Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom (…) 2016 wurde der Vater der Beschwerdeführe- rinnen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl ge- währt. Im Rahmen seines Asylverfahrens hatte er insbesondere geltend gemacht, im Jahr (…) wegen Unterstützung und Beherbergung von Mit- gliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdis- tans) vier Monate lang inhaftiert und danach diverse Male angehalten und für kurze Zeit festgenommen worden zu sein. Er habe sich zudem politisch für die Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei der demokratischen Gesell- schaft) und die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert (vgl. SEM-Akten des Vaters). A.b Am (…) Mai 2016 (Eingang SEM) ersuchte er um Nachzug seiner Ehe- frau sowie seiner Kinder A._______, B._______(Beschwerdeführerinnen) und C._______ (alle mit derselben N-Nummer). In Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch gutgeheissen, betreffend die Kinder wurde es abgewie- sen, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig waren (vgl. Urteil E- 3085/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017). A.c Der Mutter der Beschwerdeführerinnen wurde im März 2016 gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz gewährt. Auch sie machte geltend, einer politisch aktiven Familie mit PKK-Verbindungen zu entstammen, politischen Versammlungen beigewohnt und die PKK mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Das SEM verneinte aufgrund mangeln- der Intensität der geltend gemachten Behelligungen durch das türkische Militär das Vorliegen der originären Flüchtlingseigenschaft, gewährte ihr aber im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl (vgl. Asylentscheid des SEM vom 10. September 2020). A.d Auch zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerinnen wei- sen Verbindungen zur PKK auf und haben zum Teil in der Schweiz Asyl erhalten. B. Die Beschwerdeführerinnen reisten am (…) Juli 2019 zusammen mit ihrem Bruder C._______ in die Schweiz ein und ersuchten am (…) Juli 2019 hier um Asyl. Zwei Tage später mandatierten sie ihre damalige Rechtsvertre- tung.
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C. C._______, dem Bruder der Beschwerdeführerinnen, wurde am (…) 2020 in der Schweiz Asyl gewährt. D. Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 24. Juli 2019 (PA; Beschwer- deführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-27/6, und Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-28/6), der Dublin-Gespräche vom 14. August 2019 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-32/1, und Be- schwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-34/2) sowie der Anhörungen vom 5. September 2019 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564- 48/10, nachfolgend A48) und 10. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-58/14, nachfolgend A58) machten die Beschwerde- führerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend: Beide gaben zu Protokoll, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie seien in D._______, Provinz Adıyaman, geboren, wo sie zeit ihres Lebens gewohnt hätten. Sie hätten sich dort ein gutes Leben aufgebaut und ein Haus etwas ausserhalb des Dorfes besessen. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, ihr Vater habe aufgrund der erlittenen Behelligungen oft den Kontakt «zur Partei» gesucht. Sie wisse nicht, ob er bei dieser ein Amt innegehabt habe. Er habe sie aber an verschiedene An- lässe mitgenommen. Als die Behörden jedoch damit angefangen hätten, Filmaufnahmen und Fotos dieser Anlässe zu machen, seien sie nicht mehr so oft an solche Veranstaltungen gegangen. Als die «Guerillas» (PKK- Kämpfer) ins Dorf gekommen seien, hätten ihre Schwierigkeiten begon- nen. Die «Guerillas» hätten ungefähr einen Kilometer von ihrem Haus ent- fernt ein Versteck gehabt und sie regelmässig um Unterstützung gebeten. Alle Dorfbewohner hätten die Guerillas unterstützt. Ihre Familie habe ihnen jeweils Lebensmittel mitgegeben. Die Gegend sei ab 2017 regelmässig vom türkischen Militär bombardiert worden und auch bei ihnen zu Hause habe 2017 eine Razzia stattgefunden, bei welcher eine alte Waffe ihres Grossvaters, eine Flagge der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksvertei- digungseinheiten) sowie ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden seien. Nachdem die Operationen gegen die PKK zugenommen hätten, seien die Kämpfer respektive deren Angehörige nicht mehr zu ihnen gekommen. Da ihr Haus etwas ausserhalb des Dorfes liege und im Versteck der PKK
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dieselben Lebensmittel gefunden worden seien wie bei ihnen zu Hause, hätten die Behörden ihnen vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Ein Cousin und eine Tante seien für die PKK aktiv gewesen. Bei einem Dorf- bewohner, der aufgrund der PKK-Unterstützung durch seinen Sohn aus dem Dorf vertrieben worden sei, sei ein Notizzettel gefunden worden, der auf eine Verbindung zu ihrem Vater hingewiesen habe. Nachdem dieser ausgereist sei, seien sie noch häufiger von der Polizei und dem Militär an- gehalten und zu Hause aufgesucht, beschimpft und belästigt worden. Mili- tärangehörige hätten oft in der Nähe ihres Hauses Schüsse abgegeben und ihnen geraten, die Gegend zu verlassen. Zwei bis drei Mal seien sie und ihre Schwester, die Beschwerdeführerin 2, in ein Militärfahrzeug ge- stossen und dort befragt und bedroht worden. Sie seien jeweils nach ihrem Vater und ihrem Bruder gefragt worden. Die Gendarmerie habe das Haus mehrmals durchsucht, alles auf den Kopf gestellt, sie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Aufgrund dieser Repressalien habe sie das Gym- nasium nicht abschliessen und nicht an der Universität studieren können. Sie habe in ständiger Angst und nach der Ausreise ihrer Mutter alleine mit ihrer Schwester im Haus gelebt. Im Jahr 2018 seien sie aufgrund der stän- digen Militärpräsenz fast nie zu Hause gewesen und hätten manchmal Zu- flucht bei Verwandten in E._______ gefunden. Da sich diese jedoch vor Repressalien gefürchtet hätten, hätten sie immer seltener zu ihnen gehen können. Deshalb seien sie schliesslich nach Istanbul gereist, wo sie ihren Bruder getroffen und mit ihm zusammen am (…) 2019 ihren Heimatstaat verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe das Gymnasium (…) abge- schlossen, aufgrund der Umstände aber kein Studium beginnen können. Ansonsten brachte sie im Wesentlichen die gleichen Asylgründe vor wie die Beschwerdeführerin 1. Im Rahmen der Anhörungen reichten die Beschwerdeführerinnen diverse Fotos von Soldaten in der Nähe ihres Hauses sowie ein Foto des beschlag- nahmten Mobiltelefons und der Waffe zu den Akten. E. Am 12. September 2019 (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise am
16. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin 1) wurden die Asylgesuche ge- stützt auf Art. 26d i.V.m. 27 AsylG in das erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerinnen dem Kanton F._______ zugewiesen. Sie
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wurden weiterhin durch dieselbe Rechtsvertretung vertreten, erneuerten jedoch ihre Vollmachten. F. Mit Eingabe vom 8. November 2019 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in ihrem Heimatdorf zwei weitere PKK-Kämpfer getötet und bei diesen Schweizer Produkte gefunden worden seien, was für die türkischen Behörden ein weiteres Indiz für die Unterstützung der PKK durch ihre Familie darstelle. Ungefähr zehn Tage später seien drei Ver- wandte von ihnen in der Türkei verhaftet worden. Es fänden nun auch Gra- bungen bei ihrem Haus statt, da die türkischen Behörden dort weitere Ver- stecke der PKK vermuteten. Sie hätten ausserdem am (…) 2019 an einer regimekritischen Demonstration in G._______ teilgenommen. Die Be- schwerdeführerin 2 sei dabei fotografiert worden, das Foto sei später in der Onlinezeitschrift «H._______» veröffentlicht worden. Der Eingabe legten sie zwei Medienberichte von türkischen Zeitungen in Bezug auf die Festnahmen ihrer Verwandten sowie den erwähnten Bericht in der Onlinezeitschrift «H._______» vom (…) 2019 bei. G. Mit separaten Verfügungen vom 10. September 2020 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-78/10; Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-82/9) – beide jeweils gleichentags eröffnet – verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Im Rahmen der Entscheidfindung hatte das SEM die Akten des Bruders, der Eltern und der beiden Tanten (N […] und N […]) der Beschwerdeführe- rinnen beigezogen. H. Am 1. Oktober 2020 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. I. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführerinnen – neu ver- treten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 8. Oktober 2020
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(Eingang BVGer am 12. Oktober 2020) gemeinsam Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legten sie Kopien der jeweils ersten Seite der positiven Asylentscheide ihres Bruders, C._______ ([…]), vom (…) 2020 sowie ihrer Mutter, I._______ ([…]), vom (…) 2020 und Kopien der Aufenthaltstitel be- ziehungsweise Identitätskarten ihrer in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten zu den Akten. Ausserdem reichten sie Fürsorgebestätigungen und Vollmachten ein. J. Am 12. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in separa- ten Verfügungen den Eingang der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig vereinigte sie auf- grund des engen und persönlichen Zusammenhangs sowie aus verfah- rensökonomischen Aspekten die Verfahren E-5041/2020 und E-5043/2020 und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 4. November 2020 zu den Akten, woraufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen am
6. November 2020 die Möglichkeit gewährte, darauf zu replizieren. Diese nahmen die Gelegenheit mit Eingabe vom 19. November 2020 wahr. Der Replik legten sie Kopien der Aufenthaltstitel von weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten bei. M. M.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend die Beschwerdeführerinnen entnommen werden könne, dass mittlerweile beide arbeitstätig seien. Die Beschwerdeführerinnen wurden deshalb
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aufgefordert, aktualisierte Fürsorgebestätigungen oder die ausgefüllten Formulare zur Abklärung der Bedürftigkeit einzureichen. M.b Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. August 2023 nach, indem sie aktualisierte Fürsorgebestätigungen zu den Akten reichten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheide führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stellten keine individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausge- setzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichten oder unzumutbar erschwerten. Die geltend gemachten Erleb- nisse beziehungsweise Massnahmen der türkischen Behörden hätten die Beschwerdeführerinnen zwar in eine schwierige Situation gebracht; diese würde allerdings die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Hätte tatsäch- lich ein erhöhtes Interesse an ihrer Person bestanden, so wäre es den tür- kischen Behörden angesichts der Präsenz in ihrer Herkunftsregion und den mehrmaligen Kontaktaufnahmen mit ihnen möglich gewesen, sie den Poli- zei- und Gerichtsbehörden zuzuführen. Die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin 1, wonach sie davon ausgehe, dass sie nicht in einer behördlichen Datenbank registriert worden sei, weil man sie ansonsten anders behan- delt hätte, untermauerten diese Einschätzung. Es habe keine derartige Ak- zentuierung der Bedrohungslage beziehungsweise eine Zwangssituation bestanden, welcher sich die Beschwerdeführerinnen nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Sie hätten weder im Zeitpunkt ihrer
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Ausreise staatliche oder nicht-staatliche Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu gewärtigen gehabt noch hätten sie in Zukunft solche zu befürchten. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände ge- geben. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Re- flexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme der Be- schwerdeführerin 2 fügte das SEM hinzu, dass allein der Umstand, exilpo- litisch aktiv zu sein, nicht ausreiche, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. In Anbetracht ihrer Rolle im Rahmen der erwähnten Demonstration sei nicht davon auszugehen, dass sie aus der Perspektive der türkischen Behörden als regimefeindlich wahrgenommen werde.
E. 4.2 Darauf entgegneten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde- schrift, ihre Situation sei nicht identisch mit derjenigen der Kurden im All- gemeinen. Viele ihrer Familienmitglieder hätten aufgrund ihrer Zugehörig- keit zur kurdischen Opposition in der Schweiz Asyl erhalten. Die Zugehö- rigkeit zur Kernfamilie mit diesem politischen Profil habe ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingebracht und sie einem unerträgli- chen psychischen Druck ausgesetzt, dem sie nur durch Flucht hätten ent- kommen können.
E. 4.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz in Bezug auf den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck, welcher im Zeit- punkt der Ausreise aufgrund der potenziell reflektorischen Verfolgung bei den Beschwerdeführerinnen vorgelegen habe. Die gegen sie und ihre Fa- milie gerichteten Schikanen durch die im Dorf stationierten Soldaten hätten mit der Ausreise des Vaters im Jahr 2010 begonnen und sich mit periodisch unterschiedlicher Intensität weiter bis zur Ausreise der Beschwerdeführe- rinnen im Jahr 2019 hingezogen. Angesichts der langen Zeitperiode seien bei der Frage nach einem allfälligen unerträglichen psychischen Druck nicht die Schikanen während all den Jahren aufzusummieren, sondern die jeweilige Intensität der Schikanen zu beurteilen. Hierbei sei zu prüfen, wie
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lange die Benachteiligungen angedauert oder sich wiederholt, einen ge- ordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglicht hätten und eine ständige Angst vor neuen Schikanen hätten entstehen lassen. Ohne die belastenden Erlebnisse über all die Jahre zu verkennen, sei vorliegend aus einer objektiven Perspektive nicht festzustellen, dass die geltend ge- machten Benachteiligungen den Beschwerdeführerinnen ein menschen- würdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass sie sich ihr nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Den Beschwerdeführerinnen sei es zeitweise möglich gewesen, bei Verwand- ten in E._______ unterzukommen. Das Beispiel des Bruders zeige zudem, dass die Absolvierung einer Ausbildung auch unter den beschriebenen Umständen zumindest nicht als unzumutbar einzustufen sei. Es sei noch- mals auf die im Asylentscheid abgehandelte Akzentuierung oder Intensi- vierung der Schikanen zu verweisen, welche vorliegend im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu erkennen sei.
E. 4.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführerinnen, sie gehörten der be- sonders betroffenen Gruppe der in der Türkei lebenden Kurden an. Aus- serdem hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten. Dadurch sei entgegen der Ansicht des SEM eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Sie seien oft durch Polizeiangehörige kontrolliert worden, während diese Waffen auf sie gerichtet hätten. Zudem sei ihnen mit dem Tod gedroht worden und die Übergriffe hätten in der letz- ten Zeit zugenommen. Es sei folglich nicht zutreffend, dass keine Akzentu- ierung der Schikanen stattgefunden habe. Sie seien zwei junge Frauen, die alleine in einem Haus ausserhalb des Dorfes gelebt hätten. Ihre Ver- wandtschaft in der Türkei, welche ihnen zunächst einen Zufluchtsort ange- boten habe, habe sich immer mehr von ihnen distanziert. Das Bundesver- waltungsgericht habe in einem ähnlichen Fall (D-627/2014, entspricht BVGE 2014/21) das Vorliegen einer Reflexverfolgung bejaht, weshalb auch ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
E. 5 Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 189 f.). Eine solche Situation liegt im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2020 (in E. 4.3 zusammengefasst) verwiesen werden. Es kam zu Recht zum Schluss, dass die Behelligungen durch die türkischen Behörden den Be- schwerdeführerinnen ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglich- ten. Ausserdem wurde ihre Bewegungsfreiheit nicht stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführerinnen trotz der nega- tiven Erfahrungen, welche sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der politischen Tätigkeit des Vaters und weiterer Verwandter sowie der Suche nach ihrem Bruder erlitten haben und die für sie als junge Frauen zweifellos belastend war, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem men- schenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. Kommt hinzu, dass der Druck, wie an anderer Stelle bereits erörtert, auch
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in engem Zusammenhang zu den damaligen Militäroperationen der türki- schen Behörden gegen die PKK rund um die Ortschaft D._______ zu se- hen ist. Insofern ist ihm mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh- rerinnen hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den eingereichten Fotos der sich vor dem Haus aufhaltenden Soldaten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, aufgrund von eigenem Handeln in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Vielmehr seien sie aufgrund der Unterstützung der PKK durch ihre Familie, deren politische Tätigkeit und der Lage ihres Hauses in der Nähe eines
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ehemaligen PKK-Verstecks immer wieder durch türkische Militärangehö- rige behelligt worden. Sie machen folglich eine Reflexverfolgung geltend.
E. 5.2.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand und eine solche auch aktuell noch besteht (vgl. dazu etwa BVGE 2014/27 E. 6.1 ff. m.w.H.)
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass sich Familienange- hörige von politischen Aktivisten in der Türkei mitunter staatlichen Repres- salien ausgesetzt sehen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings- rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebi- gen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtli- ches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en- gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für il- legale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflex-
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verfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2959/2021 vom
13. Juni 2022 E. 5.1.2, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1 m.H. auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission).
E. 5.2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Dazu gehört der Vater der Beschwerdeführerinnen, der im Jahr (…) wegen Beherbergung von PKK-Mitgliedern für vier Monate inhaftiert wor- den war. Auch nach seiner Inhaftierung sei er aufgrund seines politischen Engagements von der Polizei angehalten, kurzzeitig festgehalten und nach einer Beerdigung, anlässlich welcher Plakate der PKK hochgehalten wur- den, von den Behörden gesucht worden. Er reiste daraufhin aus und erhielt in der Schweiz Asyl (vgl. SEM-Akten des Vaters). Auch dem Bruder der Beschwerdeführerinnen wurde in der Schweiz aufgrund seiner Verbindun- gen zur PKK und eines mutmasslich hängigen Strafverfahrens in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. SEM-Akten 1045564-80/5). Ausserdem waren weitere Verwandte der Beschwerdefüh- rerinnen politisch aktiv, insbesondere hätten sich eine (…) den PKK-Kämp- fern angeschlossen (vgl. SEM-Akten der Eltern, des Bruders sowie Anga- ben der Beschwerdeführerinnen: A58 F11, F29). Aufgrund dieses politischen Hintergrundes der Familie, aber insbesondere auch aufgrund der Militäroperationen gegen die PKK rund um das Her- kunftsdorf der Beschwerdeführerinnen, sind diese regelmässig durch Mit- glieder des türkischen Militärs behelligt, befragt und bedrängt worden. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die Situation für die Beschwerdeführerin- nen in ihrem Heimatdorf belastend war. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden vor ihrer Ausreise ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz jedoch festzustellen, dass die erlittenen Massnahmen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen. So wurden die Beschwerdeführerinnen ihren Aus- sagen zufolge zwar mehrmals angehalten und ihr Haus wurde durchsucht. Sie wurden jedoch weder verhaftet noch wurde gegen sie ein Strafverfah- ren eingeleitet oder auch nur eine Reisebeschränkung verhängt. Im Unter- schied zu ihren Verwandten waren sie selbst nicht politisch aktiv und haben auch die PKK nicht aktiv unterstützt. Sie erklärten, für ihren Bruder sei es zu Hause zu gefährlich gewesen, da er hätte verhaftet werden können (vgl. A48 F9). Dies legt nahe, dass sie ihre eigene Gefährdungslage als geringer
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einstuften. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin 1 auch nicht davon aus, dass sie in irgendeiner Datenbank erfasst wurde (vgl. A58 F77). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte überdies, dass die letzte persönliche Dro- hung gegen sie Ende 2017 oder Anfang 2018 ausgesprochen worden sei (vgl. A48 F45). Insbesondere aber ist der Herkunftsort der Beschwerdefüh- rerinnen gemäss Abklärungen des SEM berüchtigt für die Probleme der Einwohner mit dem türkischen Staat (vgl. auch SEM-Akten 1045564-41/16 [nachfolgend A41], F17). Die Präsenz des türkischen Militärs, die Gefechte, die Angriffe durch Kampfjets sowie die Bombardierungen der Gegend wa- ren offensichtlich nicht gegen die Beschwerdeführerinnen persönlich ge- richtet, sondern fanden aufgrund von militärischen Operationen gegen die PKK und der Lage des Hauses der Familie in der Nähe eines ehemaligen Verstecks der PKK statt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in erster Linie aufgrund ihrer Präsenz in der Nähe eines ehemaligen PKK-Verstecks Opfer staatlicher Behelligungen wurden. Diese Einschätzung wird unter anderem bestätigt durch die Aussage der Beschwerdeführerin 2, wonach die Militärangehörigen sie dazu aufgefordert hätten, das Gebiet zu verlas- sen (vgl. A58 F29), was gegen ein gezieltes Interesse an ihrer Person spricht. Ihrem Bruder war es darüber hinaus möglich, in J._______ zu stu- dieren und dieses Studium im Jahr (…) abzuschliessen (vgl. A41 F21, F25, A58 F51), um danach in K._______ ein Praktikum zu beginnen (vgl. A41 F35). Er sah sich erst zur Ausreise genötigt, als er durch eigenes Handeln in den Fokus der Behörden gerückt war (vgl. A41 F34). Hätten die Behörden tatsächlich beabsichtigt, durch die Behelligung der Beschwerdeführerinnen Druck auf den Vater oder auf den Bruder auszu- üben, ist davon auszugehen, dass sie dies längst mit drastischeren Mitteln getan und sich nicht jahrelang damit begnügt hätten, die Beschwerdefüh- rerinnen sporadisch zu befragen, ihr Haus immer wieder zu durchsuchen und sie unterwegs jeweils anzuhalten. Bezeichnenderweise hatte auch die Beschlagnahmung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2017 keine weiteren Folgen für sie (A58 F59-F63). Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Befragungen zum Verbleib ihres Vaters beziehungsweise Bruders ausgesetzt gewesen wären respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen müssten; über derartige Schi- kanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmass- nahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erschei- nen im vorliegenden Einzelfall aber unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es
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keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwer- deführerinnen im Zusammenhang mit ihrem Vater oder anderen Angehöri- gen im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts aus dem von ihnen zitierten BVGE 2014/21 abzuleiten, lag diesem Entscheid doch eine nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Bedrohungssitua- tion zugrunde.
E. 5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile dar- stellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situ- ation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht,
E. 5.4 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdefüh- rerin 2 sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind an- zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesent- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die durch die Beschwer- deführerin 2 geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration als ein- fache Teilnehmerin lässt keine besondere Exponierung oder qualifizierte exilpolitische Betätigung erkennen. Eine Identifizierung oder Verfolgung durch die türkischen Behörden ist daher als unwahrscheinlich zu bewerten. Sie erfüllt damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei mit der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten haben, selbst wenn ihre subjektive Furcht nach- vollziehbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und die Asylgesuche ab- gelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. September 2020 die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 21. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie gemäss aktualisierten Fürsorgebestätigungen vom 15. August 2023 nach wie vor bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5041/2020, E-5043/2020 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom (...) 2016 wurde der Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im Rahmen seines Asylverfahrens hatte er insbesondere geltend gemacht, im Jahr (...) wegen Unterstützung und Beherbergung von Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) vier Monate lang inhaftiert und danach diverse Male angehalten und für kurze Zeit festgenommen worden zu sein. Er habe sich zudem politisch für die Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei der demokratischen Gesellschaft) und die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert (vgl. SEM-Akten des Vaters). A.b Am (...) Mai 2016 (Eingang SEM) ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau sowie seiner Kinder A._______, B._______(Beschwerdeführerinnen) und C._______ (alle mit derselben N-Nummer). In Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch gutgeheissen, betreffend die Kinder wurde es abgewiesen, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig waren (vgl. Urteil E-3085/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017). A.c Der Mutter der Beschwerdeführerinnen wurde im März 2016 gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz gewährt. Auch sie machte geltend, einer politisch aktiven Familie mit PKK-Verbindungen zu entstammen, politischen Versammlungen beigewohnt und die PKK mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Das SEM verneinte aufgrund mangelnder Intensität der geltend gemachten Behelligungen durch das türkische Militär das Vorliegen der originären Flüchtlingseigenschaft, gewährte ihr aber im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl (vgl. Asylentscheid des SEM vom 10. September 2020). A.d Auch zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerinnen weisen Verbindungen zur PKK auf und haben zum Teil in der Schweiz Asyl erhalten. B. Die Beschwerdeführerinnen reisten am (...) Juli 2019 zusammen mit ihrem Bruder C._______ in die Schweiz ein und ersuchten am (...) Juli 2019 hier um Asyl. Zwei Tage später mandatierten sie ihre damalige Rechtsvertretung. C. C._______, dem Bruder der Beschwerdeführerinnen, wurde am (...) 2020 in der Schweiz Asyl gewährt. D. Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 24. Juli 2019 (PA; Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-27/6, und Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-28/6), der Dublin-Gespräche vom 14. August 2019 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-32/1, und Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-34/2) sowie der Anhörungen vom 5. September 2019 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-48/10, nachfolgend A48) und 10. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-58/14, nachfolgend A58) machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend: Beide gaben zu Protokoll, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie seien in D._______, Provinz Adiyaman, geboren, wo sie zeit ihres Lebens gewohnt hätten. Sie hätten sich dort ein gutes Leben aufgebaut und ein Haus etwas ausserhalb des Dorfes besessen. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, ihr Vater habe aufgrund der erlittenen Behelligungen oft den Kontakt «zur Partei» gesucht. Sie wisse nicht, ob er bei dieser ein Amt innegehabt habe. Er habe sie aber an verschiedene Anlässe mitgenommen. Als die Behörden jedoch damit angefangen hätten, Filmaufnahmen und Fotos dieser Anlässe zu machen, seien sie nicht mehr so oft an solche Veranstaltungen gegangen. Als die «Guerillas» (PKK-Kämpfer) ins Dorf gekommen seien, hätten ihre Schwierigkeiten begonnen. Die «Guerillas» hätten ungefähr einen Kilometer von ihrem Haus entfernt ein Versteck gehabt und sie regelmässig um Unterstützung gebeten. Alle Dorfbewohner hätten die Guerillas unterstützt. Ihre Familie habe ihnen jeweils Lebensmittel mitgegeben. Die Gegend sei ab 2017 regelmässig vom türkischen Militär bombardiert worden und auch bei ihnen zu Hause habe 2017 eine Razzia stattgefunden, bei welcher eine alte Waffe ihres Grossvaters, eine Flagge der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten) sowie ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden seien. Nachdem die Operationen gegen die PKK zugenommen hätten, seien die Kämpfer respektive deren Angehörige nicht mehr zu ihnen gekommen. Da ihr Haus etwas ausserhalb des Dorfes liege und im Versteck der PKK dieselben Lebensmittel gefunden worden seien wie bei ihnen zu Hause, hätten die Behörden ihnen vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Ein Cousin und eine Tante seien für die PKK aktiv gewesen. Bei einem Dorfbewohner, der aufgrund der PKK-Unterstützung durch seinen Sohn aus dem Dorf vertrieben worden sei, sei ein Notizzettel gefunden worden, der auf eine Verbindung zu ihrem Vater hingewiesen habe. Nachdem dieser ausgereist sei, seien sie noch häufiger von der Polizei und dem Militär angehalten und zu Hause aufgesucht, beschimpft und belästigt worden. Militärangehörige hätten oft in der Nähe ihres Hauses Schüsse abgegeben und ihnen geraten, die Gegend zu verlassen. Zwei bis drei Mal seien sie und ihre Schwester, die Beschwerdeführerin 2, in ein Militärfahrzeug ge-stossen und dort befragt und bedroht worden. Sie seien jeweils nach ihrem Vater und ihrem Bruder gefragt worden. Die Gendarmerie habe das Haus mehrmals durchsucht, alles auf den Kopf gestellt, sie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Aufgrund dieser Repressalien habe sie das Gymnasium nicht abschliessen und nicht an der Universität studieren können. Sie habe in ständiger Angst und nach der Ausreise ihrer Mutter alleine mit ihrer Schwester im Haus gelebt. Im Jahr 2018 seien sie aufgrund der ständigen Militärpräsenz fast nie zu Hause gewesen und hätten manchmal Zuflucht bei Verwandten in E._______ gefunden. Da sich diese jedoch vor Repressalien gefürchtet hätten, hätten sie immer seltener zu ihnen gehen können. Deshalb seien sie schliesslich nach Istanbul gereist, wo sie ihren Bruder getroffen und mit ihm zusammen am (...) 2019 ihren Heimatstaat verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe das Gymnasium (...) abgeschlossen, aufgrund der Umstände aber kein Studium beginnen können. Ansonsten brachte sie im Wesentlichen die gleichen Asylgründe vor wie die Beschwerdeführerin 1. Im Rahmen der Anhörungen reichten die Beschwerdeführerinnen diverse Fotos von Soldaten in der Nähe ihres Hauses sowie ein Foto des beschlagnahmten Mobiltelefons und der Waffe zu den Akten. E. Am 12. September 2019 (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise am 16. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin 1) wurden die Asylgesuche gestützt auf Art. 26d i.V.m. 27 AsylG in das erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerinnen dem Kanton F._______ zugewiesen. Sie wurden weiterhin durch dieselbe Rechtsvertretung vertreten, erneuerten jedoch ihre Vollmachten. F. Mit Eingabe vom 8. November 2019 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in ihrem Heimatdorf zwei weitere PKK-Kämpfer getötet und bei diesen Schweizer Produkte gefunden worden seien, was für die türkischen Behörden ein weiteres Indiz für die Unterstützung der PKK durch ihre Familie darstelle. Ungefähr zehn Tage später seien drei Verwandte von ihnen in der Türkei verhaftet worden. Es fänden nun auch Grabungen bei ihrem Haus statt, da die türkischen Behörden dort weitere Verstecke der PKK vermuteten. Sie hätten ausserdem am (...) 2019 an einer regimekritischen Demonstration in G._______ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 2 sei dabei fotografiert worden, das Foto sei später in der Onlinezeitschrift «H._______» veröffentlicht worden. Der Eingabe legten sie zwei Medienberichte von türkischen Zeitungen in Bezug auf die Festnahmen ihrer Verwandten sowie den erwähnten Bericht in der Onlinezeitschrift «H._______» vom (...) 2019 bei. G. Mit separaten Verfügungen vom 10. September 2020 (Beschwerdeführerin 2, vgl. SEM-Akten 1045564-78/10; Beschwerdeführerin 1, vgl. SEM-Akten 1045564-82/9) - beide jeweils gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Im Rahmen der Entscheidfindung hatte das SEM die Akten des Bruders, der Eltern und der beiden Tanten (N [...] und N [...]) der Beschwerdeführerinnen beigezogen. H. Am 1. Oktober 2020 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführerinnen - neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 8. Oktober 2020 (Eingang BVGer am 12. Oktober 2020) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legten sie Kopien der jeweils ersten Seite der positiven Asylentscheide ihres Bruders, C._______ ([...]), vom (...) 2020 sowie ihrer Mutter, I._______ ([...]), vom (...) 2020 und Kopien der Aufenthaltstitel beziehungsweise Identitätskarten ihrer in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten zu den Akten. Ausserdem reichten sie Fürsorgebestätigungen und Vollmachten ein. J. Am 12. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in separaten Verfügungen den Eingang der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig vereinigte sie aufgrund des engen und persönlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten die Verfahren E-5041/2020 und E-5043/2020 und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 4. November 2020 zu den Akten, woraufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen am 6. November 2020 die Möglichkeit gewährte, darauf zu replizieren. Diese nahmen die Gelegenheit mit Eingabe vom 19. November 2020 wahr. Der Replik legten sie Kopien der Aufenthaltstitel von weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten bei. M. M.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend die Beschwerdeführerinnen entnommen werden könne, dass mittlerweile beide arbeitstätig seien. Die Beschwerdeführerinnen wurden deshalb aufgefordert, aktualisierte Fürsorgebestätigungen oder die ausgefüllten Formulare zur Abklärung der Bedürftigkeit einzureichen. M.b Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. August 2023 nach, indem sie aktualisierte Fürsorgebestätigungen zu den Akten reichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheide führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stellten keine individuelle, gezielte Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die geltend gemachten Erlebnisse beziehungsweise Massnahmen der türkischen Behörden hätten die Beschwerdeführerinnen zwar in eine schwierige Situation gebracht; diese würde allerdings die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Hätte tatsächlich ein erhöhtes Interesse an ihrer Person bestanden, so wäre es den türkischen Behörden angesichts der Präsenz in ihrer Herkunftsregion und den mehrmaligen Kontaktaufnahmen mit ihnen möglich gewesen, sie den Polizei- und Gerichtsbehörden zuzuführen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie davon ausgehe, dass sie nicht in einer behördlichen Datenbank registriert worden sei, weil man sie ansonsten anders behandelt hätte, untermauerten diese Einschätzung. Es habe keine derartige Akzentuierung der Bedrohungslage beziehungsweise eine Zwangssituation bestanden, welcher sich die Beschwerdeführerinnen nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Sie hätten weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise staatliche oder nicht-staatliche Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu gewärtigen gehabt noch hätten sie in Zukunft solche zu befürchten. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin 2 fügte das SEM hinzu, dass allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, nicht ausreiche, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. In Anbetracht ihrer Rolle im Rahmen der erwähnten Demonstration sei nicht davon auszugehen, dass sie aus der Perspektive der türkischen Behörden als regimefeindlich wahrgenommen werde. 4.2 Darauf entgegneten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift, ihre Situation sei nicht identisch mit derjenigen der Kurden im Allgemeinen. Viele ihrer Familienmitglieder hätten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Opposition in der Schweiz Asyl erhalten. Die Zugehörigkeit zur Kernfamilie mit diesem politischen Profil habe ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingebracht und sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, dem sie nur durch Flucht hätten entkommen können. 4.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz in Bezug auf den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck, welcher im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der potenziell reflektorischen Verfolgung bei den Beschwerdeführerinnen vorgelegen habe. Die gegen sie und ihre Familie gerichteten Schikanen durch die im Dorf stationierten Soldaten hätten mit der Ausreise des Vaters im Jahr 2010 begonnen und sich mit periodisch unterschiedlicher Intensität weiter bis zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2019 hingezogen. Angesichts der langen Zeitperiode seien bei der Frage nach einem allfälligen unerträglichen psychischen Druck nicht die Schikanen während all den Jahren aufzusummieren, sondern die jeweilige Intensität der Schikanen zu beurteilen. Hierbei sei zu prüfen, wie lange die Benachteiligungen angedauert oder sich wiederholt, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglicht hätten und eine ständige Angst vor neuen Schikanen hätten entstehen lassen. Ohne die belastenden Erlebnisse über all die Jahre zu verkennen, sei vorliegend aus einer objektiven Perspektive nicht festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen den Beschwerdeführerinnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass sie sich ihr nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Den Beschwerdeführerinnen sei es zeitweise möglich gewesen, bei Verwandten in E._______ unterzukommen. Das Beispiel des Bruders zeige zudem, dass die Absolvierung einer Ausbildung auch unter den beschriebenen Umständen zumindest nicht als unzumutbar einzustufen sei. Es sei nochmals auf die im Asylentscheid abgehandelte Akzentuierung oder Intensivierung der Schikanen zu verweisen, welche vorliegend im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu erkennen sei. 4.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführerinnen, sie gehörten der besonders betroffenen Gruppe der in der Türkei lebenden Kurden an. Ausserdem hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl erhalten. Dadurch sei entgegen der Ansicht des SEM eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Sie seien oft durch Polizeiangehörige kontrolliert worden, während diese Waffen auf sie gerichtet hätten. Zudem sei ihnen mit dem Tod gedroht worden und die Übergriffe hätten in der letzten Zeit zugenommen. Es sei folglich nicht zutreffend, dass keine Akzentuierung der Schikanen stattgefunden habe. Sie seien zwei junge Frauen, die alleine in einem Haus ausserhalb des Dorfes gelebt hätten. Ihre Verwandtschaft in der Türkei, welche ihnen zunächst einen Zufluchtsort angeboten habe, habe sich immer mehr von ihnen distanziert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlichen Fall (D-627/2014, entspricht BVGE 2014/21) das Vorliegen einer Reflexverfolgung bejaht, weshalb auch ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, aufgrund von eigenem Handeln in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Vielmehr seien sie aufgrund der Unterstützung der PKK durch ihre Familie, deren politische Tätigkeit und der Lage ihres Hauses in der Nähe eines ehemaligen PKK-Verstecks immer wieder durch türkische Militärangehörige behelligt worden. Sie machen folglich eine Reflexverfolgung geltend. 5.2 5.2.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand und eine solche auch aktuell noch besteht (vgl. dazu etwa BVGE 2014/27 E. 6.1 ff. m.w.H.) 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass sich Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei mitunter staatlichen Repressalien ausgesetzt sehen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.1.2, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1 m.H. auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 5.2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Dazu gehört der Vater der Beschwerdeführerinnen, der im Jahr (...) wegen Beherbergung von PKK-Mitgliedern für vier Monate inhaftiert worden war. Auch nach seiner Inhaftierung sei er aufgrund seines politischen Engagements von der Polizei angehalten, kurzzeitig festgehalten und nach einer Beerdigung, anlässlich welcher Plakate der PKK hochgehalten wurden, von den Behörden gesucht worden. Er reiste daraufhin aus und erhielt in der Schweiz Asyl (vgl. SEM-Akten des Vaters). Auch dem Bruder der Beschwerdeführerinnen wurde in der Schweiz aufgrund seiner Verbindungen zur PKK und eines mutmasslich hängigen Strafverfahrens in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. SEM-Akten 1045564-80/5). Ausserdem waren weitere Verwandte der Beschwerdeführerinnen politisch aktiv, insbesondere hätten sich eine (...) den PKK-Kämpfern angeschlossen (vgl. SEM-Akten der Eltern, des Bruders sowie Angaben der Beschwerdeführerinnen: A58 F11, F29). Aufgrund dieses politischen Hintergrundes der Familie, aber insbesondere auch aufgrund der Militäroperationen gegen die PKK rund um das Herkunftsdorf der Beschwerdeführerinnen, sind diese regelmässig durch Mitglieder des türkischen Militärs behelligt, befragt und bedrängt worden. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die Situation für die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatdorf belastend war. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden vor ihrer Ausreise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch festzustellen, dass die erlittenen Massnahmen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen. So wurden die Beschwerdeführerinnen ihren Aussagen zufolge zwar mehrmals angehalten und ihr Haus wurde durchsucht. Sie wurden jedoch weder verhaftet noch wurde gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet oder auch nur eine Reisebeschränkung verhängt. Im Unterschied zu ihren Verwandten waren sie selbst nicht politisch aktiv und haben auch die PKK nicht aktiv unterstützt. Sie erklärten, für ihren Bruder sei es zu Hause zu gefährlich gewesen, da er hätte verhaftet werden können (vgl. A48 F9). Dies legt nahe, dass sie ihre eigene Gefährdungslage als geringer einstuften. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin 1 auch nicht davon aus, dass sie in irgendeiner Datenbank erfasst wurde (vgl. A58 F77). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte überdies, dass die letzte persönliche Drohung gegen sie Ende 2017 oder Anfang 2018 ausgesprochen worden sei (vgl. A48 F45). Insbesondere aber ist der Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen gemäss Abklärungen des SEM berüchtigt für die Probleme der Einwohner mit dem türkischen Staat (vgl. auch SEM-Akten 1045564-41/16 [nachfolgend A41], F17). Die Präsenz des türkischen Militärs, die Gefechte, die Angriffe durch Kampfjets sowie die Bombardierungen der Gegend waren offensichtlich nicht gegen die Beschwerdeführerinnen persönlich gerichtet, sondern fanden aufgrund von militärischen Operationen gegen die PKK und der Lage des Hauses der Familie in der Nähe eines ehemaligen Verstecks der PKK statt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in erster Linie aufgrund ihrer Präsenz in der Nähe eines ehemaligen PKK-Verstecks Opfer staatlicher Behelligungen wurden. Diese Einschätzung wird unter anderem bestätigt durch die Aussage der Beschwerdeführerin 2, wonach die Militärangehörigen sie dazu aufgefordert hätten, das Gebiet zu verlassen (vgl. A58 F29), was gegen ein gezieltes Interesse an ihrer Person spricht. Ihrem Bruder war es darüber hinaus möglich, in J._______ zu studieren und dieses Studium im Jahr (...) abzuschliessen (vgl. A41 F21, F25, A58 F51), um danach in K._______ ein Praktikum zu beginnen (vgl. A41 F35). Er sah sich erst zur Ausreise genötigt, als er durch eigenes Handeln in den Fokus der Behörden gerückt war (vgl. A41 F34). Hätten die Behörden tatsächlich beabsichtigt, durch die Behelligung der Beschwerdeführerinnen Druck auf den Vater oder auf den Bruder auszuüben, ist davon auszugehen, dass sie dies längst mit drastischeren Mitteln getan und sich nicht jahrelang damit begnügt hätten, die Beschwerdeführerinnen sporadisch zu befragen, ihr Haus immer wieder zu durchsuchen und sie unterwegs jeweils anzuhalten. Bezeichnenderweise hatte auch die Beschlagnahmung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2017 keine weiteren Folgen für sie (A58 F59-F63). Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Befragungen zum Verbleib ihres Vaters beziehungsweise Bruders ausgesetzt gewesen wären respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen müssten; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen im vorliegenden Einzelfall aber unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit ihrem Vater oder anderen Angehörigen im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts aus dem von ihnen zitierten BVGE 2014/21 abzuleiten, lag diesem Entscheid doch eine nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Bedrohungssituation zugrunde. 5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4; Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 189 f.). Eine solche Situation liegt im Falle der Beschwerdeführerinnen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2020 (in E. 4.3 zusammengefasst) verwiesen werden. Es kam zu Recht zum Schluss, dass die Behelligungen durch die türkischen Behörden den Beschwerdeführerinnen ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglichten. Ausserdem wurde ihre Bewegungsfreiheit nicht stark eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführerinnen trotz der negativen Erfahrungen, welche sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der politischen Tätigkeit des Vaters und weiterer Verwandter sowie der Suche nach ihrem Bruder erlitten haben und die für sie als junge Frauen zweifellos belastend war, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. Kommt hinzu, dass der Druck, wie an anderer Stelle bereits erörtert, auch in engem Zusammenhang zu den damaligen Militäroperationen der türkischen Behörden gegen die PKK rund um die Ortschaft D._______ zu sehen ist. Insofern ist ihm mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den eingereichten Fotos der sich vor dem Haus aufhaltenden Soldaten. 5.4 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die durch die Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration als einfache Teilnehmerin lässt keine besondere Exponierung oder qualifizierte exilpolitische Betätigung erkennen. Eine Identifizierung oder Verfolgung durch die türkischen Behörden ist daher als unwahrscheinlich zu bewerten. Sie erfüllt damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten haben, selbst wenn ihre subjektive Furcht nachvollziehbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. September 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie gemäss aktualisierten Fürsorgebestätigungen vom 15. August 2023 nach wie vor bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: