Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin 2 suchte gemeinsam mit ihrer mittlerweile volljäh- rigen Schwester (E.D.; C._______, D-951/2025) am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie hauptsächlich geltend, ihr Bruder M.D. ([…]) sei im Jahr 2014 zu Unrecht zu einer hohen Gefängnis- strafe verurteilt worden, weshalb er in der Schweiz im Jahr 2019 Asyl er- halten habe. Infolge der Vorwürfe gegenüber M.D. seien bei ihrer Familie regelmässig Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im Jahr 2020 sei einer der Opferfamilien eine Genugtuung zulasten M.D. zugesprochen worden, welche jene von ihrer Familie verlangt habe, woraufhin die ande- ren Opferfamilien ebenfalls Geld von der Familie gefordert hätten. In die- sem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin 2 einmal tätlich angegrif- fen und am Kopf verletzt sowie einmal von verhüllten Frauen auf der Strasse verfolgt worden. Im Weiteren sei sie aufgrund ihrer kurdischen Eth- nie und ihrer Konfessionslosigkeit in der Schule mehrfach von Lehrperso- nen und Mitschülern diskriminiert und ausgegrenzt worden. Die Beschwer- deführerinnen hätten die Türkei am 17. Mai 2022 gemeinsam mit der Toch- ter beziehungsweise Schwester E.D. legal auf dem Luftweg verlassen. Da- nach hätten sie sich aus den Augen verloren. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 1. September 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Schwester ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2022 wurde mit Urteil D-4435/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Ok- tober 2022 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der damals beide noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen gutgeheissen, wobei das Bundes- verwaltungsgericht gleichzeitig feststellte, die Asylvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und die Asylgesuche seien zu Recht abgelehnt worden.
D-954/2025 Seite 3 II. D. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. E. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Mai 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. F. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 wurde am 22. März 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen. G. Am 23. Dezember 2022 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31), am 14. Februar 2023 im persönli- chen Dublin-Gespräch und am 20. März 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentlichen vor, ihre politisch aktive Familie sei seit ihrer Kindheit mehrfach seitens des türkischen Staa- tes schlecht behandelt worden (Hausdurchsuchungen, Festnahmen, De- mütigungen, Tätlichkeiten). Aufgrund der ungerechtfertigten strafrechtli- chen Vorwürfe gegenüber ihrem Sohn M.D. seien ihr Haus sowie ihre Toch- ter angegriffen worden (zerbrochene Fenster; Armbruch), es sei zu Haus- durchsuchungen gekommen und sie habe sich vor einer möglichen Rache der geschädigten Familie gefürchtet. Bei der Arbeitsstelle sei sie von der Opferfamilie verbal und physisch angegriffen und vom Staat drei- oder vier- mal zur Bezahlung von Schadenersatz aufgefordert worden. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil der Staat mit der Hizbullah zusammenarbeite. Nachdem sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei sie gemeinsam mit ihren Töchtern mit dem Flugzeug via Bosnien aus der Türkei ausge- reist. Da sie sich den Fuss verstaucht habe, sei sie länger als die Töchter in Bosnien geblieben beziehungsweise später mit einem LKW in die Schweiz eingereist. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab sie an, an Diabetes, Blut- hochdruck, Migräne und an medikamentös behandelten psychischen Prob- lemen zu leiden. Eine Rückkehr in die Türkei komme aufgrund des zu be- fürchtenden Schadens nicht in Frage.
D-954/2025 Seite 4 III. H. Das SEM zog das Dossier des Sohnes beziehungsweise Bruders der Be- schwerdeführerinnen bei (M.D., […]). I. Mit am 16. Januar 2025 eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. J. In Koordination der Verfahren erliess das SEM gleichentags betreffend die zwischenzeitlich volljährig gewordene Tochter beziehungsweise Schwester E.D. eine separate Verfügung (Wegweisung und Anordnung Wegwei- sungsvollzug; D-951/2025). K. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 mit Eingabe vom 13. Februar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Beschwer- deführerin 1) beziehungsweise Art. 51 AsylG (Beschwerdeführerin 2) Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der vorinstanzlichen und derjenigen Akten von M.D. ([…]). Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Voll- machten der Rechtsvertretung bei.
D-954/2025 Seite 5 L. Am 14. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. M. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten und die Akten (…) des Soh- nes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen dem Bundes- verwaltungsgericht in elektronischer Form vor. N. Am 21. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen vom
5. März 2025 ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfü- gungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des Verfahrens bildet für die Beschwerdeführerin 1 die Über- prüfung der Abweisung des Asylgesuchs vom 19. Dezember 2022 (Flücht- lingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Vollzug). Nachdem das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 verneint sowie die Ableh- nung ihres Asylgesuchs vom 20. Juni 2022 im Sinne der Verfügung des SEM vom 1. September 2022 bestätigt hat, ist ihr Verfahren hinsichtlich der Asylgründe in Rechtskraft erwachsen und vorliegend einzig die Rechtmäs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen.
D-954/2025 Seite 6
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 5 .
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung sys- tematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine der- artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint,
D-954/2025 Seite 7 wobei er aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss.
E. 5.4 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin 1 mache dieselben Asylgründe geltend, welche auch ihre Töchter – mithin die Beschwerdefüh- rerin 2 – vorgebracht hätten. So habe sie in der Türkei insbesondere auf- grund ihres Sohnes Nachteile erlitten (Hausdurchsuchungen, Tätlichkei- ten, Drohungen, Forderungen seitens mutmasslich mit der Hizbullah ver- bundener Opferfamilien). Wie mit Verfügung vom 11. September 2022 fest- gestellt, seien diese Erlebnisse und Schikanen objektiv betrachtet mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Die fehlende Asylrelevanz der Vor- bringen sei alsdann auch vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 (Erwägung [E.] 6.3.2) gestützt worden. Alsdann würden auch die danach erfolgten Mitnahmen zu behördlichen Befragungen sowie die Beschimpfungen als Kurdin keine Asylrelevanz be- gründen. Zudem hätten ihr die türkischen Behörden keine konkreten Nach- teile angedroht. Die Verneinung eines unerträglichen psychischen Druckes der Töchter sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Nach- dem die Beschwerdeführerin 1 trotz der erlebten Schwierigkeiten einer Ar- beit habe nachgehen und für sich und ihre Töchter habe sorgen können, sei ein solcher auch bei ihr nicht zu erblicken, zumal sie auch angegeben habe, ihre Situation habe sich seit dem 28. Dezember 2020 beziehungs- weise seit dem Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums auf der schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul bis zur Ausreise aus der Türkei am 17. Mai 2022 nicht verändert. Auch in Berücksichtigung des sub- jektiv erlebten psychischen Druckes durch die staatlichen Behörden, der dargelegten Angriffe und des Armbruchs der Tochter, liege bei der Be- schwerdeführerin 1 kein objektiv unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor. Im Weiteren habe sie angegeben, zwar aus einer politisch aktiven Familie zu stammen, jedoch nach dem Vorfall mit ihrem Sohn (2014) keine politischen Aktivitäten mehr ausgeübt zu ha- ben. Im Zeitpunkt der Ausreise habe sie über kein politisches Profil verfügt, das sie in den Augen der türkischen Behörden als unliebsame Person hätte
D-954/2025 Seite 8 erscheinen lassen. Dafür spreche zudem, dass sie während der Zeit nach ihrer Heirat keine politischen Aktivitäten vorgebracht, die Türkei auf lega- lem Weg verlassen habe und gemäss den Akten keine Strafverfahren ge- gen sie hängig seien. Bei den dargelegten Razzien habe man sich jeweils nur nach dem Sohn erkundigt. Im Weiteren hätte sie sich betreffend die Schwierigkeiten mit den Opferfamilien – trotz den Erlebnissen mit den tür- kischen Behörden – mit Hilfe eines Anwalts an die zuständigen Behörden wenden können, zumal es sich beim Vorbringen, sie würden der Hizbullah angehören, bloss um eine Annahme der Beschwerdeführerin 1 handle. Als- dann stamme das hierzu eingereichte einzige Beweismittel, ein Schreiben betreffend Entschädigungsforderungen, aus dem Jahr 2020 und richte sich weder an sie noch an ihre Töchter, sondern an den Sohn. Es sei davon auszugehen, sie habe trotz der finanziellen Forderungen der Opferfamilien ohne Konsequenzen über längere Zeit in der Türkei leben können, obwohl die verlangten Summen nicht bezahlt worden seien. Überdies wäre es ihr zuzumuten gewesen, aus Diyarbakir wegzugehen und mit ihren Töchtern an einem beliebig anderen Ort in der Türkei Wohnsitz zu nehmen. Auch wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei wiederholte Befragungen zum Aufenthalt ihres Sohnes nicht auszuschliessen seien, nachdem auch die dort wohnhafte Tochter deswegen von der Polizei aufgesucht werde, seien darüber hinaus gehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaf- ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der türkischen Behörden unwahrscheinlich. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei sei eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu verneinen. Insgesamt komme den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 keine flücht- lingsrechtlich relevante Bedeutung nach Art. 3 AsylG zu. Die (ergänzend) eingereichten Beweismittel (Ausweiskopie, Verkaufstätigkeit auf dem Frau- enbazar in Diyarbakir, zwei Fotos von Polizisten auf der Strasse) vermöch- ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe schon im- mer unter den Folgen ihrer kurdischen politischen Aktivitäten – aber auch unter denjenigen der Familienmitglieder – gelitten. Sie habe in engem Kon- takt mit hochgradig bekannten kurdisch politischen Persönlichkeiten ge- standen und sich mehrfach an Hungerstreiks beteiligt. Sie verfüge auf- grund der erlittenen Gewalt sowie, weil ihr Sohn nach ungerechtfertigter Verurteilung als flüchtig gelte und es zu häufigen Hausdurchsuchungen bei der Familie komme, über ein geschärftes politisches Profil. Alsdann seien
D-954/2025 Seite 9 die Behelligungen der Opferfamilien gezielt und intensiv. Bei einer Rück- kehr in die Türkei drohten der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Bezie- hung zu ihrem Sohn mit grosser Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile und sie würde aufgrund seiner Fichierung befragt werden. Deswegen könnten ihr die Einleitung strafrechtlicher Verfahren (fehlende Mitwirkung) drohen. Zudem habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise Drohbriefe mit Auffor- derungen zur Zahlung an die Opferfamilien erhalten und einer Eskalation nur durch ihre Ausreise entgehen können. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung von Art. 3 AsylG seien erfüllt. Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Druckes könne nicht ohne Weiteres von den Töchtern auf die konkrete Situation der Beschwerdefüh- rerin 1 geschlossen werden. Sie seien im Zeitpunkt der Ausreise minder- jährig und die Beschwerdeführerin 1 sei nach dem Tod ihres Ehemannes und der Flucht des Sohnes das Familienoberhaupt gewesen. Die Be- schwerdeführerin 1 habe aufgrund der familiären politischen Aktivitäten jahrzehntelang Gewalt und Verlust erlebt.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann nebst nachstehenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol- gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver- mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
D-954/2025 Seite 10 Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.1.2, m.w.H.).
Wie bereits im Urteil D-4435/2022 E. 6.3.1 den Akten zufolge festgestellt, wurde der Sohn der Beschwerdeführerin 1 am 24. April 2017 vom dortigen Gericht für schwere Verbrechen Nr. 2 in Ankara unter anderem wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe erst- instanzlich verurteilt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der 4. Strafkammer des regionalen Beru- fungsgerichts in Ankara am 13. November 2018 abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus der Türkei im Mai 2019 noch hängig war. Mit Verfügung des SEM vom 25. September 2019 wurde er als Flücht- ling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. dazu die Akten […]). Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zwar an einer Er- greifung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 interessiert, jedoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hinsichtlich der von ihr geltend ge- machten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise fest- zustellen, dass ihr die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkre- ten Nachteile androhten. Die von ihr dargelegten Massnahmen (Haus- durchsuchungen und Befragungen, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Dro- hungen, Beschimpfungen) erreichen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht. Im Weiteren sind weder aus den Akten noch den Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit weiteren Fa- milienmitgliedern, welche mutmasslich politisch aktiv (gewesen) seien (verstorbener Ehemann mit Nähe zur Halkların Demokratik Partisi [HDP], verhafteter Bruder) – auch mangels Substantiierung – asylrechtlich rele- vante Nachteile zu erblicken. Aus der blossen Behauptung, Kontakt zu be- kannten politischen Persönlichkeiten gehabt zu haben, ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alsdann ist nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen den vor der Ehe beziehungsweise vor mehr als 35 Jahren mut- masslich erlittenen Repressalien, (beispielsweise gewalttätige Festnah- men nach Hungerstreiks) und den Ausreisegründen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin 1 danach weiterhin jahrzehntelang im Heimatstaat geblieben ist (Beschwerde, S. 5 und 11). Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne des Asyl- gesetzes unwahrscheinlich. Zudem wird in der Beschwerde nicht überzeu- gend vorgebracht, weshalb die Situation der Beschwerdeführerin 1 anders beurteilt werden sollte, als diejenige der Töchter, obwohl es sich um die- selben Vorbringen handelt. Aus ihrer dargelegten Eigenschaft als
D-954/2025 Seite 11 Familienoberhaupt mit minderjährigen Kindern lässt sich jedenfalls in die- sem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch in Anbetracht der unbestrittenen Bewegungsfreiheit in der Türkei und der damit einher- gehenden Möglichkeit eines Wegzuges sind die dargelegten erlittenen Schikanen (Drohungen, Razzien, Tätlichkeiten, vorübergehende Mitnah- men zur behördlichen Befragung) nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Vorbringen, insbesondere bei dem- jenigen einer mutmasslich jahrzehntelangen Leidensgeschichte, um allge- meine Schikanen und Repressalien handelt, welchen die kurdische Bevöl- kerung in weiten Teilen der Türkei ausgesetzt sind. Solchen mangelt es an der Gezieltheit und Intensität im Sinne des Asylgesetzes. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei behördlichen Befra- gungen aufgrund ihres Sohnes ausgesetzt werden könnte, ist nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Datenblatt für sie selbst angelegt wor- den ist. Gesamthaft ist kein exponiertes politisches und damit kein asylre- levantes Profil zu erblicken. Alsdann ist aus den rein hypothetischen Be- fürchtungen, bei ihrer Rückkehr weiteren Repressalien und womöglich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 abzuleiten (Beschwerde, S. 12 f.), zumal der Mass- stab der erheblichen Wahrscheinlichkeit und der Unmittelbarkeit der Ge- fahr gilt. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin 1 Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Vorbelastung hervor. Bei einer Gesamtbetrachtung sind sowohl ein asylrechtlich relevan- tes politisches Profil, ein unerträglicher psychischer Druck als auch die Ge- fahr einer Reflexverfolgung zu verneinen.
E. 7.2.2 Hinsichtlich der Behelligungen durch die Opferfamilien und der an- geblichen, unbelegt gebliebenen Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise (vgl. dazu a.a.O. Urteil D-4435/2022 E.6.4) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türki- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8137/2022, E-8141/2024 vom 17. Februar 2025 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe und Behelligungen seitens Dritter die beste- hende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihr deren Inanspruch- nahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, zumal auch keine Hinweise vorliegen, ihr sei die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert worden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 ist gehalten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die
D-954/2025 Seite 12 zuständigen türkischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechts- weg zu beschreiten. Im Übrigen hatte sie vor ihrer Ausreise Kontakt zu ei- nem Anwalt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie durch- aus in der Lage ist, nötigenfalls erneut einen Anwalt beizuziehen (A33/14, F43). An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4) des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern, zumal dessen Akten beigezogen wurden und aus dem Schrei- ben keine wesentlichen neuen Tatsachen hervorgehen. Aus den Hinweisen darin auf öffentliche Berichte oder Schicksale türkischer Staatsangehöriger (act. 4, Beilagen) ist mangels persönlicher Betroffenheit der Beschwerde- führerinnen nichts zur ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Insgesamt vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Ein- schätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und sie lassen eine subjek- tive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung der Beschwerdeführerin 1 objektiv nicht begründet erscheinen.
E. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Demgemäss entfällt die Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 51 AsylG (Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl).
E. 7.5 Insofern die Beschwerdeführerin 1 formell rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre psychische Belastung unzureichend abgeklärt, falls ein unerträglicher psychischer Druck verneint werde (Beschwerde, S. 14), vermengt sie die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die Rüge ist unbegründet und der entsprechende Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurtei- lung an die Vorinstanz) abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-954/2025 Seite 13
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
D-954/2025 Seite 14 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen her- vorgeht, bestehen – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerinnen würden nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.; bestätigt in BVGer Urteil E-2073/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.3.2).
E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend beziehungs- weise bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der Vollzug der Wegweisung in eine dieser Provinzen ist nicht generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen ei- ner einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der
D-954/2025 Seite 15 Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 9.4.3 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der von den Erdbeben be- troffenen Provinz Diyarbakir. Der Beschwerdeführerin 1 war es nach dem Tod ihres Ehemannes möglich, ihren Lebensunterhalt mit den beiden Kin- dern beziehungsweise für sich und die Beschwerdeführerin 2 sowie die zweite (mittlerweile volljährige) Tochter zu bestreiten (Bazar- und Reini- gungstätigkeiten, Witwenrente, Stipendienbezug; A33/14, F18 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie dazu auch bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, weshalb aus einem mutmasslich fehlenden Unterstüt- zungswillen der Geschwister in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten ist. Überdies besteht bei einer Rückkehr in die Türkei auch die Möglich- keit einer – zumindest vorübergehenden – finanziellen Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Sohn M.D.. Aus dem Vorbringen, das Haus in der Türkei verkauft zu haben, um die Reise zu bezahlen, kann die Be- schwerdeführerin 1 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die daraus folgenden Konsequenzen eigens in Kauf genommen hat. Alsdann handelt es sich beim Vorbringen, der weitere Erhalt der Witwenrente sei nicht garantiert, einzig um eine unsubstantiierte Mutmassung (A33/14, F41 ff.). Der Beschwerdeführerin 1 ist es alsdann nötigenfalls auch zumutbar, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen. Aus gesundheit- lichen Gründen ist aus den Akten kein Wegweisungsvollzugshindernis er- sichtlich und ein solches wird in der Beschwerde im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden auch nicht dargetan (medikamentös behandelte Diabetis und Migräne, A33/14, F33; vgl. beispielsweise zur Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Auch in Berücksichtigung der Erdbebensituation sind keine Vollzugshindernisse zu erblicken und solche werden ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit ist im Einzelfall aus individueller Sicht die Rück- kehr in die Türkei zumutbar.
E. 9.4.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugs- hindernis abzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin 2 – entgegen der Be- fürchtung in der Beschwerde (S. 15) – gemeinsam mit der Mutter in die Türkei zurückreisen kann. Die Beschwerdeführerin 2 wuchs in der Türkei auf und verfügt dort über zahlreiche Verwandte, mit denen die Beschwer- deführerinnen in Kontakt stehen (A33/14, F8 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt der Vollzug der Wegweisung nach einem ungefähr zweieinhalbjähri- gen Aufenthalt in der Schweiz keine Entwurzelung dar. Zusätzlich
D-954/2025 Seite 16 begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit ihrer Schwester E.D., für welche der Wegweisungsvollzug mit separatem Urteil D-951/2025 verfügt wird.
E. 9.4.5 An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4 und Beilagen) des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdefüh- rerinnen nichts zu ändern.
E. 9.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-954/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-954/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, und ihr Kind B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Türkei, beide vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin 2 suchte gemeinsam mit ihrer mittlerweile volljährigen Schwester (E.D.; C._______, D-951/2025) am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie hauptsächlich geltend, ihr Bruder M.D. ([...]) sei im Jahr 2014 zu Unrecht zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er in der Schweiz im Jahr 2019 Asyl erhalten habe. Infolge der Vorwürfe gegenüber M.D. seien bei ihrer Familie regelmässig Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im Jahr 2020 sei einer der Opferfamilien eine Genugtuung zulasten M.D. zugesprochen worden, welche jene von ihrer Familie verlangt habe, woraufhin die anderen Opferfamilien ebenfalls Geld von der Familie gefordert hätten. In diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin 2 einmal tätlich angegriffen und am Kopf verletzt sowie einmal von verhüllten Frauen auf der Strasse verfolgt worden. Im Weiteren sei sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihrer Konfessionslosigkeit in der Schule mehrfach von Lehrpersonen und Mitschülern diskriminiert und ausgegrenzt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Türkei am 17. Mai 2022 gemeinsam mit der Tochter beziehungsweise Schwester E.D. legal auf dem Luftweg verlassen. Danach hätten sie sich aus den Augen verloren. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 1. September 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Schwester ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2022 wurde mit Urteil D-4435/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der damals beide noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen gutgeheissen, wobei das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig feststellte, die Asylvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und die Asylgesuche seien zu Recht abgelehnt worden. II. D. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. E. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Mai 2023 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eingeleitet. F. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 wurde am 22. März 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen. G. Am 23. Dezember 2022 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31), am 14. Februar 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 20. März 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentlichen vor, ihre politisch aktive Familie sei seit ihrer Kindheit mehrfach seitens des türkischen Staates schlecht behandelt worden (Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Demütigungen, Tätlichkeiten). Aufgrund der ungerechtfertigten strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber ihrem Sohn M.D. seien ihr Haus sowie ihre Tochter angegriffen worden (zerbrochene Fenster; Armbruch), es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen und sie habe sich vor einer möglichen Rache der geschädigten Familie gefürchtet. Bei der Arbeitsstelle sei sie von der Opferfamilie verbal und physisch angegriffen und vom Staat drei- oder viermal zur Bezahlung von Schadenersatz aufgefordert worden. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil der Staat mit der Hizbullah zusammenarbeite. Nachdem sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei sie gemeinsam mit ihren Töchtern mit dem Flugzeug via Bosnien aus der Türkei ausgereist. Da sie sich den Fuss verstaucht habe, sei sie länger als die Töchter in Bosnien geblieben beziehungsweise später mit einem LKW in die Schweiz eingereist. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab sie an, an Diabetes, Bluthochdruck, Migräne und an medikamentös behandelten psychischen Problemen zu leiden. Eine Rückkehr in die Türkei komme aufgrund des zu befürchtenden Schadens nicht in Frage. III. H. Das SEM zog das Dossier des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen bei (M.D., [...]). I. Mit am 16. Januar 2025 eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. In Koordination der Verfahren erliess das SEM gleichentags betreffend die zwischenzeitlich volljährig gewordene Tochter beziehungsweise Schwester E.D. eine separate Verfügung (Wegweisung und Anordnung Wegweisungsvollzug; D-951/2025). K. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 mit Eingabe vom 13. Februar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Art. 51 AsylG (Beschwerdeführerin 2) Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der vorinstanzlichen und derjenigen Akten von M.D. ([...]). Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmachten der Rechtsvertretung bei. L. Am 14. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten und die Akten (...) des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. N. Am 21. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen vom 5. März 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des Verfahrens bildet für die Beschwerdeführerin 1 die Überprüfung der Abweisung des Asylgesuchs vom 19. Dezember 2022 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Vollzug). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 verneint sowie die Ablehnung ihres Asylgesuchs vom 20. Juni 2022 im Sinne der Verfügung des SEM vom 1. September 2022 bestätigt hat, ist ihr Verfahren hinsichtlich der Asylgründe in Rechtskraft erwachsen und vorliegend einzig die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
5. . 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei er aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. 5.4 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin 1 mache dieselben Asylgründe geltend, welche auch ihre Töchter - mithin die Beschwerdeführerin 2 - vorgebracht hätten. So habe sie in der Türkei insbesondere aufgrund ihres Sohnes Nachteile erlitten (Hausdurchsuchungen, Tätlichkeiten, Drohungen, Forderungen seitens mutmasslich mit der Hizbullah verbundener Opferfamilien). Wie mit Verfügung vom 11. September 2022 festgestellt, seien diese Erlebnisse und Schikanen objektiv betrachtet mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen sei alsdann auch vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 (Erwägung [E.] 6.3.2) gestützt worden. Alsdann würden auch die danach erfolgten Mitnahmen zu behördlichen Befragungen sowie die Beschimpfungen als Kurdin keine Asylrelevanz begründen. Zudem hätten ihr die türkischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht. Die Verneinung eines unerträglichen psychischen Druckes der Töchter sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 trotz der erlebten Schwierigkeiten einer Arbeit habe nachgehen und für sich und ihre Töchter habe sorgen können, sei ein solcher auch bei ihr nicht zu erblicken, zumal sie auch angegeben habe, ihre Situation habe sich seit dem 28. Dezember 2020 beziehungsweise seit dem Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums auf der schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul bis zur Ausreise aus der Türkei am 17. Mai 2022 nicht verändert. Auch in Berücksichtigung des subjektiv erlebten psychischen Druckes durch die staatlichen Behörden, der dargelegten Angriffe und des Armbruchs der Tochter, liege bei der Beschwerdeführerin 1 kein objektiv unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor. Im Weiteren habe sie angegeben, zwar aus einer politisch aktiven Familie zu stammen, jedoch nach dem Vorfall mit ihrem Sohn (2014) keine politischen Aktivitäten mehr ausgeübt zu haben. Im Zeitpunkt der Ausreise habe sie über kein politisches Profil verfügt, das sie in den Augen der türkischen Behörden als unliebsame Person hätte erscheinen lassen. Dafür spreche zudem, dass sie während der Zeit nach ihrer Heirat keine politischen Aktivitäten vorgebracht, die Türkei auf legalem Weg verlassen habe und gemäss den Akten keine Strafverfahren gegen sie hängig seien. Bei den dargelegten Razzien habe man sich jeweils nur nach dem Sohn erkundigt. Im Weiteren hätte sie sich betreffend die Schwierigkeiten mit den Opferfamilien - trotz den Erlebnissen mit den türkischen Behörden - mit Hilfe eines Anwalts an die zuständigen Behörden wenden können, zumal es sich beim Vorbringen, sie würden der Hizbullah angehören, bloss um eine Annahme der Beschwerdeführerin 1 handle. Alsdann stamme das hierzu eingereichte einzige Beweismittel, ein Schreiben betreffend Entschädigungsforderungen, aus dem Jahr 2020 und richte sich weder an sie noch an ihre Töchter, sondern an den Sohn. Es sei davon auszugehen, sie habe trotz der finanziellen Forderungen der Opferfamilien ohne Konsequenzen über längere Zeit in der Türkei leben können, obwohl die verlangten Summen nicht bezahlt worden seien. Überdies wäre es ihr zuzumuten gewesen, aus Diyarbakir wegzugehen und mit ihren Töchtern an einem beliebig anderen Ort in der Türkei Wohnsitz zu nehmen. Auch wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei wiederholte Befragungen zum Aufenthalt ihres Sohnes nicht auszuschliessen seien, nachdem auch die dort wohnhafte Tochter deswegen von der Polizei aufgesucht werde, seien darüber hinaus gehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der türkischen Behörden unwahrscheinlich. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu verneinen. Insgesamt komme den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung nach Art. 3 AsylG zu. Die (ergänzend) eingereichten Beweismittel (Ausweiskopie, Verkaufstätigkeit auf dem Frauenbazar in Diyarbakir, zwei Fotos von Polizisten auf der Strasse) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe schon immer unter den Folgen ihrer kurdischen politischen Aktivitäten - aber auch unter denjenigen der Familienmitglieder - gelitten. Sie habe in engem Kontakt mit hochgradig bekannten kurdisch politischen Persönlichkeiten gestanden und sich mehrfach an Hungerstreiks beteiligt. Sie verfüge aufgrund der erlittenen Gewalt sowie, weil ihr Sohn nach ungerechtfertigter Verurteilung als flüchtig gelte und es zu häufigen Hausdurchsuchungen bei der Familie komme, über ein geschärftes politisches Profil. Alsdann seien die Behelligungen der Opferfamilien gezielt und intensiv. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohten der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Sohn mit grosser Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile und sie würde aufgrund seiner Fichierung befragt werden. Deswegen könnten ihr die Einleitung strafrechtlicher Verfahren (fehlende Mitwirkung) drohen. Zudem habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise Drohbriefe mit Aufforderungen zur Zahlung an die Opferfamilien erhalten und einer Eskalation nur durch ihre Ausreise entgehen können. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung von Art. 3 AsylG seien erfüllt. Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Druckes könne nicht ohne Weiteres von den Töchtern auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin 1 geschlossen werden. Sie seien im Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und die Beschwerdeführerin 1 sei nach dem Tod ihres Ehemannes und der Flucht des Sohnes das Familienoberhaupt gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe aufgrund der familiären politischen Aktivitäten jahrzehntelang Gewalt und Verlust erlebt. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann nebst nachstehenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.1.2, m.w.H.). Wie bereits im Urteil D-4435/2022 E. 6.3.1 den Akten zufolge festgestellt, wurde der Sohn der Beschwerdeführerin 1 am 24. April 2017 vom dortigen Gericht für schwere Verbrechen Nr. 2 in Ankara unter anderem wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe erstinstanzlich verurteilt und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der 4. Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts in Ankara am 13. November 2018 abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus der Türkei im Mai 2019 noch hängig war. Mit Verfügung des SEM vom 25. September 2019 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. dazu die Akten [...]). Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zwar an einer Ergreifung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 interessiert, jedoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise festzustellen, dass ihr die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten. Die von ihr dargelegten Massnahmen (Hausdurchsuchungen und Befragungen, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Drohungen, Beschimpfungen) erreichen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht. Im Weiteren sind weder aus den Akten noch den Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit weiteren Familienmitgliedern, welche mutmasslich politisch aktiv (gewesen) seien (verstorbener Ehemann mit Nähe zur Halklarin Demokratik Partisi [HDP], verhafteter Bruder) - auch mangels Substantiierung - asylrechtlich relevante Nachteile zu erblicken. Aus der blossen Behauptung, Kontakt zu bekannten politischen Persönlichkeiten gehabt zu haben, ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alsdann ist nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen den vor der Ehe beziehungsweise vor mehr als 35 Jahren mutmasslich erlittenen Repressalien, (beispielsweise gewalttätige Festnahmen nach Hungerstreiks) und den Ausreisegründen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin 1 danach weiterhin jahrzehntelang im Heimatstaat geblieben ist (Beschwerde, S. 5 und 11). Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne des Asylgesetzes unwahrscheinlich. Zudem wird in der Beschwerde nicht überzeugend vorgebracht, weshalb die Situation der Beschwerdeführerin 1 anders beurteilt werden sollte, als diejenige der Töchter, obwohl es sich um dieselben Vorbringen handelt. Aus ihrer dargelegten Eigenschaft als Familienoberhaupt mit minderjährigen Kindern lässt sich jedenfalls in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch in Anbetracht der unbestrittenen Bewegungsfreiheit in der Türkei und der damit einhergehenden Möglichkeit eines Wegzuges sind die dargelegten erlittenen Schikanen (Drohungen, Razzien, Tätlichkeiten, vorübergehende Mitnahmen zur behördlichen Befragung) nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Vorbringen, insbesondere bei demjenigen einer mutmasslich jahrzehntelangen Leidensgeschichte, um allgemeine Schikanen und Repressalien handelt, welchen die kurdische Bevölkerung in weiten Teilen der Türkei ausgesetzt sind. Solchen mangelt es an der Gezieltheit und Intensität im Sinne des Asylgesetzes. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei behördlichen Befragungen aufgrund ihres Sohnes ausgesetzt werden könnte, ist nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Datenblatt für sie selbst angelegt worden ist. Gesamthaft ist kein exponiertes politisches und damit kein asylrelevantes Profil zu erblicken. Alsdann ist aus den rein hypothetischen Befürchtungen, bei ihrer Rückkehr weiteren Repressalien und womöglich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 abzuleiten (Beschwerde, S. 12 f.), zumal der Massstab der erheblichen Wahrscheinlichkeit und der Unmittelbarkeit der Gefahr gilt. Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin 1 Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Vorbelastung hervor. Bei einer Gesamtbetrachtung sind sowohl ein asylrechtlich relevantes politisches Profil, ein unerträglicher psychischer Druck als auch die Gefahr einer Reflexverfolgung zu verneinen. 7.2.2 Hinsichtlich der Behelligungen durch die Opferfamilien und der angeblichen, unbelegt gebliebenen Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise (vgl. dazu a.a.O. Urteil D-4435/2022 E.6.4) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8137/2022, E-8141/2024 vom 17. Februar 2025 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe und Behelligungen seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, zumal auch keine Hinweise vorliegen, ihr sei die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert worden. Die Beschwerdeführerin 1 ist gehalten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Im Übrigen hatte sie vor ihrer Ausreise Kontakt zu einem Anwalt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie durchaus in der Lage ist, nötigenfalls erneut einen Anwalt beizuziehen (A33/14, F43). An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4) des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern, zumal dessen Akten beigezogen wurden und aus dem Schreiben keine wesentlichen neuen Tatsachen hervorgehen. Aus den Hinweisen darin auf öffentliche Berichte oder Schicksale türkischer Staatsangehöriger (act. 4, Beilagen) ist mangels persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen nichts zur ihren Gunsten abzuleiten. 7.3 Insgesamt vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und sie lassen eine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 objektiv nicht begründet erscheinen. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Demgemäss entfällt die Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 51 AsylG (Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl). 7.5 Insofern die Beschwerdeführerin 1 formell rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre psychische Belastung unzureichend abgeklärt, falls ein unerträglicher psychischer Druck verneint werde (Beschwerde, S. 14), vermengt sie die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die Rüge ist unbegründet und der entsprechende Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurtei-lung an die Vorinstanz) abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerinnen würden nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.; bestätigt in BVGer Urteil E-2073/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.3.2). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend beziehungsweise bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der Vollzug der Wegweisung in eine dieser Provinzen ist nicht generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.4.3 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Der Beschwerdeführerin 1 war es nach dem Tod ihres Ehemannes möglich, ihren Lebensunterhalt mit den beiden Kindern beziehungsweise für sich und die Beschwerdeführerin 2 sowie die zweite (mittlerweile volljährige) Tochter zu bestreiten (Bazar- und Reinigungstätigkeiten, Witwenrente, Stipendienbezug; A33/14, F18 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie dazu auch bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, weshalb aus einem mutmasslich fehlenden Unterstützungswillen der Geschwister in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist. Überdies besteht bei einer Rückkehr in die Türkei auch die Möglichkeit einer - zumindest vorübergehenden - finanziellen Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Sohn M.D.. Aus dem Vorbringen, das Haus in der Türkei verkauft zu haben, um die Reise zu bezahlen, kann die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die daraus folgenden Konsequenzen eigens in Kauf genommen hat. Alsdann handelt es sich beim Vorbringen, der weitere Erhalt der Witwenrente sei nicht garantiert, einzig um eine unsubstantiierte Mutmassung (A33/14, F41 ff.). Der Beschwerdeführerin 1 ist es alsdann nötigenfalls auch zumutbar, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen ist aus den Akten kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich und ein solches wird in der Beschwerde im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden auch nicht dargetan (medikamentös behandelte Diabetis und Migräne, A33/14, F33; vgl. beispielsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Auch in Berücksichtigung der Erdbebensituation sind keine Vollzugshindernisse zu erblicken und solche werden ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit ist im Einzelfall aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar. 9.4.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin 2 - entgegen der Befürchtung in der Beschwerde (S. 15) - gemeinsam mit der Mutter in die Türkei zurückreisen kann. Die Beschwerdeführerin 2 wuchs in der Türkei auf und verfügt dort über zahlreiche Verwandte, mit denen die Beschwerdeführerinnen in Kontakt stehen (A33/14, F8 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt der Vollzug der Wegweisung nach einem ungefähr zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz keine Entwurzelung dar. Zusätzlich begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit ihrer Schwester E.D., für welche der Wegweisungsvollzug mit separatem Urteil D-951/2025 verfügt wird. 9.4.5 An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4 und Beilagen) des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. 9.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: