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D-4035/2022

D-4035/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Vater der Beschwerdeführerin suchte im Jahr (…) in der Schweiz um Asyl nach und das SEM anerkannte am (…) seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Die (…) in die Schweiz eingereiste (…) hatte im (…) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl erhalten. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Mai 2022 zusammen mit ihren (…) X. (vorinstanzliches Verfahren N […]) und Y. (vorinstanzliches Verfah- ren N […]) sowie ihrem (…) Z. (vorinstanzliches Verfahren N […]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (…) 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am (…) 2022 wurde sie – im Bei- sein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen ange- hört. B.b Anlässlich der Anhörung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Sie habe nach dem (…) (…) studiert und später während zwei Jahren in einem (…) in D._______ gearbeitet.

Im Gymnasium und auch im Studium sei sie als Kurdin und Alevitin ausge- grenzt worden. Ihr (…) und ein (…) väterlicherseits seien politisch aktiv ge- wesen; dieser (…) sei (…) von B._______ gewesen. Ihrem (…) sei wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien Terrorpropaganda vorgeworfen wor- den; er sei inhaftiert und verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er in die Schweiz gereist. Sie habe sich wie die meisten ihrer Angehörigen für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert, unter anderem als Ur- nenbeobachterin anlässlich der Wahlen. Immer wieder sei sie deswegen von den Behörden zu Hause aufgesucht, belästigt und bedroht worden; auch sei ihr Elternhaus und das Geschäftslokal ihres weiteren (…) W. durchsucht worden. Später sei sie mit ihren Geschwistern nach E._______ (Provinz E._______) gezogen. Am 27. April 2022 hätten sie gemeinsam ihre Heimat verlassen und seien auf dem Landweg durch ihr unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. So- dann gab die Beschwerdeführerin an, W. sowie ihr (…) väterlicherseits be- fänden sich in der Türkei in Haft.

D-4035/2022 Seite 3 B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin ihre Identitätskarte im Original, die Kopie eines Referenzschreibens der HDP und verschiedene – auch ihre drei sich in der Schweiz aufhalten- den (…) betreffende – Beweismittel (ein Referenzschreiben des Familien- anwalts und – jeweils in Kopie – eine Rechtskraftmitteilung des Urteils be- treffend den (…) , ein begründetes Urteil und einen Zeitungsbericht betref- fend den (…) väterlicherseits, drei die Verhaftung dieses (…) zeigende Fo- tos, und eine Anklageschrift, ein Gerichtsdokument sowie einen Entscheid über die Verfahrenszulassung betreffend W. zu den Akten. Ihren Reisepass habe sie beim Schlepper gelassen. B.d Am (…) 2022 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin bezie- hungsweise der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. B.e Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom glei- chen Tag mit dem Entwurf nicht einverstanden. Dabei rügte sie insbeson- dere eine unvollständige Sachverhaltserhebung sowie die Verletzung der Begründungspflicht und beantragte die Zuweisung ins erweiterte Verfah- ren, unter Koordinierung und gesamthafter Beurteilung der Asylgesuche ihrer (…) sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden (…). C. C.a Mit Verfügung vom 16. August 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an.

C.b Mit Verfügungen vom (…) beziehungsweise vom (…) 2022 lehnte das SEM auch die Asylgesuche der (…) und (…) der Beschwerdeführerin ab, und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein- gabe vom 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 16. Au-

D-4035/2022 Seite 4 gust 2022 und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerken- nen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, subeventualiter zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde darum ersucht, das zu fällende Urteil sei zum Schutz der Be- schwerdeführerin zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte sie je einen Ausdruck eines Fo- tos eines (…) und einer am 17. August 2022 an das SEM geschickten E- Mail der Rechtsvertretung (mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass keine Fami- lienmitglieder oder Drittpersonen Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhielten) ein.

D.b Ebenfalls am 13. September 2022 liessen ihre (…) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde einreichen.

E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

D-4035/2022 Seite 5

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über die Beschwerden der (…) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird – wie bereits in der Stellungnahme vom (…) 2022 – insbesondere eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht ge- rügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge- eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizufüh- ren.

E. 4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5–8) wird in Bezug auf die Rüge der un- vollständigen Erhebung des Sachverhalts zunächst geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer (…) beantragt. Dies, nachdem anlässlich der Entwurfsbesprechung herausgekommen sei, dass alle (…) während der letzten Razzia vor der

D-4035/2022 Seite 6 Ausreise teilweise massive (…) durch die anwesenden Zivilpolizisten er- fahren hätten. Eine ergänzende Befragung durch ein Frauenteam sei un- abdingbar, um den Sachverhalt vollständig erstellen, die Intensität der er- littenen (Reflex-)Verfolgung korrekt beurteilen und mögliche frauenspezifi- sche Fluchtgründe vertieft abklären zu können. Die Vorinstanz habe indes eine weitere Anhörung nicht für angezeigt gehalten und dabei zur Begrün- dung auf den späten Zeitpunkt der Vorbringen und die Vermutung, die dies- bezüglichen Vorbringen stünden in Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und seien verfahrenstaktisch motiviert, verwiesen. Es sei unverständlich und unangebracht, die geltend gemachten massiven (…) als unwesentliches, nicht weiter abzuklärendes Detail abzutun. Dabei gelte es als wissenschaftlich etabliert und sei auch in der ständigen Rechtspre- chung verankert, dass insbesondere durch geschlechtsspezifische Verfol- gung schwer traumatisierte Personen über das von ihnen Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft geben könnten. Bei sol- chen psychisch belastenden Ereignissen könne die Glaubhaftmachung trotz Verspätung nicht einfach von der Hand gewiesen werden.

Die Vorbesprechung zu den Anhörungen der (…) sei aus Kapazitätsgrün- den und im Sinne der Betrachtung der Vorbringen in einem Gesamtkontext mit allen zusammen durchgeführt worden, so dass neben dem männlichen Rechtsvertreter stets auch (…) Z. anwesend gewesen sei. Erst bei der Be- sprechung der Entscheidentwürfe habe sich die Gelegenheit von separa- ten Gesprächen ergeben, wobei der zunächst von der (…) Y. zögerlich an- gesprochene (…) Vorfall anlässlich der letzten Razzia von X. und der Be- schwerdeführerin bestätigt worden sei. Offenbar sei sie (die Beschwerde- führerin) das primäre Ziel der Übergriffe gewesen; als X. und Y. versucht hätten, die Übergriffe von ihr abzuwenden, seien sie selbst Opfer gewor- den. Die Beschwerdeführerin habe dann von tiefen seelischen Wunden und Suizidversuchen berichtet; an ihrem Handgelenk seien noch (…) von (…) verursachten Verletzungen sichtbar. Die (…) hätten ursprünglich aus Scham beschlossen, niemandem von diesem Vorfall zu berichten; auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung hätten sie immer wieder betont, dass weder ihr (…) noch ihre (…) noch andere Angehörige vom Übergriff erfah- ren dürften. Aufgrund der Sensibilität des vorliegenden Sachverhalts sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt worden, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aussenste- hende Personen und insbesondere Familienmitglieder Kenntnis von den erlebten (…) erlangen könnten. Aus Sicherheitsgründen habe die Rechts- vertretung denn auch die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin

D-4035/2022 Seite 7 nicht ausgehändigt. Deshalb werde das Gericht auch darum ersucht, sein Urteil zu anonymisieren und nicht zu publizieren.

Im Weiteren sei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Verfahren (…) in keiner Weise angedeutet, ob- wohl sie dazu reichlich Gelegenheit gehabt hätte, entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung angegeben habe, anderweitig nicht bedroht worden zu sein. Es gelte allerdings zu be- achten, dass ihre (damalige) Rechtsvertretung männlich und (…) bei den Vorbesprechungen stets anwesend gewesen sei; auch in der Anhörung selbst seien Männer zugegen gewesen. Der Beschwerdeführerin gehe es mental sehr schlecht und sie wäre dringend auf psychologische Unterstüt- zung angewiesen, traue sich jedoch aus familiären Gründen nicht, eine sol- che in Anspruch zu nehmen. Da es für sie offensichtlich sehr schwierig sei, über dieses traumatisierende Ereignis zu sprechen, sei ein verspätetes Vorbringen durchaus nachvollziehbar und entschuldbar.

E. 4.2.2 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 f.) beanstandet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es für die Beschwer- deführerin und ihre (…) weitgehend identische Verfügungen erlassen und standardisierte Textbausteine mit ebensolchen Schlussfolgerungen be- nutzt habe. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht etwa im Lichte ihres komplexen, politisch-familiären Profils und der deswegen statt- gefundenen Hausdurchsuchungen und Übergriffe, sondern losgelöst, kon- textlos und unvollständig gewürdigt worden. Sodann seien ihre Vorbringen und Antworten auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass sie – obwohl selber strafrechtlich nie in nicht in Erscheinung getreten – sehr wohl von den türkischen Behörden als Teil der Familie F._______ wahrgenommen werde, gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz – obwohl sie die Dossiers der Familienangehörigen beigezogen habe – diverse, insbe- sondere für die geltend gemachte Reflexverfolgung relevante Fakten (etwa die Tatsache, dass (…) der Beschwerdeführerin wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sei und sich sowohl (…) als auch (…) väterlicherseits noch in Haft befinden würden) unverständlicherweise gänzlich unberück- sichtigt gelassen beziehungsweise nicht im erforderlichen Gesamtkontext der während Jahren stattfindenden Hausdurchsuchungen, Belästigungen und Diskriminierungen geprüft.

E. 4.3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem

D-4035/2022 Seite 8 sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Be- schwerdeführerin nicht nachgegangen ist.

E. 4.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa- che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson- dere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Per- son von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin- weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi- fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt- findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum

D-4035/2022 Seite 9 Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden.

E. 4.3.3 Das SEM erachtete weder die Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich der Anhörung noch die Darlegungen in der Stellungnahme vom (…) 2022 als genügend überzeugend, um eine ergänzende Anhörung, in welcher die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam eingehender hätte befragt werden können, anzuberaumen. Vielmehr gelangte es zum Schluss, die in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen sowie der Wunsch nach einer ergänzenden Anhörung – und damit verbunden nach einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren – seien verfahrenstaktisch moti- viert beziehungsweise stünden im Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid, und lehnte das entsprechende Begehren im Rah- men der Erwägungen ab.

E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Anhörung immer wieder, in ihrer Heimat ständig von den Behörden belästigt, eingeschüchtert, schika- niert, bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. etwa SEM-Ak- ten 1164390-14 zu F42 f., F46, F57, F59 und F68). Ob damit bereits Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin auf ihre Rechte bei geschlechts- spezifischer Verfolgung hinzuweisen, braucht vorliegend nicht abschlies- send beurteilt zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass sie von der Be- fragerin nie aufgefordert worden ist, die geltend gemachten Belästigungen näher zu substanziieren, obwohl dies angesichts der wiederholten Erwäh- nung solcher Vorfälle und auch des Umstandes, dass X. anlässlich ihrer am Morgen des gleichen Tages von derselben Person durchgeführten An- hörungen ebenfalls Belästigungen und Übergriffe durch Behörden bezie- hungsweise Sicherheitskräfte mit deutlichem Bezug zu geschlechtsspezi- fischer Verfolgung geltend gemacht hatte, naheliegend gewesen wäre. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 2) wurde der Vo- rinstanz sodann zur Kenntnis gebracht, dass alle (…) anlässlich der letzten Razzia (…) Verfolgungshandlungen erlebt, sie sich aber ursprünglich dar- über geeinigt hätten, niemandem von den Übergriffen zu erzählen. Das Er- lebte sei sehr schambehaftet, und (…) hätten im Falle einer Kenntnis- nahme durch Aussenstehende gesellschaftliche und vor allem familiäre Repressalien bis hin zum Ehrenmord gefürchtet. Es werde daher die er-

D-4035/2022 Seite 10 gänzende Befragung durch ein Frauenteam beantragt. Wie in der Be- schwerdeschrift bemerkt, sind Betroffene (…) oft nicht von Beginn an und manchmal erst nach Jahren in der Lage, offen über das Erlebte zu berich- ten. Dies gilt umso mehr, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergriffe noch jung gewesen sind, ihre Aussagen – wie vorliegend – Auswirkungen auf Mitbe- troffene haben können oder sie Repressalien seitens Familienangehöriger befürchten müssen. Schliesslich besteht für das Gericht auch keine Veran- lassung, daran zu zweifeln, dass die Instruktion der Rechtsvertretung je- weils mit allen (…) stattgefunden hatte und dies den (…) zusätzlich er- schwerte, sämtliche Erlebnisse frei zu schildern.

E. 4.3.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass das SEM angesichts der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Belästigungen und der in der Stellung- nahme im Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Anträge zu Unrecht von der Durchführung einer ergänzenden Anhörung in einem reinen Frau- enteam abgesehen hat. Erst in Kenntnis der konkreten Angaben der Be- schwerdeführerin (und […]) wird die Vorinstanz im Rahmen der Beweis- würdigung allenfalls berücksichtigen können, in welchem Zeitpunkt die Vor- bringen erfolgten.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechterhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit seine Untersu- chungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- rerin verletzt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere verfah- rensrechtliche Rügen (insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte) und auf die materiellrecht- lichen Vorbringen einzugehen.

E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der ange-

D-4035/2022 Seite 11 fochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der In- stanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungs- gericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom (…) 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 7 Was schliesslich das Begehren, das vorliegende Urteil sei zu anonymisie- ren und nicht zu veröffentlichen, betrifft, ist festzuhalten, dass sämtliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur in anonymisierter Form publi- ziert werden. Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person ist bei der Anonymisierung Rechnung zu tragen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses werden damit gegenstandslos.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4035/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom (…) 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4035/2022 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Carla Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom (...) 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführerin suchte im Jahr (...) in der Schweiz um Asyl nach und das SEM anerkannte am (...) seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Die (...) in die Schweiz eingereiste (...) hatte im (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl erhalten. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Mai 2022 zusammen mit ihren (...) X. (vorinstanzliches Verfahren N [...]) und Y. (vorinstanzliches Verfahren N [...]) sowie ihrem (...) Z. (vorinstanzliches Verfahren N [...]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am (...) 2022 wurde sie - im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. B.b Anlässlich der Anhörung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Sie habe nach dem (...) (...) studiert und später während zwei Jahren in einem (...) in D._______ gearbeitet. Im Gymnasium und auch im Studium sei sie als Kurdin und Alevitin ausgegrenzt worden. Ihr (...) und ein (...) väterlicherseits seien politisch aktiv gewesen; dieser (...) sei (...) von B._______ gewesen. Ihrem (...) sei wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien Terrorpropaganda vorgeworfen worden; er sei inhaftiert und verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er in die Schweiz gereist. Sie habe sich wie die meisten ihrer Angehörigen für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert, unter anderem als Urnenbeobachterin anlässlich der Wahlen. Immer wieder sei sie deswegen von den Behörden zu Hause aufgesucht, belästigt und bedroht worden; auch sei ihr Elternhaus und das Geschäftslokal ihres weiteren (...) W. durchsucht worden. Später sei sie mit ihren Geschwistern nach E._______ (Provinz E._______) gezogen. Am 27. April 2022 hätten sie gemeinsam ihre Heimat verlassen und seien auf dem Landweg durch ihr unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, W. sowie ihr (...) väterlicherseits befänden sich in der Türkei in Haft. B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, die Kopie eines Referenzschreibens der HDP und verschiedene - auch ihre drei sich in der Schweiz aufhaltenden (...) betreffende - Beweismittel (ein Referenzschreiben des Familienanwalts und - jeweils in Kopie - eine Rechtskraftmitteilung des Urteils betreffend den (...) , ein begründetes Urteil und einen Zeitungsbericht betreffend den (...) väterlicherseits, drei die Verhaftung dieses (...) zeigende Fotos, und eine Anklageschrift, ein Gerichtsdokument sowie einen Entscheid über die Verfahrenszulassung betreffend W. zu den Akten. Ihren Reisepass habe sie beim Schlepper gelassen. B.d Am (...) 2022 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. B.e Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag mit dem Entwurf nicht einverstanden. Dabei rügte sie insbesondere eine unvollständige Sachverhaltserhebung sowie die Verletzung der Begründungspflicht und beantragte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, unter Koordinierung und gesamthafter Beurteilung der Asylgesuche ihrer (...) sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden (...). C. C.a Mit Verfügung vom 16. August 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. C.b Mit Verfügungen vom (...) beziehungsweise vom (...) 2022 lehnte das SEM auch die Asylgesuche der (...) und (...) der Beschwerdeführerin ab, und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 16. August 2022 und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, subeventualiter zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das zu fällende Urteil sei zum Schutz der Beschwerdeführerin zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte sie je einen Ausdruck eines Fotos eines (...) und einer am 17. August 2022 an das SEM geschickten E-Mail der Rechtsvertretung (mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass keine Familienmitglieder oder Drittpersonen Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhielten) ein. D.b Ebenfalls am 13. September 2022 liessen ihre (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerden der (...) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird - wie bereits in der Stellungnahme vom (...) 2022 - insbesondere eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-8) wird in Bezug auf die Rüge der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts zunächst geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer (...) beantragt. Dies, nachdem anlässlich der Entwurfsbesprechung herausgekommen sei, dass alle (...) während der letzten Razzia vor der Ausreise teilweise massive (...) durch die anwesenden Zivilpolizisten erfahren hätten. Eine ergänzende Befragung durch ein Frauenteam sei unabdingbar, um den Sachverhalt vollständig erstellen, die Intensität der erlittenen (Reflex-)Verfolgung korrekt beurteilen und mögliche frauenspezifische Fluchtgründe vertieft abklären zu können. Die Vorinstanz habe indes eine weitere Anhörung nicht für angezeigt gehalten und dabei zur Begründung auf den späten Zeitpunkt der Vorbringen und die Vermutung, die diesbezüglichen Vorbringen stünden in Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und seien verfahrenstaktisch motiviert, verwiesen. Es sei unverständlich und unangebracht, die geltend gemachten massiven (...) als unwesentliches, nicht weiter abzuklärendes Detail abzutun. Dabei gelte es als wissenschaftlich etabliert und sei auch in der ständigen Rechtsprechung verankert, dass insbesondere durch geschlechtsspezifische Verfolgung schwer traumatisierte Personen über das von ihnen Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft geben könnten. Bei solchen psychisch belastenden Ereignissen könne die Glaubhaftmachung trotz Verspätung nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Die Vorbesprechung zu den Anhörungen der (...) sei aus Kapazitätsgründen und im Sinne der Betrachtung der Vorbringen in einem Gesamtkontext mit allen zusammen durchgeführt worden, so dass neben dem männlichen Rechtsvertreter stets auch (...) Z. anwesend gewesen sei. Erst bei der Besprechung der Entscheidentwürfe habe sich die Gelegenheit von separaten Gesprächen ergeben, wobei der zunächst von der (...) Y. zögerlich angesprochene (...) Vorfall anlässlich der letzten Razzia von X. und der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Offenbar sei sie (die Beschwerdeführerin) das primäre Ziel der Übergriffe gewesen; als X. und Y. versucht hätten, die Übergriffe von ihr abzuwenden, seien sie selbst Opfer geworden. Die Beschwerdeführerin habe dann von tiefen seelischen Wunden und Suizidversuchen berichtet; an ihrem Handgelenk seien noch (...) von (...) verursachten Verletzungen sichtbar. Die (...) hätten ursprünglich aus Scham beschlossen, niemandem von diesem Vorfall zu berichten; auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung hätten sie immer wieder betont, dass weder ihr (...) noch ihre (...) noch andere Angehörige vom Übergriff erfahren dürften. Aufgrund der Sensibilität des vorliegenden Sachverhalts sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt worden, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aussenstehende Personen und insbesondere Familienmitglieder Kenntnis von den erlebten (...) erlangen könnten. Aus Sicherheitsgründen habe die Rechtsvertretung denn auch die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt. Deshalb werde das Gericht auch darum ersucht, sein Urteil zu anonymisieren und nicht zu publizieren. Im Weiteren sei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Verfahren (...) in keiner Weise angedeutet, obwohl sie dazu reichlich Gelegenheit gehabt hätte, entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung angegeben habe, anderweitig nicht bedroht worden zu sein. Es gelte allerdings zu beachten, dass ihre (damalige) Rechtsvertretung männlich und (...) bei den Vorbesprechungen stets anwesend gewesen sei; auch in der Anhörung selbst seien Männer zugegen gewesen. Der Beschwerdeführerin gehe es mental sehr schlecht und sie wäre dringend auf psychologische Unterstützung angewiesen, traue sich jedoch aus familiären Gründen nicht, eine solche in Anspruch zu nehmen. Da es für sie offensichtlich sehr schwierig sei, über dieses traumatisierende Ereignis zu sprechen, sei ein verspätetes Vorbringen durchaus nachvollziehbar und entschuldbar. 4.2.2 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 f.) beanstandet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es für die Beschwerdeführerin und ihre (...) weitgehend identische Verfügungen erlassen und standardisierte Textbausteine mit ebensolchen Schlussfolgerungen benutzt habe. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht etwa im Lichte ihres komplexen, politisch-familiären Profils und der deswegen stattgefundenen Hausdurchsuchungen und Übergriffe, sondern losgelöst, kontextlos und unvollständig gewürdigt worden. Sodann seien ihre Vorbringen und Antworten auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass sie - obwohl selber strafrechtlich nie in nicht in Erscheinung getreten - sehr wohl von den türkischen Behörden als Teil der Familie F._______ wahrgenommen werde, gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz - obwohl sie die Dossiers der Familienangehörigen beigezogen habe - diverse, insbesondere für die geltend gemachte Reflexverfolgung relevante Fakten (etwa die Tatsache, dass (...) der Beschwerdeführerin wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sei und sich sowohl (...) als auch (...) väterlicherseits noch in Haft befinden würden) unverständlicherweise gänzlich unberücksichtigt gelassen beziehungsweise nicht im erforderlichen Gesamtkontext der während Jahren stattfindenden Hausdurchsuchungen, Belästigungen und Diskriminierungen geprüft. 4.3 4.3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht nachgegangen ist. 4.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. 4.3.3 Das SEM erachtete weder die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung noch die Darlegungen in der Stellungnahme vom (...) 2022 als genügend überzeugend, um eine ergänzende Anhörung, in welcher die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam eingehender hätte befragt werden können, anzuberaumen. Vielmehr gelangte es zum Schluss, die in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen sowie der Wunsch nach einer ergänzenden Anhörung - und damit verbunden nach einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren - seien verfahrenstaktisch motiviert beziehungsweise stünden im Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid, und lehnte das entsprechende Begehren im Rahmen der Erwägungen ab. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte in der Anhörung immer wieder, in ihrer Heimat ständig von den Behörden belästigt, eingeschüchtert, schikaniert, bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. etwa SEM-Akten 1164390-14 zu F42 f., F46, F57, F59 und F68). Ob damit bereits Anlass bestanden hätte, die Beschwerdeführerin auf ihre Rechte bei geschlechtsspezifischer Verfolgung hinzuweisen, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass sie von der Befragerin nie aufgefordert worden ist, die geltend gemachten Belästigungen näher zu substanziieren, obwohl dies angesichts der wiederholten Erwähnung solcher Vorfälle und auch des Umstandes, dass X. anlässlich ihrer am Morgen des gleichen Tages von derselben Person durchgeführten Anhörungen ebenfalls Belästigungen und Übergriffe durch Behörden beziehungsweise Sicherheitskräfte mit deutlichem Bezug zu geschlechtsspezifischer Verfolgung geltend gemacht hatte, naheliegend gewesen wäre. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 2) wurde der Vorinstanz sodann zur Kenntnis gebracht, dass alle (...) anlässlich der letzten Razzia (...) Verfolgungshandlungen erlebt, sie sich aber ursprünglich darüber geeinigt hätten, niemandem von den Übergriffen zu erzählen. Das Erlebte sei sehr schambehaftet, und (...) hätten im Falle einer Kenntnisnahme durch Aussenstehende gesellschaftliche und vor allem familiäre Repressalien bis hin zum Ehrenmord gefürchtet. Es werde daher die ergänzende Befragung durch ein Frauenteam beantragt. Wie in der Beschwerdeschrift bemerkt, sind Betroffene (...) oft nicht von Beginn an und manchmal erst nach Jahren in der Lage, offen über das Erlebte zu berichten. Dies gilt umso mehr, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergriffe noch jung gewesen sind, ihre Aussagen - wie vorliegend - Auswirkungen auf Mitbetroffene haben können oder sie Repressalien seitens Familienangehöriger befürchten müssen. Schliesslich besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Instruktion der Rechtsvertretung jeweils mit allen (...) stattgefunden hatte und dies den (...) zusätzlich erschwerte, sämtliche Erlebnisse frei zu schildern. 4.3.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass das SEM angesichts der anlässlich der Anhörung geltend gemachten Belästigungen und der in der Stellungnahme im Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Anträge zu Unrecht von der Durchführung einer ergänzenden Anhörung in einem reinen Frauenteam abgesehen hat. Erst in Kenntnis der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin (und [...]) wird die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls berücksichtigen können, in welchem Zeitpunkt die Vorbringen erfolgten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechterheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit seine Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere verfahrensrechtliche Rügen (insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte) und auf die materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom (...) 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Was schliesslich das Begehren, das vorliegende Urteil sei zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen, betrifft, ist festzuhalten, dass sämtliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur in anonymisierter Form publiziert werden. Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person ist bei der Anonymisierung Rechnung zu tragen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom (...) 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: