Angaben des Beschwerdeführers, wann genau er sich bei Verwandten in B._______ und E._______ beziehungsweise in der Asylunterkunft aufgehalten haben will, bleiben vage und sind mit keinerlei Beweismitteln unterlegt. Auch vermag die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Reisepass und keinen türkischen Personalausweis zu besitzen, keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der SIRENE-Meldung vom 17. Juli 2025 und der Auskunft des Migrationsdiensts des Kantons (...) zu begründen. Für die Richtigkeit der SIRENE-Meldung spricht im Übrigen auch der angegebene Weiterflug von Istanbul nach Elazig: Der Flughafen von Elazig ist der am nächsten bei D._______ liegende Flughafen, jener Stadt, in der die Eltern des Beschwerdeführers leben und die sein letzter Wohnort in der Türkei war (vgl. SEM-Akten 12/11 F 2.01 f. und 19/13 F 10). Die Angaben des Beschwerdeführers sind unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Kontakt zu den türkischen Behörden - welcher spätestens bei der Einreise am Flughafen F._______ stattgefunden haben muss - unfreiwillig im Sinne der obigen Erwägung zustande gekommen sein könnte. Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 freiwillig und unter der Verwendung gültiger türkischer Reisepapiere auf legalem Weg in sein Heimatland gereist ist und sich dort eine gewisse Zeit lang aufgehalten hat. Damit hat er den Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-6175/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.2), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Ohnehin hat er durch seine freiwillige Unterschutzstellung zum Ausdruck gebracht, dass er keines internationalen Schutzes bedarf. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; u.a. bestätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.3.3 Ebenso sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt D._______ in der gleichnamigen Provinz und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region (vgl. SEM-Akte 19/13 F 8 ff.). 10.3.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zutreffend darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer gesund ist, über überdurchschnittliche Schulbildung verfügt und bereits in verschiedenen Branchen Berufserfahrung gesammelt hat. Darüber hinaus verfügt er über ein familiäres Netz, das unter anderem in der Schweiz und teilweise nach wie vor in der Türkei lebt, zu welchem er engen Kontakt pflegt und welches ihn bei seiner Reintegration in der Heimat unterstützen dürfte (vgl. SEM-Akten 12/11 F 3.01 und 19/13 F 13 ff.). 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente verfügt (vgl. hiervor E. 7). Ohnehin wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist für seinen Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Er machte in der Stellungnahme vom 8. September 2025 einen Aufwand von 22.45 Stunden à Fr. 200.- geltend (vgl. Stellungnahme vom 8. September 2025, Kostennote). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angesichts vieler unnötiger Wiederholungen in den Eingaben, einschliesslich die Beschwerdeschrift, als deutlich überhöht zu erachten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter den Kostenpunkt «Kopien + Porti» mit 1.2 Stunden Aufwand auflistet oder inwiefern sich insgesamt 2.75 Stunden Gesprächszeit mit dem Beschwerdeführer respektive dessen türkischen Rechtsanwalt sowie 2.5 Stunden «Akten-Lesen» rechtfertigen, zumal sich der Sachverhalt überschaubar und ohne Besonderheiten darstellt. Der Aufwand ist in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles, des Schriftenwechsels und der übrigen Umstände auf 10 Stunden herabzusetzen. Ferner ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 200.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter, Herr MLaw Saban Murat Özten, wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: