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D-5602/2025

D-5602/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5602/2025, D-5603/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Gesuchstellerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision der Urteile D-954/2025 und D-951/2025 vom 31. März 2025 sowie D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass am 20. Juni 2022 die damals beide noch minderjährigen Schwestern C._______ ([...] ; Gesuchstellerin 3) und B._______ ([...] ; Gesuchstellerin 2) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass sie anlässlich der Gesuchseinreichung angaben, ihr Bruder D._______ (...; N [...]) lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, dass dem Asylgesuch von D._______ am (...) entsprochen worden war, indem das SEM mit Verfügung diesen Datums seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt hatte, dass C._______ und B._______ im damaligen Verfahren von ihrer Herkunft aus E._______ berichteten, wie auch davon, dass ihr Vater (... [vor Jahren]) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, und insbesondere davon, dass sie die Heimat eigentlich nicht alleine, sondern mit ihrer Mutter verlassen hätten, sie aber auf der Reise von der Mutter getrennt worden seien, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche vorbrachten, sie hätten vor der Ausreise immer wieder Behelligungen, Drohungen und Übergriffe sowohl vonseiten der Polizei als auch von Dritten erlebt, nachdem ihr Bruder (...) zu Unrecht wegen angeblich begangener Morde verurteilt worden sei, dass sie dabei auch davon berichteten, dass ihre Mutter einen Stand auf dem Frauenbazar von E._______ geführt habe, sie auch dort Behelligungen erlebt hätten und es dort (...) auch zu einem Übergriff auf C._______ vonseiten eines Anhängers der Hizbullah gekommen sei, als sie sich schützend vor den Stand ihrer Mutter gestellt habe, dass zudem ab (...) zunächst eine Opferfamilie und dann immer mehr Leute von ihnen Geld gefordert hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2022 feststellte, C._______ und B._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 bestätigt wurde, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und B._______ verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war, dass die Verfügung demgegenüber aufgehoben wurde, soweit damit auch der Vollzug der Wegweisung angeordnet war, und die Sache zur Neubeurteilung dieses Punktes ans SEM zurückgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass am 19. Dezember 2022 mit A._______ ([...] ; Gesuchstellerin 1) auch die Mutter der damals nach wie vor minderjährigen Schwestern um Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass sie im Rahmen ihres Verfahrens unter anderem davon berichtete, dass sie schon vor dem Tod ihres Mannes (...) auf dem Frauenbazar von E._______ gearbeitet habe und nach seinem Tod mit ihrem Erwerb den Unterhalt der Familie bestritten habe, da sie mit ihrer Arbeit auch gut verdient habe, dass sie dann allerdings nicht mehr auf dem Bazar habe arbeiten können, nachdem ihre Gemeinde 2022 unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei, weil von da an der zuvor von den Kurden geführte Bazar von den "AKP-Leuten" übernommen worden sei, dass sie im Weiteren insbesondere davon berichtete, dass sie ab der Verurteilung ihres Sohnes immer wieder das Ziel von Behelligungen vonseiten der Polizei sowie von Übergriffen vonseiten jener Familien geworden sei, die angeblich wegen ihres Sohnes Angehörige verloren hätten, dass sie von den Mitgliedern der Opferfamilien sowohl bei sich zuhause als auch auf dem Bazar angegangen worden sei und diese schliesslich von ihr die Zahlung von Genugtuung verlangt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2025 feststellte, A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch abwies, dass es gleichzeitig die Wegweisung von A._______ und der noch minderjährigen B._______ sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM mit separater Verfügung vom gleichen Tag auch im Falle der zwischenzeitlich volljährig gewordenen C._______ die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Gesuchstellerinnen gegen diese Verfügungen am 13. Februar 2025 durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mittels zwei separater Eingaben Beschwerde erheben liessen, dass diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-954/2025 und D-951/2025 vom 31. März 2025 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden, dass dabei im Urteil D-954/2025 betreffend A._______ namentlich festgehalten wurde, es sei mit der Vorinstanz gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation zu schliessen, da die türkischen Behörden der Gesuchstellerin bis zu deren Ausreise keine konkreten Nachteile angedroht hätten, und zwar weder im Zusammenhang mit ihrem Sohn D._______, noch der geltend gemachten, vormaligen politischen Verbindungen ihres (...) verstorbenen Ehemannes und anderer Familienmitglieder, noch der vorgebrachten, jedoch weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen, und im Zusammenhang mit den angeblich erlebten Behelligungen auch nicht vom Vorliegen einer Situation auszugehen sei, welche als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre (vgl. a.a.O., E. 7.2.1 [zweiter Absatz]), dass sodann betreffend die geltend gemachten Übergriffe von Seiten Dritter auf die staatliche Schutzinfrastruktur verwiesen wurde, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen und eine Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für A._______ auch zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 7.2.2), dass die Gesuchstellerinnen am 14., 15. und 23. April 2025 sowohl mit eigenen Bittschriften als auch einer Bittschrift ihres Sohnes respektive Bruders D._______ ans SEM gelangten, dass diese Eingaben von der Vorinstanz ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und vom Gericht mit Schreiben vom 25. April 2025 beantwortet wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Gesuchstellerinnen am 25. Juli 2025 mit zwei separaten Eingaben unter dem Titel "Mehrfachgesuch und Gesuch um Aussetzung des Vollzugs (Superprovisorium)" sowie unter Vorlage von angeblich relevanten Beweismitteln ans SEM gelangten, dass das SEM diese Eingabe am 28. Juli 2025 zur Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die genannten Eingaben in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen D-5602/2025 und D-5603/2025 vom 30. Juli 2025 als Revisionsgesuche betreffend die BVGer-Urteile D-954/2025 und D-951/2025 vom 31. März 2025 sowie D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 erkannt und entgegengenommen wurden, dass dabei vom Gericht die beiden Revisionsgesuche vereinigt wurden, die Gesuchstellerinnen aber gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auch aufgefordert wurden, ihre Eingaben innert Frist zu verbessern, da dem Gericht bis dahin noch keine rechtsgenüglich unterzeichneten Gesuche vorlagen, dass gleichzeitig wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Gesuchstellerinnen aufgefordert wurden, im vereinigten Verfahren innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass die Gesuchstellerinnen mit gemeinsamer Eingabe vom 13. August 2025 die einverlangten Verbesserungen einreichten, zusammen mit drei ergänzenden Schreiben und zusätzlichen Beweismitteln, dass am gleichen Tag auch ihr Sohn respektive Bruder D._______ mit einer umfassenden Eingabe ans Gericht gelangte, in welcher er die Vorbringen der Gesuchstellerinnen unter Vorlage verschiedener Beweismittel stützte, dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- am 13. August 2025 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass sich das asylrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), wogegen sich das Verfahren betreffend Revisionsgesuche ausschliesslich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet (Art. 37 und 45 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in der Regel in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und 2 VGG), dass die Gesuchstellerinnen durch die angefochtenen Urteile besonders berührt sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass sich die Beschwerdeführerinnen in den Eingaben vom 25. Juli 2025 sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, indem sie geltend machen, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Gesuchstellerinnen einen Teil der neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren haben, ihnen diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie bisher nicht vorgebracht haben (vgl. BVGE 2022 I/3), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei Revisionsgesuchen handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel verspätet vorgebracht werden, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch im Dreierspruchkörper nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1, m.w.H.), dass von den Gesuchstellerinnen im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie hätten sich in ihrer Heimat nicht nur aufgrund der im ordentlichen Verfahren von ihnen schon zur Genüge dargelegten Reflexverfolgungssituation vor Verfolgung zu fürchten, sondern sie hätten vor der Ausreise insbesondere auch Drohungen und Behelligungen aufgrund der Tätigkeit von A._______ auf dem Frauenmarkt von E._______ erlebt, dass nämlich nach dem Wechsel der Kommunalverwaltung vom (...) der Frauenmarkt auf Betreiben der neuen Verwaltung nach und nach von Männern übernommen worden sei, dass sich die Frauen dagegen zur Wehr gesetzt hätten, worauf es zunächst zur Androhung von Gewalt und dann zu Verfolgungshandlungen gegen sie gekommen sei, dass davon auch die Gesuchstellerinnen betroffen gewesen seien, weil A._______ schon seit (...) auf dem Frauenmarkt tätig gewesen sei, an dessen Gründung sie aktiv beteiligt gewesen sei, und dies auch als wesentlich zu erkennen sei, da sich A._______ als alleinerziehende Mutter auch nicht gegen diese Verfolgung zur Wehr habe setzen können, dass die Gesuchstellerinnen nach diesen Ausführungen und nochmaliger Bekräftigung ihrer bereits bekannten Gesuchsgründe zur Hauptsache verlangen, es sei unter Berücksichtigung sowohl der bereits bekannten Reflexverfolgungssituation als auch dieser Umstände von einer Verfolgungssituation auszugehen, welche diverse Elemente umfasse, wobei aufgrund dessen bei einer Gesamtbetrachtung auf das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung von hinreichender Intensität zu schliessen sei, dass den Gesuchstellerinnen allerdings entgegenzuhalten ist, dass sie ihre Ausführungen zu ihren angeblich neuen respektive zusätzlichen Fluchtgründen auch ohne weiteres schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten einbringen können und müssen, dass von den Gesuchstellerinnen nämlich keine entschuldbaren Gründe vorgebracht werden, weshalb von ihnen die angeblich neuen respektive zusätzlichen Fluchtgründe erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht werden, dass hierzu festzuhalten bleibt, dass sich das ordentliche Verfahren immerhin über mehrere Jahre und zwei Instanzen hinzog, womit die Gesuchstellerinnen genügend Zeit und Gelegenheit hatten, schon im ordentlichen Verfahren auch diese angeblichen Fluchtgründe vorzubringen, dass die erst mit dem Revisionsgesuch eingebrachten, angeblich neuen respektive zusätzlichen Tatsachen und Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren sind, dass die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel aber ohnehin auch als offensichtlich nicht erheblich zu qualifizieren sind, dass zunächst erhebliche Zweifel an der vorgebrachten, angeblich zusätzlich bestehenden Verfolgungssituation bestehen, da A._______ während des gesamten Verfahrens an keiner Stelle eine entsprechende Gefährdung geltend gemacht hat, dass darüber hinaus aber auch nichts dafür spricht, dass im Zusammenhang mit der vormaligen Tätigkeit der Gesuchstellerinnen auf dem Frauenbazar vonseiten Dritter ein aktuelles Verfolgungsinteresse vorliegen und ihnen in diesem Zusammenhang tatsächlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile tatsächlich drohen könnten, dass schliesslich auch nichts dafür spricht, dass sich die Gesuchstellerinnen im geltend gemachten Zusammenhang landesweit vor der angeblichen Bedrohungslage zu fürchten hätten, dass bezüglich der geltend gemachten, angeblich vonseiten Dritter drohenden Übergriffe ohnehin auch auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden zu verweisen ist, wie schon im vorerwähnten Urteil D-954/2025 dargetan, da auch im vorliegenden Verfahren zu schliessen ist, eine Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei für die Gesuchstellerinnen möglich und zumutbar, dass - soweit staatliche Einschränkungen geltend gemacht werden (angebliche Nichtbewilligung des Marktstandes) - nicht von Nachteilen rechtserheblicher Intensität auszugehen ist, dass diesen Erwägungen gemäss offensichtlich keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen worden sind (vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.), dass schliesslich die geltend gemachte Reflexverfolgung bereits im ordentlichen Verfahren abschliessend beurteilt worden ist und diesbezüglich keine Revisionsgründe zu erkennen sind, dass an dieser Einschätzung auch die zahlreichen Beweismittel und Referenzschreiben nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten auf die Revisionsgesuche wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit - mithin wegen offenkundig verspäteter Geltendmachung der angerufenen, angeblichen neuen respektive zusätzlichen Tatsachen und Beweismittel - nicht einzutreten ist, dass den Gesuchstellerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden vereinigten Revisionsverfahren aufgrund der Aktenlage auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind, dass der am 13. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: