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D-951/2025

D-951/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ih- rer minderjährigen Schwester (I.D.; B._______, D-954/2025) am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie hauptsächlich geltend, ihr Bruder M.D. ([…]) habe in der Schweiz im Jahr 2019 Asyl erhalten und sie sei seinetwegen, wie auch aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, in der Türkei behelligt worden. Deshalb habe sie die Türkei am 17. Mai 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester I.D. sowie der Mutter (S.D; C._______, D-954/2025) legal auf dem Luftweg verlassen. Danach habe sie die Mutter aus den Augen verloren, bis diese am 19. Dezember 2022 in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 1. September 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2022 wurde mit Urteil D-4435/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Ok- tober 2022 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der damals beide noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen gutgeheissen, wobei das Bundes- verwaltungsgericht gleichzeitig feststellte, die Asylvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und die Asylgesuche seien zu Recht abgelehnt worden. D. Das SEM zog das Dossier ([…]) des Bruders der Beschwerdeführerin bei. E. Mit am 16. Januar 2025 eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. In Koordination der Verfahren erliess das SEM gleichentags betreffend die

D-951/2025 Seite 3 Mutter und Schwester eine separate Verfügung (D-951/2025; Ablehnung des Asyls der Mutter und Wegweisung der beiden, einschliesslich der An- ordnung des Vollzugs). G. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 mit Eingabe vom 13. Februar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventu- aliter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Voll- macht der Rechtsvertretung bei. H. Am 14. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Am 21. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 5. März 2025 ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad- ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-951/2025 Seite 4 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung keine Gründe fest, die in individueller Hin- sicht auf die Undurchführbarkeit negativ auswirken würden. Die Mutter habe gearbeitet, eine Witwenrente bezogen und sich um den Lebensun- terhalt und die Beherbergung der Beschwerdeführerin gekümmert. Davon könne auch bei der gemeinsamen Rückkehr ausgegangen werden. Im Weiteren sei die Familie bereits vor dem für die Reise erfolgten Hausver- kauf in der Türkei von einer Tante mütterlicherseits beherbergt worden und es könne beim vorhandenen familiären Netzwerk verwandtschaftliche Un- terstützung angenommen werden. Zudem könne sie auch der in der Schweiz lebende Bruder finanziell unterstützen. Es seien keine Anhalts- punkte ersichtlich, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei den Schul- besuch nicht fortsetzen, keine erneuten Stipendien beziehen oder keiner Arbeit nachgehen. Sie habe zudem bisher stets mit ihrer Familie zusam- mengewohnt und in den letzten zweieinhalb Jahren in der Schweiz keine derart prägenden Jahre ihrer Jugend verbracht, welche eine Rückkehr – auch in Berücksichtigung möglicher anfänglicher Anpassungsschwierigkei- ten in der Türkei – unzumutbar erscheinen liessen.

D-951/2025 Seite 5

E. 5.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegnet, die Be- schwerdeführerin könne trotz vorhandenen Verwandten in der Türkei man- gels deren Willen und finanzieller Leistungsfähigkeit nicht bei diesen woh- nen. Sie lebe zudem seit fast drei Jahren nicht mehr in der Türkei und habe nur wenig Kontakt zu ihnen gehabt. Bei einer Rückkehr würde sie aufgrund des fehlenden Abschlusses des Gymnasiums vor dem Nichts stehen. Sie habe keinerlei finanzielle Mittel für ihren Unterhalt und das geplante Stu- dium, weshalb sie in eine finanzielle Notlage geraten würde. Eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar.

E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Ver- fügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei der Beschwer- deführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-951/2025 Seite 6 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Be- schwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 7.3.1 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.; bestätigt in BVGer Urteil E-2073/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.3.2).

E. 7.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend beziehungs- weise bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der Vollzug der Wegweisung in eine dieser Provinzen ist nicht generell unzumutbar. Die

D-951/2025 Seite 7 Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen ei- ner einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffe- nen vorzunehmen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3).

E. 7.3.3 Die junge, gesunde Beschwerdeführerin stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir und lebte bisher mit ihrer Mutter und der Schwester I.D. zusammen. In Berücksichtigung des koordiniert er- lassenen Entscheides D-954/2025 wirkt die gemeinsam mögliche Rück- kehr in die Türkei begünstigend und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz der zwischenzeitlichen Erlangung der Volljährig- keit weiterhin auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen kann. Daher ist aus einem mutmasslich fehlenden Unterstützungswillen der Verwandten in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. im Übrigen zu ihrem famili- ären Netzwerk auch BVGer Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Das Vorbringen, in der Schweiz das Gymnasium zu besuchen und deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei keine Ausbildung zu haben, überzeugt angesichts dessen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort das Gymnasium besuchte – und Pilotin werden wollte –, nicht (D-4035/2022, SEM-Akten A24/10, Z1.17.04 des Protokolls der Erst- befragung vom 19. Juli 2022). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszu- gehen, dass sie ihre Ausbildung in der Türkei fortsetzen oder aber einer Arbeit nachgehen kann. Es besteht kein Anspruch auf einen Ausbildungs- abschluss in der Schweiz. Alsdann kann die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf seit ihrer Ausreise 2022 nichts zu ihren Gunsten ableiten, nach- dem sie in der Türkei aufgewachsen ist. Aus der Erdbebensituation ist schliesslich kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erblicken und ein sol- ches wird auch nicht vorgebracht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gelange bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage. An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4) des Bruders der Beschwer- deführerin nichts zu ändern.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-951/2025 Seite 8

E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist mangels Substantiierung abzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 8).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-951/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-951/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester (I.D.; B._______, D-954/2025) am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie hauptsächlich geltend, ihr Bruder M.D. ([...]) habe in der Schweiz im Jahr 2019 Asyl erhalten und sie sei seinetwegen, wie auch aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, in der Türkei behelligt worden. Deshalb habe sie die Türkei am 17. Mai 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester I.D. sowie der Mutter (S.D; C._______, D-954/2025) legal auf dem Luftweg verlassen. Danach habe sie die Mutter aus den Augen verloren, bis diese am 19. Dezember 2022 in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 1. September 2022 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2022 wurde mit Urteil D-4435/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der damals beide noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen gutgeheissen, wobei das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig feststellte, die Asylvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und die Asylgesuche seien zu Recht abgelehnt worden. D. Das SEM zog das Dossier ([...]) des Bruders der Beschwerdeführerin bei. E. Mit am 16. Januar 2025 eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. In Koordination der Verfahren erliess das SEM gleichentags betreffend die Mutter und Schwester eine separate Verfügung (D-951/2025; Ablehnung des Asyls der Mutter und Wegweisung der beiden, einschliesslich der Anordnung des Vollzugs). G. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 mit Eingabe vom 13. Februar 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung bei. H. Am 14. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Am 21. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 5. März 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2. Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung keine Gründe fest, die in individueller Hinsicht auf die Undurchführbarkeit negativ auswirken würden. Die Mutter habe gearbeitet, eine Witwenrente bezogen und sich um den Lebensunterhalt und die Beherbergung der Beschwerdeführerin gekümmert. Davon könne auch bei der gemeinsamen Rückkehr ausgegangen werden. Im Weiteren sei die Familie bereits vor dem für die Reise erfolgten Hausverkauf in der Türkei von einer Tante mütterlicherseits beherbergt worden und es könne beim vorhandenen familiären Netzwerk verwandtschaftliche Unterstützung angenommen werden. Zudem könne sie auch der in der Schweiz lebende Bruder finanziell unterstützen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei den Schulbesuch nicht fortsetzen, keine erneuten Stipendien beziehen oder keiner Arbeit nachgehen. Sie habe zudem bisher stets mit ihrer Familie zusammengewohnt und in den letzten zweieinhalb Jahren in der Schweiz keine derart prägenden Jahre ihrer Jugend verbracht, welche eine Rückkehr - auch in Berücksichtigung möglicher anfänglicher Anpassungsschwierigkeiten in der Türkei - unzumutbar erscheinen liessen. 5.2. In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen wiederholt und den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin könne trotz vorhandenen Verwandten in der Türkei mangels deren Willen und finanzieller Leistungsfähigkeit nicht bei diesen wohnen. Sie lebe zudem seit fast drei Jahren nicht mehr in der Türkei und habe nur wenig Kontakt zu ihnen gehabt. Bei einer Rückkehr würde sie aufgrund des fehlenden Abschlusses des Gymnasiums vor dem Nichts stehen. Sie habe keinerlei finanzielle Mittel für ihren Unterhalt und das geplante Studium, weshalb sie in eine finanzielle Notlage geraten würde. Eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar.

6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden. 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.3.1. Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.; bestätigt in BVGer Urteil E-2073/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.3.2). 7.3.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend beziehungsweise bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der Vollzug der Wegweisung in eine dieser Provinzen ist nicht generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.3. Die junge, gesunde Beschwerdeführerin stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir und lebte bisher mit ihrer Mutter und der Schwester I.D. zusammen. In Berücksichtigung des koordiniert erlassenen Entscheides D-954/2025 wirkt die gemeinsam mögliche Rückkehr in die Türkei begünstigend und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz der zwischenzeitlichen Erlangung der Volljährigkeit weiterhin auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen kann. Daher ist aus einem mutmasslich fehlenden Unterstützungswillen der Verwandten in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. im Übrigen zu ihrem familiären Netzwerk auch BVGer Urteil D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Das Vorbringen, in der Schweiz das Gymnasium zu besuchen und deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei keine Ausbildung zu haben, überzeugt angesichts dessen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort das Gymnasium besuchte - und Pilotin werden wollte -, nicht (D-4035/2022, SEM-Akten A24/10, Z1.17.04 des Protokolls der Erstbefragung vom 19. Juli 2022). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass sie ihre Ausbildung in der Türkei fortsetzen oder aber einer Arbeit nachgehen kann. Es besteht kein Anspruch auf einen Ausbildungsabschluss in der Schweiz. Alsdann kann die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf seit ihrer Ausreise 2022 nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie in der Türkei aufgewachsen ist. Aus der Erdbebensituation ist schliesslich kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erblicken und ein solches wird auch nicht vorgebracht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gelange bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage. An dieser Einschätzung vermag das Befürwortungsschreiben (act. 4) des Bruders der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 7.3.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist mangels Substantiierung abzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 8).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: