Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 1. November 2015. Am 28. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 27. März 2017 zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus der Provinz B._______ und gehöre der Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sich nach C._______ begeben. Nach einem rund (...)jährigen Aufenthalt in C._______ sei die Familie zurück nach Mazar-i-Sharif gezogen, habe sich ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut. Er habe dort weiter die Schule besucht. Im Jahr (...) habe er die Matura bestanden und im Frühjahr (...) in Kabul ein (...)studium aufgenommen. Im (...) habe er anlässlich der (...)-Feier seine Familie in Mazar-i-Sharif besuchen wollen. Zwei Tage vor den Feierlichkeiten habe er in Kabul den Bus bestiegen. Sein Sitznachbar sei ein bärtiger Mullah gewesen. Kurz vor Mazar-i-Sharif habe es einen Checkpoint gegeben. Wegen der bevorstehenden (...)-Feier hätten intensivere Kontrollen stattgefunden. Als die Beamten in Zivil die Tasche des Mullah geöffnet hätten, seien darin Bibeln und CDs gewesen, letztere vermutlich mit religiösem Inhalt. Auf die Frage der Beamten, wem die Tasche sei, habe der Mullah den Besitz verneint und gemeint, diese gehöre ihm - dem Beschwerdeführer. Dies habe er umgehend zu berichtigen versucht, worauf der Mullah ihn beschimpft und geschlagen habe. Er habe die Beamten gebeten, seine Tasche zu öffnen, welche Studienliteratur enthalte. Zu seinem Erstaunen hätten sich darin mehrere Bibeln und CDs befunden. Die übrigen Fahrgäste hätten ihn beschimpft und geschlagen. Schliesslich sei er von zwei Beamten abgeführt und in ein Fahrzeug gebracht worden. Während der Fahrt sei er erneut beschimpft und geschlagen worden. Der Beamte sei zu schnell gefahren, weshalb es zu einem Unfall gekommen sei. Da die zwei Beamten bewusstlos gewesen seien, habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe den nächsten Bus bestiegen und sei nach Kabul zurückgekehrt. Aus Angst vor einer Verhaftung und ungerechtfertigten Verurteilung, habe er Afghanistan illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein und gab eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Eröffnung der Verfügung in eine Amtssprache zu übersetzen, wobei bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine deutsche Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Nachdem sich die Anträge sinngemäss aus der Beschwerde ergeben, verzichtete die Instruktionsrichterin auf eine erneute Fristansetzung zur Übersetzung der Rechtsbegehren. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner ersucht er darum, von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und einer Datenweitergabe an sie abzusehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art 3. Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2.6).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen wiesen diverse unlogische Elemente auf. Er habe nicht plausibel darlegen können, weshalb sich ein Mullah für das Schmuggeln von Bibeln ausgerechnet einen Tag aussuchen sollte, an dem, wie allseits bekannt gewesen sei, landesweit verschärfte Kontrollen durchgeführt worden seien. Namentlich sei der Erklärungsversuch, der Mullah sei wohl aufgrund seiner Erscheinung davon ausgegangen, nicht durchsucht zu werden, nicht vereinbar mit der Aussage, es sei landesweit bekannt, dass in diesen Tagen verschärfte Sicherheitskontrollen durchgeführt würden. Weiter sei nicht verständlich, dass er bis zum Zeitpunkt der Anhörung in der Schweiz mit niemandem über diesen Vorfall gesprochen habe. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass er Afghanistan verlassen haben soll, ohne seine Familie über die Ausreise in Kenntnis zu setzen, zumal er auf dem Weg zu seinen Angehörigen gewesen sei. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er seine Familie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über die Gründe für seine abrupte Ausreise informiert habe. Die Erklärung für die Verschwiegenheit, nämlich den guten Ruf der Familie nicht zu schädigen, sei deshalb haltlos. Sodann sei seinen Angaben zu entnehmen, dass bis zum Zeitpunkt der Anhörung seitens der heimatlichen Behörden offensichtlich während anderthalb Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, um seiner habhaft zu werden. Gemäss seinen Angaben hätte ihm seine Familie anlässlich der regelmässigen Telefonaten nichts solches erzählt. Ein letztes Indiz für die Unplausibilität seiner Vorbringen sei der Hinweis, wonach er bis vor drei Monaten unter seinem offiziellen Namen einen Facebook-Account gehabt habe. Jemand, der sich tatsächlich behördlich verfolgt wähne, meide öffentliche Internet-Auftritte beziehungsweise profiliere sich dort höchstens unter einem Synonym. Insgesamt seien seine Aussagen zu den Asylgründen unplausibel und damit als unglaubhaft zu beurteilen.
E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt ergänzend aus, eine Straftat sei in Afghanistan etwas Persönliches und nur der Täter werde verurteilt, nicht jedoch dessen Angehörigen. Zudem laute sein Facebook-Account nur auf seinem Vornamen A._______. Selbst wenn die afghanische Polizei seinen Wohnort in der Schweiz ausfindig machen könnte, könnten sie nichts tun. Sodann habe er den Mullah nicht gekannt, weshalb er keine Fragen zu dessen Beweggründen beantworten könne. Seine Familie habe er bisher nicht über den Vorfall informiert, weil seine Mutter an einer (...)erkrankung leide und nach dieser Nachricht einen (...) hätte erleiden können.
E. 6.3 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht als unplausibel, unlogisch und damit unglaubhaft zu erachten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er in Afghanistan verhaftet und für eine Tat verurteilt werde, die er nicht begangen habe. Anlässlich der Anhörung führte er aus, es wäre ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wenn das Polizeiauto die Kommandantur erreicht hätte (A20/26 F204). Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren und/oder einer Verurteilung ausgesetzt wäre, die eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor dem Vorfall mit den Bibeln keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Weiter hat er sich nie politisch betätigt. Sodann hat er keine Beweismittel eingereicht, die darauf schliessen liessen, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die Angst des Beschwerdeführers vor einem Strafverfahren mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, es liegen jedoch bis heute keine konkreten Umstände vor, wie zum Beispiel eingeleitete Vorbereitungshandlungen, Überwachung des Hauses, ein Haftbefehl oder eine Anklageerhebung, die auf eine unmittelbare oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung hinweisen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie (A20/26 F42) und mit seinen Freunden (A20/26 F160). Auf die Frage anlässlich der Anhörung, ob seine Familie Neuigkeiten für ihn habe, antwortete er mit der Gegenfrage: "Irgendetwas Neues? Was zum Beispiel? Nein, nein". Später führte er aus, es sei nach ihm gefragt worden. Wer nach ihm gefragt habe, konnte er nicht beantworten (A20/26 F194 ff.). Indes ist davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer bei seiner Familie in Mazar-i-Sharif, im (...) oder (...) in Kabul aufgesucht hätten, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Weiter ist anzunehmen, dass seine Familie oder seine Freunde den Beschwerdeführer über die behördliche Suche informiert hätten, zumal er mit ihnen in regelmässigem Kontakt steht. Seine Angehörigen wurden indes nie von der Polizei befragt oder behelligt. Festzuhalten ist demnach, dass von Seiten der afghanischen Behörden auch drei Jahre nach dem Vorfall nichts unternommen wurden, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Konkrete Indizien, welchen den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheinen liessen, sind zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, darzutun, inwiefern er aktuell konkret gefährdet sein soll. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Bei dieser Sachlage ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertigt es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Allerdings ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt wurden, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise Ende 2015 zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus in Mazar-i-Sharif. Seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor dort. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und wird bei einer Rückkehr im familieneigenen Haus Aufnahme finden können. Da er in Mazar-i-Sharif das (...) besucht hat, ist auch davon auszugehen, dass er an diesem Ort über weitere soziale Beziehungen verfügt. Sodann hat er nach der (...) mit einem (...)studium begonnen, mithin ist es ihm zuzumuten, sich weiter um seine Ausbildung zu bemühen oder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dabei wird er zumindest vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen können, welche gemäss seinen Angaben zur besser gestellten Gesellschaft gehört (vgl. A20/26 F35, F51, F74, F191 f.). Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S.703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
E. 11 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein als aussichtlos betrachtet werden können. Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2017). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2783/2017 Urteil vom 8. April 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben am 1. November 2015. Am 28. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 27. März 2017 zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus der Provinz B._______ und gehöre der Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sich nach C._______ begeben. Nach einem rund (...)jährigen Aufenthalt in C._______ sei die Familie zurück nach Mazar-i-Sharif gezogen, habe sich ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut. Er habe dort weiter die Schule besucht. Im Jahr (...) habe er die Matura bestanden und im Frühjahr (...) in Kabul ein (...)studium aufgenommen. Im (...) habe er anlässlich der (...)-Feier seine Familie in Mazar-i-Sharif besuchen wollen. Zwei Tage vor den Feierlichkeiten habe er in Kabul den Bus bestiegen. Sein Sitznachbar sei ein bärtiger Mullah gewesen. Kurz vor Mazar-i-Sharif habe es einen Checkpoint gegeben. Wegen der bevorstehenden (...)-Feier hätten intensivere Kontrollen stattgefunden. Als die Beamten in Zivil die Tasche des Mullah geöffnet hätten, seien darin Bibeln und CDs gewesen, letztere vermutlich mit religiösem Inhalt. Auf die Frage der Beamten, wem die Tasche sei, habe der Mullah den Besitz verneint und gemeint, diese gehöre ihm - dem Beschwerdeführer. Dies habe er umgehend zu berichtigen versucht, worauf der Mullah ihn beschimpft und geschlagen habe. Er habe die Beamten gebeten, seine Tasche zu öffnen, welche Studienliteratur enthalte. Zu seinem Erstaunen hätten sich darin mehrere Bibeln und CDs befunden. Die übrigen Fahrgäste hätten ihn beschimpft und geschlagen. Schliesslich sei er von zwei Beamten abgeführt und in ein Fahrzeug gebracht worden. Während der Fahrt sei er erneut beschimpft und geschlagen worden. Der Beamte sei zu schnell gefahren, weshalb es zu einem Unfall gekommen sei. Da die zwei Beamten bewusstlos gewesen seien, habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe den nächsten Bus bestiegen und sei nach Kabul zurückgekehrt. Aus Angst vor einer Verhaftung und ungerechtfertigten Verurteilung, habe er Afghanistan illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein und gab eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde innert sieben Tagen ab Eröffnung der Verfügung in eine Amtssprache zu übersetzen, wobei bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine deutsche Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Nachdem sich die Anträge sinngemäss aus der Beschwerde ergeben, verzichtete die Instruktionsrichterin auf eine erneute Fristansetzung zur Übersetzung der Rechtsbegehren. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner ersucht er darum, von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und einer Datenweitergabe an sie abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art 3. Abs. 2 AsylG). 5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2.6). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen wiesen diverse unlogische Elemente auf. Er habe nicht plausibel darlegen können, weshalb sich ein Mullah für das Schmuggeln von Bibeln ausgerechnet einen Tag aussuchen sollte, an dem, wie allseits bekannt gewesen sei, landesweit verschärfte Kontrollen durchgeführt worden seien. Namentlich sei der Erklärungsversuch, der Mullah sei wohl aufgrund seiner Erscheinung davon ausgegangen, nicht durchsucht zu werden, nicht vereinbar mit der Aussage, es sei landesweit bekannt, dass in diesen Tagen verschärfte Sicherheitskontrollen durchgeführt würden. Weiter sei nicht verständlich, dass er bis zum Zeitpunkt der Anhörung in der Schweiz mit niemandem über diesen Vorfall gesprochen habe. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass er Afghanistan verlassen haben soll, ohne seine Familie über die Ausreise in Kenntnis zu setzen, zumal er auf dem Weg zu seinen Angehörigen gewesen sei. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er seine Familie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über die Gründe für seine abrupte Ausreise informiert habe. Die Erklärung für die Verschwiegenheit, nämlich den guten Ruf der Familie nicht zu schädigen, sei deshalb haltlos. Sodann sei seinen Angaben zu entnehmen, dass bis zum Zeitpunkt der Anhörung seitens der heimatlichen Behörden offensichtlich während anderthalb Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, um seiner habhaft zu werden. Gemäss seinen Angaben hätte ihm seine Familie anlässlich der regelmässigen Telefonaten nichts solches erzählt. Ein letztes Indiz für die Unplausibilität seiner Vorbringen sei der Hinweis, wonach er bis vor drei Monaten unter seinem offiziellen Namen einen Facebook-Account gehabt habe. Jemand, der sich tatsächlich behördlich verfolgt wähne, meide öffentliche Internet-Auftritte beziehungsweise profiliere sich dort höchstens unter einem Synonym. Insgesamt seien seine Aussagen zu den Asylgründen unplausibel und damit als unglaubhaft zu beurteilen. 6.2 In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt ergänzend aus, eine Straftat sei in Afghanistan etwas Persönliches und nur der Täter werde verurteilt, nicht jedoch dessen Angehörigen. Zudem laute sein Facebook-Account nur auf seinem Vornamen A._______. Selbst wenn die afghanische Polizei seinen Wohnort in der Schweiz ausfindig machen könnte, könnten sie nichts tun. Sodann habe er den Mullah nicht gekannt, weshalb er keine Fragen zu dessen Beweggründen beantworten könne. Seine Familie habe er bisher nicht über den Vorfall informiert, weil seine Mutter an einer (...)erkrankung leide und nach dieser Nachricht einen (...) hätte erleiden können. 6.3 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt betrachtet nicht als unplausibel, unlogisch und damit unglaubhaft zu erachten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann vorliegend letztlich aber offen bleiben, wird doch nachfolgend aufgezeigt, dass diese den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er in Afghanistan verhaftet und für eine Tat verurteilt werde, die er nicht begangen habe. Anlässlich der Anhörung führte er aus, es wäre ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wenn das Polizeiauto die Kommandantur erreicht hätte (A20/26 F204). Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren und/oder einer Verurteilung ausgesetzt wäre, die eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor dem Vorfall mit den Bibeln keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Weiter hat er sich nie politisch betätigt. Sodann hat er keine Beweismittel eingereicht, die darauf schliessen liessen, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die Angst des Beschwerdeführers vor einem Strafverfahren mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, es liegen jedoch bis heute keine konkreten Umstände vor, wie zum Beispiel eingeleitete Vorbereitungshandlungen, Überwachung des Hauses, ein Haftbefehl oder eine Anklageerhebung, die auf eine unmittelbare oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung hinweisen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie (A20/26 F42) und mit seinen Freunden (A20/26 F160). Auf die Frage anlässlich der Anhörung, ob seine Familie Neuigkeiten für ihn habe, antwortete er mit der Gegenfrage: "Irgendetwas Neues? Was zum Beispiel? Nein, nein". Später führte er aus, es sei nach ihm gefragt worden. Wer nach ihm gefragt habe, konnte er nicht beantworten (A20/26 F194 ff.). Indes ist davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer bei seiner Familie in Mazar-i-Sharif, im (...) oder (...) in Kabul aufgesucht hätten, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Weiter ist anzunehmen, dass seine Familie oder seine Freunde den Beschwerdeführer über die behördliche Suche informiert hätten, zumal er mit ihnen in regelmässigem Kontakt steht. Seine Angehörigen wurden indes nie von der Polizei befragt oder behelligt. Festzuhalten ist demnach, dass von Seiten der afghanischen Behörden auch drei Jahre nach dem Vorfall nichts unternommen wurden, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Konkrete Indizien, welchen den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheinen liessen, sind zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, darzutun, inwiefern er aktuell konkret gefährdet sein soll. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Bei dieser Sachlage ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertigt es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Allerdings ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt wurden, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig, alleinstehend, gesund und lebte gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise Ende 2015 zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus in Mazar-i-Sharif. Seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor dort. Demnach verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz und wird bei einer Rückkehr im familieneigenen Haus Aufnahme finden können. Da er in Mazar-i-Sharif das (...) besucht hat, ist auch davon auszugehen, dass er an diesem Ort über weitere soziale Beziehungen verfügt. Sodann hat er nach der (...) mit einem (...)studium begonnen, mithin ist es ihm zuzumuten, sich weiter um seine Ausbildung zu bemühen oder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dabei wird er zumindest vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen können, welche gemäss seinen Angaben zur besser gestellten Gesellschaft gehört (vgl. A20/26 F35, F51, F74, F191 f.). Damit liegen bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S.703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden. 11. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein als aussichtlos betrachtet werden können. Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2017). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin